TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W137 2209651-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2209651-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX geb. XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1085610603/180748646, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1085610603/180748646, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 12.10.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 12.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

V. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch fünf. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einwanderung - am 02.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen XXXX und zwei verschiedene Geburtsdaten aus 1999 an. Als Ergebnis einer medizinischen Altersfeststellung wurde allerdings vom Bundesamt der XXXX als spätestes (errechnetes) Geburtsdatum festgestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 28.06.2018, W253 2135375-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte Anfang August 2018.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einwanderung - am 02.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen römisch 40 und zwei verschiedene Geburtsdaten aus 1999 an. Als Ergebnis einer medizinischen Altersfeststellung wurde allerdings vom Bundesamt der römisch 40 als spätestes (errechnetes) Geburtsdatum festgestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 28.06.2018, W253 2135375-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte Anfang August 2018.

2. Bei seiner anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, eine Lehre in Kärnten gefunden zu haben. In Wien habe er zudem eine aus Rumänien gebürtige österreichische Freundin. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde ein "Mitwirkungsbescheid" im Sinne des § 46 Abs. 2a und 2b FPG betreffend den Beschwerdeführer erlassen. Am 03.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer auf dessen Basis ein Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen. Bei der vorangehenden Festnahme war dem Beschwerdeführer ein gültiger afghanischer Reisepass - lautend auf XXXX , geb. XXXX - abgenommen worden. Im Zuge einer Vorführung vor die afghanische Botschaft wurde dieser Reisepass als echt identifiziert.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde ein "Mitwirkungsbescheid" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG betreffend den Beschwerdeführer erlassen. Am 03.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer auf dessen Basis ein Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen. Bei der vorangehenden Festnahme war dem Beschwerdeführer ein gültiger afghanischer Reisepass - lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 - abgenommen worden. Im Zuge einer Vorführung vor die afghanische Botschaft wurde dieser Reisepass als echt identifiziert.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, in Villach eine Lehre zu absolvieren. Der Pass gehöre ihm, sei aber gefälscht. Er habe sich diesen aus Afghanistan schicken lassen. Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren. In Österreich hab er keine Familienangehörigen; seine Eltern und Geschwister würden in Parwan (Afghanistan) leben.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, in Villach eine Lehre zu absolvieren. Der Pass gehöre ihm, sei aber gefälscht. Er habe sich diesen aus Afghanistan schicken lassen. Sein Name sei römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren. In Österreich hab er keine Familienangehörigen; seine Eltern und Geschwister würden in Parwan (Afghanistan) leben.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 12.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nicht kooperativ sei. Zudem habe er der Behörde seinen Reisepass verschwiegen und das Asylverfahren unter einer falschen Identität geführt. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Zustellbestätigung.

5. Am 22.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 23.10.2018 wurde die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG festgehalten. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei dieser erneut die Unterschrift verweigerte. Die zunächst geplante Abschiebung am 06.11.2018 musste aufgrund dieses Folgeantrags entfallen.5. Am 22.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 23.10.2018 wurde die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei dieser erneut die Unterschrift verweigerte. Die zunächst geplante Abschiebung am 06.11.2018 musste aufgrund dieses Folgeantrags entfallen.

6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gesund zu sein. Zudem erklärte er, zu seiner Sicherheit im Asylverfahren falsche Angaben gemacht zu haben.

7. Am 16.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.

In der Beschwerde wird zunächst behauptet, es sei "höchstgerichtlich (...) klargestellt" worden, dass es "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt".

Darüber hinaus wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt die Erforderlichkeit der Schubhaft nichtausreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer sei aber stets gemeldet und "legal arbeitstätig" gewesen. Zudem habe er keine Ladungen missachtet und verfüge über "intensive private und familiäre Bindungen in Österreich" sowie sehr gute Deutschkenntnisse. Die Behauptung einer Fluchtgefahr sei daher rein spekulativ.

