Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
BBG §40Spruch
W162 2166355-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 19.04.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, die belangte Behörde wertete diesen als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 07.06.2017 eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom 28.06.2017 Folgendes festgestellt:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Multiple Sklerose Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da milde Symptomatik (Sensibilitätsstörungen und geringgradiger Kraftverlust).
04.08.01
30
2
Zustand nach Bandscheibenoperation Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
02.01.01
20
3
Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert.
09.01.01
10
4
Neigung zu Hypoglycämie Unterer Rahmensatz, da ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit.
09.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neue Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos.3,4). Absenkung der Pos 2 des VGA, da funktionelle Verbesserung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Funktionelle Besserung von Leiden 2 des VGA und somit wird der Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe reduziert."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, 41 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 31.07.2017 Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer stärkeren Schwäche und Taubheit im linken Bein sowie auch an motorischen Defiziten der linken Hand leide. Es wurden mit der Beschwerde neue Befunde vorgelegt.
5. Die belangte Behörde sah davon ab, eine Beschwerdevorentscheidung zu erstellen.
6. Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 12.06.2018 wird Nachfolgendes ausgeführt:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Multiple Sklerose 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da geringgradige Symptomatik derzeit ohne Intervalltherapie.
04.08.01
30
2
Zustand nach Bandscheibenoperation Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringfügigen Funktionseinschränkungen.
02.01.01
20
3
Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert.
09.01.01
10
4
Neigung zu Hypoglycämie Unterer Rahmensatz, da ohne Behandlung
09.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Der führende Gesamtgrad der Behinderung wird durch die anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, bzw. eine Leidensüberschneidung besteht (Sensibilitätsstörungen in der li UE).
Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, da die Sensibilitätsstörungen durch den Bandscheibenschaden gering sind und eine Leidensüberschneidung (Sensibilitätsstörungen in der li UE) vorliegt."
8. Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurden der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am 05.07.2018, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen Stellungnahme abzugeben.8. Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurden der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am 05.07.2018, und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall der Beschwerdeführerin 30 v.H.
1.2. Feststellung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Multiple Sklerose Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da milde Symptomatik (Sensibilitätsstörungen und geringgradiger Kraftverlust).
04.08.01
30
2
Zustand nach Bandscheibenoperation Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
02.01.01
20
3
Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert.
09.01.01
10
4
Neigung zu Hypoglycämie Unterer Rahmensatz, da ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit.
09.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welches aufgrund persönlicher Untersuchung ergangen ist. Aufgrund neu vorgelegter Befunde im Zuge des Beschwerdeverfahrens und des Vorbringens wurde dieses durch ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, vollinhaltlich bestätigt. Weder sind an der von der belangten Behörde beigezogenen Person des Sachverständigen, noch an der von dem Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie hat das Bundesverwaltungsgericht umgehend stattgegeben und sohin ein zweites fachärztliches neurologisches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung dem Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und einen Arzt für Neurologie umfassend persönlich untersucht wurde. Dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Sowohl der von der belangten Behörde als auch der vom Bundesveraltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zuge einer persönlichen Untersuchung jeweils umfassend eingegangen. Auch wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwände in der Einschätzung berücksichtigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht zudem in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde moniert, dass all ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, so ist auf das sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu verweisen.
So führten die Sachverständigen nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 "Multiple Sklerose" unter der Positionsnummer 04.08.01 mit einem GdB von 30 v.H. eingestuft werde, da eine geringgradige Symptomatik derzeit ohne Intervalltherapie vorliegt. Das Leiden 2 "Zustand nach Bandscheibenoperation" wurde unter Positionsnummer 02.01.01 mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, da mäßige radiologische Veränderungen gegeben sind, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Symptomatik vorliegen. Das Leiden 3 "Zustand nach Schilddrüsenoperation" wurde unter Positionsnummer 09.01.01 mit einem GdB von 10 v.H. eingestuft, da es therapeutisch kompensiert wurde. Das Leiden 4 "Neigung zu Hypoglycämie" wurde unter Positionsnummer 09.01.01 mit einem GdB von 10 v.H. eingestuft, da ohne medikamentöse Behandlungsbedürtigkeit. Zusammenfassend wurde plausibel ausgeführt, dass das führende Leiden 1 von den anderen Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin an einer "stärkeren Schwäche und Taubheit im linken Bein sowie auch an motorischen Defiziten der linken Hand" leide, hat der Sachverständige für Neurologie in seiner persönlichen Begutachtung ausreichend berücksichtigt und in seine Beurteilung miteinbezogen und unter Leiden 1 nachvollziehbar subsumiert. Zum Beschwerdevorbringen, es sei weder ein Einbein- noch ein Zehenstand links möglich, hat der fachärztliche Sachverständige in seiner Begutachtung plausibel festgestellt, dass diese beidseits bzw. links eingeschränkt möglich sind. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Situation überlagert wurde durch einen Zustand nach Knieoperation Ende April 2018, weshalb die Beschwerdeführerin eine Schiene und 2 Krücken hatte. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gangbild, wonach sie für weitere Strecken auf Stützkrücken angewiesen sei, trug der Sachverständige Rechnung, indem er auf die 2 Krücken aufgrund einer Knieoperation verwies, jedoch allgemein feststellte, dass im Raum ein freies Gehen und am Gang ein flüssiges Gangbild möglich sind. Bezüglich der Einstufung der Bandscheibenproblematik (Leiden 2) unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem GdB von 20 v.H. wurde für den erkennenden Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin lediglich mäßige radiologische Veränderungen mit geringfügigen Funktionseinschränkungen vorliegen. Festgestellt wurde, dass die Multiple Sklerose im Fall der Beschwerdeführerin nur geringgradige sensomotorische Ausfälle bedingt und auch die Ausfälle durch den Bandscheibenschaden gering sind.
Der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal sie kein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. So wurden die Funktionseinschränkungen durch die Multiple Sklerose, wie im Beschwerdevorbringen angeführt, nach persönlicher Untersuchung korrekt eingestuft. Gleiches gilt für den Zustand nach der Bandscheibenoperation und die anderen Leiden.
Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, bis dato nicht Gebrauch gemacht hat und sohin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zu Kenntnis genommen hat.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren