TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W235 2195918-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2195918-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.02.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3550/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.02.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3550/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 17.08.2017 schriftlich und am 03.10.2017 persönlich unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 17.08.2017 schriftlich und am 03.10.2017 persönlich unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG.

Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 16.08.2017 im Wege der bevollmächtigten Vertreterin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Der Beschwerdeführer entspreche somit der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und sei als Familienangehöriger zu betrachten. Ihm komme daher sowohl das Recht auf Einreise als auch das Recht auf Gewährung desselben Schutzes [wie der Bezugsperson] zu. Im vorliegenden Fall werde der Antrag vor dem Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Frist gestellt und sei dennoch eine Einreise zu gewähren, da im Fall des Abwartens der Frist von drei Jahren der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG wäre. In seiner Einvernahme habe die Bezugsperson angegeben, dass ihre Familie (Ehefrau und zwei Töchter) bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen seien. Seinen minderjährigen Sohn [wohl gemeint: den Beschwerdeführer] habe er ebenfalls erwähnt.Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 16.08.2017 im Wege der bevollmächtigten Vertreterin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Der Beschwerdeführer entspreche somit der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und sei als Familienangehöriger zu betrachten. Ihm komme daher sowohl das Recht auf Einreise als auch das Recht auf Gewährung desselben Schutzes [wie der Bezugsperson] zu. Im vorliegenden Fall werde der Antrag vor dem Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten Frist gestellt und sei dennoch eine Einreise zu gewähren, da im Fall des Abwartens der Frist von drei Jahren der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG wäre. In seiner Einvernahme habe die Bezugsperson angegeben, dass ihre Familie (Ehefrau und zwei Töchter) bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen seien. Seinen minderjährigen Sohn [wohl gemeint: den Beschwerdeführer] habe er ebenfalls erwähnt.

Mit BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen mit § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig, da die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten dadurch generell um drei Jahre (exklusive Verfahrensdauer) verzögert werde, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. In gewissen Fällen, wo wie im gegenständlichen Fall einzelne Familienmitglieder volljährig werden würden, werde die Familienzusammenführung durch die Wartefrist gänzlich verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Auch für niedergelassene Personen gemäß § 46 NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß § 69 NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, seien für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig, da die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten dadurch generell um drei Jahre (exklusive Verfahrensdauer) verzögert werde, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. In gewissen Fällen, wo wie im gegenständlichen Fall einzelne Familienmitglieder volljährig werden würden, werde die Familienzusammenführung durch die Wartefrist gänzlich verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Auch für niedergelassene Personen gemäß Paragraph 46, NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß Paragraph 69, NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.

Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG könne von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 [AsylG] abgesehen werden, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, inwiefern zwischen der Trennung der Familie und den Fluchtgründen ein Zusammenhang bestehe und ob andere Staaten zur Fortführung des Familienlebens in Frage kämen. Wenn man dieses Kriterium auch auf die Frist des § 35 Abs. 2 AsylG anwende, komme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson aus Angst vor Verfolgung Afghanistan verlassen müssen. Die Trennung von der Familie hänge direkt mit ihrer Flucht zusammen. Das Führen eines Familienlebens sei nur in einem sicheren Staat möglich. In diesem entsprechenden Staat müsse auch die Möglichkeit des Schutzes bestehen und diese Möglichkeit müsse sich am Prüfmaßstab der Drittstaatssicherheit gemäß § 4 AsylG orientieren. Im vorliegenden Fall komme kein anderer Staat für die Fortsetzung des Familienlebens in Frage. Daher sei dringend geboten, das Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortzuführen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG könne von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 [AsylG] abgesehen werden, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, inwiefern zwischen der Trennung der Familie und den Fluchtgründen ein Zusammenhang bestehe und ob andere Staaten zur Fortführung des Familienlebens in Frage kämen. Wenn man dieses Kriterium auch auf die Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG anwende, komme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson aus Angst vor Verfolgung Afghanistan verlassen müssen. Die Trennung von der Familie hänge direkt mit ihrer Flucht zusammen. Das Führen eines Familienlebens sei nur in einem sicheren Staat möglich. In diesem entsprechenden Staat müsse auch die Möglichkeit des Schutzes bestehen und diese Möglichkeit müsse sich am Prüfmaßstab der Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG orientieren. Im vorliegenden Fall komme kein anderer Staat für die Fortsetzung des Familienlebens in Frage. Daher sei dringend geboten, das Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortzuführen.

Neben der Vollmacht der Bezugsperson für die einschreitende Vertreterin wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen samt englischer (allerdings ohne deutsche) Übersetzung in Kopie beigelegt:

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers, dem das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016 von der afghanischen Botschaft in Islamabad;* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers, dem das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016 von der afghanischen Botschaft in Islamabad;

* Tazkira des Beschwerdeführers vom XXXX .2015;* Tazkira des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2015;

* Schreiben des afghanischen Innenministeriums an ein UNHCR Büro vom XXXX .2015 betreffend "aid regarding the two survivors' persons of a family in accident of XXXX ";* Schreiben des afghanischen Innenministeriums an ein UNHCR Büro vom römisch 40 .2015 betreffend "aid regarding the two survivors' persons of a family in accident of römisch 40 ";

* Schreiben des XXXX an ein Polizeidepartment vom XXXX .2015 betreffend eine Hilfestellung für "Mr. XXXX son of XXXX and XXXX son of XXXX " nach einer Explosion ihres Hauses;* Schreiben des römisch 40 an ein Polizeidepartment vom römisch 40 .2015 betreffend eine Hilfestellung für "Mr. römisch 40 son of römisch 40 and römisch 40 son of römisch 40 " nach einer Explosion ihres Hauses;

* Heiratsurkunde vom XXXX .2015 zwischen Mr. XXXX und Mrs. XXXX mit dem Eheschließungsdatum XXXX .1994;* Heiratsurkunde vom römisch 40 .2015 zwischen Mr. römisch 40 und Mrs. römisch 40 mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 .1994;

* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson, Nr. XXXX ;* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson, Nr. römisch 40 ;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .2017 und* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .2017 und

* Seiten 1, 2 und 57 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war* Seiten 1, 2 und 57 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war

1.2. Am 12.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass im gegenständlichen Fall eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.1.2. Am 12.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass im gegenständlichen Fall eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.

