Index
Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach E A, vertreten durch D A in M als Verlassenschaftskurator, diese vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Dezember 1986, Zl. Ro-181/20/1986, betreffend naturschutzbehördliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Z. 5 sowie des damit verbundenen Teiles der Z. 6 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ziffer 5, sowie des damit verbundenen Teiles der Ziffer 6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Ziffer 3, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Unter Berufung auf die §§ 1 und 8 Abs. 5 des damals noch in Kraft gestandenen (vgl. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986) Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 (LGBl. Nr. 29/1981, im folgenden kurz: LSchG) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Dezember 1985 gegenüber der Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Maßnahmen an:Unter Berufung auf die Paragraphen eins und 8 Absatz 5, des damals noch in Kraft gestandenen vergleiche Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, des Kärntner Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986,) Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1981,, im folgenden kurz: LSchG) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Dezember 1985 gegenüber der Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Maßnahmen an:
"1. Das am linken Ufer des B-baches am ostseitigen Teil des Grundstückes 206, KG X, aufgeschüttete Material ist im Südbereich (provisorische Weganlage) aufzulockern und der natürlichen Begrünung zu überlassen."1. Das am linken Ufer des B-baches am ostseitigen Teil des Grundstückes 206, KG römisch zehn, aufgeschüttete Material ist im Südbereich (provisorische Weganlage) aufzulockern und der natürlichen Begrünung zu überlassen.
2. Die Schüttungshaufen im Nordteil des Grundstückes 343/2 der KG X sind auszuplanieren, wobei der Uferbereich des Winterteiches nicht berührt werden darf. Nach der Planierung ist die Fläche dem natürlichen Bewuchs zu überlassen.2. Die Schüttungshaufen im Nordteil des Grundstückes 343/2 der KG römisch zehn sind auszuplanieren, wobei der Uferbereich des Winterteiches nicht berührt werden darf. Nach der Planierung ist die Fläche dem natürlichen Bewuchs zu überlassen.
3. Der Nachwuchs auf den gerodeten bzw. geschlägerten Flächen östlich des Winterteiches, Grundstücke 343/1 und 341, KG X, ist in den Bepflanzungsbestand zu den noch einzeln stehenden Bäumen aufzunehmen.3. Der Nachwuchs auf den gerodeten bzw. geschlägerten Flächen östlich des Winterteiches, Grundstücke 343/1 und 341, KG römisch zehn, ist in den Bepflanzungsbestand zu den noch einzeln stehenden Bäumen aufzunehmen.
4. Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereiche der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG X gelegen, ist durchgehend mit standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen) zu bepflanzen.4. Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereiche der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG römisch zehn gelegen, ist durchgehend mit standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen) zu bepflanzen.
5. Die Schüttungshäufen auf den Grundstücken 470/1, 470/2, 470/8 und 470/9, eventuell auch 470/10 und 470/11 betroffen, im Nordteil des 'Sablatnigmoores', welche sich von der Schleuse aus gesehen in Richtung Süden erstrecken, und zwar am linken Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von ca. 80 m und am rechten Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von 200 m, hier bei der Schleuse mit einer Breite von 7,00 m beginnend und sich auf 0 verjüngend, sind gleichmäßig zum Teichrand hin auszuplanieren, ohne daß sie am Teichrand dammartigen Charakter bekommen.
6. Mit den Planierungs- und Erdarbeiten (Punkte 1, 2 und 5) ist, sobald trockener Boden gegeben ist, zu beginnen. Bei der Durchführung der Arbeiten muß Bedacht genommen werden, daß Uferböschungen bzw. standortgeschützte Pflanzen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Arbeiten sind, vom Arbeitsbeginn an gerechnet, innerhalb von drei Wochen abzuschließen.
7. Die Bepflanzung (Punkte 4 und 10) ist so rasch als möglich zu bewerkstelligen und muß bis spätestens Frühjahr 1987 gegeben sein.
8. Der Sablatnigteich, südlich der Schleuse weitgehend mit dem Naturschutzgebiet 'Sablatnigmoor' ident, ist unter Einhaltung der Auflagen des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7.10.1952, Zahl 3-R-9/51, zu bespannen. Mit der Bespannung ist unmittelbar nach Abschluß der Erdarbeiten (Punkte 1, 2 und 5) zu beginnen. Außer in den Wintermonaten ist nach erfolgter Bespannung ein Mindestwasserstand von 60 cm unter der im Wasserrechtsbescheid festgehaltenen Höchststandshöhe zu halten. Dieser Wasserstand darf nur zum Zwecke des Abfischens im Herbst unterschritten werden.
