TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 L523 2166539-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

BFA-VG §18
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §70
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L523 2166539-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1973, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 13.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1973, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 18.05.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, über ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zu erlassen sowie im Anschluss an die Strafhaft über ihn die Schubhaft zu verhängen und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm bereits mit Schreiben vom 04.10.2016 eine Androhung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt und mitgeteilt worden sei, dass im Falle einer neuerlichen Verurteilung wegen der gleichen schädlichen Neigung ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde. Sofern er wegen der nunmehr vorgeworfenen Tat vom Gericht verurteilt werde, stehe fest, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1. Mit Schreiben vom 18.05.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, über ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG zu erlassen sowie im Anschluss an die Strafhaft über ihn die Schubhaft zu verhängen und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm bereits mit Schreiben vom 04.10.2016 eine Androhung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt und mitgeteilt worden sei, dass im Falle einer neuerlichen Verurteilung wegen der gleichen schädlichen Neigung ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde. Sofern er wegen der nunmehr vorgeworfenen Tat vom Gericht verurteilt werde, stehe fest, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

2. Mit am 30.05.2017 beim BFA eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau nach Österreich eingereist sei und er sich seitdem, somit seit über 26 Jahren, durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich drei Kinder (geb. 1992, 2006 und 2015), die alle österreichische Reisepässe hätten. Er sei zeitweise in Österreich berufstätig gewesen und habe auch Arbeitslosengeld und Krankengeld erhalten. Seine vorletzte Meldeadresse sei bei seiner Exfreundin in Salzburg gewesen, er sei dort wegen eines Betretungsverbotes abgemeldet worden und habe sich - um keine Probleme mit den Behörden zu bekommen - bei Neustart in Salzburg angemeldet. In der Türkei habe er zwar seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, er habe aber keine Kontakte mehr in die Türkei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er bitte wegen seiner Kinder um eine allerletzte Chance, er wolle in Österreich wieder regelmäßig arbeiten und sich um seine Kinder kümmern.

3. Mit Schreiben vom 22.06.2017 verständigte das Landesgericht Salzburg das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Am 21.06.2017 sei der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Salzburg, XXXX, wegen zweifacher Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und zweifacher Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Als mildernd habe kein Umstand angesehen werden können, erschwerend sei die Tatbegehung in offener Probezeit, acht einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet worden, ein diversionelles Vorgehen sei angesichts der hohen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.3. Mit Schreiben vom 22.06.2017 verständigte das Landesgericht Salzburg das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Am 21.06.2017 sei der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Salzburg, römisch 40 , wegen zweifacher Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und zweifacher Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Als mildernd habe kein Umstand angesehen werden können, erschwerend sei die Tatbegehung in offener Probezeit, acht einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet worden, ein diversionelles Vorgehen sei angesichts der hohen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.

4. Frau XXXX, die Exfreundin des Beschwerdeführers und Mutter seiner 2015 geborenen Tochter, wurde am 13.07.2017 vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen zusammengefasst gab Frau XXXX an, sie wolle wegen der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu ihm und wolle auch ein Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter erwirken. Seinen Unterhaltspflichten sei er nie nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei Familienmitglieder, sie habe seine Geschwister bei Türkeibesuchen kennengelernt.4. Frau römisch 40 , die Exfreundin des Beschwerdeführers und Mutter seiner 2015 geborenen Tochter, wurde am 13.07.2017 vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen zusammengefasst gab Frau römisch 40 an, sie wolle wegen der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu ihm und wolle auch ein Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter erwirken. Seinen Unterhaltspflichten sei er nie nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei Familienmitglieder, sie habe seine Geschwister bei Türkeibesuchen kennengelernt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017, Zl. XXXX, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges stellte das BFA ua. fest, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" mit Gültigkeit bis 10.03.2019 sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer dreizehn rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sowie noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen aufscheinen und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Sicherheit darstellen würde. Die Interessensabwägung - insbesondere in Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und ihm schon deshalb ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen sei - habe ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die Anwendung der Verfestigungsbestimmung des § 9 Abs. 6 BFA-VG scheide wegen der Verurteilung wegen einer Wiederholungstat aus.Nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges stellte das BFA ua. fest, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" mit Gültigkeit bis 10.03.2019 sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer dreizehn rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sowie noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen aufscheinen und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Sicherheit darstellen würde. Die Interessensabwägung - insbesondere in Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und ihm schon deshalb ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen sei - habe ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die Anwendung der Verfestigungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG scheide wegen der Verurteilung wegen einer Wiederholungstat aus.

Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Interesse der Bevölkerung bzw. der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II. und III.).Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Interesse der Bevölkerung bzw. der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).

