TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W250 2210945-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2210945-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau war ihm ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von 04.11.2017 bis 18.12.2017 ausgestellt worden. Am 07.05.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.07.2018 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018 abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau war ihm ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von 04.11.2017 bis 18.12.2017 ausgestellt worden. Am 07.05.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.07.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018 abgewiesen.

2. Am XXXX wurde der BF unbegleitet auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.2. Am römisch 40 wurde der BF unbegleitet auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

3. Der BF stellte am 20.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien.

4. Am 28.11.2018 wurde der BF im Bundesgebiet in einem Zug von Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.4. Am 28.11.2018 wurde der BF im Bundesgebiet in einem Zug von Italien kommend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

5. Am 28.11.2018 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei, am Tag der Einvernahme mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen wolle. Der BF legte seinen Reisepass sowie eine Zugfahrkarte vor und nannte den Namen, das Geburtsdatum sowie die Adresse seiner Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei. Er sei mit EUR 60,-- eingereist, die Fahrkarte für die Weiterfahrt zu seiner Frau müsse er erst kaufen. Er wolle in Österreich bleiben und leben. Seinen Lebensunterhalt verdiene er dadurch, dass ihm seine Frau Geld schicke. Mit seiner Frau habe er zwei Kinder im Alter von 10 und 11 Jahren, die bei seiner Frau leben. Weitere Verwandte oder berufliche oder soziale Bindungen habe er in Österreich nicht. In Russland befänden sich seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da sich der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalte und mit geringfügigen Barmitteln eingereist sei. Er habe angegeben, bei seiner Lebensgefährtin zu übernachten, für die Behörde sei er nicht greifbar. Da er von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werde, könne er seinen Aufenthalt nicht selbstständig finanzieren. Er sei bereits am XXXX nach Italien überstellt worden, er wolle Österreich jedoch nicht verlassen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seine Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstige Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da sich der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalte und mit geringfügigen Barmitteln eingereist sei. Er habe angegeben, bei seiner Lebensgefährtin zu übernachten, für die Behörde sei er nicht greifbar. Da er von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werde, könne er seinen Aufenthalt nicht selbstständig finanzieren. Er sei bereits am römisch 40 nach Italien überstellt worden, er wolle Österreich jedoch nicht verlassen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seine Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstige Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Der BF habe keine behördliche Meldung und gestalte seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein gelinderes Mittel werde der BF dazu nutzen um wieder unterzutauchen.

Die angeordnete Schubhaft sei verhältnismäßig und stelle eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.11.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 29.11.2018 übermittelte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Italien.7. Am 29.11.2018 übermittelte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Italien.

8. Am 10.12.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.11.2018. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO nicht vorliege. Auch in der Konstellation, in der bereits ein durchsetzbarer Bescheid vorliege und somit die Gefahr des Untertauchens näher liege als am Beginn des Verfahrens, bedürfe es besonderer Hinweise, die ein derartiges Verhalten nahe legen. Es bedürfe auch einer Berücksichtigung des Vorverhaltens des Fremden. Die belangte Behörde verweise bei der Begründung der erheblichen Fluchtgefahr auf den illegalen Aufenthalt des BF, seine fehlende Meldung und die fehlenden Barmittel. Dabei handle es sich um Sachverhaltselemente, die großteils in einer "Dublin-Konstellation" geradezu typischerweise vorlägen. Auch die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet alleine seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine besonderen Umstände, um ein nur durch Schubhaft zu begründendes Sicherungsbedürfnis zu begründen.

Eine mangelnde soziale Verankerung des BF läge nicht vor, da - wie auch von der belangten Behörde festgestellt - die Ehefrau des BF mit den gemeinsamen Kindern in Österreich lebe. Die belangte Behörde bringe vor, dass der BF nicht greifbar sei, obwohl er stets vorgebracht habe bei seiner Ehefrau zu wohnen und deren Namen und Adresse in der Einvernahme frühestmöglich bereitwillig angegeben habe. Auch im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er bei seiner Ehefrau wohnen. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Fluchtgefahr auf Grund der Wohn- und Familiensituation des BF seien somit in keinster Weise nachvollziehbar.

