TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W137 2209906-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2209906-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1100119306/181083863, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 15.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1100119306/181083863, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 15.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.11.2018 bis zum 28.11.2018 (Erlassung des Fortsetzungsausspruchs) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.11.2018 bis zum 28.11.2018 (Erlassung des Fortsetzungsausspruchs) für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 23.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 23.02.2018, I401 2186085-1/5E, (vollständig) abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 28.05.2018 gab die marokkanische Botschaft bekannt, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger habe identifiziert werden können. Ein Heimreisezertifikat werde dementsprechend ausgestellt.

3. Bereits ab November 2017 verbüßte der Beschwerdeführer eine mehrmonatige Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 14.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Deren Vollzug wurde aufschiebend bedingt mit der Entlassung aus der Strafhaft. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen

Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände - insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen - nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Am 15.11.2018 wurde er (bedingt) entlassen und umgehend festgenommen. Noch am selben Tag wurde die Schubhaft vollzogen. Der Beschwerdeführer trat umgehend in den Hungerstreik, der gegenwärtig noch andauert. Am 16.11.2018 wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt.

4. Am 21.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer Bewährungshilfe angeordnet worden sei und er sich in diesem Zusammenhang sehr kooperativ gezeigt habe. Zudem könnte er bei seinem Freund, XXXX , Unterkunft nehmen. Dieser werde auch als Zeuge namhaft gemacht. Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Marokko sei zudem ungeklärt und der Abschiebezeitpunkt völlig offen - dies mach die Schubhaft gegenwärtig rechtswidrig. Sollte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat organisieren können, wäre er auch bereit, freiwillig auszureisen. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mangelhaft gewesen und begründe gesetzeswidrig die Fluchtgefahr mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Letztlich sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig und hätte das Bundesamt mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen finden können.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer Bewährungshilfe angeordnet worden sei und er sich in diesem Zusammenhang sehr kooperativ gezeigt habe. Zudem könnte er bei seinem Freund, römisch 40 , Unterkunft nehmen. Dieser werde auch als Zeuge namhaft gemacht. Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Marokko sei zudem ungeklärt und der Abschiebezeitpunkt völlig offen - dies mach die Schubhaft gegenwärtig rechtswidrig. Sollte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat organisieren können, wäre er auch bereit, freiwillig auszureisen. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mangelhaft gewesen und begründe gesetzeswidrig die Fluchtgefahr mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Letztlich sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig und hätte das Bundesamt mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen finden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts samt Einvernahme des angeführten Zeugen;

b) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Eingabegebühr aufzuerlegen.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Deutschkursbestätigung vom 25.10.2018 betreffend den Beschwerdeführer und die Mitteilung über die Bestellung der Bewährungshelferin vom 27.09.2018.

5. Das Bundesamt legte am 22.11.2018 den Verfahrensakt vor, wobei keine gesonderten Anträge gestellt wurden.

Am 27.11.2018 bestätigte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin im Hungerstreik befindet. Vorgelegt wurden das Protokoll betreffend die ärztlichen Kontrollen des Beschwerdeführers sowie die Liste der täglichen ärztlichen Kontrollen bezüglich des Hungerstreiks.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 23.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Marokko verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 28.05.2018 seitens der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Gleichzeitig wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zugesagt.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten in Österreich zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt - zuletzt zu 12 Monaten unbedingter Haft. Aus diesem Grund befand er sich zuletzt von 21.11.2017 bis 15.11.2018 in Haft, wobei er auch in dieser Zeit phasenweise in Hungerstreik trat; unmittelbar danach wurde die Schubhaft vollzogen. Die bedingte Entlassung (mit Probezeit) erfolgte aufgrund der Verbüßung von zwei Drittel des gesamten (unbedingten) Strafmaßes; besonderes Wohlverhalten oder eine für die bedingte Entlassung relevante "sehr gute Führung" des Beschwerdeführers lag nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und seine Tochter leben in Marokko, die Ehefrau ist vor einigen Jahren verstorben. Er unterhält einige freundschaftliche Kontakte zu einigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, wobei diese aufgrund der Strafhaft im letzten Jahr massiv beschränkt beziehungsweise weitgehend auf Mithäftlinge reduziert waren. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht ein wenig Deutsch. Während der Haft besuchte er einen Deutschkurs. Ihm steht eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei seinem Freund XXXX zur Verfügung.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und seine Tochter leben in Marokko, die Ehefrau ist vor einigen Jahren verstorben. Er unterhält einige freundschaftliche Kontakte zu einigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, wobei diese aufgrund der Strafhaft im letzten Jahr massiv beschränkt beziehungsweise weitgehend auf Mithäftlinge reduziert waren. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht ein wenig Deutsch. Während der Haft besuchte er einen Deutschkurs. Ihm steht eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei seinem Freund römisch 40 zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt weder vertrauenswürdig noch kooperativ. Er trat unmittelbar nach Antritt der Schubhaft in den Hungerstreik, der nach wie vor andauert. Einer diesbezüglichen Heilbehandlung wurde zugestimmt.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Die begleitete Rückführung ist für den 18.12.2018 geplant.

