Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2143117-2/14E
W239 2189443-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 zu den Zahlen 1) XXXX und 2) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 zu den Zahlen 1) römisch 40 und 2) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ); beide sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Bundesgebiet am 15.06.2016 für sich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ); beide sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Bundesgebiet am 15.06.2016 für sich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Italien vom 30.05.2016 vor.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (15.06.2016) gab die Erstbeschwerdeführerin zur Reiseroute an, dass sie sich jeweils zwei Monate im Jemen und in Libyen aufgehalten habe, bevor sie schlepperunterstützt nach Italien gelangt sei. In Italien habe sie sich etwa eine Woche aufgehalten. Sie sei dann durch Österreich durchgereist und nach Deutschland gelangt, dort aber "abgelehnt" worden. Sie habe zuvor nirgends um Asyl angesucht. Ihr Zielland sei ursprünglich Deutschland gewesen, weil andere somalische Flüchtlinge ihr gesagt hätten, dass sie dorthin reisen würden. Nunmehr sei ihr Ziel Österreich, weil es hier sicher sei und sie nicht mehr flüchten könne. Sie wolle nicht zurück nach Italien.
Zu ihrer familiären Situation führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie insgesamt sieben Kinder habe. Vier Kinder seien von ihrem ersten Ehemann und drei Kinder seien von ihrem zweiten Ehemann. Ihr zweiter Ehemann sei etwa 90 Jahre alt. Er habe das Sorgerecht für die Kinder. Die genannten Angehörigen sowie ein Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin seien nach wie vor in Somalia aufhältig.
Anschließend machte die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu ihrem Fluchtgrund.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.06.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.08.2016 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.06.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.08.2016 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
4. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 31.08.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA statt.
Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar nicht krank sei, aber vor kurzem in einem Spital gynäkologisch untersucht worden sei. Sie habe Rippenschmerzen und Schmerzen im Unterleib verspürt, aber die Untersuchung habe ergeben, dass sie gesund sei. Es sei vereinbart worden, dass sie wiederkommen solle, wenn sie wieder Schmerzen habe. Weitere Termine seien nicht vereinbart worden. Es seien ihr auch keine Medikamente verordnet worden. Die medizinischen Unterlagen habe sie in der Unterkunft. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, diese ans BFA zu übermitteln.
Die Angaben zu ihrer Person und zum Reiseweg, die die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung getätigt habe, würden der Wahrheit entsprechen. Sie wisse nicht genau, wann sie geboren worden sei. Sie sei die Einzige ihrer Familie hier in Europa. Sonst wolle sie nichts berichtigen oder ergänzen. Nachgefragt, wann sie in Italien eingereist sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie glaube, dass sie vier Tage in Italien gewesen sei. Sie habe auf der Straße gelebt und auf Beton geschlafen. Nach Österreich sei sie mit dem Zug gekommen. Wo sie eingestiegen sei, wisse sie nicht.
Der Beschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, sie aufgrund der vorliegenden Zustimmung Italiens dorthin außer Landes zu bringen. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Italien abgeschoben werden wolle. Der Grund, weshalb sie Italien verlassen habe, sei immer noch aktuell. Als sie auf der Straße gelebt habe, habe eine afrikanische Gruppe versucht, sie festzuhalten und zu vergewaltigen. Sie seien drei Frauen aus Somalia gewesen und seien davongelaufen.
Die Beschwerdeführerin wurde sogleich gefragt, ob sie die Einvernahme abbrechen und mit einer weiblichen Dolmetscherin fortsetzen wolle, was sie jedoch verneinte und angab, mit dem anwesenden männlichen Dolmetscher einverstanden zu sein.
Nachgefragt, ob sie aufgrund des Vorfalls bei der Polizei gewesen sei, erklärte sie, dass sie der Polizei nicht erklären hätte können, was passiert sei, weil sie nur somalisch spreche. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, gebe es nicht. Nachdem sie in Italien angekommen sei, habe man ihr nur die Fingerabdrücke abgenommen und ihr gesagt, sie solle weggehen und das Land verlassen.
