Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2121345-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, vom 10.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VII. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat:
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 21.07.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein und erklärte in der Erstbefragung, er sei Christ und interessiere er sich seit drei Jahren für das Christentum und habe er bei einem Freund christliche Sitzungen besucht. Einem anderen Freund gegenüber, welcher Bassiji sei, habe er den Islam verspottet und sich verachtend geäußert. Er habe die Information erhalten, dass der Freund gegen ihn vorgehen wolle, weshalb er sich zu den Großeltern nach Teheran begeben habe.
Zwei Tage später seien Beamte mit einem Durchsuchungs- und Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen und sei ihr Haus observiert worden. Nachdem seiner Mutter mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, den BF festzunehmen, habe er den Ausreiseentschluss gefasst. Andere Ausreisegründe habe er nicht. Im Rückkehrfall befürchte er, wegen der Verspottung des Islam festgenommen und mit dem Tode bestraft zu werden. Zu seinem Beruf erklärte der BF, er sei Druckereimitarbeiter (AS 3).
Später im Verfahren legte der BF eine Bestätigung hinsichtlich seiner Teilnahme am Taufunterricht sowie einen Taufschein der Pfarre XXXX, datiert mit XXXX vor, welcher bestätigt, dass der BF in einem gefirmt wurde. Ferner brachte der BF eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Psychotherapie in Vorlage.Später im Verfahren legte der BF eine Bestätigung hinsichtlich seiner Teilnahme am Taufunterricht sowie einen Taufschein der Pfarre römisch 40 , datiert mit römisch 40 vor, welcher bestätigt, dass der BF in einem gefirmt wurde. Ferner brachte der BF eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Psychotherapie in Vorlage.
2. In weiterer Folge wurde durch den bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 12.11.2015 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.2. In weiterer Folge wurde durch den bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 12.11.2015 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2016, GZ XXXX wurde die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2016, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
4. Am 04.10.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA, in der dieser die in der Erstbefragung dargelegten Gründe für seine Ausreise wiederholte und zum christlichen Glauben befragt wurde.
Mit seiner Unterschrift bestätigte der BF nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit und Vollständigkeit (AS 341).
5. Am 11.10.2016 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers, in der das ausreisekausale Vorbringen des BF und seine Hinwendung zum christlichen Glauben wiederholt wurde (AS 293).
6. Am 10.02.2017 erfolgte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX, wonach der BF beim Delikt des Diebstahls von Kleidungsstücken auf frischer Tat betreten worden sei.6. Am 10.02.2017 erfolgte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , wonach der BF beim Delikt des Diebstahls von Kleidungsstücken auf frischer Tat betreten worden sei.
7. Am 16.10.2017 erfolgte eine erneute Stellungnahme des Vertreters des BF, in welcher dieser Angaben zu seinem Privatleben in Österreich machte.
8. Am 18.10.2017 langte beim BFA eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF ein, wonach dieser am 06.10.2017 wegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit 10.10.2017 rechtskräftig verurteilt wurde.8. Am 18.10.2017 langte beim BFA eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF ein, wonach dieser am 06.10.2017 wegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit 10.10.2017 rechtskräftig verurteilt wurde.
9. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.9. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF sei 18.10.2015 der römisch-katholischen Kirche in Österreich angehöre, doch habe dieser keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht.
Der BF besuche Gottesdienste und verfüge über christliches Allgemeinwissen, eine feste Überzeugung bzw. innere Hinwendung zum Christentum könne jedoch nicht festgestellt werden. Weder könnten Probleme mit iranischen Behörden noch Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des BF festgestellt werden.
10. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, schriftlich ausgefertigt am 25.06.2018, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest wie folgt:
Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, auch, wenn dieser römisch-katholisch getauft worden sei.
Der BF sei ein lediger, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leide an Panikattacken und einer Schilddrüsenüberfunktion.
Der BF stamme aus der Region XXXX und habe 10 Jahre die Grundschule besucht und spreche farsi auf muttersprachlichem Niveau. Im Iran leben die Eltern, die Schwester und der Großvater sowie Tanten des BF.Der BF stamme aus der Region römisch 40 und habe 10 Jahre die Grundschule besucht und spreche farsi auf muttersprachlichem Niveau. Im Iran leben die Eltern, die Schwester und der Großvater sowie Tanten des BF.
Der BF beziehe Grundversorgung und sei mit Urteil des BG XXXX (rechtskräftig seit 10.10.2017) wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.Der BF beziehe Grundversorgung und sei mit Urteil des BG römisch 40 (rechtskräftig seit 10.10.2017) wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.
Er habe weder eine Deutschkursbestätigung noch ein Sprachdiplom vorgelegt und verfüge über keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Dessen Identität stehe nicht fest.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Angaben des BF zu den ausreisekausalen Vorkommnissen widersprüchlich, unplausibel und nicht den Tatsachen entsprechend seien. Auch sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine ersten Berührungen mit dem Christentum zu benennen und sei auch dessen Vorbringen zum Schlüsselerlebnis für die Hinwendung zum Christentum widersprüchlich. Ferner seien die Angaben zum Praktizieren des Glaubens im Iran unbestimmt und vage gewesen und habe er nicht nachvollziehbar angeben können, warum er vom Islam abgefallen sei. Auch das Vorbringen zu den Personen, die im Iran von seiner Konversion wissen, sei divergent.