Der Beschwerdeführer leidet an Tuberkulose und geringwertigen psychischen Problemen in Folge von Suchtmittelkonsum. Diese Erkrankungen wurde bereits der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über geringe Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist - abgesehen von der zuvor dargestellten gesundheitlichen Problematik - grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und besteht auch unter Einbeziehung des laufenden Hungerstreiks weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1100119306/181083863 (Schubhaft) und 1100119306/152055165 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2186085-1. An der marokkanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Gleiches gilt für die Identifizierung des Beschwerdeführers und die Zusage des Heimreisezertifikats.

1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie den damit verbundenen Freiheitsstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einem rezenten Auszug aus dem Strafregister (vom 22.11.2018) sowie der Gekürzten Urteilsausfertigung vom 25.06.2018 zur Zahl 35 Hv 10/18x-58. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Suchtmittel an (teils minderjährige) Abnehmer in gewinnbringender Absicht verkauft hat. Der vorliegenden "Krankengeschichte" der Justizanstalt sind auch die wiederholten Hungerstreik-Phasen des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft erfolgte nach 12 Monaten (bei insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe - 6 Monate aus einem Widderruf einer bedingten Strafe und 12 Monate aus einer neuerlichen Verurteilung) und damit zu jenem Zeitpunkt, in der regelmäßig eine bedingte Entlassung durch die Justiz erfolgt. Dies ist notorisches Wissen (zumindest) im rechtskundigen Umfeld. Wohlverhalten oder eine "sehr gute Führung" kann aus einer solchen Entlassung nicht abgeleitet werden; lediglich die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer in der Haft nicht (besonders) problematisch verhalten hat, ist in diesem Zusammenhang zulässig. Im Übrigen wird in der Beschwerde außer dem Entlassungszeitpunkt auch kein Argument für die Behauptung einer "sehr guten Führung" angeführt.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2017, wobei der Beschwerdeführer sich danach ausschließlich in Strafhaft oder Schubhaft befand und dementsprechend kein substanzielles Privat- und Familienleben begründen konnte. Damals hatte der Beschwerdeführer angegeben, kaum Deutsch zu können; zwischenzeitlich hat er einen Deutschkurs besucht. Substanzielle Kenntnisse der deutschen Sprache können unter diesen Umständen nicht angenommen werden, zumal sie auch in der Beschwerde nicht behauptet werden. Eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet wurde in dieser Einvernahme verneint.

Die in der Beschwerde angeführte Wohnmöglichkeit bei einem Freund erscheint nach einer Überprüfung der angeführten Person (legaler Aufenthalt, selbständige Tätigkeit im Gastgewerbe) glaubhaft und wird deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach der großteils lediglich bedingt ausgesprochenen ersten Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelikten (im August 2017) umgehend - nämlich im Oktober/November 2017 - weitere einschlägige Delikte gesetzt. Auch die wiederholten Hungerstreik-Phasen während der Strafhaft und der laufende, unmittelbar nach Beginn des Schubhaftvollzugs angetretene, Hungerstreik sprechen klar gegen eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und ebenso gegen ein kooperatives Verhalten. Die Zustimmung zur Heilbehandlung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer sich nunmehr (laut Beschwerde) bereit erklärt, bei Vorhandensein eines vom Bundesamt erlangten Heimreisezertifikats mit diesem "freiwillig" auszureisen verkennt offensichtlich die aktuelle (rechtliche) Situation des Beschwerdeführers. Überdies erfolgt die Ausstellung des HRZ zum Zwecke der Durchführung der - bereits anberaumten - Abschiebung.

1.5. Da der Beschwerdeführer von Behörden seines Herkunftsstaates identifiziert worden ist und die Zusammenarbeit mit Marokko grundsätzlich funktioniert, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden drei Wochen geplant.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter sowohl die grundsätzliche Infragestellung der Möglichkeit der Abschiebung wie auch die Unabsehbarkeit der Dauer der Schubhaft äußert, ist zumindest ersteres auf eine offenkundige Unkenntnis der Sachlage - insbesondere des Schreibens der Botschaft vom 28.05.2018 zurückzuführen (zumal es keinen Hinweis auf eine vor Einbringung der Beschwerde erfolgte Akteneinsicht des Vertreters gibt).

1.6. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und ihre medizinische Behandlung sowie die Einbeziehung in das Asylverfahren (und insbesondere die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig.

1.7. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und fügt sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des Beschwerdeführers. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet. Insbesondere wird auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht bestritten - weder unter dem Aspekt der Erkrankungen noch unter jenem des laufenden Hungerstreiks.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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