TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W235 2193761-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2193757-1/6E

W235 2193750-1/6E

W235 2193761-1/6E

W235 2193754-1/6E

W235 2193763-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.

XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

  1. 4.Ziffer 4
    mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4. sowiemj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3., 4. sowie
  2. 5.Ziffer 5
    gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1150941900-170529068 (ad 1.), Zl. 1150942004-170529106 (ad 2.), Zl. 1150942704-170529220 (ad 3.), Zl. 1150936900-170529246 (ad 4.) und Zl. 1150937004-170529289 (ad 5.), zu Recht erkannt:gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1150941900-170529068 (ad 1.), Zl. 1150942004-170529106 (ad 2.), Zl. 1150942704-170529220 (ad 3.), Zl. 1150936900-170529246 (ad 4.) und Zl. 1150937004-170529289 (ad 5.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und reisten gemeinsam mit dem volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.05.2017 für sich bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer für diese die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die durchgeführten Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren und am XXXX .03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten.Die durchgeführten Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am römisch 40 .02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden waren und am römisch 40 .03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen, über keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und die Zweitbeschwerdeführerin sei darüber hinaus nicht schwanger. Sie hätten Afghanistan vor ca. vier Jahren verlassen und in der Folge im Iran gelebt. Sie seien ca. drei Mal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und seien beim letzten Mal nach Europa gereist. Zunächst seien sie von der Türkei nach Griechenland gelangt, wo die Beschwerdeführer ca. sechs Monate lang in Athen aufhältig gewesen seien. Von Griechenland aus seien sie über Mazedonien nach Serbien gefahren, wo sie ca. sieben Monate geblieben seien. Danach seien sei nach Ungarn gereist, wo sie nach einem ca. vierwöchigen Aufenthalt mit dem Zug weiter nach Österreich gelangt seien.

In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie Ungarn verlassen hätten, da die Unterkunft nicht schön gewesen sei. Auch seien die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer krank geworden und in ein Spital gebracht worden. Er habe zwar in Ungarn um Asyl angesucht, habe jedoch das Land alsbald wieder verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe in ein Land weiterreisen wollen, in dem die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Schulausbildung erhalten würden. Er wolle nicht zurück nach Ungarn, da die Drittbis Fünftbeschwerdeführer dort von der Polizei festgenommen worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie Ungarn verlassen hätten, da die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer dort Angst gehabt hätten. Sie hätten sich in einem geschlossenen Lager befunden und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten eine Festnahme gesehen. Sie habe zwar in Ungarn um Asyl angesucht, kenne jedoch den dortigen Verfahrensstand nicht, da sie Ungarn bald verlassen hätten. Sie habe in ein Land weiterreisen wollen, in dem die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Schulausbildung erhalten würden. In Ungarn seien die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden.

Den Beschwerdeführern wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.Den Beschwerdeführern wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.06.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.06.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn.

Mit Schreiben vom 15.06.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme aller fünf Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführer am XXXX .03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten und ihnen am XXXX .04.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.Mit Schreiben vom 15.06.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme aller fünf Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2017 in Ungarn Asylanträge stellten und ihnen am römisch 40 .04.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 20.02.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 20.02.2018 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.

1.4. Am 05.03.2018 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er in seinem Bein ein Stück Platin habe und das Schienbein verschraubt worden sei. Das Bein sei bereits in Afghanistan und im Iran behandelt worden. Weiters leide er seit fünf Monaten an Magenproblemen und an Schlaflosigkeit. Diesbezüglich nehme er Medikamente. Seit drei Monaten leide er darüber hinaus an einer Allergie, wogegen er auch Medikamente nehme. Verwandte habe er weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union. Einer seiner Neffen sei gemeinsam mit ihm und seiner Familie vom Iran aus mitgereist. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nach der Einreise in Ungarn durchsucht und die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ferner hätten sie eine kleine Einvernahme gehabt. Dann hätten sie gegessen und seien mit einem Polizeibus in ein freies Lager gebracht worden. Am nächsten Tag hätten sie das freie Lager verlassen und seien mit dem Zug ca. 20 Minuten unterwegs gewesen, als sie von der Polizei kontrolliert worden seien. Sie seien durchsucht und dabei von der Polizei schlecht behandelt worden. Dann seien sie von der Polizei zur Polizeistation mitgenommen und am nächsten Tag in ein geschlossenes Lager gebracht worden. 15 Tage seien sie in diesem Lager gewesen. Dann sei ein Vertreter der UNO gekommen, dem sie erzählt hätten, dass sie im freien Lager gewesen seien, weg gewollt hätten und dann in das Sperrlager gebracht worden seien. Zwei Tage später seien sie wieder ins freie Lager gebracht worden und in der Folge nach Österreich gereist. Die vorab übergebenen Länderfeststellungen zu Ungarn habe er nicht lesen können und sie seien ihm auch nicht vorgelesen worden. Nachdem sie subsidiären Schutz in Ungarn erhalten hätten, seien sie noch drei Wochen in Ungarn geblieben. In diesen drei Wochen hätten die ungarischen Behörden nichts getan; sie hätten nichts bekommen. In dieser Zeit seien sie im freien Lager untergebracht gewesen. Die gesamte Unterstützung, die sie in Österreich bekämen, habe Ungarn nicht geleistet.

In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass ihre Angaben auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gelten würden. Sie habe seit sieben bis acht Jahren Magenprobleme. Schon in Afghanistan habe sie Schmerzen gehabt. In Griechenland und im Iran sei sie deshalb im Krankenhaus gewesen. In Österreich habe sie einmal eine gastroskopische Untersuchung gehabt. Auch habe sie seit acht Jahren psychische Probleme. Sie verkrampfe ihre Hände und habe am ganzen Körper Schmerzen. Diesbezüglich sei sie in Afghanistan, im Iran und in Serbien in Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch Beschwerden am linken Auge. Ihre Kinder seien auch krank. Der Fünftbeschwerdeführer sei gesund. Die Drittbeschwerdeführerin habe in Afghanistan zweimal eine Darmoperation gehabt. In Österreich habe sie einen Saft bekommen, der sehr geholfen habe. Den Saft nehme sie nicht mehr. Der Viertbeschwerdeführer sei psychisch krank und schwitze sehr. Er könne nicht schlafen, wasche seine Hände oft und führe Selbstgespräche. An diesen Beschwerden leide er seit dem vierten oder fünften Lebensjahr. Asthma habe er seit seinem zweiten Lebensjahr. Sie seien im Iran, in Griechenland und in Serbien bei Psychologen bzw. Ärzten gewesen. Verwandte habe sie weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nach der Ankunft in Ungarn von der ungarischen Polizei festgenommen und in ein gesperrtes Lager gebracht worden seien. Dort seien sie von der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei weggestoßen worden und zu Boden gefallen. Das sei gewesen bevor sie Schutz bekommen hätten. In Ungarn hätten sie nur einen Bescheid bekommen, dass sie das gesperrte Lager verlassen und in ein freies Lager gehen könnten. Es habe keine medizinische Behandlung und nur zweimal täglich Essen gegeben. Es habe ihnen niemand mitgeteilt, dass die Ansuchen positiv abgeschlossen worden seien. Im freien Lager hätten sie gesagt, dass sie krank seien und man habe ihnen gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Sie seien ca. einen Monat und 15 Tage in Ungarn gewesen. Zu den vorab übergebenen Länderfeststellungen zu Ungarn gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie niemanden gefunden habe, der ihr die Länderinformationen vorgelesen hätte. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, da sie krank sei und auch ihre Kinder krank seien. Sie wolle in Österreich bleiben, damit ihre Kinder eine bessere Zukunft hätten. Sie wolle eine "weiße Karte", damit sie eine Wohnung bekämen. Nach Rückübersetzung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn gewesen seien und warten hätten müssen, bis sie offiziell von Serbien nach Ungarn hätten einreisen dürfen. Sie seien in ein offenes Lager gebracht worden. Als sie sich entschlossen hätten, nach Österreich zu gehen, seien sie im Zug "erwischt" worden und habe ihnen die Polizei gesagt, dass sie nicht ohne Dokumente hätten reisen dürfen. Die Polizei habe die Zweitbeschwerdeführerin von hinten gestoßen und sie sei zu Boden gefallen. Danach seien sie in ein Gefängnis gebracht worden. Nach 24 Stunden seien sie in ein geschlossenes Lager gebracht und habe die Polizei die Zweitbeschwerdeführerin in Handschellen zu einem Arzt gebracht. Dann sei jemand von der UNO gekommen und nach drei Tagen im gesperrten Lager seien sie wieder ins offene Lager gebracht worden.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legten die Beschwerdeführer (neben Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnissen etc. der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor:

* medizinische Dokumentenmappen aller fünf Beschwerdeführer, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer zweimal Ärzte für Allgemeinmedizin in der Betreuungsstelle aufgesucht haben;

* Einladung an alle fünf Beschwerdeführer zu einem Lungenröntgen vom XXXX .08.2017;* Einladung an alle fünf Beschwerdeführer zu einem Lungenröntgen vom römisch 40 .08.2017;