In der erwähnten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom XXXX .2016 (rechtskräftig seit XXXX .2017), zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, der Sohn der in Österreich lebenden Bezugsperson zu sein. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die neue Rechtslage der § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG idF BGBl. I. Nr. 24/2016 sei auf Einreiseanträge, die ab dem 1. Juni 2016 bei der Vertretungsbehörde gestellt worden seien, anzuwenden.In der erwähnten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom römisch 40 .2016 (rechtskräftig seit römisch 40 .2017), zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, der Sohn der in Österreich lebenden Bezugsperson zu sein. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die neue Rechtslage der Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016, sei auf Einreiseanträge, die ab dem 1. Juni 2016 bei der Vertretungsbehörde gestellt worden seien, anzuwenden.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

1.3. Am 18.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers durch seine ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen vom 16.08.2017 wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung am 17.08.2017 noch minderjährig gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Gemäß Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichtes habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK stattzufinden. Die verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 [AsylG] auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zusätzlich verletzte die Entscheidung in diesem Fall verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz zur Beachtung des Kindeswohls. Im vorliegenden Fall wäre dementsprechend auch die Verhältnismäßigkeit der dreijährigen Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde im vorliegenden Fall eine Antragstellung gänzlich verhindern.1.3. Am 18.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers durch seine ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen vom 16.08.2017 wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung am 17.08.2017 noch minderjährig gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte. Gemäß Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichtes habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattzufinden. Die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, [AsylG] auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zusätzlich verletzte die Entscheidung in diesem Fall verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz zur Beachtung des Kindeswohls. Im vorliegenden Fall wäre dementsprechend auch die Verhältnismäßigkeit der dreijährigen Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde im vorliegenden Fall eine Antragstellung gänzlich verhindern.

Neben der Vollmacht des Beschwerdeführers für die ausgewiesene Vertreterin wurden der Stellungnahme drei fremdsprachige Seiten in Kopie (ohne deutsche Übersetzung) und zwei schwarz-weiß Kopien von Fotos ohne weiteres Vorbringen beigelegt.

1.4. Nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2018 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass das Bundesamt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhält.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.02.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3550/2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Ferner habe das Bundesamt nach Prüfung der Stellungnahme des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.02.2018, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3550/2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Ferner habe das Bundesamt nach Prüfung der Stellungnahme des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 22.02.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen der Verfahrensgang und der Inhalt des Einreiseantrags vom 16.08.2017 bzw. der Stellungnahme vom 18.12.2017 wiedergegeben wurden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf die in der Stellungnahme angeführten Argumente eingegangen sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die vorliegende Entscheidung bezüglich Art. 8 EMRK sowie in Bezug auf das Kindeswohl überprüft worden sei. Ferner wäre im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit der dreijährigen Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Weiters sei es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 22.02.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen der Verfahrensgang und der Inhalt des Einreiseantrags vom 16.08.2017 bzw. der Stellungnahme vom 18.12.2017 wiedergegeben wurden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf die in der Stellungnahme angeführten Argumente eingegangen sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die vorliegende Entscheidung bezüglich Artikel 8, EMRK sowie in Bezug auf das Kindeswohl überprüft worden sei. Ferner wäre im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit der dreijährigen Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Weiters sei es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich.

Der Beschwerde waren folgende (bereits in Englisch vorgelegte) Unterlagen in Kopie und nunmehr auch in deutscher Übersetzung beigelegt:

* Personalausweis (Geburtsurkunde) des Beschwerdeführers vom XXXX .2015;* Personalausweis (Geburtsurkunde) des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2015;

* "Antrag über Heiratsbestätigung" vom XXXX .2015 betreffend die Eltern des Beschwerdeführers mit dem Eheschließungsdatum XXXX .1994;* "Antrag über Heiratsbestätigung" vom römisch 40 .2015 betreffend die Eltern des Beschwerdeführers mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 .1994;

* Schreiben des " XXXX " an die Sicherheitsdirektion der Polizei des XXXX vom XXXX .2015 und* Schreiben des " römisch 40 " an die Sicherheitsdirektion der Polizei des römisch 40 vom römisch 40 .2015 und

* Schreiben des afghanischen Innenministeriums an UNHCR vom XXXX .2015* Schreiben des afghanischen Innenministeriums an UNHCR vom römisch 40 .2015

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene und sohin zum Antragszeitpunkt am 17.08.1999 (gerade noch) minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 17.08.1999 schriftlich und am 03.10.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt wurde.Der am römisch 40 geborene und sohin zum Antragszeitpunkt am 17.08.1999 (gerade noch) minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 17.08.1999 schriftlich und am 03.10.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt wurde.

Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, rechtskräftig seit XXXX .2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum XXXX .2019 verlängert.Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, rechtskräftig seit römisch 40 .2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum römisch 40 .2019 verlängert.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 12.12.2017 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme des Beschwerdeführers aufrechterhalten.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 12.12.2017 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme des Beschwerdeführers aufrechterhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Schriftstücken und aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad.

Die Feststellung zur Verlängerung der befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.11.2018 betreffend die Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...]

Der gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 17.08.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Der gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 17.08.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) [...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) [...]

(7) [...]

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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