TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/4 LVwG-2018/30/2193-8

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Veröffentlicht am 04.01.2019
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Entscheidungsdatum

04.01.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §46
IPRG §6
IPRG §16
IPRG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen AA, geboren am X.X.X, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2018, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 08.11.2017 entsprechend ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einer Gültigkeit vom 15.01.2019 bis 15.01.2020 zu erteilen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 08.11.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Y eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus gemäß den §§ 46 Abs 1 und 2 und 2 Abs 1 Z 9 NAG und §§ 16, 17 und 6 IPR-Gesetz iVm den §§ 3 und 4 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:

„Der Bezirkshauptmannschaft Z liegt eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in X vom 12.09.2017 vor.

Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass bei dieser Registrierung der Ehegatte der Antragstellerin, Herr CC nicht anwesend war. Er wurde von seinem Rechtsvertreter RA DD vertreten.

Ebenfalls liegt der Behörde ein Dokument der arabischen Republik Syrien über die Erteilung einer Vollmacht hinsichtlich der Bestätigung der Eheschließung, der Bestimmung der Mitgift, des Austausches der islamrechtlichen Ansprüche sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen durch den Ehegatten der Antragstellerin an den RA DD, EE, FF und GG vom 24.09.2017 vor.

Die Stellvertretung bei der Registrierung einer Ehe widerspricht der Vorbehaltsklausel des § 6 IPR-Gesetz. Eine sogenannte Stellvertreterehe widerspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem ordre public.

Auch wurden diesbezügliche Revisionen gegen derartige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof in mehreren Fällen nicht zugelassen.

Auf Grund des Umstandes, dass die Eheschließung, auf die sich die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung stützte, nicht den Anforderungen entspricht, den die österreichische Rechtsordnung an eine Eheschließung stellt, war diese nicht als Grundlage einer positiven Entscheidung heranzuziehen.

Da somit die Voraussetzgen für eine Bewilligungserteilung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich nicht vorliegen, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin (Bf) bekannt, dass sie Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die Bf erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2018, ***, zugestellt am 01.10.2018.

Die Bf ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „rot-weiss-rot Karte plus" sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde stellt fest, dass eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung der Bf mit CC das Scharia-Gericht in X vom 12.09.2017 vorgelegt wurde und dass aus dieser hervorgeht, dass bei dieser Registrierung der Ehegatte der Bf nicht anwesend war sondern von RA DD vertreten wurde. Am 24.09.2017 erteilte hat der Ehemann den RA DD, EE, FF und GG eine Vollmacht hinsichtlich der Bestätigung der Eheschließung, der Bestimmung der Mitgift, des Austausches der islamrechtlichen Ansprüche sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.

Aufgrund dieser Feststellung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Stellvertretung bei der Registrierung der Ehe der Vorbehaltsklausel des § 6 IPR-Gesetzes widerspreche. Eine Stellvertreterehe widerspreche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem ordre public. Revisionen gegen derartige Entscheidungen an den Verwaltungsgerichtshof seien in mehreren Fällen nicht zugelassen worden. Da keine gültige Eheschließung vorliege wurde der Antrag abgewiesen.

1.)Die belangte Behörde hat in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Hätte die belangte Behörde die vorliegenden Ermittlungsergebnisse in ihre Entscheidung miteinbezogen, hätte sie nachfolgende wesentliche Feststellungen treffen müssen:

Die Bf und CC haben sich im Schuljahr 2004/2005 in X kennen- und lieben gelernt, als sie beide Nachhilfeunterricht für die 9. Mittelschule bzw. für die Matura besuchten. Seither waren sie ein Paar und beabsichtigten nach Abschluss ihrer Ausbildungen zu heiraten und eine Familie zu gründen.

Nach der Schule studierte CC in Y Pädagogik und die Bf in W Chemie.

Aufgrund der politischen Lage in Syrien musste CC aus asylrelevanten Gründen Syrien fluchtartig verlassen. Es war keine Zeit mehr für die Eheschließung mit der Bf. Beide hatten jedoch die feste Absicht der Eheschließung und eines gemeinsamen Zusammenlebens in der Zukunft, wo auch immer es dann möglich wäre.

Daher hat CC als Teil der Vorbereitung seiner Flucht noch am 28.12.2013 seinem in X tätigen Rechtsanwalt DD und dessen Kanzleipartnern eine Sondervollmacht, insbesondere zum Zwecke des Abschlusses der Ehe zwischen ihm und der Bf, erteilt. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach CC diese Vollmacht erst am 24.09.2017 erteilt hätte, ist aktenwidrig. Aus der vorgelegten Vollmacht geht eindeutig hervor, dass die Vollmacht am 28.12.2013 erteilt, die Gebühren jedoch erst am 19.09.2017 entrichtet und am 24.09.2017 die Echtheit der Unterschrift bei der Rechtsanwaltskammer in V bestätigt wurde.

Er selbst hat am 18.02.2014 Syrien verlassen und kam am 31.03.2014 nach Österreich, wo ihm Anfang 2015 der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt wurde.

CC wollte sich zunächst in Österreich integrieren und für beide eine Existenzgrundlage schaffen, bevor die Bf zu ihm nach Österreich nachkommen sollte. Sie standen die ganze Zeit über in Kontakt über Whatsapp, Telefon, Skype usw. Mit 01.05.2015 konnte er in U eine Wohnung anmieten und mit 10.04.2017 eine Arbeit bei der Firma JJ GmbH in Neu-U bekommen. Damit lagen die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, um mit der Bf in Österreich ein Leben führen zu können.

in weiterer Folge haben CC, vertreten durch RA DD, mit der Bf am 10.06.2017 den Ehevertrag geschlossen. Dieser wurde am 12.09.2017 zur Aktenzahl *** von RA DD und der Bf dem Scharia-Richter in X zur Bestätigung vorgelegt. Das Gericht bestätigte die Echtheit der Eheschließung und übermittelte die Eheschließung an den Sekretär des Zivilregisters in X für die ordnungsgemäße Eintragung. Im Heiratsregister des Standesamtes in X wurde die Ehe am 12.09.2017 unter der Nr. *** eingetragen. Die Urkunden wurden sodann in die Datenbank des syrischen Innenministeriums eingestellt, wo sie unter der Homepage www.Xsv abrufbar sind.

Die Ehe ist nach syrischem Eherecht gültig zustande gekommen. Die Tatsache, dass die Ehe in Abwesenheit des CC geschlossen und registriert wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass dieser aus asylrelevanten Gründen Syrien verlassen musste und nicht mehr nach Syrien zurückkehren kann.

Die Bf und CC haben sich im Alter von 16 und 18 Jahren kennengelernt und seither eine Beziehung geführt. Sie haben sich aus freiem Willen füreinander entschieden und haben ohne Zwang und Druck von dritter Seite am 10.06.2017 die Ehe geschlossen und diese am 12.09.2017 registrieren lassen. Einzig die persönliche Anwesenheit war für CC aufgrund der nicht von ihm zu vertretenden Umstände nicht möglich.

2. ) Gemäß § 16 Abs 2 IPRG-Gesetz ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der verlobten zu beurteilen. Es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß § 17 Abs 1 und 2 IPRG-Gesetz sind die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

Beide Eheleute sind syrische Staatsbürger. Die Ehe ist nach dem syrischen Eherecht gültig zustande gekommen. Daher ist die Ehe nach den Bestimmungen des §§ 16 und 17 IPRG-Gesetz als gültig zustande gekommen anzusehen.

3.) Nach § 6 IPRG-Gesetz ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt diese ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme dar. Es wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein (RIS-Justiz RS0110745: Verschraegen in Rummel § 6 IPRG Rz 1). Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle (Verschraegen in Rummel § 6 IPRG Rz 2 mwN; SZ 59/128), wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen (RIS-Justiz RSQ076998). Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (RIS-3ustiz RS0110745; Verschraegen in Rummel § 6 IPRG Rz 3; Schwimann IPR2 42) (vgl ua OGH 28.02.2011, 9Ob34/10f).

Zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) für eine wirksame Eheschließung zählt demnach eine freie und ernstliche Willensbildung der Eheleute.

Als Verstoß gegen den ordre public sind neben der Minderjährigenehe Regelungen abzulehnen, die eine echte Stellvertretung im Willen (der Verlobten) vorsehen, sodass der Vertreter die Auswahl des künftigen Ehegatten aus eigenem Ermessen treffen kann.