* ärztlicher Befundbericht, dem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer über Oberbauchschmerzen klagt, vom XXXX .09.2017 samt zwei Laborbefunde;* ärztlicher Befundbericht, dem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer über Oberbauchschmerzen klagt, vom römisch 40 .09.2017 samt zwei Laborbefunde;

* Befundbericht betreffend das linke Bein des Erstbeschwerdeführers mit den Diagnosen Zustand nach knöchern geheilter distaler Unterschenkelfraktur und posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks links vom XXXX .10.2017;* Befundbericht betreffend das linke Bein des Erstbeschwerdeführers mit den Diagnosen Zustand nach knöchern geheilter distaler Unterschenkelfraktur und posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks links vom römisch 40 .10.2017;

* Bestätigung eines Klinikums, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .10.2017 in ambulanter Behandlung war;* Bestätigung eines Klinikums, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .10.2017 in ambulanter Behandlung war;

* drei Patientenkarten dieses Klinikums;

* Ambulanzbericht des Klinikums vom XXXX .11.2017, demzufolge beim Erstbeschwerdeführer eine computertomographische Abklärung des linken Sprunggelenks durchgeführt worden war, der gemäß kein dringender Behandlungsbedarf besteht, da sich der Erstbeschwerdeführer gut bewegen kann und keine wesentlichen Schmerzen hat;* Ambulanzbericht des Klinikums vom römisch 40 .11.2017, demzufolge beim Erstbeschwerdeführer eine computertomographische Abklärung des linken Sprunggelenks durchgeführt worden war, der gemäß kein dringender Behandlungsbedarf besteht, da sich der Erstbeschwerdeführer gut bewegen kann und keine wesentlichen Schmerzen hat;

* unleserlich ausgefüllte Patienteninformationen betreffend das Verhalten nach ambulanter Endoskopie vom XXXX .12.2017 und vom XXXX .12.2017;* unleserlich ausgefüllte Patienteninformationen betreffend das Verhalten nach ambulanter Endoskopie vom römisch 40 .12.2017 und vom römisch 40 .12.2017;

* Gastroskopiebefund vom XXXX .12.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit unauffälligem Ergebnis sowie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .12.2017 mit der Diagnose mittelgradige, chronische, fokal bis stark aktive Gastritis;* Gastroskopiebefund vom römisch 40 .12.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit unauffälligem Ergebnis sowie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .12.2017 mit der Diagnose mittelgradige, chronische, fokal bis stark aktive Gastritis;

* Kopien von Medikamentenschachteln (Atarax, Lorano, Trittico, Pantoloc und Seractil forte, Seroquel, Baldriantinktur, diverse Augentropfen und -salben);

* Aufklärungsbögen eines Klinikums betreffend Anästhesie und operative Entfernung des eingepflanzten Materials;

* Blutbefund sowie bakteriologischer Befund nach Bindehautabstrich der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .06.2017 mit dem Ergebnis kein Keimwachstum;* Blutbefund sowie bakteriologischer Befund nach Bindehautabstrich der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .06.2017 mit dem Ergebnis kein Keimwachstum;

* Validierungsbefund der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2017, aus dem eine (handschriftlich angemerkte) empfohlene Kontrolle des Eisenstatus und der Schilddrüsenhormone alle sechs Monate sowie eine Sonographie alle zwölf Monate hervorgeht;* Validierungsbefund der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .07.2017, aus dem eine (handschriftlich angemerkte) empfohlene Kontrolle des Eisenstatus und der Schilddrüsenhormone alle sechs Monate sowie eine Sonographie alle zwölf Monate hervorgeht;

* vier Ambulanzberichte vom XXXX .08.2017, vom XXXX .09.2017, vom XXXX .10.2017 und undatiert samt Laborbefund, denen zufolge die Zweitbeschwerdeführerin ihr linkes Auge mit Augentropfen behandeln soll und Verlaufskontrollen angeordnet wurden;* vier Ambulanzberichte vom römisch 40 .08.2017, vom römisch 40 .09.2017, vom römisch 40 .10.2017 und undatiert samt Laborbefund, denen zufolge die Zweitbeschwerdeführerin ihr linkes Auge mit Augentropfen behandeln soll und Verlaufskontrollen angeordnet wurden;

* Kurzarztbrief vom XXXX .07.2017, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 in stationärer Behandlung wegen chronischer Conjuncivitis (= Bindehautentzündung) war samt Aufenthaltsbestätigung;* Kurzarztbrief vom römisch 40 .07.2017, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 .07.2017 bis römisch 40 .07.2017 in stationärer Behandlung wegen chronischer Conjuncivitis (= Bindehautentzündung) war samt Aufenthaltsbestätigung;

