Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2208862-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auchXXXX, geb. XXXX alias geb. XXXXalias geb. XXXX alias geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auchXXXX, geb. römisch 40 alias geb. XXXXalias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Wie aus den Verwaltungsakten zum zeitgleich geführten Verfahren wegen Verhängung der Schubhaft ersichtlich, reiste der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, am 07.10.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Umstände der illegalen Einreise gestalteten sich wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2018 um 00:40 Uhr an der Zollstelle XXXXbei der Ausreise nach Deutschland auf einem türkischen Sattelschlepper versteckt auf der Route von der Türkei kommend aufgefunden, gemäß § 39 FPG festgenommen und im Anschluss in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Er suchte vorerst nicht um internationalen Schutz an.Die Umstände der illegalen Einreise gestalteten sich wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2018 um 00:40 Uhr an der Zollstelle XXXXbei der Ausreise nach Deutschland auf einem türkischen Sattelschlepper versteckt auf der Route von der Türkei kommend aufgefunden, gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und im Anschluss in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Er suchte vorerst nicht um internationalen Schutz an.
Als Identität gab der Beschwerdeführer an:
2. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 07.10.2018 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (siehe dazu den Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2018, Zl. XXXX).2. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 07.10.2018 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (siehe dazu den Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2018, Zl. römisch 40 ).
Zur Person des Beschwerdeführers liegen folgende EURODAC-Treffer vor:
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe sich in Serbien unbemerkt und ohne des Wissens des Fahrers auf die Ladefläche eines LKWs begeben und sei so nach Österreich eingereist. Dass er in der EU einen Asylantrag gestellt habe, sei schon lange her. Den ersten Antrag habe er 2010 in Norwegen gestellt; das Verfahren sei negativ abgeschlossen worden. Er sei von dort selbständig nach Schweden weitergefahren und habe in Schweden 2013 nochmals einen Antrag gestellt. Von Schweden sei er nach Norwegen überstellt worden; von Norwegen sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er sich dann zwei Jahre lang aufgehalten. 2016 sei er in Bulgarien gewesen. Es seien ihm dort Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihn fotografiert, er habe aber keinen Antrag gestellt. Etwa einen Monat habe er sich in Bulgarien aufgehalten. Dann sei er nach Serbien gefahren. Er glaube, dass das im August 2016 gewesen sei, es sei im Sommer gewesen. Bis vor zwei Tagen habe er sich in Serbien aufgehalten.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Frankreich habe er zwei Cousins, deren Vornamen er angab. Wo genau sie aufhältig seien, wisse er nicht. Er habe nach Frankreich fahren wollen, weil er wisse, dass er in Österreich ohnehin kein Asyl erhalten könne. Er glaube, dass er in Frankreich aufgrund seiner dort lebenden Verwandten Asyl bekommen könne. In Serbien habe er in einem Flüchtlingslager gelebt. Er habe dort nicht um Asyl angesucht.
3. Das BFA leitete am 08.10.2018 Konsultationen mit Norwegen und Bulgarien ein.
Dem Antwortschreiben der norwegischen Dublin-Behörde vom selben Tag (08.10.2018) ist zu entnehmen, dass Norwegen der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dort am 04.02.2010 um internationalen Schutz angesucht habe. Über den Antrag sei am 03.10.2012 negativ entschieden worden. Am 16.03.2014 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben worden. Unter Zugrundelegung von Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit Norwegens damit untergegangen. Von Seiten Bulgariens sei kein Take-back-Ersuchen an Norwegen ergangen.Dem Antwortschreiben der norwegischen Dublin-Behörde vom selben Tag (08.10.2018) ist zu entnehmen, dass Norwegen der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dort am 04.02.2010 um internationalen Schutz angesucht habe. Über den Antrag sei am 03.10.2012 negativ entschieden worden. Am 16.03.2014 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben worden. Unter Zugrundelegung von Artikel 19, Absatz 3, Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit Norwegens damit untergegangen. Von Seiten Bulgariens sei kein Take-back-Ersuchen an Norwegen ergangen.