Betreffend die ihr ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien wisse die Beschwerdeführerin nicht, was sie sagen solle, aber vielleicht könne ihr die Rechtsberaterin helfen. Sonst wolle sie nichts mehr vorbringen, aber sie wolle nicht nach Italien zurück. Wenn sie nach Italien müsse, wolle sie lieber sterben.
Über Nachfrage der Rechtsberaterin, weshalb sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, erklärte die Beschwerdeführerin abermals, dass man ihr die Fingerabdrücke abgenommen habe, als sie angekommen sei. Dann habe man ihr gesagt, dass sie nicht bleiben dürfe und das Land verlassen müsse. Weiters schilderte die Rechtsberaterin, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Gespräch gesagt habe, sie habe in Österreich einen Freund. Daraufhin bestätigte die Beschwerdeführerin, in Österreich einen Freund gefunden zu haben, den sie sehr liebe. Er lebe in einer anderen Unterkunft. Genaueres wisse sie nicht. Sie kenne nur seien Vornamen.
Per E-Mail vom 07.09.2016 wurden die Kopie einer Ambulanzkarte der Beschwerdeführerin vom 26.08.2016 sowie die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Freundes der Beschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia) übermittelt.Per E-Mail vom 07.09.2016 wurden die Kopie einer Ambulanzkarte der Beschwerdeführerin vom 26.08.2016 sowie die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Freundes der Beschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia) übermittelt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Erstbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Erstbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im Bescheid wurde der in Österreich aufhältige Freund der Erstbeschwerdeführerin seitens des BFA mit keinem Wort erwähnt. Eine entsprechende individuelle Güterabwägung hinsichtlich eines allenfalls bestehenden Privatlebens der Erstbeschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK fehlte zur Gänze.Im Bescheid wurde der in Österreich aufhältige Freund der Erstbeschwerdeführerin seitens des BFA mit keinem Wort erwähnt. Eine entsprechende individuelle Güterabwägung hinsichtlich eines allenfalls bestehenden Privatlebens der Erstbeschwerdeführerin im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK fehlte zur Gänze.
6. Mit Schreiben vom 21.12.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, wobei der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgebracht wurde unter anderem, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in der neunten Schwangerschaftswoche befinde, was sich den der Beschwerde beigefügten medizinischen Unterlagen entnehmen lasse. Aufgrund ihrer Schwangerschaft benötige die Beschwerdeführerin eine adäquate Unterkunft und medizinische Versorgung, weshalb eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einzuholen sei. Eine Überstellung nach Italien wäre sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihr ungeborenes Kind mit großem Stress verbunden. Herr Mohamed ALI sei der Lebensgefährte und Vater des ungeborenen Kindes. Bereits in der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten erwähnt. Sein Asylverfahren sei in Österreich zugelassen. Entgegen der Ansicht der Behörde liege daher sehr wohl eine enge Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person vor, zumal sich der Vater des noch ungeborenen Kindes in Österreich befinde. Eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stelle einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Das gemeinsame Kind des Paares müsste durch eine Außerlandesbringung nach Italien ohne seinen Vater aufwachsen.Vorgebracht wurde unter anderem, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in der neunten Schwangerschaftswoche befinde, was sich den der Beschwerde beigefügten medizinischen Unterlagen entnehmen lasse. Aufgrund ihrer Schwangerschaft benötige die Beschwerdeführerin eine adäquate Unterkunft und medizinische Versorgung, weshalb eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einzuholen sei. Eine Überstellung nach Italien wäre sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihr ungeborenes Kind mit großem Stress verbunden. Herr Mohamed ALI sei der Lebensgefährte und Vater des ungeborenen Kindes. Bereits in der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten erwähnt. Sein Asylverfahren sei in Österreich zugelassen. Entgegen der Ansicht der Behörde liege daher sehr wohl eine enge Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person vor, zumal sich der Vater des noch ungeborenen Kindes in Österreich befinde. Eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stelle einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Das gemeinsame Kind des Paares müsste durch eine Außerlandesbringung nach Italien ohne seinen Vater aufwachsen.