6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2017 aus der Justizanstalt Salzburg entlassen, gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 und 34 BFA-VG festgenommen und am 02.08.2017 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.7. Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2017 aus der Justizanstalt Salzburg entlassen, gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins und 34 BFA-VG festgenommen und am 02.08.2017 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

8. Der Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag ausgefolgt, wogegen am 31.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bedauere, er ein anderer Mensch geworden sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen werde. Es werde um Prüfung des Zustellvorgangs hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ersucht und die ersatzlose Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer auf einen möglichst kurzen Zeitraum, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hielt sich etwa seit 1990/91 in Österreich rechtmäßig auf. Er ist im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" mit Gültigkeitsdatum bis zum 10.03.2019 und es kommen ihm die Rechte aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei zu (Assoziationsratsbeschluss [ARB] 1/80).

Vor seinem Aufenthalt in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt XXXX in der Türkei. Er besuchte dort die Schule und absolvierte eine Berufsausbildung zum Automechaniker. Familienmitglieder leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.Vor seinem Aufenthalt in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt römisch 40 in der Türkei. Er besuchte dort die Schule und absolvierte eine Berufsausbildung zum Automechaniker. Familienmitglieder leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.

Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 1990/91 lebte der Beschwerdeführer in Österreich und kehrte nur zu Urlaubs- und Besuchszwecken in die Türkei zurück.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und er hat aus dieser Ehe einen Sohn, geb. 1992, und eine Tochter, geb. 2006. Aus der zwischenzeitig beendeten Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Frau XXXX, hat der Beschwerdeführer eine im Jahr 2015 geborene Tochter.Der Beschwerdeführer ist geschieden und er hat aus dieser Ehe einen Sohn, geb. 1992, und eine Tochter, geb. 2006. Aus der zwischenzeitig beendeten Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , hat der Beschwerdeführer eine im Jahr 2015 geborene Tochter.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes ab 1991 fallweise als Arbeiter voll erwerbstätig, teilweise geringfügig beschäftigt und bezog wiederholt Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld oder Mindestsicherung und Krankengeld. Zuletzt bezog er von 24.02.2017 bis 15.05.2017 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Unterkunft in Österreich. Er war bis 11.04.2016 an der Meldeadresse von Frau XXXX gemeldet und wurde aufgrund der Verhängung eines Betretungsverbotes dort abgemeldet.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Unterkunft in Österreich. Er war bis 11.04.2016 an der Meldeadresse von Frau römisch 40 gemeldet und wurde aufgrund der Verhängung eines Betretungsverbotes dort abgemeldet.

Mit Urteil des BG Bad Gastein vom 01.07.1997, RK 07.08.1997, wurde der Beschwerdeführer wegen § 91/2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je ÖS 100,00, im NEF 20 Tage EFST, verurteilt.Mit Urteil des BG Bad Gastein vom 01.07.1997, RK 07.08.1997, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 91 /, 2, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je ÖS 100,00, im NEF 20 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 31.12.1998, RK 12.02.1999, wurde der Beschwerdeführer wegen § 88/ 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je ÖS 60,00, im NEF 25 Tage EFST, verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 31.12.1998, RK 12.02.1999, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 88 /, 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je ÖS 60,00, im NEF 25 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 29.11.1999, RK 21.12.1999, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je ÖS 100,00, im NEF 20 Tage EFST, verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 29.11.1999, RK 21.12.1999, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je ÖS 100,00, im NEF 20 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 28.09.2001, RK 02.10.2001 wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tags zu je ÖS 30,00, im NEF 35 Tage EFST, verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 28.09.2001, RK 02.10.2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tags zu je ÖS 30,00, im NEF 35 Tage EFST, verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 29.01.2004, RK 03.02.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107/1 und 2, 105/1, 106 Abs. 1/1, 83/1, 125, 297/1 (1. Fall), 146, 147 Abs. 1/1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 29.01.2004, RK 03.02.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107 /, eins und 2, 105 /, eins, 106 Absatz eins /, eins, 83 /, eins, 125, 297 /, eins, (1. Fall), 146, 147 Absatz eins /, eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 17.03.2005, RK 17.03.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28/2 (4. Fall) und 3 (1. Fall) SMG, 15/1 StGB, 28/2 (4. Fall) und 3 (1. Fall) und 27/1 (1.2. Fall) SMG und 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 17.03.2005, RK 17.03.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28 /, 2, (4. Fall) und 3 (1. Fall) SMG, 15/1 StGB, 28/2 (4. Fall) und 3 (1. Fall) und 27/1 (1.2. Fall) SMG und 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 21.08.2012, RK 25.08.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 21.08.2012, RK 25.08.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 15.02.2013, RK 19.02.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 15.02.2013, RK 19.02.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 10.05.2013, RK 14.05.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 10.05.2013, RK 14.05.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Salzburg vom 05.07.2013, RK 09.07.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 164 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 05.07.2013, RK 09.07.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 164, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.