Die rumänische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwarte Kind von ihm und er könnte im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auch bei ihr Unterkunft nehmen. Unbedingt notwendig sei aufgrund der "ungeklärten Rechtslage" die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Beantragt werde daher a) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) die ordentliche Revision zuzulassen; c) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen;

d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien; e) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde beigelegt war eine Reisepasskopie von Frau XXXX (geb. XXXX ) und ein Schreiben, in dem diese bestätigt, mit dem Beschwerdeführer seit rund eineinhalb Jahren eine Beziehung zu führen und von ihm schwanger zu sein. Zudem bestätigt sie darin die Unterkunftsmöglichkeit und äußert Heiratsabsichten bezüglich des Beschwerdeführers.Der Beschwerde beigelegt war eine Reisepasskopie von Frau römisch 40 (geb. römisch 40 ) und ein Schreiben, in dem diese bestätigt, mit dem Beschwerdeführer seit rund eineinhalb Jahren eine Beziehung zu führen und von ihm schwanger zu sein. Zudem bestätigt sie darin die Unterkunftsmöglichkeit und äußert Heiratsabsichten bezüglich des Beschwerdeführers.

8. Das Bundesamt legte am 19.11.2018 den Verfahrensakt vor. Gesonderte Anträge oder eine Stellungnahme zur Beschwerde wurden nicht übermittelt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über einen bis 07.06.2019 gültigen Reisepass. Seine Identität ( XXXX , geb. XXXX ) steht fest. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 02.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2018 (mündliche Verkündigung) rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer hat dieses Verfahren unter einer falschen Identität geführt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über einen bis 07.06.2019 gültigen Reisepass. Seine Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) steht fest. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 02.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2018 (mündliche Verkündigung) rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer hat dieses Verfahren unter einer falschen Identität geführt.

Der Beschwerdeführer missachtete einen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 10.08.2018, weshalb mit Bescheid vom 20.09.2018 (erlassen am 03.10.2018) eine Zwangsstrafe über ihn verhängt und vollzogen wurde. Bei der vorangehenden Festnahme wurde auch der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.

Nach Verbüßung der Zwangsstrafe und Identifizierung seitens der afghanischen Botschaft wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2018 die Schubhaft angeordnet. Wegen eines am 22.10.2018 gestellten Asylfolgeantrags wurde eine für 06.11.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers storniert. Am 23.10.2018 war die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten worden.Nach Verbüßung der Zwangsstrafe und Identifizierung seitens der afghanischen Botschaft wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2018 die Schubhaft angeordnet. Wegen eines am 22.10.2018 gestellten Asylfolgeantrags wurde eine für 06.11.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers storniert. Am 23.10.2018 war die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten worden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er unterhält soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, und führt seit Herbst 2017 eine (sexuelle) Beziehung mit der in Wien lebenden rumänischen Staatsbürgerin XXXX (geb. XXXX). Kurz nach Erreichen der Volljährigkeit (ungefähr im September 2018) wurde sie von ihm schwanger. Zu diesem Zeitpunkt war ihr der rechtskräftig negative Abschluss des Asylverfahrens und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Verlassen des Bundesgebiets bereits bekannt. Eine Lebensgemeinschaft hat nie bestanden; der Beschwerdeführer war auch nie in Wien gemeldet. Er lebte zuletzt in Kärnten, wo er eine Lehre absolvierte.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er unterhält soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, und führt seit Herbst 2017 eine (sexuelle) Beziehung mit der in Wien lebenden rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 (geb. römisch 40 ). Kurz nach Erreichen der Volljährigkeit (ungefähr im September 2018) wurde sie von ihm schwanger. Zu diesem Zeitpunkt war ihr der rechtskräftig negative Abschluss des Asylverfahrens und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Verlassen des Bundesgebiets bereits bekannt. Eine Lebensgemeinschaft hat nie bestanden; der Beschwerdeführer war auch nie in Wien gemeldet. Er lebte zuletzt in Kärnten, wo er eine Lehre absolvierte.

Darüber hinausgehende substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, stand allerdings für längere Zeit in einem Ausbildungsverhältnis. Er spricht gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer führte sein Asylverfahren über nahezu drei Jahre lang bewusst unter einer falschen (insbesondere mehr als 4 Jahre jüngeren) Identität, wobei er bewusst versuchte, Schutzbestimmungen für Minderjährige für sich zu nutzen. Auch seinen Lehrvertrag schloss er auf Basis dieser falschen Identität ab. Selbst nach dem Fund des Reisepasses hat er versucht, diese falsche Identität aufrecht zu erhalten. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Aufgrund des gültigen Reisepasses ist auch keine Ausstellung eines Heimreisezertifikats erforderlich. Die begleitete Rückführung ist für den 25.11.2018 geplant.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von rund 500 €. Er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1085610603/180748646 (Schubhaft) und 1085610603/151262162 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2135375-1. An der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Beim Beschwerdeführer wurde am 03.10.2018 ein gültiger afghanischer Reisepass sichergestellt, dessen Echtheit von der afghanischen Botschaft bestätigt wurde. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Die falsche Identität im Asylverfahren ergibt sich aus den in diesem Reisepass verzeichneten Daten.

1.2. Die Missachtung des Ladungsbescheides ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid über die Zwangsstrafe. Zu Recht wurde darin festgehalten, dass eine bloße Arbeitsunfähigkeit (bezüglich einer Lehre in der Gastronomie) wegen "Krankheit" ohne verordnete Bettruhe kein hinreichendes Argument ist, einen angeordneten Termin bei der Botschaft platzen zu lassen. Die anschließende Zwangsstrafe und die Sicherstellung des Reisepasses sind dem Akt zu entnehmen.

Aus der Aktenlage ist auch die Identifizierung seitens der afghanischen Botschaft, die Anordnung der Schubhaft, der Asylfolgeantrag vom 22.10.2018, die Stornierung des Abschiebungstermins und die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG ersichtlich.Aus der Aktenlage ist auch die Identifizierung seitens der afghanischen Botschaft, die Anordnung der Schubhaft, der Asylfolgeantrag vom 22.10.2018, die Stornierung des Abschiebungstermins und die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG ersichtlich.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den glaubhaften (mit Beweismitteln unterfütterten) Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schwangeren Freundin. Daraus ergibt sich, dass die Zeugung des gemeinsamen Kindes spätestens Mitte September 2018 stattgefunden haben muss ("ich bin jetzt im zweiten Monat schwanger", so das Schreiben der Freundin vom 13.11.2018) - mithin zu einem Zeitpunkt, als der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens (der bereits Ende Juni 2018 erfolgte; schriftliche Ausfertigung dann Anfang August 2018) beiden Beteiligten zwingend bekannt gewesen sein muss. Die fehlende Meldung des Beschwerdeführers in Wien (somit auch an der Adresse seiner Freundin) ergibt sich aus einer Abfrage im ZMR (wobei der Beschwerdeführer dort nur mit seiner falschen Identität aus dem Asylverfahren verzeichnet ist). Belegt und unstrittig sind sein Wohnsitz in Kärnten und das vorübergehende Lehrverhältnis. Aufgrund des deutlich getrennten Lebensmittelpunktes und der damaligen Minderjährigkeit der Freundin ist eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn auszuschließen.

Für weitere substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keine Hinweise. Eine Lehre ist rechtlich gesehen ein Ausbildungsverhältnis und dementsprechend keine "(legale) Beschäftigung" - insofern unterlag der Vertreter bei der Einstufung einem Irrtum. Die Deutschkenntnisse sind nicht zuletzt aufgrund dieses Lehrverhältnisses glaubhaft.

1.4. Da der Reisepass vor der Antragstellung in Österreich ausgestellt worden ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur bewusst eine falsche Identität für das Asylverfahren in Österreich angegeben hat. Die Abweichung betreffend das Geburtsdatum von mehr als 4 Jahren lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer sich dadurch unrechtmäßig eine Behandlung als Minderjähriger zu sichern versucht hat. Dies spielt auch im Zusammenhang mit der Zulassung zur Lehre in Österreich eine Rolle. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 03.10.2018 ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht hat, die falsche Identität aufrecht zu erhalten, indem er den Pass als gefälscht bezeichnete. Aus diesen Umständen ergibt sich die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

1.5. Da der Beschwerdeführer über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügt, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden Tage geplant.

1.6. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Fähigkeit, in Österreich eine Lehre zu absolvieren. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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