TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 L524 2201920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L524 2201920-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. 1093041007-151667499/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. 1093041007-151667499/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Moslem sei. Er stamme aus Bagdad, habe dort sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Er habe den Irak legal am 07.10.2015 verlassen. Für die Reise nach Österreich habe er US-Dollar 1.900,- bezahlt.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an: "Ich wurde im Irak mit dem Töten bedroht. Ich arbeitete dort in einem Alkoholgeschäft. Der Besitzer wurde von einer terroristischen Miliz schriftlich bedroht.

Auf einer schriftlichen Bedrohung stand u a: "Wenn ihr weiter Alkohol verkauft werden wir Euch töten". Dann hat der Besitzer das Geschäft eine Woche geschlossen. Nachdem das Geschäft wieder geöffnet wurde, wurde dieses dann am 4. Tag von der Terrormiliz gesprengt. Daraufhin habe ich Angst um mein Leben gehabt. Ich habe große Problem im Irak, weil ich Sunnit bin und weil ich Alkohol verkaufe. Das sind alle meine Fluchtgründe."

2. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, sunnitischer Moslem und geschieden. Er habe keine Kinder. Er stamme aus Bagdad, habe dort von 2003 bis 2010 die Schule besucht und dann fünf Monate in einer Autowerkstatt gearbeitet. Bis 2015 habe er nicht gearbeitet und im Juni 2015 in einem Alkoholgeschäft zu arbeiten begonnen. In Bagdad würden noch seine geschiedenen Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, neun Onkel und vier Tanten leben. Sein Vater lebe mit seiner zweiten Frau und einem Bruder des Beschwerdeführers in einem Haus. Seine Mutter lebe mit dem zweiten Bruder bei den Großeltern des Beschwerdeführers. In Österreich habe er viele Freunde und er habe einen Deutschkurs (Niveau A1) besucht. Er nehme an Fußballspielen als Schiedsrichter teil.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Fehler im Original):

"Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Am 26.06.2015 habe ich mit der Arbeit in dem Alkoholgeschäft angefangen. Bis September 2015 hatte ich keine Sorgen. Danach bekam ich Drohungen. Als erstes wurde ein Brief am 7.,8.,9. September 2015 mit einer beigelegten Patrone in das Geschäft geworfen und dieser Brief beinhaltete alle Namen der dort beschäftigten inklusive meinem Namen (XXXX) und eine Frist bis zu 24.09.2015 das Geschäft zu schließen. XXXX, der Besitzer des Geschäftes XXXX erstattete bei der Polizei in Al KARRADEH Anzeige. Die Polizei sagte, dass wir uns keine Sorgen machen sollen. 2-3 Tage hat die Polizei Streife dort durchgeschickt. Am 18.09.2015 kamen ca. 6 Personen zu Geschäft und fragten, warum wir noch nicht geschlossen haben. Es kam zu einer Schlägerei.VP: Am 26.06.2015 habe ich mit der Arbeit in dem Alkoholgeschäft angefangen. Bis September 2015 hatte ich keine Sorgen. Danach bekam ich Drohungen. Als erstes wurde ein Brief am 7.,8.,9. September 2015 mit einer beigelegten Patrone in das Geschäft geworfen und dieser Brief beinhaltete alle Namen der dort beschäftigten inklusive meinem Namen (römisch 40 ) und eine Frist bis zu 24.09.2015 das Geschäft zu schließen. römisch 40 , der Besitzer des Geschäftes römisch 40 erstattete bei der Polizei in Al KARRADEH Anzeige. Die Polizei sagte, dass wir uns keine Sorgen machen sollen. 2-3 Tage hat die Polizei Streife dort durchgeschickt. Am 18.09.2015 kamen ca. 6 Personen zu Geschäft und fragten, warum wir noch nicht geschlossen haben. Es kam zu einer Schlägerei.

Ich und XXXX wurden verletzt. Dann kam die Polizei und die 6 Personen ergriffen die Flucht. Ich habe einem die Nase gebrochen.Ich und römisch 40 wurden verletzt. Dann kam die Polizei und die 6 Personen ergriffen die Flucht. Ich habe einem die Nase gebrochen.