Gegen den BF sei zwar eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden, dieser Umstand sei für die Fluchtgefahr jedoch nicht von Relevanz. Auch an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes alleine könne nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden.

Selbst wenn der BF nicht bereit wäre freiwillig auszureisen, so stelle dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar.

Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer erheblichen Fluchtgefahr erweise sich die Verhängung der Schubhaft über den BF als unrechtmäßig und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein.

Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - deren Vorliegen ausdrücklich in Abrede gestellt werde - sei Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Fall des BF sei sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Der BF habe die Möglichkeit bei seiner Ehefrau Unterkunft zu nehmen und sei an dieser Adresse für die Behörden jederzeit greifbar. Warum der BF einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht Folge leisten würde, werde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Der BF wäre dieser Weisung nachgekommen, da er bei seiner Ehefrau eine gesicherte Unterkunft in Österreich habe.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie seiner Ehefrau als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, sowie der Eingabengebühr aufzutragen.

9. Das Bundesamt legte am 11.12.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung illegal nach Österreich zurückgekehrt sei, von den Konsequenzen seines Handelns sei der BF in Kenntnis gewesen. Das Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er nicht bereit sei, behördliche Entscheidungen zu achten. Es sei daher ausgeschlossen, dass der BF behördliche Auflagen einhalten werde.

Die Lebensgefährtin und die beiden Kinder leben in Österreich, der BF habe selbst angegeben, dass er einen Verbleib in Österreich beabsichtige und müsse daher ausgeschlossen werden, dass er sich einem Verfahren zur Rückführung nach Italien stellen werde. Der BF sei vor kurzem zwangsweise nach Italien rückgeführt worden und sei wiederum illegal nach Österreich zurückgekehrt. Dieses Verhalten zeige, dass der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen sei und jede Entlassung nur dazu benützen würde, sich dem Verfahren zu entziehen. Eine Unterkunftnahme an der Adresse der Kindesmutter habe zur Folge, dass der BF alles unternehmen würde, um an dieser Adresse nicht greifbar zu sein um dadurch der drohenden Abschiebung zu entgehen. Dieses Verhalten werde der BF so lange fortsetzen, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO abgelaufen sei und dadurch das Ziel der unzulässigen Rückführung nach Italien erreicht werden würde. Ein gelinderes Mittel könne daher nicht angewendet werden.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

2.3. Der BF wird seit 28.11.2018 in Schubhaft angehalten.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Italien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 abgewiesen. Der BF wurde am XXXX unbegleitet nach Italien überstellt. Er ist am 28.11.2018 trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 abgewiesen. Der BF wurde am römisch 40 unbegleitet nach Italien überstellt. Er ist am 28.11.2018 trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.

3.3. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen.

3.4. Der BF war seit dem Tag der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 07.05.2018 bis zu seiner Überstellung nach Italien am XXXX aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, seit 18.05.2018 an der Adresse seiner Lebensgefährtin. Seiner Überstellung nach Italien am XXXX widersetzte sich der BF nicht, er hat seine Überstellung nach Italien nicht erschwert. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darüber, dass der BF vor seiner Überstellung nach Italien am XXXX für das Bundesamt nicht greifbar war.3.4. Der BF war seit dem Tag der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 07.05.2018 bis zu seiner Überstellung nach Italien am römisch 40 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, seit 18.05.2018 an der Adresse seiner Lebensgefährtin. Seiner Überstellung nach Italien am römisch 40 widersetzte sich der BF nicht, er hat seine Überstellung nach Italien nicht erschwert. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darüber, dass der BF vor seiner Überstellung nach Italien am römisch 40 für das Bundesamt nicht greifbar war.

3.5. Der BF wurde am Tag seiner neuerlichen Einreise noch im Zug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Er nannte in der daraufhin durch das Bundesamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme den Namen, das Geburtsdatum sowie die Adresse seiner Lebensgefährtin und gab an, bei ihr Unterkunft nehmen zu wollen.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF mit ihren zwei Kindern, dabei handelt sich nicht um gemeinsame Kinder des BF und seiner Lebensgefährtin. Über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt der BF nicht.

4.2. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, er hat kein Einkommen und kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.

