TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W250 2210151-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2210151-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist im Besitz eines von der Tschechischen Republik am 10.01.2014 ausgestellten und bis 10.01.2024 gültigen Konventionsreisepasses nach Österreich eingereist und hat am 28.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.07.2018 gemäß § 4a Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der BF in die Tschechische Republik zurückzubegeben habe. Es wurde seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.09.2018 zu eigenen Handen zugestellt.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist im Besitz eines von der Tschechischen Republik am 10.01.2014 ausgestellten und bis 10.01.2024 gültigen Konventionsreisepasses nach Österreich eingereist und hat am 28.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.07.2018 gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der BF in die Tschechische Republik zurückzubegeben habe. Es wurde seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.09.2018 zu eigenen Handen zugestellt.

2. Am 08.10.2018 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Über diesen wurde bisher nicht entschieden.

3. Der BF wurde am XXXX in die Tschechische Republik abgeschoben. Er reiste neuerlich nach Österreich ein und wurde am XXXX wiederum in die Tschechische Republik abgeschoben.3. Der BF wurde am römisch 40 in die Tschechische Republik abgeschoben. Er reiste neuerlich nach Österreich ein und wurde am römisch 40 wiederum in die Tschechische Republik abgeschoben.

4. Am 25.10.2018 stellte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.4. Am 25.10.2018 stellte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 26.10.2018 gab der BF im Wesentlichen an, dass er bereits am XXXX nach Österreich zurückgekehrt sei. Die Tschechische Polizei habe ihn nicht übernommen, weshalb er wieder nach Österreich gekommen sei. Er wolle einen neuen Asylantrag stellen, da sein Leben in Tschechien in Gefahr sei. In Österreich habe er auf der Straße geschlafen, Geld habe er nicht. Er sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter in der Ukraine, über Familienangehörige in Österreich verfüge er nicht. Auch in Tschechien habe er keine Familie und erhalte dort weder Sozialunterstützung noch habe er dort eine Arbeit. In Österreich arbeite er nicht. In Tschechien habe er unter Herzproblemen gelitten, die sich in Österreich verbessert haben. Die vom Amtsarzt verschriebenen Medikamente nehme er nicht ein, da seine Krankheit der Psyche zuzuschreiben sei. In die Tschechische Republik werde er nicht ausreisen und werde umgehend zurückkommen. Er verstehe nicht, weshalb er in Schubhaft angehalten werden solle, da er in zigtausend E-Mails bewiesen habe, dass die tschechische Regierung ausländerfeindlich sei.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 26.10.2018 gab der BF im Wesentlichen an, dass er bereits am römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt sei. Die Tschechische Polizei habe ihn nicht übernommen, weshalb er wieder nach Österreich gekommen sei. Er wolle einen neuen Asylantrag stellen, da sein Leben in Tschechien in Gefahr sei. In Österreich habe er auf der Straße geschlafen, Geld habe er nicht. Er sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter in der Ukraine, über Familienangehörige in Österreich verfüge er nicht. Auch in Tschechien habe er keine Familie und erhalte dort weder Sozialunterstützung noch habe er dort eine Arbeit. In Österreich arbeite er nicht. In Tschechien habe er unter Herzproblemen gelitten, die sich in Österreich verbessert haben. Die vom Amtsarzt verschriebenen Medikamente nehme er nicht ein, da seine Krankheit der Psyche zuzuschreiben sei. In die Tschechische Republik werde er nicht ausreisen und werde umgehend zurückkommen. Er verstehe nicht, weshalb er in Schubhaft angehalten werden solle, da er in zigtausend E-Mails bewiesen habe, dass die tschechische Regierung ausländerfeindlich sei.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an das FPG zu halten. Er sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. In seiner Einvernahme habe er der Behörde mitgeteilt, dass er umgehend nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückkommen werde. Es bestehe erhöhte Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel könne nicht zur Anwendung kommen, da die Leistung einer finanziellen Sicherheit auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in Österreich nicht gemeldet sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Er habe der Behörde auch mitgeteilt, dass er unmittelbar nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückkehren werde.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an das FPG zu halten. Er sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. In seiner Einvernahme habe er der Behörde mitgeteilt, dass er umgehend nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückkommen werde. Es bestehe erhöhte Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel könne nicht zur Anwendung kommen, da die Leistung einer finanziellen Sicherheit auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in Österreich nicht gemeldet sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Er habe der Behörde auch mitgeteilt, dass er unmittelbar nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückkehren werde.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.10.2018 zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 08.11.2018 übermittelte das Bundesamt auf Grund des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ein Übernahmeersuchen an die Tschechische Republik.

8. Am 26.11.2018 erhob der unvertretene BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.10.2018. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht in die Tschechische Republik zurückkehren sondern in Österreich bleiben wolle. Kostenersatz wurde vom BF nicht beantragt.

9. Das Bundesamt legte am 26.11.2018 den Verwaltungsakt vor. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, Kostenersatz wurde nicht beantragt.

10. Eine für den XXXX geplante Abschiebung des BF konnte auf Grund der Ablehnung seiner Rückübernahme durch die tschechische Behörde nicht erfolgen. Die überwachte Ausreise des BF nach Tschechien ist nunmehr für den 03.12.2018 geplant.10. Eine für den römisch 40 geplante Abschiebung des BF konnte auf Grund der Ablehnung seiner Rückübernahme durch die tschechische Behörde nicht erfolgen. Die überwachte Ausreise des BF nach Tschechien ist nunmehr für den 03.12.2018 geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF ist ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Für den BF wurde am 10.01.2014 ein bis 10.01.2024 gültiger tschechischer Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2. Dem BF wurden auf Grund von Herzbeschwerden Medikamente verschrieben, die er jedoch nicht einnimmt. Er ist haftfähig.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2018 gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018 abgewiesen.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2018 gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018 abgewiesen.

