Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W250 2210753-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.11.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.11.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 26.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen. Dabei wies er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem griechischen Aufenthaltstitel aus. Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wurden nicht getroffen.
2. Am 06.08.2013 wurde der BF wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz - SMG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 05.09.2013 wurde der BF von einer Landespolizeidirektion einvernommen, da beabsichtigt war, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.
3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 06.08.2013 gewerbsmäßig Suchtmittel einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar eine Kugel Kokain (Wirkstoff: Cocain) zu insgesamt 0,7 Gramm brutto um EUR 40,--.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 06.08.2013 gewerbsmäßig Suchtmittel einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar eine Kugel Kokain (Wirkstoff: Cocain) zu insgesamt 0,7 Gramm brutto um EUR 40,--.
4. Am 24.02.2014 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. Der BF wies sich wieder mit einem nigerianischen Reisepass und einem griechischen Aufenthaltstitel aus. Er war auch aufrecht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet, hatte jedoch die höchst zulässige Aufenthaltsdauer überschritten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ersuchte um Erstattung einer Anzeige. Weitere Maßnahmen oder Verfügungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wurden nicht getroffen.
5. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 11.03.2014 wurde über den BF neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der mit Urteil vom 09.09.2013 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert. Der BF hat am 08.03.2014 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln Kokain enthaltend Cocain zu gesamt 1,52 Gramm brutto und eine Kugel Heroin enthaltend Diacetylmorphin zu gesamt 0,87 Gramm brutto zum Kaufpreis von gesamt EUR 100,-- überlassen.5. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 11.03.2014 wurde über den BF neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der mit Urteil vom 09.09.2013 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert. Der BF hat am 08.03.2014 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln Kokain enthaltend Cocain zu gesamt 1,52 Gramm brutto und eine Kugel Heroin enthaltend Diacetylmorphin zu gesamt 0,87 Gramm brutto zum Kaufpreis von gesamt EUR 100,-- überlassen.
6. Mit Parteiengehör vom 10.07.2014 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde vom BF am 10.07.2014 persönlich übernommen, eine Stellungnahme gab er nicht ab. Das Bundesamt erließ in weiterer Folge weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot.
7. Am 17.10.2014 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Das Bundesamt nahm von einer Schubhaftnahme Abstand, da der BF über einen nigerianischen Reisepass sowie einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügte und er beabsichtigte, am 19.10.2014 freiwillig nach Griechenland zurückzukehren.
8. Am 19.10.2014 kehrte der BF auf dem Luftweg nach Griechenland zurück.
9. Am 29.11.2018 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. Dabei wies sich der BF wiederum mit einem nigerianischen Reisepass und einem griechischen Aufenthaltstitel aus. Der BF gab an am 30.07.2018 nach Österreich eingereist zu sein und beabsichtige im Dezember wieder nach Griechenland auszureisen. Ein Wohnsitz in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.9. Am 29.11.2018 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. Dabei wies sich der BF wiederum mit einem nigerianischen Reisepass und einem griechischen Aufenthaltstitel aus. Der BF gab an am 30.07.2018 nach Österreich eingereist zu sein und beabsichtige im Dezember wieder nach Griechenland auszureisen. Ein Wohnsitz in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
10. Am 30.11.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme sowie zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er wohne seit 2014 an einer von ihm genannten Adresse im Bundesgebiet bei seiner Freundin und sei bei ihr auch behördlich gemeldet. Vor einem Monat habe sie ihn nach einem Streit abgemeldet, davon habe er aber nichts gewusst. Er habe bereits eine Fahrkarte nach Griechenland, wo er immer wieder hinfliege, da er ein DJ sei. Nach dem 24.10.2018 habe er sich einige Tage in der Slowakei aufgehalten und dort als DJ gearbeitet, danach sei er wieder nach Österreich eingereist, um sich mit seiner Freundin zu versöhnen. Im Besitz einer Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung sei er nicht, er dürfe nur in Griechenland arbeiten. Er habe in Österreich und der Slowakei bezahlte Arbeit als DJ aufgenommen ohne im Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokumentes zu sein. Über eine Kranken- bzw. Unfallversicherung in Österreich verfüge er nicht. Er wohne bei einer Freundin, deren Adresse er nannte und deren Richtigkeit durch eine im Rahmen der Einvernahme vorgenommene Abfrage des Zentralen Melderegisters bestätigt wurde. Bei dieser Adresse handelt es sich nicht um jene Adresse, an der der BF bis 24.10.2018 gemeldet war. Die Frage warum er bei seiner Freundin nicht gemeldet sei beantwortete der BF damit, dass er nicht an zwei Adressen gemeldet sein könne. An Barmittel habe er EUR 90,--, an Ersparnissen besitze er EUR 1.500,--. Er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen. In Nigeria sei er zuletzt im Jahr 2010 gewesen, dort befänden sich vier Schwestern und ein Bruder. In Griechenland habe er keine Angehörigen. Der BF nannte seine Adressen in Griechenland und Nigeria. In Nigeria werde er nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach, seinen Lebensunterhalt bestreite er dadurch, dass er beim Einladen von Containern helfe, die nach Nigeria verschifft werden. In der Wohnung seiner Freundin befänden sich seine Effekten, einen Schlüssel für die Wohnung habe er nicht, er müsse diesen von der Frau holen, die dort dusche.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 - AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF "in die Vereinigten Staaten von Amerika" zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 - AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF "in die Vereinigten Staaten von Amerika" zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.11.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
12. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger sei und über eine Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt durch die Republik Griechenland, verfüge. Der BF halte sich zumindest seit 123 Tagen im Bundesgebiet auf, über eine Meldeadresse verfüge er seit 24.10.2018 nicht mehr. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF sei durchsetzbar. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG sei von Fluchtgefahr auszugehen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF seine Ausreise nicht aus eigenen Mitteln organisieren könne, da es ihm nicht möglich gewesen sei, ausreichende Barmittel glaubhaft zu machen. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten. Auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Dass er tatsächlich die Wohnung einer Freundin nutzen könne, sei auf Grund seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme wenig bis kaum glaubhaft. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht das Auslangen gefunden werden.12. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger sei und über eine Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt durch die Republik Griechenland, verfüge. Der BF halte sich zumindest seit 123 Tagen im Bundesgebiet auf, über eine Meldeadresse verfüge er seit 24.10.2018 nicht mehr. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF sei durchsetzbar. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG sei von Fluchtgefahr auszugehen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF seine Ausreise nicht aus eigenen Mitteln organisieren könne, da es ihm nicht möglich gewesen sei, ausreichende Barmittel glaubhaft zu machen. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten. Auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Dass er tatsächlich die Wohnung einer Freundin nutzen könne, sei auf Grund seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme wenig bis kaum glaubhaft. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht das Auslangen gefunden werden.
Dieser Bescheid wurde dem BF zeitgleich mit jenem Bescheid durch persönliche Übergabe zugestellt, mit dem eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde.
13. Am 03.12.2018 stellte der BF einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht und legte eine Vollmacht, lautend auf den Namen jener Freundin, die er in seiner Einvernahme vom 30.11.2018 namentlich genannt hatte, vor. Gleichzeitig legte er auch eine Buchungsbestätigung vom 02.11.2018 über einen Flug von Bratislava nach Athen am 11.12.2018 sowie einen Flug von Athen nach Bratislava für den 15.12.2018 vor. Als Fluggäste scheinen dabei der BF sowie seine in der Einvernahme vom 30.11.2018 genannte Freundin auf.
14. Am 05.12.2018 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.11.2018. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er der Behörde mitgeteilt habe, dass er bei seiner namentlich genannten Freundin wohnhaft sei. Da seine Freundin dies der Behörde auch bestätigt habe, sei nicht zu befürchten, dass der BF untertauche. Der Bescheid mit dem ein Einreiseverbot erlassen worden sei, sei dem BF bereits übergeben worden, weshalb es nicht mehr notwendig sei, dass er dem Fremdenverfahren zur Verfügung stehe. Der BF beabsichtige, am 11.12.2018 gemeinsam mit seiner Freundin nach Griechenland zu fahren, den Nachweis dafür lege er der Beschwerde bei. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei daher weder zulässig noch notwendig. Die Rückkehrentscheidung hätte nicht erlassen werden dürfen. Auf Grund der griechischen Aufenthaltsberechtigung hätte der BF gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aufgefordert werden müssen, nach Griechenland zurückzukehren. Auf Grund des gebuchten Tickets wäre die Rückkehr auch glaubhaft gewesen. Eine Rückkehrentscheidung dürfe zwar erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit erforderlich sei. Dies sei aber beim BF nicht der Fall. Es treffe zwar zu, dass er in den Jahren 2013 und 2014 auf Grund von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz aufgefallen sei, in den letzten vier Jahren habe er sich aber nichts zuschulden kommen lassen, sodass nicht mehr von einer aktuellen Gefährlichkeit auszugehen sei. Es sei daher zu erwarten, dass das Rechtsmittel, das gegen die Rückkehrentscheidung ebenfalls erhoben werde, Erfolg haben werde.14. Am 05.12.2018 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.11.2018. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er der Behörde mitgeteilt habe, dass er bei seiner namentlich genannten Freundin wohnhaft sei. Da seine Freundin dies der Behörde auch bestätigt habe, sei nicht zu befürchten, dass der BF untertauche. Der Bescheid mit dem ein Einreiseverbot erlassen worden sei, sei dem BF bereits übergeben worden, weshalb es nicht mehr notwendig sei, dass er dem Fremdenverfahren zur Verfügung stehe. Der BF beabsichtige, am 11.12.2018 gemeinsam mit seiner Freundin nach Griechenland zu fahren, den Nachweis dafür lege er der Beschwerde bei. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei daher weder zulässig noch notwendig. Die Rückkehrentscheidung hätte nicht erlassen werden dürfen. Auf Grund der griechischen Aufenthaltsberechtigung hätte der BF gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aufgefordert werden müssen, nach Griechenland zurückzukehren. Auf Grund des gebuchten Tickets wäre die Rückkehr auch glaubhaft gewesen. Eine Rückkehrentscheidung dürfe zwar erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit erforderlich sei. Dies sei aber beim BF nicht der Fall. Es treffe zwar zu, dass er in den Jahren 2013 und 2014 auf Grund von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz aufgefallen sei, in den letzten vier Jahren habe er sich aber nichts zuschulden kommen lassen, sodass nicht mehr von einer aktuellen Gefährlichkeit auszugehen sei. Es sei daher zu erwarten, dass das Rechtsmittel, das gegen die Rückkehrentscheidung ebenfalls erhoben werde, Erfolg haben werde.
Der BF beantragte festzustellen, dass der Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig seien, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabengebühr als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 VwGVG anzusehen sei.Der BF beantragte festzustellen, dass der Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig seien, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabengebühr als ersatzfähige Barauslage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG anzusehen sei.
15. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2018, mit dem eine Rückkehrentscheidung getroffen und eine Einreiseverbot erlassen wurden. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsanhängig, der Beschwerde wurde bisher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
16. Das Bundesamt legte am 06.12.2018 den Verwaltungsakt die Anordnung der Schubhaft betreffend vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf ergibt. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er verfügt über einen bis XXXX gültigen nigerianischen Reisepass sowie über eine bis XXXX gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland (Autonomous Residence Permit). Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.1. Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er verfügt über einen bis römisch 40 gültigen nigerianischen Reisepass sowie über eine bis römisch 40 gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland (Autonomous Residence Permit). Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 06.08.2013 gewerbsmäßig Suchtmittel einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar eine Kugel Kokain (Wirkstoff: Cocain) zu insgesamt 0,7 Gramm brutto um EUR 40,--.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 06.08.2013 gewerbsmäßig Suchtmittel einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar eine Kugel Kokain (Wirkstoff: Cocain) zu insgesamt 0,7 Gramm brutto um EUR 40,--.
2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der mit Urteil vom 09.09.2013 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert. Der BF hat am 08.03.2014 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln Kokain enthaltend Cocain zu gesamt 1,52 Gramm brutto und eine Kugel Heroin enthaltend Diacetylmorphin zu gesamt 0,87 Gramm brutto zum Kaufpreis von gesamt EUR 100,-- überlassen.2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der mit Urteil vom 09.09.2013 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert. Der BF hat am 08.03.2014 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln Kokain enthaltend Cocain zu gesamt 1,52 Gramm brutto und eine Kugel Heroin enthaltend Diacetylmorphin zu gesamt 0,87 Gramm brutto zum Kaufpreis von gesamt EUR 100,-- überlassen.
3. Der BF ist gesund und haftfähig.
4. Der BF wird seit 30.11.2018 in Schubhaft angehalten.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1. Der BF hält sich seit 30.07.2018 in Österreich auf, die höchstzulässige Aufenthaltsdauer zu touristischen Zwecken von 90 Tagen hat er überschritten.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG wurden in diesem Bescheid nicht geprüft. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.11.2018 gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Schubhaftbescheid zugestellt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurden in diesem Bescheid nicht geprüft. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.11.2018 gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Schubhaftbescheid zugestellt.
3. Der BF hat am 02.11.2018 einen Flug von Bratislava nach Athen für den 11.12.2018 gebucht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2210756-1, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 die Rückkehrentscheidung betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes, des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2210756-1.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Kopie des von der nigerianischen Vertretungsbehörde in Athen am XXXX für den BF ausgestellten nigerianischen Reisepass ergibt sich, dass der BF ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger ist. Dass er über einen bis XXXX gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt, steht ebenfalls auf Grund der im Akt befindlichen Kopie des nigerianischen Reisepasses fest. Hinweise darauf, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt findet sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder Subsidiär Schutzberechtigter ist.2.1. Aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Kopie des von der nigerianischen Vertretungsbehörde in Athen am römisch 40 für den BF ausgestellten nigerianischen Reisepass ergibt sich, dass der BF ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger ist. Dass er über einen bis römisch 40 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt, steht ebenfalls auf Grund der im Akt befindlichen Kopie des nigerianischen Reisepasses fest. Hinweise darauf, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt findet sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder Subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem Strafregister.
2.3. Dass der BF gesund und haftfähig ist steht auf Grund seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.11.2018 fest, in der er angab gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
2.4. Dass der BF seit 30.11.2018 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Dass sich der BF seit 30.07.2018 in Österreich aufhält, ergibt sich aus seiner Aussage vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen seiner Anhaltung am 29.11.2018. Dass er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten hat, wurde vom BF im Verfahren und insbesondere in seiner Beschwerde nicht bestritten.
3.2. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, beruhen auf der im Akt des Bundesamtes befindlichen Bescheidkopie. Dass dieser Bescheid und jener, mit welchem die Schubhaft angeordnet wurde, dem BF gleichzeitig übergeben wurden, ergibt sich aus den Zustellnachweisen beider Bescheide, die sowohl in Datum als auch in der Uhrzeit gleichlautend sind.
3.3. Aus der vom BF vorgelegten Buchungsbestätigung ergibt sich, dass er am 02.11.2018 einen Flug nach Griechenland für den 11.12.2018 gebucht hat.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auf