* Arztbrief vom XXXX .08.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose chronische Conjuncivitis sowie Untersuchungen der beiden Sprunggelenke (unauffällig), des Abdomens (unauffällig) und der Schilddrüse samt Laborbefund;* Arztbrief vom römisch 40 .08.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose chronische Conjuncivitis sowie Untersuchungen der beiden Sprunggelenke (unauffällig), des Abdomens (unauffällig) und der Schilddrüse samt Laborbefund;

* Informationen einer Kieferambulanz an die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .11.2017 und vom XXXX .02.2018;* Informationen einer Kieferambulanz an die Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .11.2017 und vom römisch 40 .02.2018;

* zwei Überweisungsscheine der Zweitbeschwerdeführerin an eine Kieferambulanz sowie weitere Überweisungen einer Krankenkasse an einen Augenarzt, einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen und an einen Rheumatologen samt weiterer Überweisungsscheine;

* Zeitbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2017 (ohne Eintragung der Uhrzeit);* Zeitbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .07.2017 (ohne Eintragung der Uhrzeit);

* Patienteninformation eines Klinikums an die Zweitbeschwerdeführerin betreffend Wurzelspitzenresektion;

* ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .03.2018, der zufolge die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und medikamentös behandelt wird;* ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .03.2018, der zufolge die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und medikamentös behandelt wird;

* Ambulanzbefund vom XXXX .06.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin mit der Diagnose Verdacht auf Gastritis samt Überweisung an ein Klinikum, Abteilung für Mikrobiologie;* Ambulanzbefund vom römisch 40 .06.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin mit der Diagnose Verdacht auf Gastritis samt Überweisung an ein Klinikum, Abteilung für Mikrobiologie;

* Patienteninformation eines Klinikums an den Viertbeschwerdeführer betreffend Computertomografie (in englischer Sprache);

* Arztbrief und Ambulanzbericht betreffend den Viertbeschwerdeführer vom XXXX .09.2017 mit der Diagnose positiver Mendel-Mantoux Test bei Tuberculoseexposition und dem Hinweis, dass keine Dauermedikation und keine Therapie erforderlich sind, samt Überweisung an ein Klinikum, Abteilung für Mikrobiologie;* Arztbrief und Ambulanzbericht betreffend den Viertbeschwerdeführer vom römisch 40 .09.2017 mit der Diagnose positiver Mendel-Mantoux Test bei Tuberculoseexposition und dem Hinweis, dass keine Dauermedikation und keine Therapie erforderlich sind, samt Überweisung an ein Klinikum, Abteilung für Mikrobiologie;

* Terminvereinbarung Psychologie des Viertbeschwerdeführers für den XXXX .06.(ohne Jahreszahl);* Terminvereinbarung Psychologie des Viertbeschwerdeführers für den römisch 40 .06.(ohne Jahreszahl);

* Ambulanzbericht betreffend den Viertbeschwerdeführer vom XXXX .02.2018 mit der Diagnose viraler Infekt und empfohlener Medikation;* Ambulanzbericht betreffend den Viertbeschwerdeführer vom römisch 40 .02.2018 mit der Diagnose viraler Infekt und empfohlener Medikation;

* ärztlicher Bericht vom XXXX .03.2018 betreffend den Viertbeschwerdeführer, dem zufolge dieser an eine Tic-Störung und an leichtgradigen Ekzemen an beiden Händen durch häufiges Händewaschen leidet und* ärztlicher Bericht vom römisch 40 .03.2018 betreffend den Viertbeschwerdeführer, dem zufolge dieser an eine Tic-Störung und an leichtgradigen Ekzemen an beiden Händen durch häufiges Händewaschen leidet und

