Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2106664-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 1054627906-150309489 nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 1054627906-150309489 nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben. Die Spruchpunkterömisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben. Die Spruchpunkte
VI. - VIII. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, § 53 FPG ersatzlos behoben. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs. - römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 53, FPG ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Man an, ist ohne Bekenntnis, war im Herkunftsstaat in der Ortschaft XXXX in der Provinz Liaoning wohnhaft, reiste im März 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Man an, ist ohne Bekenntnis, war im Herkunftsstaat in der Ortschaft römisch 40 in der Provinz Liaoning wohnhaft, reiste im März 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2015 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.04.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine engsten Familienangehörigen (Mutter, Frau und Sohn) am XXXX bei einem Hochwasser in der Heimatortschaft ums Leben gekommen seien. Dabei sei auch das Haus seiner Familie bis auf die Scheune zerstört worden. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Katastrophe in der Stadt XXXX aufgehalten. Auf der am XXXX amtlich veröffentlichten Todesliste seien jedoch die Namen seiner verstorbenen Angehörigen nicht aufgelistet gewesen. Dies habe gleichzeitig bedeutet, dass der BF keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung erhalte. Mit einer Eintragung seiner Angehörigen in der Liste wäre ihm eine Barabfindung in der Höhe von 30.000 RMB pro Person eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung sowie Bevorzugung bei Arbeitsmarktmaßnahmen und der Pensionsbemessung zugestanden. Aus diesem Grund sei der BF mehrmals bei verschiedenen Behörden des Bezirkes, der Kreisstadt und der Stadt gewesen, jedoch habe er nichts erreicht, sondern sei nur vertröstet worden. Da aber auch andere Familien vom gleichen Schicksal betroffen gewesen seien, habe der BF sich mit diesen zusammengeschlossen und sich gemeinsam im Oktober 2014 bei der Provinzverwaltung beschwert. Auch dort seien sie nur vertröstet worden, weshalb sie im Jänner 2015 noch einmal dort gewesen seien, jedoch auch weiterhin nichts erreicht hätten. Daraufhin hätten sie am gleichen Tag beschlossen, nach Peking weiterzufahren, um bei der höchsten zuständigen Behörde Beschwerde einzureichen. Als sie mit zwei Bussen in Richtung Peking gefahren seien, seien sie plötzlich von zwei Kleinbussen angehalten und an der Weiterfahrt gehindert worden. Es seien ca. 20 junge Männer, Schlägertypen in Kampfuniformen, ausgestiegen und hätten auf sie eingeschlagen. Dem BF sei es bei dem Tumult gelungen, wegzulaufen. Anschließend sei er mit einem Zug nach XXXX gefahren. Von dort aus habe er einen Freund in der Heimatstadt angerufen, von dem er erfahren habe, dass Mitstreiter festgenommen worden bzw. verschwunden seien. Um einer Festnahme zu entgehen, habe der BF den Entschluss gefasst, China zu verlassen. Der BF habe am 11.03.2015 sein Herkunftsland über Russland verlassen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er, gleichfalls festgenommen zu werden bzw. zu "verschwinden".In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2015 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.04.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine engsten Familienangehörigen (Mutter, Frau und Sohn) am römisch 40 bei einem Hochwasser in der Heimatortschaft ums Leben gekommen seien. Dabei sei auch das Haus seiner Familie bis auf die Scheune zerstört worden. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Katastrophe in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Auf der am römisch 40 amtlich veröffentlichten Todesliste seien jedoch die Namen seiner verstorbenen Angehörigen nicht aufgelistet gewesen. Dies habe gleichzeitig bedeutet, dass der BF keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung erhalte. Mit einer Eintragung seiner Angehörigen in der Liste wäre ihm eine Barabfindung in der Höhe von 30.000 RMB pro Person eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung sowie Bevorzugung bei Arbeitsmarktmaßnahmen und der Pensionsbemessung zugestanden. Aus diesem Grund sei der BF mehrmals bei verschiedenen Behörden des Bezirkes, der Kreisstadt und der Stadt gewesen, jedoch habe er nichts erreicht, sondern sei nur vertröstet worden. Da aber auch andere Familien vom gleichen Schicksal betroffen gewesen seien, habe der BF sich mit diesen zusammengeschlossen und sich gemeinsam im Oktober 2014 bei der Provinzverwaltung beschwert. Auch dort seien sie nur vertröstet worden, weshalb sie im Jänner 2015 noch einmal dort gewesen seien, jedoch auch weiterhin nichts erreicht hätten. Daraufhin hätten sie am gleichen Tag beschlossen, nach Peking weiterzufahren, um bei der höchsten zuständigen Behörde Beschwerde einzureichen. Als sie mit zwei Bussen in Richtung Peking gefahren seien, seien sie plötzlich von zwei Kleinbussen angehalten und an der Weiterfahrt gehindert worden. Es seien ca. 20 junge Männer, Schlägertypen in Kampfuniformen, ausgestiegen und hätten auf sie eingeschlagen. Dem BF sei es bei dem Tumult gelungen, wegzulaufen. Anschließend sei er mit einem Zug nach römisch 40 gefahren. Von dort aus habe er einen Freund in der Heimatstadt angerufen, von dem er erfahren habe, dass Mitstreiter festgenommen worden bzw. verschwunden seien. Um einer Festnahme zu entgehen, habe der BF den Entschluss gefasst, China zu verlassen. Der BF habe am 11.03.2015 sein Herkunftsland über Russland verlassen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er, gleichfalls festgenommen zu werden bzw. zu "verschwinden".
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend ging das Bundesamt aufgrund erheblicher Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins Z, 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend ging das Bundesamt aufgrund erheblicher Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.
Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF erneut zusammengefasst und ausgeführt, dass das Bundesamt eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen habe und die Verfahrensführung mangelhaft gewesen sei. Selbst wenn es während eines Asylverfahrens immer wieder zu widersprüchlichen Angaben komme, heiße dies nicht, dass das persönliche Vorbringen im Kern unglaubwürdig sei. Vom Bundesamt sei nicht beachtet worden, dass der BF traumatisierende Erlebnisse vorgebracht habe. "Fluchtvorbringen, die traumatisierende Ereignisse beinhalten rechtfertigten einen Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage unter Umständen auch die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter Umständen aus einem anderen Blickwinkel zu sehen sein wird."
In Erledigung der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.05.2015 den angefochtenen Bescheid zur Sachverhaltsergänzung auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, trotz bereits in der Erstbefragung ausdrücklich geltend gemachter psychischer Probleme durch den BF sich mit dessen psychischen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen und allfällige Auswirkungen auf sein Aussageverhalten, die nunmehr in der Beschwerde erneut geltend gemacht worden seien, vorweg abzuklären. Der Beschluss wurde dem BF am 05.06.2015 zugestellt.
1.2. Das Bundesamt holte im fortgesetzten Verfahren ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zum Gesundheitszustand des BF ein. Der Sachverständige kam mit Gutachten vom 01.08.2015 zum Ergebnis, dass der BF an keiner psychischen Erkrankung leide. Die subdepressive Stimmungslage und das zeitweise Auftreten von Schlafstörungen resultiere aus seiner derzeitigen Migrationssituation und seiner ungewissen sozialen Situation. Psychische Erkrankungen oder psychische Störungen, die seine Geschäftsfähigkeit, Reisefähigkeit oder Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würden, seien nicht hervorgekommen.
Am 03.10.2018 wurde der BF vom Bundesamt erneut einvernommen. Dabei gab der BF zu den Fluchtgründen zusammengefasst an, dass seine Frau und sein Sohn bei einer Überschwemmung am XXXX ums Leben gekommen seien. Die Regierung habe dem BF eine Entschädigung für den Verlust seiner engsten Familienangehörigen in Höhe von 20.000 RMB angeboten. Aus der Sicht des BF seien jedoch 300.000 RMB angemessen gewesen. Deshalb habe sich der BF bei den zuständigen Behörden drei bis viermal beschwert. Die Regierung habe den BF deswegen einmal für mehrere Tage eingesperrt. Im Falle seiner Rückkehr nach China würde der BF ins Gefängnis kommen.Am 03.10.2018 wurde der BF vom Bundesamt erneut einvernommen. Dabei gab der BF zu den Fluchtgründen zusammengefasst an, dass seine Frau und sein Sohn bei einer Überschwemmung am römisch 40 ums Leben gekommen seien. Die Regierung habe dem BF eine Entschädigung für den Verlust seiner engsten Familienangehörigen in Höhe von 20.000 RMB angeboten. Aus der Sicht des BF seien jedoch 300.000 RMB angemessen gewesen. Deshalb habe sich der BF bei den zuständigen Behörden drei bis viermal beschwert. Die Regierung habe den BF deswegen einmal für mehrere Tage eingesperrt. Im Falle seiner Rückkehr nach China würde der BF ins Gefängnis kommen.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei. Dies wurde im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben des BF begründet. Der BF habe in den Einvernahmen zur gleichen Rahmengeschichte unterschiedliche Problemschilderungen vorgebracht. So habe er etwa im nunmehrigen Verfahren in völliger Abweichung zu seinen Angaben bei der Erstbefragung und der ersten Asyleinvernahme eine Inhaftierung behauptet. Auch die Behauptung, dass ihm die (chinesische) Regierung seinen Ausweis abgenommen hätte, stelle eine von drei diesbezüglich vom BF behaupteten, gänzlich verschiedenen Versionen dar. So habe er dazu angegeben, nie ein Identitätsdokument besessen zu haben, dann wieder, dass sein Personalausweis vor der Ausreise verschwunden wäre, dann wieder, dass er von den Behörden sichergestellt worden wäre. Auch zu seinem Heimatort habe der BF unterschiedliche Angaben gemacht. Der BF sei aber auch trotz widerholten Nachfragens nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen detailreich zu schildern. Trotz mehrmaliger Belehrung zur Mitwirkungspflicht habe er dazu ausgeführt, dass es die Vergangenheit wäre und er nicht daran denken hätte wollen.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.4. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Im Wesentlichen wurde die Rechtsansicht des Bundesamtes, wonach die Fluchtgründe des BF nicht asylrelevant seien, bekämpft, und die Beweiswürdigung im Bescheid als nicht nachvollziehbar bemängelt, da diese fast ausschließlich aus Textbausteinen bestehen und keinen erkennbaren Begründungswert haben würde. Der BF sei aufgrund von Ereignissen, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, massiven Verfolgungshandlungen seitens der kommunistischen Behörden sowie mit diesen verbundenen mafiösen Gruppierungen ausgesetzt gewesen und darüber hinaus auch mit der Gefahr willkürlicher strafrechtlicher Verfolgung bedroht, die in China regelmäßig mit schwersten Menschenrechtsverletzungen einhergehe. Der BF habe dies in der Einvernahme ausführlich erklärt. Außerdem sei er in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen, zumal dies natürlich auch traumatisierend sei. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen würden seinem Bildungsstatus und seiner sozialen Herkunft entsprechen. Zu den Vorwürfen bezüglich angeblicher Divergenzen in der Einvernahme beim Bundesamt gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass letztere nicht einmal gesetzlich dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Weiters gehe aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF hervor, dass die Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien, womit sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Es habe auch kein Versuch stattgefunden, den Sachverhalt herauszuarbeiten bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens des BF einzugehen. Auch habe das Bundesamt verabsäumt, von privaten Personen bzw. Gruppierungen ausgehende Verfolgungshandlungen bei fehlender Schutzwilligkeit der Behörden in Betracht zu ziehen. Dies treffe auch auf den BF zu, der keinen Schutz von den kommunistischen Beamten erwarten könne. Ebenso habe der BF ausführlich erklärt, keine innerstaatliche Fluchtalternative in China zu haben und sich nirgendwo verstecken zu können. Zum subsidiären Schutz fänden sich im angefochtenen Bescheid ebenfalls nur rudimentäre Ausführungen. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden, die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung des BF im Fall seiner Rückkehr und ob er dort eine zumutbare Existenz führen könne. Der BF sei schon seit fast 4 Jahren in Österreich aufhältig und durchaus in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen. Er habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bewirke, dass ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Es sei kein Grund für die Notwendigkeit der Abschiebung des BF vor einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ersichtlich. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzustellen, dass der BF in keiner Weise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch die Dauer des Einreisverbotes sei im angefochtenen Bescheid nicht adäquat begründet. Dem Bundesamt sei es zusammengefasst nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF oder die Asylrelevanz seines Vorbringens zu widerlegen. Den Erklärungen in der Bew