Mit Urteil des BG Neumarkt vom 28.11.2013, RK 28.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 136 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des BG Neumarkt vom 28.11.2013, RK 28.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 136, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 01.09.2014, RK 05.09.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 01.09.2014, RK 05.09.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des LG Salzburg vom 21.06.2017, RK 21.06.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 (1) und 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 21.06.2017, RK 21.06.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, (1) und 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, verurteilt.

Aus den Jahren 2012 bis 2016 liegen sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (FSG, SPG und StVO) des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer verbüßte mehrmalige Haftstrafen, und zwar von 23.10.2007 bis 23.01.2008, von 23.05.2014 bis 18.09.2014 und von 06.04.2017 bis 31.07.2017.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin XXXX sowie in das Strafregister des Beschwerdeführers.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin römisch 40 sowie in das Strafregister des Beschwerdeführers.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Türkei sowie seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, gründen sich auf die in diesen Punkten stringenten Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen ehemaligen Lebensgefährtin XXXX. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1990/1991 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1990 in Österreich eingereist ist, jedenfalls nachweisbar ist sein Aufenthalt durch seine Tätigkeit als Arbeiter ab dem 12.08.1991 (AS 73).Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Türkei sowie seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, gründen sich auf die in diesen Punkten stringenten Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 . Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1990/1991 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1990 in Österreich eingereist ist, jedenfalls nachweisbar ist sein Aufenthalt durch seine Tätigkeit als Arbeiter ab dem 12.08.1991 (AS 73).

Die diesbezüglichen Feststellungen des BFA wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass ihm die Rechte aus dem ARB 1/80 zukommen wurde bereits vom BFA aufgrund der legalen Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1990/1991 und der erteilten Aufenthaltsbewilligung festgestellt und es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigungen bzw. seines Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe oder Mindestsicherung gründen sich auf der im Akt des BFA einliegenden Abfrage aus dem EKIS-Sozialversicherung vom 23.06.2017.

Die festgestellten Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Verwaltungsübertretungen in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres und dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung bzw. der ebenfalls im Akt befindlichen Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft in Österreich verfügt ergibt sich aus dem zentralen Melderegister, wonach er mit 11.04.2016 bei Frau XXXX abgemeldet wurde, in Übereinstimmung mit seinem eigenen Vorbringen, wonach er aufgrund des Betretungsverbotes automatisch abgemeldet wurde (AS 26). Ebenso ergeben sich aus den Meldedaten die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich in einer Justizanstalt befunden hat.Dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft in Österreich verfügt ergibt sich aus dem zentralen Melderegister, wonach er mit 11.04.2016 bei Frau römisch 40 abgemeldet wurde, in Übereinstimmung mit seinem eigenen Vorbringen, wonach er aufgrund des Betretungsverbotes automatisch abgemeldet wurde (AS 26). Ebenso ergeben sich aus den Meldedaten die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich in einer Justizanstalt befunden hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, war mangels diesbezüglichem Vorbringen zu treffen. Würde bei dem Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er bzw. sein Vertreter diese dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen können nur so weit als erwiesen angenommen, als sie bescheinigt werden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.3.1. Das BFA gründete seine Ausführungen darauf, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen und diverser Verwaltungsübertretungen klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen, obwohl ihm bereits die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden sei. Er sei mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden und es sei daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und es sei - wie vom Beschwerdeführer bereits mehrfach unter Beweis gestellt - mit einer Fortsetzung seines Verhaltens zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden.

Auch wenn dem Beschwerdeführer die Rechte aus Art. 6 des ARB 1/80 zukämen, so sei doch eine Beschränkung dieser Rechte iSd Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Einzelfällen möglich, wenn durch das persönliche Verhalten des betroffenen türkischen Staatsangehörigen die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Gewalttätigkeiten rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und könne es in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers von mehr als 20 Jahren keinen Zweifel daran geben, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden wäre. Eine positive Prognose für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers könne in Anbetracht der wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten nicht erstellt werden, zumal Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen würden.Auch wenn dem Beschwerdeführer die Rechte aus Artikel 6, des ARB 1/80 zukämen, so sei doch eine Beschränkung dieser Rechte iSd Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 in Einzelfällen möglich, wenn durch das persönliche Verhalten des betroffenen türkischen Staatsangehörigen die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Gewalttätigkeiten rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und könne es in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers von mehr als 20 Jahren keinen Zweifel daran geben, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden wäre. Eine positive Prognose für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers könne in Anbetracht der wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten nicht erstellt werden, zumal Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen würden.

2.3.2. In der Beschwerde wurde den beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass der Bescheid auf Grund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde (AS 178); worin diese Mängel bestehen sollen, wurde jedoch nicht ausgeführt und sind solche auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dazu ist auszuführen, dass bloß unsubstantiiertes Bestreiten außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052).2.3.2. In der Beschwerde wurde den beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass der Bescheid auf Grund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvors

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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