4.3. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit in der Wohnung seiner Lebensgefährtin zu wohnen und von dieser finanziell unterstützt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2204175-1, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2204175-1. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als er in seinem Asylverfahren einen Personalausweis sowie einen Führerschein, beides ausgestellt von der Russischen Föderation, vorgelegt hat. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Der von ihm am 07.05.2018 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest.

2.2. Dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom 28.11.2018, in der er angab gesund zu sein.

2.3. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2018 steht auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei fest.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich und in Italien gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2204175-1, das Asylverfahren den BF betreffend, und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem ersichtlich ist, dass eine Eurodac-Abfrage die Stellung eines Asylantrages in Italien am 20.09.2018 ergeben hat.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der erfolgten Überstellung nach Italien ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes zu Zl. 2204175-1. Dass der BF am 28.11.2018 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, steht auf Grund seiner Angaben im Rahmen seines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2018 fest, da er dabei jenes Zugticket vorlegte, mit dem er in der Nacht von 27.11. auf 28.11.2018 von Italien nach Österreich reiste.

3.3. Dass sich der BF seinem Asylverfahren in Italien entzogen hat, ergibt sich aus seiner Aussage vom 28.11.2018 vor dem Bundesamt, in der er angab, den Stand seines Verfahrens in Italien nicht zu wissen.

3.4. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF seiner Überstellung nach Italien am XXXX widersetzt oder diese erschwert hätte, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Laut dem im Akt des Bundesamtes zu Zl. 2204175-1 befindlichen Abschiebebericht waren keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig und war der BF während des Transportes ruhig. Hinweise auf fehlgeschlagene Festnahmeversuche finden sich im Verwaltungsakt nicht und wurden auch vom Bundesamt im hier anhängigen Schubhaftverfahren nicht vorgebracht.3.4. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF seiner Überstellung nach Italien am römisch 40 widersetzt oder diese erschwert hätte, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Laut dem im Akt des Bundesamtes zu Zl. 2204175-1 befindlichen Abschiebebericht waren keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig und war der BF während des Transportes ruhig. Hinweise auf fehlgeschlagene Festnahmeversuche finden sich im Verwaltungsakt nicht und wurden auch vom Bundesamt im hier anhängigen Schubhaftverfahren nicht vorgebracht.

3.5. Dass der BF am Tag seiner neuerlichen Einreise nach Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch im Zug aufgegriffen wurde, steht auf Grund der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 28.11.2018 sowie auf Grund der vom BF vorgelegten Fahrkarte fest. Demnach wurde der BF während jener Zugfahrt von Italien nach Österreich, für die er eine Fahrkarte vorgelegt hat, kurz vor dem Zielbahnhof aufgegriffen. Aus der mit dem BF am 28.11.2018 aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass er im Zuge dieser Befragung den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse seiner Lebensgefährtin nannte.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. Dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebt, ergibt sich aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2018. Die von ihm gemachten Angaben stimmen mit seinen Angaben im Asylverfahren, insbesondere der Erstbefragung vom 07.05.2018 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2018, überein. Dass er über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, räumte der BF selbst bei seiner Einvernahme am 28.11.2018 ein.

4.2. Die Feststellungen zur mangelnden Beschäftigung, dem Einkommen sowie dem Vermögen ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 28.11.2018. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

4.3. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.11.2018. Dass er die Möglichkeit hat bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen, bringt der BF ebenfalls im Rahmen der genannten Einvernahme sowie in der Beschwerde vor. Auf Grund der Tatsache, dass der BF bereits in der Vergangenheit an der Adresse seiner Lebensgefährtin aufrecht gemeldet war, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an dieser Unterkunftsmöglichkeit zu zweifeln.

Die Feststellung, wonach der BF von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Aussagen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.07.2018, in der er angab, dass sein Lebensgefährtin berufstätig sei und ihn finanziell unterstützen könne, sowie aus seiner Aussage vom 28.11.2018, wonach ihm seine Lebensgefährtin Geld nach Italien geschickt habe. Diese Aussagen sind insofern plausibel, als sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt, dass der BF am 17.05.2018 aus der Grundversorgung entlassen wurde, da er privat zu seiner Lebensgefährtin verzogen ist. Geldleistungen aus der Grundversorgung bezog der BF ausschließlich bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er zu seiner Lebensgefährtin gezogen ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Ann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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