TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W260 2162288-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W260 2162288-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. XXXX (im Vorverfahren "Beschwerdeführer") stellte am erstmals am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. römisch 40 (im Vorverfahren "Beschwerdeführer") stellte am erstmals am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.05.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.05.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2018, Ra 2018/18/0284-5, zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 31.10.2018 wurde XXXX (im Folgenden "Fremde") durch Organe der öffentlichen Sicherheit einer Identitätsprüfung unterzogen und versuchte sich dieser durch Flucht zu entziehen. Zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung wurde am über den Fremden nach Durchführung einer Befragung am 01.11.2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet und dem Fremden am 09.11.2018 die diesbezügliche Verfahrensanordnung persönlich in der Haft übergeben.2.1. Am 31.10.2018 wurde römisch 40 (im Folgenden "Fremde") durch Organe der öffentlichen Sicherheit einer Identitätsprüfung unterzogen und versuchte sich dieser durch Flucht zu entziehen. Zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung wurde am über den Fremden nach Durchführung einer Befragung am 01.11.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet und dem Fremden am 09.11.2018 die diesbezügliche Verfahrensanordnung persönlich in der Haft übergeben.

2.2. Am 07.11.2018 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" des Fremden statt.

Dabei gab der Fremde zusammengefasst an, er habe zuletzt am 04.04.2018 mit seiner Familie Kontakt gehabt und hätte ihm diese mitgeteilt, dass sie beabsichtigen würden, Afghanistan zu verlassen. Er habe festgestellt, dass das Leben ohne Religion einfacher und besser sei. Zu dieser Erkenntnis sei er vor ca. 5-6 Monaten gelangt. Da er ohne Bekenntnis sei, fürchte er im Falle der Rückkehr die Todesstrafe. In seiner Heimat habe er keine Lebensgrundlage.

2.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2018 brachte der Fremde nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein seiner Rechtsberaterin zusammengefasst vor, dass er krank und Atheist sei. Konkret zu den Neuigkeiten befragt gab der Fremde an, dass er nicht wisse wo seine Familie sei und seit sechs Monaten Atheist sei. Den letzten Kontakt habe er am 04.04.2018 gehabt. Wenn die afghanische Botschaft von diesem Umstand erfahren würde, könne es sein, dass es auch in Afghanistan bekannt werden könnte. Auf nochmalige Befragung zu den Neuigkeiten in seinem Verfahren gab der Fremde an, dass sein Vater drei Drohbriefe erhalten habe, die Familie werde von den Taliban umgebracht, wenn sein Vater nicht ihn und seinen Bruder den Taliban übergebe. Sein älterer Bruder habe bei den Taliban gearbeitet und sei von diesen umgebracht worden.

In dieser Einvernahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, zum einen den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und zum anderen den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In dieser Einvernahme wurde dem Fremden die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 übersetzt und ausgefolgt.In dieser Einvernahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, zum einen den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und zum anderen den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In dieser Einvernahme wurde dem Fremden die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 übersetzt und ausgefolgt.

2.4. Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 12.11.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.2.4. Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 12.11.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe.

2.5. Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 vor.

2.6. Der Fremde erstattete durch seine nunmehrige bevollmächtigte Rechtsberatung eine Stellungnahme, welche am 16.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Darin brachte der Fremde zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit den neuen Fluchtgründen auseinandergesetzt hätte, denn er habe als psychisch Kranker den Kontakt zu seiner Familie verloren, dies sei gerade im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes wesentlich, die fehlende Unterstützung durch seine Familie könne zu einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen. Sein vorgelegtes Beweismittel, der Suchauftrag beim Roten Kreuz vom 24.10.2018, sei ignoriert worden. Weiters seien von der belangten Behörde keine Berichte zu Atheisten bzw. Apostasie der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit seinen weiteren Krankheiten neben der Depression auseinandergesetzt, welche im vorgelegten Befund ersichtlich seien.Darin brachte der Fremde zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit den neuen Fluchtgründen auseinandergesetzt hätte, denn er habe als psychisch Kranker den Kontakt zu seiner Familie verloren, dies sei gerade im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes wesentlich, die fehlende Unterstützung durch seine Familie könne zu einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte führen. Sein vorgelegtes Beweismittel, der Suchauftrag beim Roten Kreuz vom 24.10.2018, sei ignoriert worden. Weiters seien von der belangten Behörde keine Berichte zu Atheisten bzw. Apostasie der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit seinen weiteren Krankheiten neben der Depression auseinandergesetzt, welche im vorgelegten Befund ersichtlich seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde führt den Namen XXXX und stammt aus der Provinz Sar-e-Pul/ Provinz Balkhaa, Dorf Dara Mazar, Afghanistan.Der Fremde führt den Namen römisch 40 und stammt aus der Provinz Sar-e-Pul/ Provinz Balkhaa, Dorf Dara Mazar, Afghanistan.

Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Fremden ist Dari.

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

Der Fremde ist in Österreich unbescholten.

Der Fremde ist ein junger und arbeitsfähiger Mann. Der Fremde leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Fremde ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Dem Fremden würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Balkh bzw. Sar-e-Pul, oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den der belangten Behörde übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des Fremden im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, das Erstverfahren des Fremden und die geplant gewesene Abschiebung des Fremden aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die vom Fremden im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, wie die Angst vor den Taliban, sind im Wesentlichen dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Wie die belangte Behörde richtig anführt, handelt es sich bei der vom Fremden behaupteten Bedrohung des Vaters durch angebliche Drohbriefe zuletzt im April 2018 durch die Taliban, zusammengefasst um ein übersteigertes Fluchtvorbringen. Einer der ursprünglichen Gründe seiner Flucht, die behauptete Bedrohung durch die Taliban, ist damit jedoch gleichgeblieben. Diesen, vom Fremden behaupteten Fluchtgrund, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.03.2018 bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden.

Der Fremde gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag an, dass er den Kontakt zu seiner Familie seit 04.04.2018 verloren habe. Er wisse nicht, wo sich seine Familie befinde (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 3f). Beweiswürdigend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Niederschrift selbst festgehalten hat, dass die anwesende Rechtsberaterin wie folgt auf die Befragung eingewirkt hat:Der Fremde gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag an, dass er den Kontakt zu seiner Familie seit 04.04.2018 verloren habe. Er wisse nicht, wo sich seine Familie befinde vergleiche Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 3f). Beweiswürdigend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Niederschrift selbst festgehalten hat, dass die anwesende Rechtsberaterin wie folgt auf die Befragung eingewirkt hat:

"Anmerkung RB spricht zum AW, dass er doch gesagt hätte, dass der Vater Afghanistan verlassen will, worauf hin AW plötzlich untenstehendes angibt: VP: Mein Vater hat mir gesagt, dass die Familie Afghanistan verlassen will (...)" (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 5). Der Suchauftrag beim Roten Kreuz vom 24.10.2018, somit beinahe sechs Monate nach dem angeblichen Telefonat mit seinem Vater, vermag seinen Angaben auch dann keine Glaubwürdigkeit verleihen, selbst wenn man - wie von der Vertretung in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.11.2018 vorgebracht - eine lange Wartezeit zur Terminvereinbarung beim Roten Kreuz berücksichtigt, musste der Fremde doch jederzeit nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise jederzeit bei Nichtbeachtung dieser Frist - wie im gegenständlichen Fall - mit einer Festnahme rechnen. Wie zuvor ausgeführt gab der Fremde in der Befragung von sich aus an, dass seine Familie Afghanistan verlassen will und nicht verlassen hat und ist im Suchauftrag des roten Kreuzes auch vermerkt, dass die Möglichkeit besteht, dass diese noch Zuhause wohnt (vgl. Suchauftrag Rotes Kreuz vom 24.10.2018, Seite 2, Aktenblatt 226)."Anmerkung RB spricht zum AW, dass er doch gesagt hätte, dass der Vater Afghanistan verlassen will, worauf hin AW plötzlich untenstehendes angibt: VP: Mein Vater hat mir gesagt, dass die Familie Afghanistan verlassen will (...)" vergleiche Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 5). Der Suchauftrag beim Roten Kreuz vom 24.10.2018, somit beinahe sechs Monate nach dem angeblichen Telefonat mit seinem Vater, vermag seinen Angaben auch dann keine Glaubwürdigkeit verleihen, selbst wenn man - wie von der Vertretung in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.11.2018 vorgebracht - eine lange Wartezeit zur Terminvereinbarung beim Roten Kreuz berücksichtigt, musste der Fremde doch jederzeit nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise jederzeit bei Nichtbeachtung dieser Frist - wie im gegenständlichen Fall - mit einer Festnahme rechnen. Wie zuvor ausgeführt gab der Fremde in der Befragung von sich aus an, dass seine Familie Afghanistan verlassen will und nicht verlassen hat und ist im Suchauftrag des roten Kreuzes auch vermerkt, dass die Möglichkeit besteht, dass diese noch Zuhause wohnt vergleiche Suchauftrag Rotes Kreuz vom 24.10.2018, Seite 2, Aktenblatt 226).

Der Fremde gibt in der Befragung vom 12.11.2018 unter Beilegung von medizinischen Befunden an, krank zu sein und führt in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 aus, dass er nicht ausschließlich an einer Depression, sondern auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer nichtorganischen Insomnie sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht mit dem alleinigen Verweis, dass der Fremde an einer Depression leide nicht nachgekommen. Hier verkennt jedoch der Fremde, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 die Posttraumatische Belastungsstörung des Fremden festgestellt wurde. Weiters wird verkannt, dass in den neu vorgelegten Befunden insbesondere nur Therapievorschläge samt Medikamentation lediglich angeführt werden und insbesondere auch von keiner Verschlechterung gesprochen wird (vgl. Psychiatrischer Befund vom 06.11.2018). Die belangte Behörde führte selbst am 12.11.2018 Rücksprache mit der Sanitätsstelle, welche mitteilte, dass der Fremde allseits orientiert, bewusstseinsklar und keinerlei Selbstmordgedanken hege. Eine schwere lebensbedrohende Erkrankung bzw. eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor und kann auch keine Verschlechterung oder lebensbedrohende Erkrankungen aus den vorgelegten Befunden erkannt werden.Der Fremde gibt in der Befragung vom 12.11.2018 unter Beilegung von medizinischen Befunden an, krank zu sein und führt in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 aus, dass er nicht ausschließlich an einer Depression, sondern auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer nichtorganischen Insomnie sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht mit dem alleinigen Verweis, dass der Fremde an einer Depression leide nicht nachgekommen. Hier verkennt jedoch der Fremde, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 die Posttraumatische Belastungsstörung des Fremden festgestellt wurde. Weiters wird verkannt, dass in den neu vorgelegten Befunden insbesondere nur Therapievorschläge samt Medikamentation lediglich angeführt werden und insbesondere auch von keiner Verschlechterung gesprochen wird vergleiche Psychiatrischer Befund vom 06.11.2018). Die belangte Behörde führte selbst am 12.11.2018 Rücksprache mit der Sanitätsstelle, welche mitteilte, dass der Fremde allseits orientiert, bewusstseinsklar und keinerlei Selbstmordgedanken hege. Eine schwere lebensbedrohende Erkrankung bzw. eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor und kann auch keine Verschlechterung oder lebensbedrohende Erkrankungen aus den vorgelegten Befunden erkannt werden.

Die Feststellung zur Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gründet auf den Angaben des Fremden in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis ausgeführt hat, verfügt der Fremde über ein Deutschzertifikat der Stufe B1 und über eine Einstellungszusage, wesentliche Änderungen sind jedoch im gegenständlichen Antrag des Fremden, der seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht hervorgekommen.

Aus einem Deutschkurs auf dem Niveau B1, einer Bestätigung der Teilnahme des Fremden an einem Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss vom 09.11.2018, Unterstützungsschreiben vom November 2018 und einer Einstellungszusage (datiert 15.03.2018) lässt sich noch kein fest verankertes Privatleben in Österreich ableiten, zumal der Fremde in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2018 angab, bis zuletzt mit einem Afghanen und zwei Somaliern zusammengewohnt zu haben und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu wohnen. Er habe eine Ersatzmutter, die sich darum gekümmert habe, dass er die Unterlagen im gegenständlichen verfahren vorlegen könne (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 3).Aus einem Deutschkurs auf dem Niveau B1, einer Bestätigung der Teilnahme des Fremden an einem Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss vom 09.11.2018, Unterstützungsschreiben vom November 2018 und einer Einstellungszusage (datiert 15.03.2018) lässt sich noch kein fest verankertes Privatleben in Österreich ableiten, zumal der Fremde in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2018 angab, bis zuletzt mit einem Afghanen und zwei Somaliern zusammengewohnt zu haben und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu wohnen. Er habe eine Ersatzmutter, die sich darum gekümmert habe, dass er die Unterlagen im gegenständlichen verfahren vorlegen könne vergleiche Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 3).

Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Fremde die behauptete Bedrohung seines Vaters durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt hat, und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird. In diesem Zusammenhang ist es auch unglaubhaft und der belangten Behörde zu folgen, dass der Fremde, wie er selbst angibt, in einer "Selbstfindungsphase" gewesen sei und danach festgestellt, dass das Leben ohne Religion einfach besser sei (vgl. Aussage des Fremden, Antrag auf internationalen Schutz, Folgeantrag vom 07.11.2018, Seite 4), gab er doch noch am 29.12.2017 an, dass er gläubiger Moslem sei und in Wien im XXXX Bezirk die Moschee besuche (vgl. Bescheid vom 29.05.2017, Seite 11). Der Fremde gibt in seiner Befragung am 12.11.2018 an, dass er vor sechs Monaten Atheist geworden sei, wegen seiner Probleme sei er sich sicher, dass es keinen Gott gäbe (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seiten 3 und 5).Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Fremde die behauptete Bedrohung seines Vaters durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt hat, und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird. In diesem Zusammenhang ist es auch unglaubhaft und der belangten Behörde zu folgen, dass der Fremde, wie er selbst angibt, in einer "Selbstfindungsphase" gewesen sei und danach festgestellt, dass das Leben ohne Religion einfach besser sei vergleiche Aussage des Fremden, Antrag auf internationalen Schutz, Folgeantrag vom 07.11.2018, Seite 4), gab er doch noch am 29.12.2017 an, dass er gläubiger Moslem sei und in Wien im römisch 40 Bezirk die Moschee besuche vergleiche Bescheid vom 29.05.2017, Seite 11). Der Fremde gibt in seiner Befragung am 12.11.2018 an, dass er vor sechs Monaten Atheist geworden sei, wegen seiner Probleme sei er sich sicher, dass es keinen Gott gäbe vergleiche Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seiten 3 und 5).

In Summe ist das gesamte Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft und dient offensichtlich dem Zweck, in seinem Folgeantrag einen neuen Asylgrund zu konstruieren bzw. die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu schaffen, wobei auch für das Bundesverwaltungsgericht in diesem gesamten Vorbringen, entgegen den Ausführungen des Fremden in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 (vgl. ebendort Seite 3), kein glaubhafter Kern erkennbar ist.In Summe ist das gesamte Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft und dient offensichtlich dem Zweck, in seinem Folgeantrag einen neuen Asylgrund zu konstruieren bzw. die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu schaffen, wobei auch für das Bundesverwaltungsgericht in diesem gesamten Vorbringen, entgegen den Ausführungen des Fremden in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 vergleiche ebendort Seite 3), kein glaubhafter Kern erkennbar ist.

Daher wird dieser Folgeantrag, wie die belangte Behörde in deren Bescheid ausführte, von dieser aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 samt Kurzinformation vom 30.01.2018, und der verfahrensgegenständliche mündlich verkündete Bescheid ergänzend auf die Auskunft IOM vom 25.10.2016 zur Frage der Behandlung von Depression.

Die zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.11.2018, eingelangt am 16.11.2018, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan und die Stadt Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers.

Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr durch die Taliban oder wegen des - im Ergebnis - Vorwurfes der Apostasie bedroht werde, ist - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft.

Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan ist im gegenständlichen Verfahren der Fremde nicht substantiell entgegengetreten.

Zusammenfassend ergibt sich beim Beschwerdeführer das Bild, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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