Von dieser „echten Stellvertretung" sind jedoch die „Handschuhehen" zu unterscheiden,

bei der die Mittelsperson den Ehewillen des Verlobten lediglich als Erklärungsbote überbringt, wie es bspw in den katholisch geprägten Ländern Europas und Lateinamerikas zulässig ist. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine Formfrage, sodass die Einhaltung der Ortsform genügt. Abzustellen ist auf den Ort, an dem die Erklärung entgegengenommen wird (vgl dazu Nademleinsky, Neumayr, Internationales Familienrecht, 2. Auflage 2017, RZ 02.07, 02.08, 02.31).

So ist die Handschuhehe zulässig nach dem Recht Italiens, Kolumbiens, Mazedoniens, Mexikos, der Niederlande im Falle der Ministererlaubnis, Polens, Portugals, Spaniens und diverser US-amerikanischer Bundesstaaten. Der Vertreter hat dabei keinerlei Entscheidungsspielraum. Er überbringt lediglich die Erklärung des Eheschließenden bzw. vertritt den Eheschließenden nach dessen Weisungen. Für den Fall, dass eine solche Ehe nach der gemäß dem Internationalen Privatrecht anwendbaren Rechtsordnung wirksam zustande gekommen ist, wird diese auch vor deutschen Gerichten als wirksam angesehen (vgl. Wikipedia, Trauung per Stellvertreter, Stand 02.10.2018). Dies muss auch für österreichische Gerichte gelten. Regelungen, die in europäischen Rechtsordnungen gelten, können in Österreich nicht gegen den ordre public verstoßen.

Die belangte Behörde nimmt offenbar Bezug auf eine Mitteilung des BMI vom 13.09.2018, in welcher unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, und 09.02.2018, Ra 2017/20/0344 jede Art einer Stellvertreterehe als Verstoß gegen den ordre public angesehen wird. Diese pauschale Ablehnung jeder Form der Stellvertreterehe, die bis zum 13.09.2018 in Form der „Handschuhehe" zulässig war, ist jedoch willkürlich und mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtshofes können den vom Obersten Gerichtshof vorgegebene Judikatur nicht ändern. Bei genauer Analyse dieser Erkenntisse des Bundesverwaltungsgerichtes und der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes hat sich an der oben dargestellten Rechtslage auch nichts geändert.

Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, wurde eine außerordentliche Revision zurückgewiesen. In diesem Fall ging es um eine traditionelle Eheschließung, bei der die Ehefrau nicht aber der Ehemann anwesend waren. Beide Eheleute hatten vorher gar keinen oder seit mindestens seit sieben Jahren keinen persönlichen Kontakt gehabt. Hier sah das Bundesverwaltungsgericht eine Unvereinbarkeit mit dem ordre public, das dies mit der „Eheschließungsfreiheit" nicht vereinbar sei. Ausgehend von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.

Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.02.2018, Ra 2017/20/0344,wurde die ao Revision zurückgewiesen, da eine Minderjährigenehe, die gegen den ordre public verstößt, vorlag. In diesem Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen, dass auch eine Stellvertreterehe gegen den ordre public verstoßen würde.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass Stellverteterehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich dem ordre public widersprechen würden, ist völlig willkürlich und Ergebnis einer denkunmöglichen Rechtsanwendung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde ausgehend von den Feststellungen im Einzelfall überprüfen müssen, ob im Sinne der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) eine freie und ernstliche Willensbildung der Eheleute vorliegt.

Ausgehend davon, dass sich die Bf und CC bereits im Schuljahr 2004/2005 im Alter von 16 bzw. 18 Jahren kennenlernten, jahrelang eine Beziehung führten, nach Abschluss ihrer Ausbildungen in Syrien heiraten wollten und CC kurz vor seiner Flucht seinem Rechtsanwalt noch eine Vollmacht erteilte, damit ihn dieser bei der Eheschließung mit der auf der Vollmacht namentlich erwähnten Bf und der Registrierung genau dieser Ehe vertreten kann, haben die Bf und CC aus freiem Willen die Ehe geschlossen und verstößt diese Form der Trauung per Stellvertreter nicht gegen den ordre public.