Dem Antwortschreiben Norwegens waren betreffend den Beschwerdeführer folgende weitere (Alias-)Identitäten zu entnehmen:
Nach Erhalt der Antwort Norwegens richtete das BFA am selben Tag (08.10.2018) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Monat nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien von dort wieder ausgereist sei und letztlich über Serbien und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei, wurde der bulgarischen Dublin-Behörde zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde aber auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum angeblichen Aufenthalt in Serbien keine Beweismittel vorgelegt habe, weshalb das Vorbringen unglaubwürdig sei. Von daher sei davon auszugehen, dass Bulgarien der für das Verfahren zuständige Mitgliedstaat sei.Nach Erhalt der Antwort Norwegens richtete das BFA am selben Tag (08.10.2018) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Monat nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien von dort wieder ausgereist sei und letztlich über Serbien und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei, wurde der bulgarischen Dublin-Behörde zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde aber auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum angeblichen Aufenthalt in Serbien keine Beweismittel vorgelegt habe, weshalb das Vorbringen unglaubwürdig sei. Von daher sei davon auszugehen, dass Bulgarien der für das Verfahren zuständige Mitgliedstaat sei.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 11.10.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Dem Antwortschreiben Bulgariens ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort unter folgender Identität bekannt ist:
4. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 10.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 11.10.2018 gab er an, vor etwa drei Jahren den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan gefasst zu haben. Sein Zielland sei Frankreich gewesen, aber als er dann in Österreich gewesen sei, habe es ihm hier auch sehr gut gefallen. Zur Reiseroute gab er an, er sei eine Woche im Iran und eine Woche in der Türkei gewesen, habe sich vier Monate in Bulgarien aufgehalten und sei dann zwei Jahre in Serbien gewesen bevor er nunmehr in Österreich eingereist sei.
In Bulgarien und Serbien sei er sehr schlecht behandelt worden. Die Polizei und die Behörden seien sehr unfreundlich gewesen und er sei auch geschlagen worden. In Bulgarien habe er um Asyl angesucht, aber nicht freiwillig; die Behörden hätten ihn dazu gezwungen. In welchem Stand sich das Asylverfahren befunden habe, wisse er nicht, da er nicht auf das Ergebnis gewartete habe. Er habe Bulgarien nach vier Monaten wieder verlassen. Aufgefordert, möglichst genaue Zeitangeben zum Aufenthalt in Bulgarien anzugeben, erklärte der Beschwerdeführer, er könne das nicht genau sagen. Er wisse nur, dass er Mitte des Jahres 2016 von Bulgarien nach Serbien gereist sei. In Bulgarien sei er schlecht behandelt worden, es sei dort kein Leben möglich und er wolle dort auch nicht mehr hin. Er wolle in Österreich bleiben, da die Behörden sehr verständnisvoll seien und das Land sicher sei. Man könne dieses Land mit Bulgarien überhaupt nicht vergleichen.
Anschließend erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen.
Zu den vorliegenden EURODAC-Treffern gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2010 bis 2014 aus privaten Gründen in Norwegen gewesen. Wann er aus Norwegen ausgereist sei, könne er nicht genau sagen; es sei im Jahr 2014 gewesen. Er sei mit einem Flugzeug von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben worden. Danach habe dort wieder zwei Jahre gelebt und habe sich 2016 wieder nach Europa begeben. In Norwegen habe er gut leben können, aber er habe einen negativen Asylbescheid erhalten.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin erfolgte am 16.10.2018 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Gestern sei er in der Ambulanz gewesen, weil er sich ein bisschen verletzt habe. Sein Finger sei entzündet. Ansonsten sei er gesund und benötige keine Medikamente. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig; er bleibe dabei und habe nichts zu ergänzen.