7. Die Beschwerdevorlage der Beschwerde vom 21.12.2016 langte am 27.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Die Beschwerdevorlage der Beschwerde vom 21.12.2016 langte am 27.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Am 21.07.2017 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter den ebenfalls nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (21.07.2017) gab sie an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe.8. Am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Am 21.07.2017 stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter den ebenfalls nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (21.07.2017) gab sie an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe.
Am 25.07.2017 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO von der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin in Kenntnis.Am 25.07.2017 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO von der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin in Kenntnis.
9. Am 31.07.2017 sowie am 07.08.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein. Dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 14.07.2017 lässt sich entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Trisomie 21 (Down Syndrom) zur Welt kam. Im Arztbrief vom 02.08.2017 wurde festgehalten, dass bei der Neugeborenen aufgrund der genetischen Grunderkrankung (Trisomie 21) eine ausgeprägte muskuläre Hypotonie bestehe, weshalb aktuell von längeren Reisen dringend abgeraten werde.
Aus dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 17.08.2017 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer "unklaren Atemnotepisode nach dem Füttern" vorstellig wurde und noch am selben Tag im guten Allgemeinzustand entlassen werden konnte.
10. Im damals beim BFA anhängigen Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin fand am 04.10.2017 eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin krank sei und legte medizinische Unterlagen vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin heiße Mohamed ALI, lebe in einem näher bezeichneten Flüchtlingsheim in XXXX und sei auch Asylwerber. Betreffend Italien machte die Erstbeschwerdeführerin geltend, dass sie insbesondere mit ihrer kleinen kranken Tochter nicht dort leben könne, da sie für ihre Tochter keine Hilfe und Versorgung erhalten werde. Sie selbst habe bei ihrem Voraufenthalt in Italien keine Unterkunft erhalten und habe auf der Straße schlafen müssen; speziell mit ihrer Tochter werde ihr in Italien nicht geholfen werden.10. Im damals beim BFA anhängigen Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin fand am 04.10.2017 eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin krank sei und legte medizinische Unterlagen vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin heiße Mohamed ALI, lebe in einem näher bezeichneten Flüchtlingsheim in römisch 40 und sei auch Asylwerber. Betreffend Italien machte die Erstbeschwerdeführerin geltend, dass sie insbesondere mit ihrer kleinen kranken Tochter nicht dort leben könne, da sie für ihre Tochter keine Hilfe und Versorgung erhalten werde. Sie selbst habe bei ihrem Voraufenthalt in Italien keine Unterkunft erhalten und habe auf der Straße schlafen müssen; speziell mit ihrer Tochter werde ihr in Italien nicht geholfen werden.
Außerdem gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass bei der Erstbefragung am 21.07.2017 einiges nicht richtig protokolliert worden sei. Ihr zweiter Mann sei 35 Jahre alt und nicht 90 Jahre alt. Ihr erster Mann sei getötet worden; ihr zweiter Mann sei geflüchtete und sie wisse nicht, wo er sei. Nicht ihr Mann passe auf die in Somalia verbliebenen Kinder auf, sondern ihre Mutter. Der Fluchtgrund sei richtig protokolliert worden; sie gehöre zu einem Minderheitenclan. Sie habe seit neun Monaten keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern und wisse nicht, wo sie derzeit seien.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017, Zl. W239 2143117-1/9E, wurde der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Dem BFA wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, betreffend den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, der dem Vorbringen nach der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei, im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich Art. 8 EMRK ergänzende Ermittlungen durchzuführen und ihn allenfalls als Zeugen einzuvernehmen, um die Frage eines bestehenden Privat- und Familienlebens klären und entsprechende Feststellungen treffen zu können, sowie in einem weiteren Schritt gegebenenfalls eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.Dem BFA wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, betreffend den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, der dem Vorbringen nach der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei, im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich Artikel 8, EMRK ergänzende Ermittlungen durchzuführen und ihn allenfalls als Zeugen einzuvernehmen, um die Frage eines bestehenden Privat- und Familienlebens klären und entsprechende Feststellungen treffen zu können, sowie in einem weiteren Schritt gegebenenfalls eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin - wie aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sei - eine genetische Grunderkrankung (Trisomie 21) aufweise, sowie, dass aufgrund einer ausgeprägten muskulären Hypotonie aktuell von längeren Reisen dringend abgeraten werde. Diese Umstände seien im fortgesetzten Verfahren insofern beachtlich, als gemäß § 34 AsylG 2005 Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen seien und die Frage der Zulassung der Verfahren im gegenständlichen Fall jedenfalls für Mutter und Kind einheitlich zu beantworten sei.Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin - wie aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sei - eine genetische Grunderkrankung (Trisomie 21) aufweise, sowie, dass aufgrund einer ausgeprägten muskulären Hypotonie aktuell von längeren Reisen dringend abgeraten werde. Diese Umstände seien im fortgesetzten Verfahren insofern beachtlich, als gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen seien und die Frage der Zulassung der Verfahren im gegenständlichen Fall jedenfalls für Mutter und Kind einheitlich zu beantworten sei.