Auch die Kenntnisse des BF zu Glaubensinhalten seien sehr oberflächlich und nicht über Allgemeinwissen hinausgehend gewesen und habe der BF seine Taufe auch lediglich kurz und bündig zu schildern vermocht. Letztlich habe der BF seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erklärt, was ebenfalls ein Indiz für eine Konversion zum Schein darstelle. Angesichts der dürftigen Kenntnisse über den christlichen Glauben sei auch ein Missionieren des BF im Rückkehrfall nahezu denkunmöglich. Ebensowenig habe der einvernommene Zeuge von einer Konversion des BF überzeugen können.
Auch die Existenz hinsichtlich eines Haftbefehls sei nicht glaubwürdig; so habe der BF einen solchen weder vorlegen können noch anzugeben vermocht, welches konkrete Delikt ihm zur Last gelegt worden sei. Auch habe er bei Gericht erklärt, während seines Aufenthaltes bei den Großeltern von der Existenz eines solchen erfahren zu haben, während er in der behördlichen Einvernahme einen Haftbefehl nicht erwähnt habe.
Auch eine Rückkehrgefährdung des BF sei nicht feststellbar. Zu den angegebenen Erkrankungen des BF (Panikattacken und Schilddrüsenüberfunktion) wurde festgehalten, dass diese den Länderberichten und auch den eigenen Angaben des BF zufolge im Iran behandelbar seien und dieser die erforderlichen Medikamente erhalte.
Ferner hielt das Gericht fest, dass nach Interessenabwägung eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
11. Mit mündlicher Verkündung erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 14.03.2018 in Rechtskraft.
12. Am 02.07.2018 stellte der BF anlässlich einer Festnahme durch das Stadtpolizeikommando XXXX (AS 42) den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).12. Am 02.07.2018 stellte der BF anlässlich einer Festnahme durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 (AS 42) den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
13. In der Erstbefragung am 02.07.2018 erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, seine Ausreisegründe hätten sich nicht geändert, doch habe er in seinem ersten Asylverfahren nicht gesagt, dass er im Iran Sicherheitsbeamter gewesen sei. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er als Spion bezeichnet werde. Die Sicherheitsbeamten seien einige Male bei ihm zu Hause gewesen und werde er im Iran verfolgt; außerdem habe er seine Religion gewechselt und sei er jetzt Christ. Im Rückkehrfall werde er getötet werden. Seine Ausreisegründe hätten sich nicht geändert, doch habe er diese anlässlich seines ersten Asylverfahrens nicht erwähnt.
14. Am 17.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei jedoch bei einem Psychiater in Behandlung und nehme das Medikament XXXX ein; wegen seiner Schilddrüse nehme er ebenfalls Medikamente ein. Er habe die Unterlagen bereits im letzten Verfahren vorgelegt.14. Am 17.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei jedoch bei einem Psychiater in Behandlung und nehme das Medikament römisch 40 ein; wegen seiner Schilddrüse nehme er ebenfalls Medikamente ein. Er habe die Unterlagen bereits im letzten Verfahren vorgelegt.
Der BF erklärte, bei der nunmehrigen Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben.
Zu seinen Ausreisegründen gab der BF kurz zusammengefasst an, im Iran bei der Sicherheitspolizei und der Kripo gearbeitet zu haben.
Anlässlich der Unruhen in Verbindung mit der Präsidentenwahl im Jahr 2009 habe er zwei junge aufständische Frauen freigelassen, weshalb er mit dem Sicherheitsdienst Probleme bekommen habe. Er sei vom Dienst suspendiert und in weiterer Folge aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, andernfalls er für 15-20 Jahre inhaftiert werde. Nachdem er das Zusammenarbeiten mit dem Geheimdienst satt gehabt habe, habe er einen Reisepass beantragen wollen, jedoch habe er keinen solchen erhalten, da über ihn aufgrund seiner Tätigkeit ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Auch sei sein Mobiltelefon abgehört worden. Der Geheimdienst habe auf ihn fokussiert und habe er gewusst, dass ihn dieser ins Gefängnis bringen werde, wenn er mit ihm fertig sei, weshalb er ausgereist sei. Nach der Flucht hätten die Geheimdienstmitarbeiter zweimal seine Mutter nach seinem Verbleib gefragt und sei ihm unterstellt worden, als Spion zu arbeiten, weshalb ihm im Rückkehrfall Haft und Lebensgefahr drohe.
Er habe diese Angaben nicht im Erstverfahren gemacht, da er davon ausgegangen sei, einen Rechtsanwalt zu haben. Es habe sich jedoch lediglich um einen Rechtsvertreter gehandelt, welcher Unterlagen für seine Konversion vorgelegt habe. Die Unterlagen seien durch die Caritas an das BVwG geschickt worden; er habe jedoch gemeint, dass es eine Fristversäumnis gewesen sei und diese nicht angenommen worden seien und sei er Opfer von Vernachlässigungen durch seinen Rechtsberater und der Caritas.
Über Befragen führte der BF aus, keine weiteren Gründe geltend machen zu wollen.
Der BF erklärte dezidiert, dass im Hinblick auf das erste Asylverfahren keine Änderungen in seinem Privat- und Familienlebe eingetreten seien und bekräftigte nach Hinweis auf das Neuerungsverbot, alles gesagt zu haben.
In weiterer Folge wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG (Beabsichtigung, den Antrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen) übersetzt und ausgefolgt.In weiterer Folge wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG (Beabsichtigung, den Antrag gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen) übersetzt und ausgefolgt.