2. Der BF hat seinen Asylfolgeantrag am 08.10.2018 zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem die mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig und durchsetzbar war.

3. Der BF stellte am 08.10.2018 einen Asylfolgeantrag, dem kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

4. Der BF wurde am XXXX in die Tschechische Republik abgeschoben. Er reiste während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet ein und wurde amXXXX wiederum in die Tschechische Republik abgeschoben. Der BF reiste neuerlich während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung am XXXXin das Bundesgebiet ein.4. Der BF wurde am römisch 40 in die Tschechische Republik abgeschoben. Er reiste während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet ein und wurde amXXXX wiederum in die Tschechische Republik abgeschoben. Der BF reiste neuerlich während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung am XXXXin das Bundesgebiet ein.

5. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet amXXXX tauchte der BF unter.

6. Der BF weigert sich in die Tschechische Republik auszureisen und kündigte an, nach seiner Abschiebung abermals nach Österreich einzureisen.

Familiäre und soziale Komponente

1. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.

2. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

3. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

1. Das Bundesamt leitete am 08.11.2018 ein Verfahren auf Grund des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ein.

2. Der BF wird seit 26.10.2018 in Schubhaft angehalten.

3. Die Abschiebung des BF in die Tschechische Republik war für den XXXX vorgesehen, konnte jedoch auf Grund der Ablehnung seiner Übernahme durch die Tschechischen Behörden nicht durchgeführt werden. Das Bundesamt beabsichtigt die überwachte Ausreise des BF am 03.12.2018.3. Die Abschiebung des BF in die Tschechische Republik war für den römisch 40 vorgesehen, konnte jedoch auf Grund der Ablehnung seiner Übernahme durch die Tschechischen Behörden nicht durchgeführt werden. Das Bundesamt beabsichtigt die überwachte Ausreise des BF am 03.12.2018.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2203759-1, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes, des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2203759-1.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als für ihn entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister am 10.01.2014 ein bis 10.01.2024 gültiger tschechischer Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der BF ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der BF unbescholten ist.

2.2. Dass der BF unter Herzbeschwerden leidet, ergibt sich aus seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 25.07.2018 und 26.10.2018. So gab er am 25.07.2018 an, dass er an Herzrhythmusstörungen leide, am 26.10.2018 gab er an, an Herzproblemen zu leiden. In beiden Einvernahmen sagte er aus, dass er die ihm verschriebenen Medikamente nicht einnehme. Am 25.07.2018 gab er zusätzlich an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF vom Amtsarzt für haftfähig befunden wurde.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen zur Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2018 ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Z. 2203759-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 betreffend.3.1. Die Feststellungen zur Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2018 ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Ziffer 2203759 -, eins,, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 betreffend.

3.2. Zu den Feststellungen, dass der BF seinen Asylfolgeantrag vom 08.10.2018 zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in dem die mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2018 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig und durchsetzbar war sowie dazu, dass diesem Folgenantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukam, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3.3. Dass der BF am XXXX und am XXXX in die Tschechische Republik abgeschoben wurde steht auf Grund der diesbezüglichen Abschiebeberichte im Verwaltungsakt fest. Dass der BF danach jeweils wieder nach Österreich eingereist ist gestand der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.10.2018 zu.3.3. Dass der BF am römisch 40 und am römisch 40 in die Tschechische Republik abgeschoben wurde steht auf Grund der diesbezüglichen Abschiebeberichte im Verwaltungsakt fest. Dass der BF danach jeweils wieder nach Österreich eingereist ist gestand der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.10.2018 zu.

3.4. Die Feststellung, wonach der BF nach seiner Einreise am XXXX untergetaucht ist, beruht auf der Aussage des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.10.2018. Dabei gab er an, dass er auf der Straße genächtigt habe.3.4. Die Feststellung, wonach der BF nach seiner Einreise am römisch 40 untergetaucht ist, beruht auf der Aussage des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.10.2018. Dabei gab er an, dass er auf der Straße genächtigt habe.

3.5. Dass sich der BF weigert in die Tschechische Republik auszureisen und ankündigte, nach seiner Abschiebung abermals nach Österreich zurückzukehren, ergibt sich aus seinen diesbezüglich ausdrücklich gemachten Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.10.2018. Auch in seiner Beschwerde vom 26.11.2018 gab der BF an, nicht nach Tschechien ausreisen zu wollen.

4. Zur familiären und sozialen Komponente

4.1. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 26.10.2018. Dabei gab er auf ausdrückliche Befragung an, über keine Familienangehörige oder einen gesicherten Wohnsitz in Österreich zu verfügen, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und kein Vermögen zu besitzen.

5. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

5.1. Dass das Bundesamt mit Schreiben vom 08.11.2018 die tschechischen Behörden um Übernahme des BF ersucht hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Ersuchen.

5.2. Dass der BF seit 26.10.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich übereinstimmend aus dem Verwaltungsakt und der Anhaltedatei.

5.3. Dass der BF am XXXX in die Tschechische Republik abgeschoben werden sollte ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.11.2018. Dass die Tschechischen Behörden die Übernahme des BF abgelehnt haben und nunmehr seine überwachte Ausreise für den 03.12.2018 vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.11.2018.5.3. Dass der BF am römisch 40 in die Tschechische Republik abgeschoben werden sollte ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.11.2018. Dass die Tschechischen Behörden die Übernahme des BF abgelehnt haben und nunmehr seine überwachte Ausreise für den 03.12.2018 vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.11.2018.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten