Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2135326-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zahl, IFA: 1126336007, VZ: 161132410, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zahl, IFA: 1126336007, VZ: 161132410, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.08.2016 wurde er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 09.08.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.08.2016 stellte der Beschwerdeführer schließlich in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Bruder von ihm in Österreich sei, dieser sei 16 Jahre alt. Der Beschwerdeführer sei vor ungefähr drei Monaten zu Fuß aus Afghanistan weggegangen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Um weiterreisen zu können, habe er in Bulgarien und Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in welchem Stadium sich diese Asylverfahren befänden, könne er nicht angeben. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, da sein Vater und sein Bruder Polizisten gewesen wären.
Am 16.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.08.2016 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Am 16.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.08.2016 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 01.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab er an, dass ein Bruder von ihm in Österreich lebe, er sei minderjährig und lebe in einem Asyllager. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach Bulgarien rückgeführt werde, brachte er vor, dass er von bulgarischen Polizisten geschlagen und ausgeraubt worden sei, man habe sein Telefon weggenommen. Außerdem hätten sie ihm seine Schuhe weggenommen und verbrannt, man habe Hunde auf ihn losgelassen. Ihm sei auch das Trinkwasser weggenommen worden. In Bulgarien sei er drei Tage lang eingesperrt gewesen, knapp 11 Tage habe er in einem Flüchtlingslager verbracht. Zum Essen habe er pro Tag nur eine Fischdose bekommen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer davon in seiner Erstbefragung nichts gesagt habe, führte er an, dass er das erwähnt habe, es jedoch nicht aufgeschrieben worden sei. Über Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer schließlich seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe, führte er an, dass es nicht rückübersetzt worden sei und man ihm gesagt habe, er solle das unterschreiben, was er schließlich auch getan habe. Es sei richtig, dass er eigentlich nach Frankreich habe reisen wollen, nun wolle er aber bei seinem Bruder in Österreich bleiben. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge seiner Schubhafteinvernahme am 15.08.2016 nicht erwähnt habe, dass er in Bulgarien misshandelt und eingesperrt worden sei, führte er an, dass er gedacht habe, das sei bekannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Minderjährigkeit seines Bruders angezweifelt werde, woraufhin der Beschwerdeführer anführte, dass das die Behörde entscheiden müsse.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß "Artikel 13.1 iVm 22.7" Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß "Artikel 13.1 in Verbindung mit 22.7" Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vergleiche AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
...
(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Artikel 77 und 13).
Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).
Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a).
Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).
ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).
Quellen:
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).
2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).
Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015). Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015). Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016).
Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).
Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015).
Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vergleiche AIDA 10.2015).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu
7.800 Menschen unterbringen zu können:
...
Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vergleiche AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).
Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).
Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).
Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).
Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:
* medizinische Hilfe in Notfällen;
* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;
* stationäre psychiatrische Hilfe;
* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;
* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;
* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;
* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;
* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.
Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
5. medizinische Notversorgung;
6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
9. zahnärztlich Behandlung;
10. häusliche Pflegebehandlung;
11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
14. medizinisch begründete Transporte;
15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Artikel 82,, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.
(EK 7.2013)
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:
Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;
Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;
Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;
Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).
AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).
Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA