Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde weder der Abgabenbetrag (§ 35 Abs 4 FinStrG) noch die Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) oder die sich daraus ergebende Summe vom Schöffengericht ausdrücklich als erschwerend gewertet, sondern nur die Begehung zweier Finanzvergehen (siehe auch § 33 Z 1 StGB in Verbindung mit § 23 Abs 2 FinStrG). Dies bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot), weil es sich - anders als bei der bloßen Höhe der die Strafdrohung bestimmenden Wertbeträge - beim (hier: ungleichartig idealkonkurrierenden Zusammentreffen zweier (verschiedener) Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt.Im vorliegenden Fall wurde weder der Abgabenbetrag (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) noch die Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) oder die sich daraus ergebende Summe vom Schöffengericht ausdrücklich als erschwerend gewertet, sondern nur die Begehung zweier Finanzvergehen (siehe auch Paragraph 33, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG). Dies bewirkt keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot), weil es sich - anders als bei der bloßen Höhe der die Strafdrohung bestimmenden Wertbeträge - beim (hier: ungleichartig idealkonkurrierenden Zusammentreffen zweier (verschiedener) Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB; Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019