4.) Da im Sinne des NAG zwischen der Bf und dem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Bf eine auch in Österreich anzuerkennende gültige Ehe geschlossen wurde, hätte der Antrag wegen des Nichtvorliegens einer Ehe nicht abgewiesen werden dürfen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen ausgehend von einer gültigen Ehe die weiteren Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen und sodann den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Ehemann CC als Zeugen einvernehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bf der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot Karte plus" erteilt wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 02.10.2018                                                                für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CC, als Zeuge erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. In der Beschwerdeverhandlung wurde dargetan, dass die vom Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Schriftstücke und das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, Zl E 1805/2018-14, E 1806-1807/2018-13, zum Beschwerdeakt genommen wurde. Der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt wurde dargetan. Der Inhalt des Aufenthaltsaktes war dem Rechtsvertreter bekannt und wurde auf ein Verlesen ausdrücklich verzichtet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in der Beschwerdeverhandlung auf die Ausführungen in der Beschwerde hin. Die Angaben seien wahrheitsgetreu vom Ehemann gemacht worden und seien sie so in der Beschwerde übernommen worden. Nach Rechtsansicht des Rechtsvertreters liege eine nach syrischem Recht gültig abgeschlossene Ehe vor. Die sonstigen Voraussetzungen wie ein ausreichendes Einkommen und eine geeignete Unterkunft würden ebenfalls vorliegen. Es habe sich im Verfahren ansonsten kein Erteilungshindernis ergeben. Die Eheschließung verstoße im gegenständlichen Fall nicht dem ordre public. Es sei nicht ein solcher Fall, wie er in anderen Fällen von den Höchstgerichten negativ bestätigt wurde. Es liege kein Zwang zur Eheschließung vor, auch keine Kinderehe und dergleichen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CC, geboren am X.X.X, syrischer Staatsangehöriger, anerkannter Flüchtling nach dem Asylgesetz, gab wahrheitsbelehrt in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich bin der Ehemann der Beschwerdeführerin. Ich möchte im Verfahren aussagen. Ich wurde diesbezüglich belehrt, dass ich mich als Ehemann bei bestimmten Fragen entschlagen kann.

Ich bin syrischer Staatsbürger und kam im Jahr 2014 als Asylwerber nach Österreich. Anfang 2015 erhielt ich die Zuerkennung des Asylstatus. Ich halte mich seither als anerkannter Flüchtling rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ich gehe seit April 2017 einer Beschäftigung bei der Firma JJ GmbH in Neu-U als Monteur nach. Nebenberuflich arbeite ich auch noch ein paar Stunden pro Monat bei Herrn KK im Restaurant im Hallenbad in T. Diesbezüglich habe ich für den November eine Lohnbestätigung für 10 Stunden beigebracht. Diese Stundenanzahl bei Herrn KK ist unterschiedlich und beträgt ca 10 bis 15 Stunden pro Monat. Bei der Firma JJ GmbH mache ich regelmäßig Überstunden, die Firma zahlt jedenfalls 10 Überstunden pro Monat mit Überstundenzuschlägen aus. Stunden darüber hinaus werden als Zeitausgleich abgegolten. Ich verweise auf die beigebrachte Einkommensnachweise für die Monate 01.01.2018 bis 01.11.2018. Im Juni und im November wird immer das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration ausbezahlt, deshalb sind in diesen beiden Monaten höhere Beträge ausgewiesen. Ich habe eine Garconniere in der Größe von ca 42 qm, die Miete beträgt Euro 463,00, hinzukommen noch Betriebskosten in der Höhe von Euro 120,00, das ergibt eine monatliche Miet- und Betriebskostenbelastung von Euro 583,00.

Ich habe meine Ehefrau im Schuljahr 2004/2005 in meiner Heimatstadt X beim Nachhilfeunterricht kennengelernt und wir haben und damals befreundet und sind seit dieser Zeit befreundet bzw ein Paar. Beim Kennenlernen waren wir 18 bzw 16 Jahre alt. Wir haben uns damals auf unser Studium konzentriert, eine Hochzeit war vorerst noch nicht geplant. Der Bürgerkrieg in Syrien hat 2011 begonnen. Ich habe im Jahr 2013 meinen Uniabschluss gemacht, relativ rasch danach habe ich dann die Absicht gehabt aus den Bürgerkriegsgebiet zu flüchten. Eine Eheschließung war in geordnetem Verhältnis damals im Jahre 2013 nicht mehr möglich. Bevor ich floh, habe ich noch aus Rechtssicherheitsgründen einen dort ansässigen Rechtsanwalt die erforderliche Vollmacht gegeben, dass er für mich verschiedenste Rechtshandlungen durchführen kann. Gedacht war natürlich auch, dass er nach meiner Flucht erforderlichenfalls auch für mich die Eheschließung mit meiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau durchführen kann. Der Kontakt mit meiner Frau blieb immer aufrecht, insbesondere über Internet. Nachdem ich als Flüchtling anerkannt wurde, ein Einkommen beziehen konnte und auch über eine Wohnung verfügte, beschlossen wir im Sommer 2017 zu heiraten und dass meine Ehefrau nach der Eheschließung zu mir nach Österreich kommen sollte. Es ist so geplant, dass ich für mich und meine Frau den Lebensunterhalt aufbringe und keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen muss. Dies ist auch aufgrund meines Einkommens gewährleistet. Die Hochzeit erfolgte freiwillig von beiden Seiten, es wurde kein Zwang ausgeübt. Üblicherweise wird mit der Familie die religiöse Hochzeit gefeiert, die staatlich anerkannte rechtsverbindliche Hochzeit wird beim zuständigen Scharia-Gericht durchgeführt. Der kirchliche Heiratsakt fehlt noch, dieser wird geplanter Weise dann in Österreich erfolgen. Eine Feier im Familienkreis wie es bei uns Brauch ist, hat in Syrien stattgefunden. Es erfolgte auch der Austausch der üblichen Geschenke. Ich selbst konnte nicht teilnehmen, die Feier erfolgte bei der Unterzeichnung des Ehevertrages am 10.06.2017 in X. Die Angaben, die in der Beschwerde vom Rechtsvertreter von meiner Ehefrau gemacht wurden, stammten von mir. Diese Angaben in der Beschwerde entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Es liegt im gegenständlichen Falle sicherlich keine Ehe vor, die mit Zwang oder dergleichen abgeschlossen wurde.

Zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen möchte ich noch angeben, dass ich auf meinem Lohnkonto bei der BAWAG-PSK ein Kontoguthaben von Euro 18.000,00 habe. Auch dieser Kontostand steht mir und meiner Frau uneingeschränkt zur Verfügung. Eine Kopie des Kontoauszuges vom 14.12.2018 wird zur Verhandlungsschrift genommen.“

In der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals darauf, dass eine rechtsgültige Ehe nach syrischem Recht vorliege, die dem ordre public in Österreich nicht widerspreche. Es legen die Voraussetzungen, die der VfGH und VwGH in Fällen der Nichtanerkennung aufgestellt habe, eben im gegenständlichen Falle nicht vor. Aufgrund dieser Einzelfallbetrachtung sei jedenfalls von einer gültigen Ehe auszugehen. Es würden auch sonst keine Erteilungshindernisse vorliegen. Es werde daher weiter beantragt, dass der Beschwerdeführerin der von ihr beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer eines Jahres erteilt werden möge. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie hat am 08.11.2017 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem NAG eingebracht. Die Antragstellung dient dem Familiennachzug zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann CC. CC (der Zusammenführende iSd § 46 Abs 1 NAG) ist syrischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2014 als Asylwerber nach Österreich einreiste und im Jahre 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter erhielt. Als Asylberechtigter hält er sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Zusammenführende geht seit April 2017 einer regelmäßigen Beschäftigung bei der Firma JJ GmbH in Neu-U als Monteur nach und übt nebenberuflich noch eine Beschäftigung in einem Restaurant in T in Tirol aus. Er verfügt über ein ausreichendes monatliches Einkommen aus diesen Erwerbseinkommen. Im Beschwerdeverfahren wurden nochmals die Einkommensnachweise der Monate September bis November 2018 vorgelegt. Bei der Bemessung des erforderlichen Einkommens wurden die zu zahlende Miete samt Betriebskosten (Euro 583,00 pro Monat), der Richtsatz des § 293 des ASVG für das Jahr 2019 in der Höhe von Euro 1.398,97 für den Zusammenführenden samt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin und der Richtsatz für den Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 294,65 berücksichtigt. Weiters konnte der Zusammenführenden neben dem nachgewiesenen ausreichenden Erwerbseinkommen auch ein ihm zur Verfügung stehendes Kontoguthaben auf dem Gehaltskonto des Zusammenführenden bei der BAWAG-PSK in der Höhe von Euro 18.043,81 mit Stand 14.12.2018 nachweisen. Das für den beabsichtigten Familiennachzug der Ehegattin erforderliche monatliche Mindesteinkommen liegt vor und wird daher ein etwaiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führen (§ 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG). Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 NAG liegen ebenfalls vor. Es konnten auch keine Erteilungshindernisse iSd § 11 Abs 1 NAG festgestellt werden. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine negativen Feststellungen getroffen.

Zum von der belangten Behörde herangezogenen Abweisgrund des Nichtvorliegens einer für das gegenständliche Familiennachzugsverfahren wesentlichen Eheschließung ist auszuführen, dass gemäß § 16 Abs 2 des IPRG die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist und die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) sind diese Bestimmungen des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist gegebenenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.

Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden erfolgte laut vorgelegtem Dokument über die Heiratsbestätigung durch das Scharia-Gericht in X vom 12.09.2017 mit dem am 10.06.2017 abgeschlossenen Ehevertrag, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Ehevertrags nicht selbst anwesend war, sondern durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter vertreten wurde. Dass diese Stellvertretung bei der Eheschließung dem syrischen Recht, das im gegenständlichen Falle anzuwenden war, widerspreche, wurde von der belangten Behörde weder behauptet noch dargetan. Es wurde lediglich ausgeführt, dass diese Eheschließung mit einem Stellvertreter, die vom zuständigen Scharia-Gericht in X am 12.09.2017 bestätigt wurde, der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG widersprechen würde. Es wurde nicht weiter dargetan aus welchen konkreten Gründen es dem ordre public widersprechen würde. Es wurde diesbezüglich nur auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Dieser Verweis auf eine nicht näher dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Darlegung weiterer Gründe rechtfertigt im gegenständlichen Falle nicht die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin. Für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG kommt es darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung des fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur „Ordre-public-Widrigkeit“, sondern es muss die Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall vorliegen (VfGH 10.10.2018, E 1805/2018-14, E 1806-1807/2018-13).

Im gegenständlichen Fall lag eine nach syrischem Recht durchgeführte und vom Scharia-Gericht bestätigte Eheschließung vor, bei der der in Österreich lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht persönlich anwesend war und sich durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter vertreten ließ. Diese im österreichischen Eherecht nicht aber sehr wohl im heranzuziehenden syrischen Eherecht zulässige Möglichkeit der Vertretung bei der Eheschließung führt für sich allein betrachtet noch nicht zu einem Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG. Im Verfahren konnte glaubhaft dargetan werden, dass keine der für eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG erforderlichen Fakten wie zB eine Mehrfachehe, eine Kinderehe oder eine Zwangsverehelichung, die den österreichischen Grundwerten jedenfalls widersprechen würden, im gegenständlichen Falle vorlagen. Die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte kannten sich bereits seit dem Jahre 2006 und ging der Eheschließung eine gemeinsame Beziehung über Jahre hinweg voraus. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 29 Jahre alt. Es gibt keinerlei Hinweise, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben wurde. Die Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Ehegatten, dass die Eheschließung aufgrund des im Jahre 2011 beginnenden Bürgerkrieges in Syrien und der nachfolgenden Flucht aus dem Bürgerkriegsland nicht mehr zeitgerecht durchgeführt werden konnte, sind glaubhaft und nachvollziehbar. Dass die Eheschließung und die damit einhergehende Familienzusammenführung erst nach Anerkennung als Asylberechtigter und nach Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit erfolgten, ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar und sinnvoll.

Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol und unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des VfGH liegt im gegenständlichen Falle betreffend die nachgewiesene Eheschließung nach syrischem Recht kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (orde public) rechtfertigen würde. Die Anwendung des heranzuziehenden fremden Rechts führte im gegenständlichen Falle zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Es war daher nicht erforderlich und geboten, an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt sind und auch die speziellen Bestimmung über die Familienzusammenführung iSd § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG vorliegen, da es sich beim Zusammenführenden (Ehegatte der Beschwerdeführerin) um einen Asylberechtigten handelt und § 34 Abs 2 Asylgesetz nicht gilt. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene abweisende Bescheid aufzuheben und aufgrund des vorhandenen und bis 07.11.2023 gültigen Reisedokuments der beantragte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einer zwölfmonatigen Befristung vom 15.01.2019 bis 15.01.2020 zu erteilen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

kein Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public); Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels lagen vor; Beschwerde stattzugeben,

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.01.2019, Z LVwG-2018/30/2193-8, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.04.2019, Z Ra 2019/22/0043-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.30.2193.8

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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