Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W195 2209977-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger - Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes (kurz: BDA) vom XXXX ,1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes (kurz: BDA) vom römisch 40 ,
XXXX , wurde den gegen einen vom BDA mit XXXX ,römisch 40 , wurde den gegen einen vom BDA mit römisch 40 ,
GZ: XXXX , erlassenen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellungen keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid dahingehend bestätigt, als festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Villenanlage auf den XXXX , gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom XXXX , BGBl. Nr. 533/23, in der Fassung BGBI. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.GZ: römisch 40 , erlassenen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellungen keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid dahingehend bestätigt, als festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Villenanlage auf den römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes vom römisch 40 , BGBl. Nr. 533/23, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Im Spruch des Bescheides wurden die im Einzelnen von der Unterschutzstellung der XXXX betroffenen Objekte und Freiflächen - darunter die Liegenschaft an der Adresse XXXX - näher bezeichnet sowie der Umfang der Unterschutzstellung dieser Objekte und Freiflächen festgelegt.Im Spruch des Bescheides wurden die im Einzelnen von der Unterschutzstellung der römisch 40 betroffenen Objekte und Freiflächen - darunter die Liegenschaft an der Adresse römisch 40 - näher bezeichnet sowie der Umfang der Unterschutzstellung dieser Objekte und Freiflächen festgelegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft XXXX mit Schreiben vom XXXX Beschwerde.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom XXXX legte das BDA die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BDA die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.4. Mit Schreiben vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBI. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBI. römisch eins Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 7 K6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 7, K6).
In seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [...]"Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn - bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [...]
Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG).Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG).
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191)."Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191)."
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG vgl. ua. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG vergleiche ua. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Da die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde durch die Beschwerdeführerin unmissverständlich mit Schreiben vom XXXX erfolgt ist, ist das gegenständliche Verfahren entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss einzustellen.Da die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde durch die Beschwerdeführerin unmissverständlich mit Schreiben vom römisch 40 erfolgt ist, ist das gegenständliche Verfahren entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss einzustellen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2209977.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019