12. Am 02.01.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde im Hinblick auf Art. 29 Dublin-III-VO mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorliege.12. Am 02.01.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde im Hinblick auf Artikel 29, Dublin-III-VO mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorliege.
13. Seitens des BFA wurde für den 02.02.2018 eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin anberaumt und ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch geladen. Zu Beginn der Befragung wies die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass sie Maay Maay spreche und Somalisch nur wenig verstehe. Sie wolle die Einvernahme in der Sprache Maay Maay durchführen. Angemerkt wurde im Protokoll, dass die Einvernahme aufgrund der Sprachprobleme abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt anberaumt werde.
Tatsächlich fand in weiterer Folge keine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin mehr statt.
14. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA vom 13.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO (nachgeborenes Kind) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).14. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA vom 13.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO bzw. Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO (nachgeborenes Kind) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Bezüglich der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin an Trisomie 21 (Down Syndrom) wurde angeführt, dass diese Erkrankung nicht jene besondere Schwere aufweise (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich sei, um die Außerlandesbringung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. In Italien sei die medizinische Grundversorgung - wie in den Länderfeststellungen ersichtlich - auch für Asylwerber ausreichend gegeben.Bezüglich der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin an Trisomie 21 (Down Syndrom) wurde angeführt, dass diese Erkrankung nicht jene besondere Schwere aufweise (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich sei, um die Außerlandesbringung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. In Italien sei die medizinische Grundversorgung - wie in den Länderfeststellungen ersichtlich - auch für Asylwerber ausreichend gegeben.
Zu Art. 8 EMRK wurde unter anderem ausgeführt, dass kein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen mit Mohamed ALI bestehe und eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person nicht erkannt werden könne. Bislang seien weder Unterlagen über eine erfolgte Eheschließung noch ein Nachweis zur Vaterschaft vorgelegt worden, weshalb weder eine Eheschließung noch eine angebliche Vaterschaft feststellbar seien.Zu Artikel 8, EMRK wurde unter anderem ausgeführt, dass kein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen mit Mohamed ALI bestehe und eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person nicht erkannt werden könne. Bislang seien weder Unterlagen über eine erfolgte Eheschließung noch ein Nachweis zur Vaterschaft vorgelegt worden, weshalb weder eine Eheschließung noch eine angebliche Vaterschaft feststellbar seien.
15. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung am 14.03.2018 rechtzeitig die gegenständliche und für beide gleichlautende Beschwerde. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass das BFA es verabsäumt habe, den bindenden Ermittlungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend nachzukommen. Außerdem seien die herangezogenen Länderfeststellungen mangelhaft und es hätte von Italien eine Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen.
16. Die Beschwerdevorlage der Beschwerden vom 14.03.2018 langte am 16.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Am 19.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beschwerdeergänzung ein, in der zusammengefasst abermals gerügt wurde, dass das BFA seinen Ermittlungsaufträgen nicht nachgekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin hätte in der Sprache Maay Maay einvernommen werden müssen, da sie nur diese Sprache ausreichend beherrsche. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne man ihr nicht vorwerfen; sie habe im Verfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass sie das landesübliche Somalisch (Mahatiri) nicht gleichermaßen verstehe und es sei deshalb auch zu Fehlern im Protokoll gekommen, die die Erstbeschwerdeführerin später korrigiert habe; beispielsweise sei wahrheitswidrig protokolliert worden, dass ihr Ehemann bereits 90 Jahre alt sei. Anstatt eine ordnungsgemäße Einvernahme durchzuführen, habe das BFA umgehend die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen. In diesen Bescheiden habe das BFA zudem das bestehende Familienleben zum Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Der Kindesvater Mohamed ALI habe die Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile anerkannt und sei nunmehr in der Geburtsurkunde als Vater ausgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als vulnerable Person zu qualifizieren, da sie an Trisomie 21 und an einer muskulären Hypotonie leide; die herangezogenen Länderberichte zu Italien seien mangelhaft und es sei verabsäumt worden, eine Einzelfallzusicherung einzuholen. Rechtlich sei davon auszugehen, dass Österreich vom Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend Gebrauch machen hätte müssen.17. Am 19.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beschwerdeergänzung ein, in der zusammengefasst abermals gerügt wurde, dass das BFA seinen Ermittlungsaufträgen nicht nachgekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin hätte in der Sprache Maay Maay einvernommen werden müssen, da sie nur diese Sprache ausreichend beherrsche. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne man ihr nicht vorwerfen; sie habe im Verfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass sie das landesübliche Somalisch (Mahatiri) nicht gleichermaßen verstehe und es sei deshalb auch zu Fehlern im Protokoll gekommen, die die Erstbeschwerdeführerin später korrigiert habe; beispielsweise sei wahrheitswidrig protokolliert worden, dass ihr Ehemann bereits 90 Jahre alt sei. Anstatt eine ordnungsgemäße Einvernahme durchzuführen, habe das BFA umgehend die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen. In diesen Bescheiden habe das BFA zudem das bestehende Familienleben zum Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Der Kindesvater Mohamed ALI habe die Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile anerkannt und sei nunmehr in der Geburtsurkunde als Vater ausgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als vulnerable Person zu qualifizieren, da sie an Trisomie 21 und an einer muskulären Hypotonie leide; die herangezogenen Länderberichte zu Italien seien mangelhaft und es sei verabsäumt worden, eine Einzelfallzusicherung einzuholen. Rechtlich sei davon auszugehen, dass Österreich vom Selbsteintritt gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO zwingend Gebrauch machen hätte müssen.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
19. Am 29.10.2018 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch-Maay in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, als Zeuge einvernommen wurde.19. Am 29.10.2018 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch-Maay in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, als Zeuge einvernommen wurde.
Zum eigenen Gesundheitszustand schilderte die Erstbeschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage, dass sie grundsätzlich gesund sei, aber Tabletten nehme. Ihre Tochter sei mittels Kaiserschnitt zur Welt gekommen und sie selbst habe deshalb nach wie vor immer wieder Unterbauchschmerzen, die sich bis in den Rücken ziehen würden. Das letzte Mal seien die Schmerzen so stark gewesen, dass die Rettung sie ins Krankenhaus gebracht habe. Sie sei oft in der Ambulanz und habe zwei Termine für weitere Untersuchungen, und zwar beim Hausarzt und im Krankenhaus.
Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin gab sie an, dass diese krank sei. Jetzt sei es schon etwas besser, früher habe sie immer erbrochen, wenn sie etwas gegessen habe. Die Ärzte hätten gesagt, dass die Tochter im Gehirn krank sei und sich anders entwickeln werde. Deswegen habe die Erstbeschwerdeführerin eine spezielle Einrichtung aufgesucht, die sie seit zwei Monaten besuche. Sie meine damit die Frühförderung und Familienbegleitung der Frühförderstelle Innsbruck; dieses Angebot nehme sie in Anspruch. Es gebe dort eine Mitarbeiterin, die sich um sie und die Tochter kümmere. Sie hätten auch immer wieder Arzttermine und die Ärzte hätten ihr erklärt, dass ihre Tochter Probleme mit dem Gehirn habe und sich immer ein bisschen langsamer als andere Kinder entwickeln werde.
Betreffend ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben schilderte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie den Kindesvater am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich in einem Flüchtlingslager kenne gelernt habe, als er dort auf Besuch gewesen sei. Er habe als Einziger ihre Sprache verstanden und so hätten sie sich näher kennen gelernt. Sie hätten mittlerweile nach islamischem Recht geheiratet. Derzeit würden sie in verschiedenen Unterbringungseinrichtungen leben, aber er besuche sie und das Kind regelmäßig. Er begleite sie zu Arztterminen und verbringe Zeit mit ihnen, wenn er nicht gerade arbeite. Sie könne sich nicht vorstellen, die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter völlig alleine zu übernehmen und wünsche sich für die Zukunft, als Familie zusammen zu leben. Der Kindesvater sei wichtig für sie; natürlich brauche sie seine Unterstützung. Außerdem machte die Erstbeschwerdeführerin Angaben zum Reiseweg und ihrem Voraufenthalt in Italien, wobei sie betonte, dass sie dort mit ihrer kranken Tochter nicht alleine leben könne.
Der Zeuge gab damit übereinstimmend an, dass er die Erstbeschwerdeführerin nach islamischem Recht geheiratet habe, und zwar im September 2016. Ein Scheich habe in einer türkischen Moschee in Innsbruck beim Freitagsgebet die Trauung vorgenommen. Dokumente dazu gebe es keine. Der Zeuge selbst sei im Juli 2015 nach Österreich gekommen, die Erstbeschwerdeführerin sei seit Juli 2016 hier. Sie hätten sich in einem Flüchtlingslager in Tirol kennen gelernt, wo er zu Besuch gewesen sei. Es habe niemanden gegeben, der ihre Sprache verstanden habe. Er sei der Einzige gewesen, der sie verstehen habe können. Das sei ein wichtiger Punkt gewesen, warum sie zusammengefunden hätten. Sie hätten sich dann ineinander verliebt. Nun hätten sie ein gemeinsames Kind. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin würden momentan in einem Frauenheim leben und er selbst wohne in einem Dorf namens XXXX . Sie würden gerne in Zukunft zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Er versuche, die beiden zu unterstützen. Seine Tochter sei krank. Er wolle gerne jeden Tag und jede Nacht bei ihr sein. Mit der Erstbeschwerdeführerin führe er eine gute Beziehung. Sie hätten keine Probleme und würden gerne gemeinsam ihre Tochter großziehen. Sie würden sich regelmäßig sehen. Wenn die Tochter Kleidung brauche oder zum Arzt müsse, rufe ihn die Erstbeschwerdeführerin an und er fahre nach Innsbruck. Er gehe mit ihnen einkaufen und zum Arzt. Er habe zwei Monate auf einer Baustelle gearbeitet und habe seine Freizeit dann immer mit den beiden verbracht. Momentan arbeite er nicht, aber er habe wieder einen Termin. Alles, was in seiner Zeit möglich sei, habe er getan und mache er auch jetzt. Beispielsweise habe er beim letzten Arztbesuch seiner Tochter EUR 150,-- aus seiner eigenen Tasche bezahlt, weil diese Leistung nicht von der Krankenkasse gedeckt worden sei. Es gebe auch einen nächsten Termin im Jänner 2019 und er werde wieder etwas zahlen müssen. Das werde er natürlich auch tun. Nachgefragt, wie viel Zeit er pro Woche durchschnittlich mit der Familie verbringe, erklärte der Zeuge, dass er sie regelmäßig besuche, und zwar vier bis fünf Mal pro Woche, von 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Ab 21:00 Uhr dürfe in der Unterkunft kein Mann mehr sein und er müsse das Haus verlassen. Hinzufügen wolle er noch, dass der Kinderarzt ihm gesagt habe, dass er keinesfalls seine Tochter beschneiden lassen dürfe. Das sei strafbar und zerstöre ihre Zukunft. Der Arzt habe ihm das schriftlich gegeben und er werde sich natürlich daran halten.Der Zeuge gab damit übereinstimmend an, dass er die Erstbeschwerdeführerin nach islamischem Recht geheiratet habe, und zwar im September 2016. Ein Scheich habe in einer türkischen Moschee in Innsbruck beim Freitagsgebet die Trauung vorgenommen. Dokumente dazu gebe es keine. Der Zeuge selbst sei im Juli 2015 nach Österreich gekommen, die Erstbeschwerdeführerin sei seit Juli 2016 hier. Sie hätten sich in einem Flüchtlingslager in Tirol kennen gelernt, wo er zu Besuch gewesen sei. Es habe niemanden gegeben, der ihre Sprache verstanden habe. Er sei der Einzige gewesen, der sie verstehen habe können. Das sei ein wichtiger Punkt gewesen, warum sie zusammengefunden hätten. Sie hätten sich dann ineinander verliebt. Nun hätten sie ein gemeinsames Kind. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin würden momentan in einem Frauenheim leben und er selbst wohne in einem Dorf namens römisch 40 . Sie würden gerne in Zukunft zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Er versuche, die beiden zu unterstützen. Seine Tochter sei krank. Er wolle gerne jeden Tag und jede Nacht bei ihr sein. Mit der Erstbeschwerdeführerin führe er eine gute Beziehung. Sie hätten keine Probleme und würden gerne gemeinsam ihre Tochter großziehen. Sie würden sich regelmäßig sehen. Wenn die Tochter Kleidung brauche oder zum Arzt müsse, rufe ihn die Erstbeschwerdeführerin an und er fahre nach Innsbruck. Er gehe mit ihnen einkaufen und zum Arzt. Er habe zwei Monate auf einer Baustelle gearbeitet und habe seine Freizeit dann immer mit den beiden verbracht. Momentan arbeite er nicht, aber er habe wieder einen Termin. Alles, was in seiner Zeit möglich sei, habe er getan und mache er auch jetzt. Beispielsweise habe er beim letzten Arztbesuch seiner Tochter EUR 150,-- aus seiner eigenen Tasche bezahlt, weil diese Leistung nicht von der Krankenkasse gedeckt worden sei. Es gebe auch einen nächsten Termin im Jänner 2019 und er werde wieder etwas zahlen müssen. Das werde er natürlich auch tun. Nachgefragt, wie viel Zeit er pro Woche durchschnittlich mit der Familie verbringe, erklärte der Zeuge, dass er sie regelmäßig besuche, und zwar vier bis fünf Mal pro Woche, von 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Ab 21:00 Uhr dürfe in der Unterkunft kein Mann mehr sein und er müsse das Haus verlassen. Hinzufügen wolle er noch, dass der Kinderarzt ihm gesagt habe, dass er keinesfalls seine Tochter beschneiden lassen dürfe. Das sei strafbar und zerstöre ihre Zukunft. Der Arzt habe ihm das schriftlich gegeben und er werde sich natürlich daran halten.
Die anwesende Vertretung der Beschwerdeführerinnen erstattete abschließend eine Stellungnahme in der sie unter anderem abermals betonte, dass es gerade für die Zweitbeschwerdeführerin, die an Trisomie 21 leide und daher besondere Bedürfnisse habe, wichtig sei, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen und auch weiterhin die bereits begonnene Frühförderung in Anspruch zu nehmen. Dass derzeit kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe, liege daran, dass die Beschwerdeführerinnen in einer Unterkunft für Frauen und Kinder untergebracht seien. Die Trennung vom Kindesvater würde einen massiven Eingriff in das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin und in das schützenswerte Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen.Die anwesende Vertretung der Beschwerdeführerinnen erstattete abschließend eine Stellungnahme in der sie unter anderem abermals betonte, dass es gerade für die Zweitbeschwerdeführerin, die an Trisomie 21 leide und daher besondere Bedürfnisse habe, wichtig sei, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen und auch weiterhin die bereits begonnene Frühförderung in Anspruch zu nehmen. Dass derzeit kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe, liege daran, dass die Beschwerdeführerinnen in einer Unterkunft für Frauen und Kinder untergebracht seien. Die Trennung vom Kindesvater würde einen massiven Eingriff in das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin und in das schützenswerte Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen.
Vorgelegt wurden medizinische Befunde vom 13.11.2017 (betreffend eine EEG Kontrolle der Zweitbeschwerdeführerin), vom 26.06.2018 (betreffend Unterbauchschmerzen der Erstbeschwerdeführerin), vom 06.07.2018 (betreffend eine entwicklungsneurologische Verlaufskontrolle der Zweitbeschwerdeführerin; Diagnose: "Freie Trisomie 21; (...) Generalisierte Muskelhypotonie im Rahmen der Grunderkrankung, motorische Entwicklungsverzögerung; Intermittierend Stridor, Besserungstendenz; Fehlende eindeutige Hörreaktionen beidseits - HHS-Kontrolle geplant; Allgemeine Entwicklungsverzögerung im Rahmen der Trisomie 21") und vom 02.08.2018 (betreffend Hörprobleme der Zweitbeschwerdeführerin;
Diagnose: "Altersansprechendes peripheres Hörvermögen, Dysgnathie und myofunktionelle Störung im Rahmen des Syndroms Trisomie 21").
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal von Libyen kommend über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort am 30.05.2016 erkennungsdienstlich behandelt. Anschließend begab sie sich in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 15.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 19.06.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.08.2016 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 19.06.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 03.08.2016 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Am 02.01.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde im Hinblick auf Art. 29 Dublin-III-VO mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorliege.Am 02.01.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde im Hinblick auf Artikel 29, Dublin-III-VO mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorliege.
Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt und stellte für sie am 21.07.2017 den ebenfalls gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt und stellte für sie am 21.07.2017 den ebenfalls gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.07.2017 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO von der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin in Kenntnis.Am 25.07.2017 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO von der in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin in Kenntnis.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, hat jedoch seit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, die mittels Kaiserschnitt erfolgte, gelegentlich Unterbauchschmerzen und nimmt Tabletten ein.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, welcher in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Die Zweitbeschwerdeführerin weist eine genetische Grunderkrankung (Trisomie 21) auf, mit der eine ausgeprägte muskulären Hypotonie und Hörprobleme einhergehen. Aufgrund der generellen Entwicklungsverzögerung bei der Zweitbeschwerdeführerin ist die Inanspruchnahme von Frühförderungsmaßnahmen medizinisch indiziert. Von daher nehmen die Erstbeschwerdeführerin und der Kindesvater im Bundesgebiet regelmäßig das Angebot der Frühförderung und Familienbegleitung der Frühförderstelle Innsbruck in Anspruch. Aufgrund der speziellen Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin ist diese auf die Pflege und Erziehung beider Elternteile angewiesen. Es liegt ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin vor.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, welcher in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Die Zweitbeschwerdeführerin weist eine genetische Grunderkrankung (Trisomie 21) auf, mit der eine ausgeprägte muskulären Hypotonie und Hörprobleme einhergehen. Aufgrund der generellen Entwicklungsverzögerung bei der Zweitbeschwerdeführerin ist die Inanspruchnahme von Frühförderungsmaßnahmen medizinisch indiziert. Von daher nehmen die Erstbeschwerdeführerin und der Kindesvater im Bundesgebiet regelmäßig das Angebot der Frühförderung und Familienbegleitung der Frühförderstelle Innsbruck in Anspruch. Aufgrund der speziellen Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin ist diese auf die Pflege und Erziehung beider Elternteile angewiesen. Es liegt ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin vor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Vorbringen, das mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Italien in Einklang steht.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Diesem läs