9. Der Winterteich auf dem Grundstück 343/2 der KG X ist unter Einhaltung der Auflagen des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7.10.1952, Zahl 3-R-9/51, soweit dieser auch für den Winterteich Geltung und Bedeutung hat, zu bespannen. Der Winterteich darf nur zum Zwecke des Abfischens kurzfristig, maximal auf die Dauer von 14 Tagen, abgelassen werden, soferne sich aus dem angeführten Wasserrechtsbescheid für diesen Teich keine weiteren Ablaßzeiten ergeben.9. Der Winterteich auf dem Grundstück 343/2 der KG römisch zehn ist unter Einhaltung der Auflagen des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7.10.1952, Zahl 3-R-9/51, soweit dieser auch für den Winterteich Geltung und Bedeutung hat, zu bespannen. Der Winterteich darf nur zum Zwecke des Abfischens kurzfristig, maximal auf die Dauer von 14 Tagen, abgelassen werden, soferne sich aus dem angeführten Wasserrechtsbescheid für diesen Teich keine weiteren Ablaßzeiten ergeben.
10. In den Teichen sind keine exotischen pflanzenfressenden Karpfen zu halten."
Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Berufung änderte die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. Dezember 1986 den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß dieser wie folgt zu lauten habe:Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Berufung änderte die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. Dezember 1986 den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin, daß dieser wie folgt zu lauten habe:
"Im Interesse der Zielsetzungen des § 1 LSchG wird gegenüber Frau D A, Lind Nr. 2, M, als Verlassenschaftskurator nach der Verlassenschaft nach E A gemäß § 8 Abs. 5 lit. b LSchG die Durchführung folgender Maßnahmen (Landschaftspflegemaßnahmen) angeordnet:"Im Interesse der Zielsetzungen des Paragraph eins, LSchG wird gegenüber Frau D A, Lind Nr. 2, M, als Verlassenschaftskurator nach der Verlassenschaft nach E A gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, LSchG die Durchführung folgender Maßnahmen (Landschaftspflegemaßnahmen) angeordnet:
1. Das am linken Ufer des B-baches am ostseitigen Teil des Grundstückes 206, KG X, aufgeschüttete Material ist im Südbereich (provisorische Weganlage) aufzulockern und der natürlichen Begrünung zu überlassen.1. Das am linken Ufer des B-baches am ostseitigen Teil des Grundstückes 206, KG römisch zehn, aufgeschüttete Material ist im Südbereich (provisorische Weganlage) aufzulockern und der natürlichen Begrünung zu überlassen.
2. Die Schüttungshaufen im Nordteil des Grundstückes 343/2 der KG X sind auszuplanieren, wobei der Uferbereich des Winterteiches nicht berührt werden darf. Nach der Planierung ist die Fläche dem natürlichen Bewuchs zu überlassen.2. Die Schüttungshaufen im Nordteil des Grundstückes 343/2 der KG römisch zehn sind auszuplanieren, wobei der Uferbereich des Winterteiches nicht berührt werden darf. Nach der Planierung ist die Fläche dem natürlichen Bewuchs zu überlassen.
3. Der natürliche noch bestehende Nachwuchs auf den von Rodungen und Schlägerungen betroffenen Flächen der Grundstücke 341/1 und 341, KG X, östlich des Winterteiches ist unbeeinträchtigt zu belassen.3. Der natürliche noch bestehende Nachwuchs auf den von Rodungen und Schlägerungen betroffenen Flächen der Grundstücke 341/1 und 341, KG römisch zehn, östlich des Winterteiches ist unbeeinträchtigt zu belassen.
4. Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereich der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG X gelegen, ist durchgehend mit standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen) zu bepflanzen.4. Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereich der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG römisch zehn gelegen, ist durchgehend mit standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen) zu bepflanzen.
5. Die Schüttungshaufen auf den Grundstücken 470/1, 470/2, 470/8 und 470/9, auch 470/10 und 470/11, betroffen, im Nordteil des 'Sablatnig Moores', welche sich von der Schleuse aus gesehen in Richtung Süden erstrecken, und zwar am linken Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von ca. 80 m und am rechten Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von ca. 200 m, hier bei der Schleuse mit einer Breite von 7,00 m beginnend und sich auf 0 verjüngend, sind gleichmäßig zum Teichrand hin auszuplanieren, ohne daß sie am Teichrand dammartigen Charakter bekommen.