Die Frage, ob er in Österreich oder dem Bereich der EU Familienangehörige oder Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Von seiner Familie sei niemand hier in Österreich oder Europa, aber er habe Freunde. Er sei von niemandem abhängig und habe zu niemandem ein besonders enges Verhältnis. Zu Hause in Afghanistan gebe es Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten, aber hier habe er dazu nichts, das er vorlegen könnte. Er habe sich niemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht und habe auch nie einen Reisepass gehabt. Das bereits erstattete Vorbringen zum Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen sei richtig, er habe dazu alles gesagt.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass Bulgarien für die inhaltliche Führung seines Verfahrens zuständig sei, weshalb seine Außerlandesbringung dorthin geplant sei. Dazu erklärte er, dass er auf keinen Fall zurück nach Bulgarien gehen werde. Die Polizisten hätten ihn mehrmals geschlagen und schlecht behandelt. Er sei etwa zwölf Tage im Gefängnis gewesen, sei dort schlecht behandelt worden und auch die bulgarischen Zivilisten hätten ihn schlecht behandelt und immer wieder beschimpft. Er habe keine schöne Zukunft in Bulgarien. Befragt, wie lange er in Bulgarien aufhältig gewesen sei, antwortete er, das seien etwa eineinhalb Jahre gewesen. Nachgefragt, ob es konkret seine Person betreffende Vorfälle in Bulgarien gegeben habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass es sehr schwer sei, in Bulgarien zu leben. Die Leute würden Ausländer hassen und immer wieder sagen, dass man Bulgarien verlassen müsse. Sie hätten auch gesagt, dass man dort keine Chance habe. Sie würden denken, dass Flüchtlinge schlimmer als Tiere seien.
Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer selbst keine Stellungnahme ab, aber er erklärte, seine Rechtsberaterin solle dazu etwas sagen. Diese richtete an den Beschwerdeführer die Frage, weshalb er erst aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt habe. Dazu antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, wo er sei. Er sei sehr erschöpft und müde gewesen. Nachdem er zu essen bekommen habe und geschlafen habe, habe er erfahren, dass er in Österreich sei. Dann habe er um Asyl angesucht. Auf die weitere Frage der Rechtsberaterin, weshalb er nach Österreich gekommen sei, antwortete er, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Deshalb sei er nach Österreich gekommen und habe hier einen Asylantrag gestellt. Er wolle hier leben und eine schöne Zukunft haben.
Abschließend gab die Rechtsberaterin zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er in Bulgarien inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden sei. Diese Erlebnisse hätten ihn psychisch sehr mitgenommen. Zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass es in Bulgarien immer wieder zu systematischen Inhaftierungen und zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung komme. Eine Rücküberstellung nach Bulgarien laufe Art. 3 EMRK zuwider. Österreich habe vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Abschließend gab die Rechtsberaterin zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er in Bulgarien inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden sei. Diese Erlebnisse hätten ihn psychisch sehr mitgenommen. Zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass es in Bulgarien immer wieder zu systematischen Inhaftierungen und zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung komme. Eine Rücküberstellung nach Bulgarien laufe Artikel 3, EMRK zuwider. Österreich habe vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Bulgarien traf das BFA folgende Feststellungen (Gesamtaktualisierung am 27.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 13.12.2017; unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 13.12.2017, Dublin. Charterübertstellungen (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 7/Schutzberechtigte)
Im Zuge eines bilateralen Arbeitstreffens des BFA mit Bulgarien Ende November 2017 hat sich Bulgarien sehr kooperativ gezeigt und erklärt, dass aufgrund der derzeitigen Kapazitäten Charterüberstellungen nach Sofia weiterhin möglich wären. Der etablierte Prozess (individuelle Anfrage für ein bestimmtes Datum und Bestätigung durch BG) funktioniere gut (BFA 11.12.2017).
Zur Rücküberstellung von Personen mit aufrechtem Asylstatus bzw. subsidiärem Schutz in Bulgarien wurde nochmals betont, dass Schutzberechtigte dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger genießen (bis auf die Teilnahme an Wahlen). Die Zuständigkeit zur Aufnahme ("Readmission") besteht bei der Direktion für Migration. Mit Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der jeweiligen Aufenthaltskarte geht der Schutzstatus der Person nicht automatisch unter. Die Person muss persönlich in Bulgarien einen Antrag auf Verlängerung stellen (BFA 11.12.2017).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(...)
