TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 99/05/0054

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/05/0090 E 16. September 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Leopold Friedlmayer in Seyring, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien XVI, Huttengasse 71-75, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 1996, Zlen. R/1-V-95085/00, R/1-V-95085/01, betreffend Versagung einer Baubewilligung und baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Gerasdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien I,Börseplatz-Börsegasse 10),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, sofern sie sich gegen Punkt 1 und Punkt 2 erster Satz des angefochtenen Bescheides richtet, als verspätet zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der letzte Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1993 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung unter anderem zur Errichtung eines Doppelhauses mit Abstellraum auf dem Grundstück Nr. 772/17, KG Seyring, erteilt. Nach dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan vom Oktober 1992 war ca. in der Mitte des gegenständlichen Grundstückes, im hinteren Gartenteil, ein 5 m x 6 m großes, gesondertes Gebäude mit der Widmung "Abstellraum" geplant.

Mit Ansuchen vom 18. April 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben. Im Akt liegen drei "Auswechslungspläne" vom März 1994 ein, wonach anstelle des bewilligten "Abstellraumes" ein "Gästehaus und ein Abstellplatz" errichtet werden sollen, wobei die Maße des Gästehauses laut Lageplan 7 m x 7 m betragen.

Anlässlich der Überprüfung des gegenständlichen Grundstückes am 10. August 1994 wurde die "Errichtung des Gästehauses und des Abstellplatzes" festgehalten. Während dieser Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den mündlichen Antrag auf deren nachträgliche Bewilligung "laut Auswechslungsplan".

Mit Eingabe vom 3. Februar 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das bestehende Gebäude und den Autoabstellplatz im hinteren Bauwich.

Mit Bescheid vom 6. März 1995 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung des Gästehauses sowie des Abstellplatzes abgewiesen und den Abbruch der Bauwerke (ohne Fristsetzung) angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass beide Gebäude wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde und wegen einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht bewilligungsfähig seien. Die Abstellplätze seien als Garage anzusehen und in der bestehenden Situierung unzulässig.

Mit einem Bescheid vom 12. Mai 1995, Zl. 157/95-Eh, hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 12. Mai 1995, Zl. 365/95-Eh, hat der Gemeinderat die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Baubewilligung und den Abbruchauftrag abgewiesen.

Aufgrund der gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Februar 1996 unter Spruchpunkt 1 der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 12. Mai 1995, Zl. 157/95-Eh, Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Unter Spruchpunkt 2 wurde der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 12. Mai 1995, Zl. 365/95-Eh, insoweit Folge gegeben, als die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. März 1995 bezüglich des Abstellplatzes abgewiesen worden war. Im Übrigen (2. Satz) wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid, jedoch ausschließlich gegen den zweiten und zugleich letzten Satz des Spruchpunktes 2, also hinsichtlich der Abweisung der Vorstellung, hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 1224/96-12) und mit Beschluss vom 4. März 1999, B 1224/96-14, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattet eine Replik zu den Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 1996 zugestellt. In der rechtzeitig an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde ausschließlich Punkt 2 letzter Satz des nunmehr zur Gänze angefochtenen Bescheides in Beschwerde gezogen (siehe erster Absatz auf Seite 2 in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof). Die am 27. April 1999 zur Post gegebene Beschwerdeergänzung, in der der bekämpfte Bescheid zur Gänze angefochten wird, erweist sich in Bezug auf das Zustelldatum hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 erster Satz gemäß § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

2. Versagung der Baubewilligung für das Gästehaus und diesbezüglicher Abbruchauftrag:

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 1994 die Verordnung zum Bebauungsplan Seyring Ortsteil C beschlossen, die u.a. wie folgt lautet:

"§ 1 Aufgrund der §§ 3-7 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-11 wird der Bebauungsplan für einen Teilbereich der KG Seyring und zwar für das Bauland zwischen der Landesstraße L 3114 (Obersdorfer Straße) und der Saugkanalisationsanlage im Kreuzungsbereich Halbgasse und Bahnstraße erlassen.

...

§ 3 Bebauungsvorschriften:

...

8.: Im hinteren Bauwich ist lediglich die Errichtung von Gerätehütten mit einer maximalen Grundfläche von 6,0 m2, Lauben, Pergolen, Terrassen und Schwimmbecken zulässig.

9.: Im vorderen und hinteren Bauwich ist die Errichtung von Garagen unzulässig."

Diese Verordnung wurde am 4. bis 18. Juli 1994 kundgemacht und trat am 19. Juli 1994 in Kraft.

Seine Bedenken gegen diesen Bebauungsplan hat der Beschwerdeführer bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, sie wurden von diesem nicht geteilt. In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden die Bedenken des Beschwerdeführers nicht mehr wiederholt, der Verwaltungsgerichtshof hat von sich aus keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung.

In der Beschwerde wird vorgetragen, das gegenständliche Gästehaus sei bereits vor dem 19. Juli 1994 errichtet worden. Der Bebauungsplan, der nach seinem § 5 am 19. Juli 1994 in Kraft getreten sei, könne bei richtiger Auslegung auf das gegenständliche Baugesuch nicht angewendet werden, sondern nur für Bauwerke, die nach dem 19. Juli 1994 errichtet wurden.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt:

Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, hat die Rechtsmittelbehörde - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Dieser Rechtsprechung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, zB in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/08/0140, vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115, und vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A).

Zur maßgeblichen Rechtslage gehören auch die geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0091). Das gegenständliche Baugesuch wurde anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am 10. August 1994 gestellt, ein schriftliches Baugesuch brachte der Beschwerdeführer am 3. Februar 1995 ein. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass das diesbezügliche Bauverfahren bereits seit der Einbringung eines mündlichen Baugesuchs anlässlich der Aufnahme der Niederschrift in der Verhandlung vom 10. August 1994 anhängig war, so stand auch am 10. August 1994 der gegenständliche Bebauungsplan bereits in Kraft. Der Bebauungsplan trat nämlich nach seinem § 5 am 19. Juli 1994 in Kraft; in derselben Bestimmung wurde normiert, dass mit dem gleichen Tag alle vor diesem Zeitpunkt vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsbestimmungen für dieses Gebiet außer Kraft gesetzt werden.

Der Bebauungsplan selbst enthält keine Übergangsbestimmung, die eine vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsauslegung zuließe, wonach der Bebauungsplan nur auf solche Bauwerke anzuwenden sei, die nach dessen Inkrafttreten errichtet würden.

Auch aus § 22 Abs. 2 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 lässt sich, selbst wenn die dort normierten Grundsätze auf die Wirkung von Bebauungsplänen umgelegt werden, nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, da ein Baubewilligungsverfahren erst dann anhängig ist, wenn ein diesbezügliches Baugesuch bei der Behörde eingelangt ist.

Da nicht nur bei der Erlassung des Berufungsbescheides, sondern sogar schon zum Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Baugesuchs betreffend das Gästehaus der mehrfach genannte Bebauungsplan bereits in Kraft stand, hat die mitbeteiligte Marktgemeinde zu Recht das Baugesuch für das in jenem Bereich, in dem laut Bebauungsplan lediglich die Errichtung von Gerätehütten mit einer maximalen Grundfläche von 6 m2, Lauben, Pergolen, Terrassen und Schwimmbecken zulässig ist, errichtete Gebäude wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen.

Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ Bauordnung 1976 hat die Behörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist. Da das Gästehaus in jenem Bereich errichtet wurde, in dem nur die oben geschilderten Bauten errichtet werden dürfen, durfte für das bereits bestehende Gästehaus keine Bewilligung erteilt werden, weshalb der auf § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a leg. cit.

gestützte Beseitigungsauftrag grundsätzlich zu Recht ergangen ist.

     Zu Recht rügt allerdings die Beschwerde, dass in dem

Beseitigungsauftrag keine Erfüllungsfrist festgesetzt wurde.

     Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dann, wenn die Verbindlichkeit zu

einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich aus § 59 Abs. 2 AVG klar ergibt, dass ein Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens eine Erfüllungsfrist enthalten muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1958, Z. 1047/57), sowie, dass das Fehlen einer Erfüllungsfrist den Auftrag rechtswidrig macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1987, Zl. 87/10/0010). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff "unverzüglich" nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn einschließe, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit stehe dem Verpflichteten zufolge dieser Fassung des Bescheides jedenfalls zur Verfügung (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, S. 1039 unter E 364 zitierte hg. Judikatur).

Dem angefochtenen Bescheid liegt jedoch ein Bescheid des Gemeinderates zugrunde, in dem die Leistungsfrist nicht festgesetzt ist. Der Bescheid erweist sich daher wegen des Fehlens der Anordnung einer Erfüllungsfrist als rechtswidrig. Daran vermag auch der Hinweis in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0114, nichts zu ändern, weil sich dieses Erkenntnis auf die Vorschreibung von Parteikosten nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 bezogen hat und lediglich in Bezug auf die Fälligkeit des Kostenersatzes ausgesprochen wurde, dass mangels Bestimmung einer Leistungsfrist die Fälligkeit ab Rechtskraft einzutreten gehabt hätte.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, dass im Bescheid des Gemeinderates hinsichtlich des Abbruchauftrages eine Erfüllungsfirst fehlt, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 31. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050054.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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