TE OGH 2018/12/19 13Os114/18s

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Karl T***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. März 2018, GZ 180 Hv 7/18k-409, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Karl T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl T***** – im zweiten Rechtsgang – für das von einem rechtskräftigen Schuldspruch (ON 348 und 382) umfasste Verbrechen der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB idF BGBl I 2004/136 zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Für die ebenfalls vom bezeichneten Schuldspruch umfassten Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 136.288 Euro und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldsanktion gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest. Gemäß § 20 Abs 1, 3 und 4 StGB erklärte es hinsichtlich Karl T***** zudem einen Betrag von 100.000 Euro für verfallen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (US 5) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG), weil zwar die Summe der aus mehreren Abgabenhinterziehungen resultierenden Verkürzungsbeträge, nicht jedoch der Umstand des Zusammentreffens die Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz

RS0085962 [T4], RS0086300; Lässig in WK2 FinStrG § 23 Rz 2).

Der weitere Einwand fehlender Begründung der „Finanzstrafe“, insbesondere der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe, übersieht, dass insoweit nur hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen eine Bekämpfung mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 5 [hier gemeint: vierter Fall] StPO) in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0118581). Eine Überschreitung der Sanktionsbefugnis wird aber von der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet.

Nach den Feststellungen zum Verfallserkenntnis erlangte der Angeklagte durch im Jahr 2011 begangene Untreuehandlungen Provisionen im Gesamtbetrag von 125.000 Euro (US 3). Die Behauptung, der deliktisch erlangte (gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB für die Grenze der Sanktionsbefugnis maßgebende) Betrag sei nicht festgestellt worden, trifft somit nicht zu. Die Ausführungen zur „Einkommenssteuer“ lassen keinen Bezug zum Verfallsausspruch (US 3) erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E123855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00114.18S.1219.000

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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