(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 16.11.2017 3.334 Asylanträge (VB 22.11.2017).
Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Artikel 77,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Artikel 77,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vgl. VB 13.11.2017).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 13.11.2017).
Dublin-Rückkehrer haben bis zum Vorliegen einer inhaltlich rechtskräftigen Entscheidung dieselben Unterbringungsrechte wie andere Asylwerber und auch ihre Krankenversicherungen werden erneuert (EASO 24.10.2017).
Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).
Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).
Quellen:
Non-Refoulement
Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).
Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017).
Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Vulnerable
(...)
Versorgung
Gemäß der bulgarischen Gesetzgebung haben die Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Versorgung - Unterkunft und Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversicherung, kostenlose medizinische Versorgung nach den Bedingungen und Regelungen wie bulgarische Staatsbürger, außerdem auf psychologische Unterstützung, Dolmetscher oder Dolmetsch-Hilfe (VB 13.11.2017).
Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als 3 Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017; vgl. VB 13.11.2017).Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als 3 Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017; vergleiche VB 13.11.2017).
Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens, inklusive eines etwaigen Beschwerdeverfahrens. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren ist gesetzlich nicht begrenzt. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und zu Krankenversicherung, medizinischer Versorgung, psychologischer Versorgung und Bildung gegeben. Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden. Im Frühjahr 2015 wurde rückwirkend mit 1. Februar 2015 beschlossen, die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen, weil die Asylwerber in den Zentren der SAR drei warme Mahlzeiten am Tag erhalten würden. Letzteres ist Berichten zufolge aber nicht immer zutreffend. Einige NGOs haben daher gegen diese Entscheidung gerichtliche Beschwerde erhoben, welche jedoch nicht zugelassen wurde. Wenn Antragsteller sich dem Verfahren entziehen, verlieren sie bei Rückkehr in der Praxis das Recht auf Versorgung (AIDA 2.2017).
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie Pastrogor. Die Kapazität der Unterbringungszentren liegt bei 5.190 Plätzen, von denen im Oktober 2017 etwa 18% belegt waren (AIDA 2.2017; vgl. FRA 11.2017).Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie Pastrogor. Die Kapazität der Unterbringungszentren liegt bei 5.190 Plätzen, von denen im Oktober 2017 etwa 18% belegt waren (AIDA 2.2017; vergleiche FRA 11.2017).
Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren werden als ärmlich beschrieben, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen, variieren aber zum Teil erheblich von Zentrum zu Zentrum. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2017). Bulgarien bietet entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Die Aufnahmezentren werden dahingehend immer wieder von NGOs auf Mindeststandards kontrolliert (VB 31.1.2017). In den meisten Aufnahmezentren gibt es weiterhin Bau- und Renovierungstätigkeiten (FRA 10.2017).
Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Art. 8(3)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden, etwa aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017). Die bulgarischen Behörden verbessern weiterhin die Unterbringungsbedingungen in den beiden Schubhaftzentren (FRA 11.2017).Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Artikel 8 (, 3,)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden, etwa aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017). Die bulgarischen Behörden verbessern weiterhin die Unterbringungsbedingungen in den beiden Schubhaftzentren (FRA 11.2017).
Das Zentrum in Pastrogor wird renoviert um es in eine geschlossene Einrichtung umzuwandeln (FRA 4.2017). Es soll Ende 2017 eröffnet werden und etwa 300 Plätze haben. Es sei für Personen gedacht sein, welche die Hausordnung offener Zentren verletzt haben (FRA 10.2017).
Derzeit sind in Bulgarien untergebracht (Stand 16.11.2017): 934 Personen in offen Zentren (18% Auslastung), 416 Personen in geschlossenen Zentren (42% Auslastung) und 348 privat (auf eigene Kosten). Das sind gesamt 1.698 Personen (VB 22.11.2017).
Wenn das Asylverfahren länger als drei Monate dauert, haben Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017).
Quellen: