Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W211 1304507-2/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - IV. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch vier. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern aus Tschetschenien nach Österreich, wo für sie am XXXX2004 ein Asylantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid vom XXXX2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig und wies die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.
Am XXXX2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und gewährte der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 iVm § 10 AsylG Asyl. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mutter der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt wurde und ihr daher im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren sei.Am XXXX2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und gewährte der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG Asyl. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mutter der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt wurde und ihr daher im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren sei.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2015 wurde die beschwerdeführende Partei nach § 278 (b) Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2015 wurde die beschwerdeführende Partei nach Paragraph 278, (b) Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführende Partei am XXXX2016 schriftlich zur Stellungnahme wegen eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens auf. Eine solche Stellungnahme wurde mit 12.09.2016 abgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX2016 erkannte die belangte Behörde den der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vomXXXX2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX2016 erkannte die belangte Behörde den der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vomXXXX2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Mit Beschluss vom XXXX2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX2018 aus der Strafhaft entlassen.
AmXXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertretung, einer Vertrauensperson sowie einer Zeugin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Aufgrund einer Aktualisierung wurde den Parteien mit Schreiben vom XXXX2018 neue Länderinformation zugeschickt; eine Stellungnahme langte zu diesen nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
1.2. Für sie wurde amXXXX2004 ein Asylantrag in Österreich gestellt und wurde ihr am XXXX2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 7 iVm § 10 AsylG Asyl im Familienverfahren gewährt.1.2. Für sie wurde amXXXX2004 ein Asylantrag in Österreich gestellt und wurde ihr am XXXX2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG As