Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2181701-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zahl 1073064800-150649964, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zahl 1073064800-150649964, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und wurde am 10.06.2015 gemeinsam mit sechs Landsleuten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 2424 Zurndorf (Burgenland) aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und wurde am 10.06.2015 gemeinsam mit sechs Landsleuten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 2424 Zurndorf (Burgenland) aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 11.05.2015 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 12.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des CC (Competence Center) Eisenstadt gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX , Provinz Logar, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, [sunnitischer] Moslem und ledig. Seine Eltern und Geschwister lebten noch zu Hause. Er habe in Logar zwölf Jahre die Grundschule besucht.Er stamme aus römisch 40 , Provinz Logar, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, [sunnitischer] Moslem und ledig. Seine Eltern und Geschwister lebten noch zu Hause. Er habe in Logar zwölf Jahre die Grundschule besucht.
Im Jahr 2013 sei er illegal in den Iran (Shiraz) gegangen und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Vor ca. zwei Monaten sei er über die Türkei, Griechenland und weitere genannte europäische Länder schließlich bis nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Bruder ein höherer Angestellter der Regierung in Kabul gewesen sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Taliban zu bekämpfen. Der BF sei zuhause in Logar wegen seines Bruders als mutmaßlicher Spion festgenommen und gefoltert worden. Nach ca. 20 Tagen sei ihm die Flucht gelungen und er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er stamme aus XXXX , Distrikt XXXX und spreche Dari, Farsi und Paschtu.1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er stamme aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 und spreche Dari, Farsi und Paschtu.
Der BF gab an, er habe zwei Jahre an der Universität in Kabul Soziologie studiert, und legte eine Bestätigung darüber, einen Bibliotheksausweis und Schulzeugnisse vor. Weiters legte er eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie vor, das Original befinde sich in Afghanistan. In Österreich habe er einige Deutschkurse absolviert, derzeit besuche er keinen Kurs. Er legte eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Seminar Abfalltrennung und Abfallvermeidung vor.
Der BF machte Angaben zu seinen Lebensumständen. Sein Vater sei pensionierter Staatsbeamter, seine Mutter Hausfrau. Die Familie wohne nach wie vor in Logar, er telefoniere ca. einmal pro Woche mit ihr. Der BF machte Angaben zu seinen Lebensumständen im Iran und zur Finanzierung seiner Reise.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sein verheirateter Bruder in Kabul als Polizist stationiert sei. Er komme selten nach Hause.
Der BF sei einmal im Frühling 1393 (umgerechnet 2014), als er per PKW von Kabul nach Hause hätte fahren wollen, von den Taliban aufgehalten und mitgenommen worden. Er sei aufgefordert worden, mit dem Bruder zu sprechen und selbst für die Taliban zu arbeiten (Informationen sammeln und weitergeben). Sie hätten das Verhalten seines Vaters und seines Bruders als unislamisch und sie als Marionetten der Regierung bezeichnet.
Er sei ca. 20 Tage in Gewahrsam der Taliban gewesen und hätte dann, als sie beim Gebet gewesen wären, durch die offene Türe fliehen können. Er sei zur Hauptstraße gelaufen, habe ein Auto angehalten und sei nach Kabul gefahren worden. Sein Bruder habe gemeint, er müsse entweder in Kabul bleiben und studieren oder "abhauen". Zu seiner Familie nach Logar könne er nicht zurück.
Zu seinem Fluchtvorbringen legte er einen angeblichen Drohbrief der Taliban vor, den er in der Zwischenzeit von seinem Bruder bekommen habe. Er wisse nicht, wie der Drohbrief zu seiner Familie gelangt sei.
Dem BF wurden laut Niederschrift "Länderfeststellungen des BFA" zu seinem Heimatland zu einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt, worauf er verzichtete.
1.4. Nach einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht (E-Mail innerhalb des BFA, Regionaldirektion Tirol) befand sich der BF am 15.11.2017 im PAZ (Polizeianhaltezentrum) Innsbruck in Verwaltungsstrafhaft.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.12.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.12.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF - zusammengefasst - mehrfach vage, unstimmig und daher unglaubhaft dargelegt. Er habe nicht konsistent darlegen können, welche Funktion sein Bruder innegehabt habe. Zu seiner angeblichen Entführung und Festhaltung durch die Taliban habe er durchgehend lediglich vage und unplausible Angaben gemacht und diesen Vorfall daher nicht glaubhaft machen können. Der vorgelegte Drohbrief sei in keiner Weise als tauglicher Beweis für sein Fluchtvorbringen geeignet, zumal der BF über seinen Erhalt keinerlei nähere Angaben hätte machen können.
Als innerstaatliche Fluchtalternative für seine volatile Heimatprovinz Logar komme für den BF die Stadt Kabul, wohin er nach seinen Angaben familiäre Verbindungen zu seinem Bruder habe, in Betracht.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 02.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Der BF habe seinen Verfolgungsgrund glaubhaft dargelegt, wozu aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend die Taliban in Logar zitiert wurde.
Kabul sei als Fluchtalternative weder hinreichend sicher, noch aus sozioökonomischen Gründen geeignet, wozu aus weiteren diversen Berichten (zum Teil in englischer Sprache) zitiert wurde. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
1.7. Das BFA teilte dem BVwG mit Schreiben vom 24.09.2018 mit, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG und einen Bescheid wegen Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG aufgrund eines eingelangten Strafantrages der Staatsanwaltschaft IBK (Innsbruck) zu erlassen, und übermittelte in der Folge eine Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.09.2018 über eine anberaumte Hauptverhandlung am 11.10.2018 wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB (Strafgesetzbuch, versuchter Einbruchsdiebstahl), da der BF versucht hätte, die an einem Zeitungsständer befestigte Kunststoffkassa aufzubrechen.1.7. Das BFA teilte dem BVwG mit Schreiben vom 24.09.2018 mit, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG und einen Bescheid wegen Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG aufgrund eines eingelangten Strafantrages der Staatsanwaltschaft IBK (Innsbruck) zu erlassen, und übermittelte in der Folge eine Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.09.2018 über eine anberaumte Hauptverhandlung am 11.10.2018 wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Strafgesetzbuch, versuchter Einbruchsdiebstahl), da der BF versucht hätte, die an einem Zeitungsständer befestigte Kunststoffkassa aufzubrechen.
Am 15.10.2018 wurde der BF laut Abtretungsbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 19.10.2015 im Besitz der geringen Menge von 0,2 Gramm Marihuana aufgegriffen. Er sei zum gelegentlichen Konsum von Suchtmitteln im Oktober 2018 in Innsbruck geständig. Von der Verfolgung des BF wegen dieser Sache wurde laut Verständigung vom 29.10.2018 gemäß § 35 Abs. 9 SMG (Suchtmittelgesetz) vorläufig zurückgetreten.Am 15.10.2018 wurde der BF laut Abtretungsbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 19.10.2015 im Besitz der geringen Menge von 0,2 Gramm Marihuana aufgegriffen. Er sei zum gelegentlichen Konsum von Suchtmitteln im Oktober 2018 in Innsbruck geständig. Von der Verfolgung des BF wegen dieser Sache wurde laut Verständigung vom 29.10.2018 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG (Suchtmittelgesetz) vorläufig zurückgetreten.
1.8. Das BVwG führte am 12.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...] Nach Aufruf der Sache um 09:00 Uhr ist BF nicht zur Verhandlung erschienen. BFV [Vertreterin des BF] gibt an, dass der BF heute morgen um 07:45 Uhr bei der Diakonie vorgesprochen hätte. Er sei über Ort und Zeit der Verhandlung informiert worden und müsse auf dem Weg hierher sein.
Mit dem Beginn der Verhandlung wird zugewartet.
Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 09:25 Uhr ist der BF erschienen. Der BF weist sich mit einer Karte nach § 50 AsylG 2005 aus.Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 09:25 Uhr ist der BF erschienen. Der BF weist sich mit einer Karte nach Paragraph 50, AsylG 2005 aus.
RI: Haben Sie keine Karte nach § 51 AsylG (siehe Seite 53 im Verwaltungsakt, Ausfolgung einer § 51-Karte am 10.03.2016)?RI: Haben Sie keine Karte nach Paragraph 51, AsylG (siehe Seite 53 im Verwaltungsakt, Ausfolgung einer Paragraph 51 -, K, a, r, t, e, am 10.03.2016)?
BF: Meine weiße Karte lag zuhause, ich wollte sie nicht verlieren. Ich weiß nicht, was mit der Karte passiert ist.
RI: Warum haben Sie sich verspätet, haben Sie sich mit der U-Bahn verfahren?
BF: Nein.
[...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher mehrere Belege zu seiner Identität, seinen Lebensumständen, seinem Fluchtvorbringen und seiner Integration in Österreich vorgelegt, auf die er verweist (afghanisches Schulzeugnis, Maturazeugnis, Bibliotheksausweis für Universität in Kabul, Bestätigung über Studiumsbesuch - vier Semester abgebrochenes Soziologie-Studium, Kopie seiner Tazkira - afghanisches Personaldokument, sowie Belege zu seiner Integration).
Heute sucht er auf Aufforderung in seinen Unterlagen. Die BFV hilft ihm und er legt schließlich folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: Teilnahmebestätigung an Veranstaltungen (Infotage für AsylwerberInnen vom 08.11.2017, Werte- und Orientierungskurs am 18.10.2017), die in Kopie zum Akt genommen werden.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
[...]
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe zwölf Jahre eine Schule besucht, darüberhinaus habe ich zwei Jahre die Universität besucht und Soziologie studiert.
RI fragt den BF, ob er den Umfang eines Kreises berechnen kann. BF kann das nicht.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Meine Familie hat mich unterstützt und manchmal habe ich ...
RI: Was haben Sie manchmal?
BF: Z.B. wenn ich nicht zur Universität gehen musste, habe ich versucht, einen Job zu haben.
RI: Und was haben Sie da gemacht?
BF: Ich habe gearbeitet.
Frage wird wiederholt.
BF: Ich hatte keinen besonderen Job. Ich habe Unterstützung von der Familie bekommen.
RI: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Z.B. habe ich viel gearbeitet.
BFV: Der BF hat bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, er hätte im Iran als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.
RI: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Im Jahr 2014.
RI: Wie lange waren Sie im Iran?
Anmerkung: BF lacht.
RI: Warum lachen Sie?
BF: Ich lache nicht.
RI: Haben Sie vielleicht Marihuana genommen?
BF: Nein.
RI: Wie lange waren Sie also im Iran?
BF: Z.B. im Jahr 2013 bin ich in den Iran gereist, und 2014 habe ich Afghanistan verlassen.
RI: Wie geht das, dass Sie im Jahr 2013 in den Iran reisen und 2014 Afghanistan verlassen?
BF: Z.B. im Jahr 2013 bin ich aus Afgahnistan in den Iran gereist.
RI: Sie haben bei Ihren Einvernahme gesagt, dass die Ausreise 4.000 Euro und ein anderes Mal 10.000 Dollar gekostet hat, warum gibt es diesen Widerspruch?
BF: Nein, die Kosten waren 10.000 Dollar.
RI: Und wieso steht dann in der Erstbefragungsniederschrift auf die Frage, wie hoch waren die Kosten: 4.000 Euro?
BF: Vielleicht habe ich damals verstanden, die Kosten der Reise vom Iran in die Türkei.
RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: In Afghanistan.
RI: Und wo?
BF: In Logar.
RI: Wo lebt Ihr Bruder?
BF: In Kabul.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Anmerkung: BF lacht.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja, aber ich weiß es nicht, wo sie in Österreich leben.
RI: Und welche Verwandte?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe es vergessen, aber es gibt manche.
RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?
BF: Ja, z.B. früher hatte ich eine Freundin.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, ein bisschen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise, holprig auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja. Ich habe keine Bestätigung darüber.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf?
BF (auf Deutsch): Ja, manchmal schon. Z.B. mag ich Boxen [Anmerkung:
BF wiederholt sich], ich mag Fußball und spiele es manchmal.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Aber Sie sind doch zweimal angezeigt worden wegen Straftaten?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, z.B. mit meiner Schwester über Messenger.
Anmerkung: BF lacht.
RI: Wie machen Sie das, wenn Sie kein Handy haben?
BF: Derzeit kann ich mir kein Handy besorgen, weil ich sehr viel Unterricht habe, deswegen geht es nicht. Aber im nächsten Monat werde ich mir ein Handy besorgen.
RI: Was macht Ihre Schwester?
BF: Eine meiner Schwestern ist ledig, und die andere ist älter und verheiratet.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Meine Angaben stimmen. Nach der Einvernahme habe ich eine Kopie der Niederschrift bekommen.
RI: Fassen Sie kurz zusammen, warum Sie geflohen sind!
BF: Mein Vater war Pensionist, mein Bruder arbeitete für die Regierung, sein Job war gefährlich. Er war in Kabul, ich habe auch in Kabul studiert, als ich nachhause gefahren bin, wurde ich belästigt.
RI: Wieso sind Sie zuerst geflohen und dann haben Sie erst einen Drohbrief bekommen?
BF: Weil ich von dort geflohen bin, dann habe ich einen Brief erhalten.
RI: Und wieso sind Sie vorher geflohen?
BF: Weil ich z.B. ausgereist bin bzw. geflüchtet bin. Damals ging es mir nicht gut.
RI: Wie meinen Sie das?
BF: Ich konnte mit niemandem darüber sprechen, dass es für mich einen Brief gibt.
RI: Wie sind Sie zu dem Drohbrief bekommen?
BF: Wie meinen Sie das?
RI: Sowohl in Afghanistan als auch nach Österreich.
BF: Als ich im Iran war, bin ich angerufen worden, man sagte mir, dass ich einen Brief hätte.
RI: Wer hat Sie angerufen?
BF: Mein ältester Bruder.
RI: Ist das der, der in Kabul lebt?
BF. Ja.
RI: Und wie ist der Bruder zu dem Brief gekommen?