* Überweisungsschein des Viertbeschwerdeführers an die Kinderpsychiatrie

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Begründend wurde betreffend den Erst-, die Zweit-, die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer festgestellt, dass keine Erkrankungen hätten festgestellt werden können, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass er gesund sei. Festgestellt werde, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am XXXX .03.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und ihnen mit Entscheidung vom XXXX .04.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Den Mitgliedern der gesamten Familie [einschließlich dem volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers] sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Darüber hinausgehende familiäre Beziehungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde betreffend den Erst-, die Zweit-, die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer festgestellt, dass keine Erkrankungen hätten festgestellt werden können, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass er gesund sei. Festgestellt werde, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am römisch 40 .03.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und ihnen mit Entscheidung vom römisch 40 .04.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Den Mitgliedern der gesamten Familie [einschließlich dem volljährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers] sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Darüber hinausgehende familiäre Beziehungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Ungarn betreffend die Situation von Schutzberechtigten.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen mit näherer Begründung aus, dass sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus den von diesen vorgelegten medizinischen Befunden keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergeben hätten. Es sei anzuführen, dass der Erst-, die Dritt- und der Vierbeschwerdeführer in Österreich lediglich ambulant, die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus nur kurz stationär, behandelt worden seien. Somit sei erkennbar, dass sämtliche behandelnden Ärzte keine lebensbedrohende Erkrankung festgestellt hätten. So seien die Ärzte davon ausgegangen, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen zur medizinischen Versorgung der Krankheiten habe gefunden werden können. Im den die Zweit- und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheiden wurde zusätzlich auf die wesentliche Judikatur hinsichtlich Überstellungen im Krankheitsfall verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend zum Gesundheitszustand ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, dass der Fünftbeschwerdeführer gesund sei. In der Folge wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer angeführt, dass sich die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben würden. Die Feststellung, dass alle Familienmitglieder subsidiären Schutz in Ungarn erhalten hätten, ergebe sich aus den jeweiligen Verfahren. Andere familiäre Beziehungen in Österreich seien nicht behauptet worden und hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben. Da sich die Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten würden, habe ein schützenswertes Privatleben nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Nach Wiederholung der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Ungarn führte das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aus, dass die Angaben zu wenig konkret seien, um daraus eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Überstellung nach Ungarn darzutun. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin anführe, es gebe in Ungarn keine medizinische Behandlung sei dem entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben habe, von der Polizei - wenn auch in Handschellen - zum Arzt gebracht worden zu sein. Zu ihrer Angabe, es stimme nicht, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten, werde auf das Schreiben Ungarns verwiesen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass den Beschwerdeführern am XXXX 04.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Sohin sei kein Sachverhalt glaubhaft angeführt worden, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen mit näherer Begründung aus, dass sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus den von diesen vorgelegten medizinischen Befunden keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergeben hätten. Es sei anzuführen, dass der Erst-, die Dritt- und der Vierbeschwerdeführer in Österreich lediglich ambulant, die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus nur kurz stationär, behandelt worden seien. Somit sei erkennbar, dass sämtliche behandelnden Ärzte keine lebensbedrohende Erkrankung festgestellt hätten. So seien die Ärzte davon ausgegangen, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen zur medizinischen Versorgung der Krankheiten habe gefunden werden können. Im den die Zweit- und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheiden wurde zusätzlich auf die wesentliche Judikatur hinsichtlich Überstellungen im Krankheitsfall verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend zum Gesundheitszustand ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, dass der Fünftbeschwerdeführer gesund sei. In der Folge wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer angeführt, dass sich die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben würden. Die Feststellung, dass alle Familienmitglieder subsidiären Schutz in Ungarn erhalten hätten, ergebe sich aus den jeweiligen Verfahren. Andere familiäre Beziehungen in Österreich seien nicht behauptet worden und hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben. Da sich die Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten würden, habe ein schützenswertes Privatleben nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Nach Wiederholung der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Ungarn führte das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aus, dass die Angaben zu wenig konkret seien, um daraus eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Überstellung nach Ungarn darzutun. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin anführe, es gebe in Ungarn keine medizinische Behandlung sei dem entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben habe, von der Polizei - wenn auch in Handschellen - zum Arzt gebracht worden zu sein. Zu ihrer Angabe, es stimme nicht, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten, werde auf das Schreiben Ungarns verwiesen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass den Beschwerdeführern am römisch 40 04.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Sohin sei kein Sachverhalt glaubhaft angeführt worden, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass den Beschwerdeführern in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Da die Verfahren aller Familienmitglieder in gleicher Weise entschieden worden seien und die Beschwerdeführer gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen würden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine besondere Integration ausgeschlossen werden. Daher werde durch eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass den Beschwerdeführern in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Da die Verfahren aller Familienmitglieder in gleicher Weise entschieden worden seien und die Beschwerdeführer gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen würden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine besondere Integration ausgeschlossen werden. Daher werde durch eine Anordnung der Außerlandesbringung nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. In den Verwaltungsakten findet sich eine Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund vom 03.04.2018, demzufolge die Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen wurden, dass sie wiederholt durch ihr Verhalten (unerlaubte Abwesenheit) gegen die Hausordnung verstoßen hätten. Diese Ermahnung wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt.

4. Gegen di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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