LA: Haben Sie sich nachher medizinisch behandeln lassen?

VP: Ja ich wurde im Krankenhaus AL Yarmuk behandelt.

LA: Können Sie dazu eine Betätigung vorlegen?

VP: Nein.

LA: Erzählen Sie weiter.

VP: Ich hab mich nicht getraut zu meiner Familie zu gehen. Ich ging zu einem Freund. Ich ging auch zu einem anderen Freund und übernachtete auch in einem Hotel bzw. auch in einer Moschee. Ich habe mir einen Reisepass ausstellen lassen. Ich habe versucht in der Türkei sesshaft zu werden, habe mich auch beim UNHCR registriert, jedoch habe dort keine Zukunft gesehen.

LA: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig?

VP: Ca. 15 Tage

LA: Warum sind Sie nicht dort geblieben?

VP: Ich hatte kein Geld und bekam auch keine Unterstützung.

LA: Wie sind Sie dann weiter nach Europa gereist?

VP: Ich hatte schon Geld, aber wollte nicht weiter dort bleiben.

LA: Warum sind diese Männer vor Ablauf der Frist beim Geschäft aufgetaucht?

VP: Wir wurden nur daran erinnert, das Geschäft zu schließen.

LA: Sind Sie den Männern nach dem 18.09.2015 noch einmal begegnet?

VP: Ich habe diese Männer nicht mehr getroffen, aber auf dem Video habe ich 2 dieser Männer erkannt.

LA: Gab es nachdem Sie Ihr Heimatland verließen, noch irgendwelche diesbezüglichen Vorfälle?

VP: Während ich noch in der Türkei war, hörte ich, dass ein anderes Geschäft auch attackiert wurde.

LA: Gab es sonst noch irgendeinen Vorfall?

VP: Mich hat immer meine Mutter interessiert, sonst war nichts.

LA: Hatte Ihre Mutter Probleme mit solchen Leuten?

VP: Meine Mutter wurde von diesen Leuten 2 Mal in der letzten Woche im Oktober 2015 aufgesucht und Sie wurde von diesen Leuten beschimpft. Danach ging meine Mutter zu Ihren Eltern. Ob diese Leute auch meinen Vater besuchten, kann ich nicht sagen. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt in einen anderen Bezirk Bagdads zu gehen, wo nur Sunniten leben?

VP: Sie hätten mich gefunden.

LA: Wie war es ihnen dann möglich einen Reisepass zu beantragen?

VP: Ich habe jemanden 200.- USD bezahlt um meinen Reisepass zu beantragen. Für die Abgabe meiner Fingerabdrücke musste ich jedoch persönlich erscheinen.

LA: Hätten Sie sich an die Polizei wenden können?

VP: Die Polizei können nichts machen.

LA: Beschreiben Sie mir den Tag Ihrer Abreise und den Reiseweg innerhalb Iraks?

VP: Ich nahm ein Taxi zum Flughafen Bagdad. Dort wurde ich 3 Stunden festgehalten um mein Daten zu überprüfen. Danach konnte ich ausreisen. Ich flog dann mit einer späteren Maschine. Diesen Flug musste ich nicht extra bezahlen, da die Beamten dort für die Verzögerung verantwortlich.

LA: Wo haben Sie das Flugticket gekauft?

VP: Ein Freund hat mir 3 Tage vorher das Flugticket besorgt.

LA: Warum haben Sie hier in Österreich um Asyl angesucht und nicht in den anderen EU-Ländern, die Sie passiert haben?

VP: Ich habe mir Österreich ausgesucht, weil man in den anderen Ländern der EU, welche ich durchreiste, nicht respektiert wird.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja."

3. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2017, Zl. 1093041007-151667499/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2017, Zl. 1093041007-151667499/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt (Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers, irakische Scheidungsurkunde, ÖSD-Karte A1, diverse Empfehlungsschreiben).

Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist und illegal in Österreich eingereist. Er befinde sich in der Grundversorgung und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe seit acht Monaten eine Freundin in Österreich, mit der er auch zusammengelebt habe. Seit zwei bis drei Monaten lebe er bei einem Freund. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A1. Er verfüge über keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich.

Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale knüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm eine individuelle Verfolgung im Heimatland drohe.

Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA beweiswürdigend aus (Fehler im Original):

"Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den von Ihnen getätigten Aussagen iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den von Ihnen getätigten Aussagen iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen Ihr Vorbringen nicht gleichlautend schilderten und dadurch das als fluchtkausal dargelegte Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten ist.

Bei der Erstbefragung (EB) am 01.11.2015, also dem eigentlichen fluchtkausalen Ereignis zeitlich am nächsten liegend und daher der allgemeinen Lebenserfahrung nach idR am besten in Erinnerung, gaben Sie an, dass Sie im Irak mit dem Töten bedroht wurden, weil Sie in einem Alkoholgeschäft arbeiteten. Der Besitzer des Ladens soll schriftlich von einer terroristischen Miliz bedroht worden sein, wonach dieser den Laden eine Woche geschlossen hatte. Nachdem der Laden wieder geöffnet wurde, wurde dieser dann am 4. Tag von der Terrormiliz gesprengt. Daraufhin bekamen Sie Angst um Ihr Leben.

Auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten hätten, gaben Sie an, dass Sie Angst hätten dort getötet zu werden. Sie gaben weiter an, das nachdem Sie in die Türkei geflüchtet waren, die Terrormiliz Ihr Elternhaus aufsuchte und Sie gesucht haben sollen. Die Miliz sollen wegen Ihrer Abwesenheit Ihren Vater geschlagen und alle Möbel zerstört haben.

Vorweg wird hier insbesondere festgehalten, dass Sie das Protokoll der Erstbefragung (EB) unterschrieben haben und Sie dessen Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben.

Bei der Einvernahme (EV) vor der Behörde am 30.05.2018 brachten Sie zwar im Kern den gleichen Fluchtgrund vor, jedoch unterschieden sich die Detailangaben Ihres Vorbringens eklatant.

So machten Sie bei der EV keine Angaben darüber, dass das Alkoholgeschäft nach der angeblichen schriftlichen Bedrohung geschlossen wurde. Auch wurde laut Ihren Angaben in der EB das Geschäft gesprengt, bei der EV gaben Sie jedoch an, dass Sie nur gehört hätten, dass das Geschäft gesprengt wurde.

Weiters behaupteten Sie bei der EV, dass vor Ablauf der gewährten Frist, das Geschäft zu schließen, es zu einer Auseinandersetzung zwischen den schiitischen Milizen und dem Geschäftspersonal, diesem auch Sie angehörten, kam. Bei dieser Auseinandersetzung soll es zu Verletzungen auf beiden Seiten gekommen sein, in dieser auch Sie selbst verletzt worden sind. Betrachtet man Ihr gesamtes Vorbringen vor der Behörde, dann war dies, laut Ihren Angaben, die einzige persönliche Bedrohung Ihrerseits und es ist aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft und nachvollziehbar, warum gerade die einzige persönliche Gefährdung Ihres Lebens, bei der EB keinen Niederschlag gefunden hat.

Gerade persönlich erlebte extreme Gefahrensituationen, die dermaßen einschneidend sind, prägen sich in das Gedächtnis ein und sind eines der ersten Dinge, die insbesondere beim Fluchtgrund in der EB durch den Antragsteller vorgebracht werden.

Auch das von Ihnen bei der EV vorgezeigte Video, in diesem zu sehen ist, dass in einen Verkaufsladen hineingeschossen wird, kann aus Sicht der Behörde nicht belegen, um welchen Laden es sich auf dem Video handelt bzw. ist auch nicht zu erkennen, auf welches Ziel überhaupt geschossen wird.

Der größte Widerspruch ergab sich jedoch bezüglich den Auswirkungen Ihrer Bedrohung gegenüber Ihrer Familienmitglieder. So gaben Sie bei der EB an, dass nach dem Sie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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