6. Mit den Planierungs- und Erdarbeiten (Punkte 1, 2 und 5) ist, sobald trockener Boden gegeben ist, zu beginnen. Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf zu achten, daß Uferböschungen sowie standortgebundene Pflanzen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
7. Die Bepflanzung (Punkt 4) hat bis 30. April 1988 abgeschlossen zu sein.
8. Der Sablatnigteich, nördlich der Schleuse, ist im Sinne des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. Oktober 1952, Zl. 3-R-9/51, wiederum zu bespannen.
9. und 10. Die diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen haben ersatzlos zu entfallen."
Nach Darstellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1 und 8 Abs. 5 LSchG sowie § 66 Abs. 4 AVG 1950 unter dem von ihr gewählten Begriff "Sachlage" aus, in Anbetracht der bisher im Gegenstände durchgeführten Verfahren nach dem LSchG, des Verfahrens betreffend die Einstellungsverfügungen einerseits (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061) und des formellen Antragsverfahrens andererseits (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, Zl. 85/10/0166), sei nunmehr seitens der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des § 8 LSchG (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen) vorzugehen gewesen. Die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach es gegenständlich zielführender sei, Landschaftspflegemaßnahmen vorzuschreiben, werde auch seitens der Berufungsbehörde geteilt. In Anbetracht der bisher getätigten Maßnahmen, "wie Grabungen und Anschüttungen auf Sumpfflächen", wäre es wenig sinnvoll, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben. Eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hätte beispielsweise bedeutet, daß bereits im Sumpf ausplanierter Schlamm wiederum in Kanäle zu retournieren wäre, was zur Folge hätte, daß der Boden durch diese Arbeitsmaßnahme eine zusätzliche starke Verdichtung erfahren würde, wobei dieser Umstand wesentlich negativere Konsequenzen nach sich ziehen würde, als die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen. Dies sei nur als Beispiel dafür genannt, warum die Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen eher den Zielsetzungen des § 1 LSchG entspreche. Der Sinn und Zweck der durchzuführenden Landschaftspflegemaßnahmen liege darin, die von verschiedenen Maßnahmen (Grabungen, Anschüttungen) betroffenen Sumpfflächen vor Beeinträchtigungen des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur, d.h. der dort standortgebundenen typischen Vegetation und in weiterer Folge der auf diese Vegetation angewiesenen Tierwelt, zu bewahren. Ferner solle eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vermieden werden. Dies treffe weitgehend auf jene Maßnahmen zu, die auf den im Naturschutzgebiet "Sablatnig Moor" gelegenen Grundstücken gesetzt worden seien. Hinsichtlich der Maßnahmen, die im Landschaftsschutzgebiet "Gösselsdorfer See" gesetzt worden seien, sei festzuhalten, daß die Behörde bei der Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen unter dem Aspekt der im § 1 LSchG festgelegten Zielsetzung der Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes vorgegangen sei.Nach Darstellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen eins und 8 Absatz 5, LSchG sowie Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 unter dem von ihr gewählten Begriff "Sachlage" aus, in Anbetracht der bisher im Gegenstände durchgeführten Verfahren nach dem LSchG, des Verfahrens betreffend die Einstellungsverfügungen einerseits (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061) und des formellen Antragsverfahrens andererseits (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, Zl. 85/10/0166), sei nunmehr seitens der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des Paragraph 8, LSchG (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen) vorzugehen gewesen. Die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach es gegenständlich zielführender sei, Landschaftspflegemaßnahmen vorzuschreiben, werde auch seitens der Berufungsbehörde geteilt. In Anbetracht der bisher getätigten Maßnahmen, "wie Grabungen und Anschüttungen auf Sumpfflächen", wäre es wenig sinnvoll, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben. Eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hätte beispielsweise bedeutet, daß bereits im Sumpf ausplanierter Schlamm wiederum in Kanäle zu retournieren wäre, was zur Folge hätte, daß der Boden durch diese Arbeitsmaßnahme eine zusätzliche starke Verdichtung erfahren würde, wobei dieser Umstand wesentlich negativere Konsequenzen nach sich ziehen würde, als die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen. Dies sei nur als Beispiel dafür genannt, warum die Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen eher den Zielsetzungen des Paragraph eins, LSchG entspreche. Der Sinn und Zweck der durchzuführenden Landschaftspflegemaßnahmen liege darin, die von verschiedenen Maßnahmen (Grabungen, Anschüttungen) betroffenen Sumpfflächen vor Beeinträchtigungen des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur, d.h. der dort standortgebundenen typischen Vegetation und in weiterer Folge der auf diese Vegetation angewiesenen Tierwelt, zu bewahren. Ferner solle eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vermieden werden. Dies treffe weitgehend auf jene Maßnahmen zu, die auf den im Naturschutzgebiet "Sablatnig Moor" gelegenen Grundstücken gesetzt worden seien. Hinsichtlich der Maßnahmen, die im Landschaftsschutzgebiet "Gösselsdorfer See" gesetzt worden seien, sei festzuhalten, daß die Behörde bei der Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen unter dem Aspekt der im Paragraph eins, LSchG festgelegten Zielsetzung der Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes vorgegangen sei.
Nach jeweiliger Begründung der einzelnen Ziffern des Spruches des angefochtenen Bescheides (worauf untenstehend noch eingegangen werden wird) führte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen aus, dem Argument, wonach der erstinstanzliche Bescheid bereits in seinem Einleitungssatz von lapidaren und unqualifizierten Behauptungen ausgehe, sei entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um die Wiedergabe des § 1 LSchG handle. Hinsichtlich der Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 1985, in der auf offenbare Verstöße gegen das LSchG durch Jagdausübende hingewiesen worden sei, sei festzuhalten, daß diese Verstöße in selbständigen Verfahren zu prüfen waren und nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens seien, sodaß es der Behörde verwehrt sei, hiezu Stellung zu beziehen. Daß es sich bei den "Wirtschaftsmaßnahmen" um die Räumung der Fließgewässer von Abflußhindernissen und der Fischgräben und des Teichbodens von Teichschlamm, der sich im Laufe der Jahre angesammelt habe, gehandelt habe, werde nicht bestritten. Hiezu sei lediglich zu erwähnen, daß diese Maßnahmen "einerseits" vom LSchG bzw. der "darauf basierenden Verordnung", die gegenständlich zum Tragen komme, erfaßt würden, zumal Ausnahmen für die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung im LSchG nicht vorgesehen seien. Wenn die Beschwerdeführerin rüge, daß es die Behörde unterlassen habe, zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Wirtschaftsmaßnahmen um solche der regulären Landwirtschaft, Fischereiwirtschaft und Forstwirtschaft handle, (offenbar zu ergänzen: geeignete Sachverständige beizuziehen,) so sei dem entgegenzusetzen, daß die Behörde die getätigten Maßnahmen lediglich unter dem Aspekt der Bewilligungspflicht nach dem LSchG zu beurteilen gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auf die im vorhergehenden Satz getroffenen Ausführungen zu verweisen. Zur Person des Sachverständigen aus dem Fach der Bautechnik, dessen Qualifikation auf Grund seiner Ausbildung angezweifelt werde, sei festzuhalten, daß dieser schon auf Grund seiner Ausbildung - Mag. arch. - und seiner mehrjährigen Praxis in der Lage sein müsse, zu beurteilen, ob Anschüttungen oder Grabungen getätigt worden seien. Des weiteren seien in allen bisher im Gegenstande durchgeführten Verfahren Amtssachverständige der Abteilung 20 (Fachabteilung Naturschutz) der belangten Behörde herangezogen worden. Als Beispiele hiefür seien der Ortsaugenschein am 12. Juni 1985, über den eine Niederschrift angefertigt worden sei, und alle weiteren sonstigen mündlichen Verhandlungen, an denen auch jeweils ein Sachverständiger der Abteilung 20 teilgenommen habe, angeführt. Von einer Aktenbeischaffung aus Parallelverfahren, sofern diese Verfahren nach anderen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden seien, sei deshalb Abstand zu nehmen gewesen, weil diese selbständig zu führen seien und zu keiner Änderung der Sachlage geführt hätten. Diesbezüglich sei auch auf das im Verwaltungsverfahren geltende Kumulationsprinzip hinzuweisen. Zum Vorwurf, es sei ein "Geheimverfahren" abgeführt worden, da die am Ortsaugenschein vom 14. August 1985 beteiligten Personen nochmals angehört worden seien, ohne daß die Beschwerdeführerin dazu gehört worden wäre, sei festzuhalten, daß den am Ortsaugenschein beteiligten Personen lediglich die im Schreiben vom 5. August 1985 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen bekanntgegeben und sie ersucht worden seien, hiezu Stellung zu beziehen. Diese von der Beschwerdeführerin seinerzeit gemachten Einwendungen vom 5. August 1985 (im Schreiben unter Punkt 3) stellten die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Landschaftsschutzverfahrens in Frage. Des weiteren werde ausdrücklich in diesem Schreiben betont, daß der Liegenschaftseigentümer eine Einmischung nicht dulde und sich gegen derart "aufgezäumte" Verfahren entschieden ausspreche. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß es von der Beschwerdeführerin seinerzeit verfehlt gewesen sei, anzunehmen, daß auf Grund dieser Einwendungen die Verhandlung am 14. August 1985 nicht stattfinden werde. Vom Verhandlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin verständigt und ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Zu der in der gegenständlichen Berufung angeführten Bilddokumentation sei festzuhalten, daß nunmehr der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht sowohl in diese als auch in die Stellungnahmen der am Ortsaugenschein beteiligten Personen einsehen habe können. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im anhängigen Berufungsverfahren sei festzuhalten: Mit Schreiben vom 14. April 1986 führe die Beschwerdeführerin aus, daß sie nochmals auf die Fachgutachten von Prof. Dr. LK und Dipl.-Ing.HS verweise, die sie im Verfahren Zl. 3-Gem-21/82/3/85 vorgelegt habe. Ferner verweise die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten des Institutes für Pflanzensoziologie, das sich an die Naturschutzabteilung der belangten Behörde gerichtet und zu dem die Fachabteilung für Naturschutz mit Schreiben vom 24. Oktober 1985 "lapidare" Feststellungen getroffen habe. Zu den beiden ersterwähnten Gutachten von Prof. Dr. K bzw. Dipl.-Ing. S sei festzuhalten, daß beide Gutachten im wesentlichen von zwei Schwerpunkten ausgingen. Zum einen werde die Schutzwürdigkeit des Sablatnigmoores im Sinne des § 11 des Naturschutzgesetzes angezweifelt, zum anderen werde in Abrede gestellt, daß es sich beim gegenständlichen Naturschutzgebiet um ein Moor handle. Hiezu werde festgestellt, daß das Sablatnigmoor auf Grund seiner floristischen Zusammensetzung und auf Grund der dort vorkommenden Tierwelt zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu den bedeutendsten und schützenswertesten Biotopen Kärntens zähle. Dies gehe auch aus der Einstufung im österreichischen Moorschutzkatalog hervor, wo es als eines der dreizehn in Kärnten vorkommenden Moore von internationaler Bedeutung geführt werde. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Sablatnigmoores sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Mit der Definitionsfrage, ob das Sablatnigmoor tatsächlich ein Moor sei, beschäftige sich ausführlich Steiner (1982) im österreichischen Moorschutzkatalog. Diesbezüglich werde ausgeführt: "Nach der vegetationskundlichen Definition sind Moore torfbildende Pflanzengesellschaften. Solche torfbildenden Pflanzengesellschaften sind Schilfröhrichte, Groß- und Kleinseggenrieder, Bruchwälder und Torfmoosgesellschaften, welche Schilftorf, Seggentorf, Bruchwaldtorf bzw. Hochmoortorf bilden (vgl. Ellenberg, 1982)." Nun sei der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes "Sablatnigmoor" von derartigen Vegetationseinheiten, insbesondere Röhrichten und Groß- und Kleinseggenriedern bedeckt und daher im vegetationskundlichen Sinne als Moor anzusprechen. Auf Grund der ständigen Änderungen des Grundwasserspiegels im Zuge der Teichwirtschaft werde allerdings die potentielle Fähigkeit der Torfbildung dieser Pflanzengesellschaft immer wieder gestört, sodaß sich in weiten Teilen des Moores nicht jene, in den geologischen Definitionen geforderten Torfmächtigkeiten ausbildeten. Das Sablatnigmoor sei in seinem "überwiegenden" Teil ein Moor im Sinne der vegetationskundlichen Definition nach "Steiner 1982". Lediglich die ehemalige offene Wasserflache zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahre 1979, die bis zu diesem Zeitpunkt immer wieder aufgestaut worden sei, sei nunmehr durch die Aufgabe des Aufstaues fast vollständig verschwunden, sodaß nur mehr ein "ständig von Wasser durchtränktes, zeitweilig unter Wasser stehendes Gelände", auf welchem sich alsbald eine "angepaßte, typische Pflanzengesellschaft ...", also ein Sumpf im Sinne der Definition nach dem Verwaltungsgerichtshof entwickelt habe, zurückgeblieben sei. Auf dieser zurückgebliebenen Sumpffläche, die ehemals Wasserfläche gewesen sei, seien unter anderem die gegenständlichen Grabungen und Anschüttungen durchgeführt worden. Die in den Gutachten von Prof. Dr. LK und Dipl.-Ing.HS vertretene Auffassung, wonach das Sablatnigmoor kein Moor sei, sei in keiner Weise zutreffend. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Dr. Gerd Michael Steiner, des Verfassers des österreichischen Moorschutzkataloges, gehe auf der ersten Seite an und für sich von richtigen Feststellungen aus. Zu der Ausführung: "Zum anderen sorgte ein Wirtschaftsteich im Osten des Gebietes für einen gleichmäßigen Wasserstand den Sommer über und für regelmäßige Wasserstandsschwankungen durch das Abfischen im Herbst. Obwohl dieser Teil der Liegenschaft nicht eigentlich als Moor anzusprechen ist (keine Torfakkumulation), war er doch bisher ein integraler Bestandteil des Gesamtgebietes und gab zu einem wesentlichen Teil der Moorvegetation die Wasserstandsverhältnisse vor." (werde bemerkt, daß) der Klammerausdruck "keine Torfakkumulation" im Widerspruch zu der von Dr. Steiner im österreichischen Moorschutzkatalog vertretenen These, wonach Moore torfbildende Pflanzengesellschaften seien, stehe. Ferner treffe die auf Seite 2 des Gutachtens getroffene Feststellung, daß die Aufgabe der Mahd eine Folge der Unterschutzstellung sei, nicht zu. Die Aufgabe der Fortführung der Mahd, ebenso wie der des Aufstauens nach 1979, seien keineswegs eine Folge der Unterschutzstellung gewesen, da in der diesbezüglichen Naturschutzverordnung die übliche land- und forstwirtschaftliche und auch fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen gewesen "bzw. weiterhin" seien. Wenn im Gutachten ausgeführt werde, daß das Wechseln des Wasserstandes durch Bespannung und Abfischen für das Erscheinungsbild des Moores von grundlegender Bedeutung sei, so könne darin nur eine Zustimmung zu der von der Behörde vertretenen Auffassung im gegenständlichen Verfahren, wonach eine Bespannung eine vordringliche Landschaftspflegemaßnahme sei, erblickt werden. Gegen eine Schlammentnahme aus den Teichen und den Zuflußkanälen sei prinzipiell nichts einzuwenden, jedoch sei diesbezüglich ausdrücklich auf die Bestimmungen des LSchG zu verweisen, wonach die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und ähnlichen Maßnahmen im Bereich von Schilfzonen sowie im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen im gesamten Landesgebiet der Bewilligung unterworfen seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von den Bestimmungen des LSchG nicht ausgenommen sind. Zum Vorbringen im Berufungsverfahren, wonach die Landschaftsschutzbehörde nicht berechtigt sei, die Aufforstung von Wiesenflachen vorzuschreiben, sei festzuhalten, daß die im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Bepflanzungen unter dem Aspekt der Landschaftspflegemaßnahme durchaus begründet seien und zu keiner Kulturänderung, die nach dem Forstgesetz bewilligungspflichtig wäre, führen würde.Nach jeweiliger Begründung der einzelnen Ziffern des Spruches des angefochtenen Bescheides (worauf untenstehend noch eingegangen werden wird) führte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen aus, dem Argument, wonach der erstinstanzliche Bescheid bereits in seinem Einleitungssatz von lapidaren und unqualifizierten Behauptungen ausgehe, sei entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um die Wiedergabe des Paragraph eins, LSchG handle. Hinsichtlich der Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 1985, in der auf offenbare Verstöße gegen das LSchG durch Jagdausübende hingewiesen worden sei, sei festzuhalten, daß diese Verstöße in selbständigen Verfahren zu prüfen waren und nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens seien, sodaß es der Behörde verwehrt sei, hiezu Stellung zu beziehen. Daß es sich bei den "Wirtschaftsmaßnahmen" um die Räumung der Fließgewässer von Abflußhindernissen und der Fischgräben und des Teichbodens von Teichschlamm, der sich im Laufe der Jahre angesammelt habe, gehandelt habe, werde nicht bestritten. Hiezu sei lediglich zu erwähnen, daß diese Maßnahmen "einerseits" vom LSchG bzw. der "darauf basierenden Verordnung", die gegenständlich zum Tragen komme, erfaßt würden, zumal Ausnahmen für die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung im LSchG nicht vorgesehen seien. Wenn die Beschwerdeführerin rüge, daß es die Behörde unterlassen habe, zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Wirtschaftsmaßnahmen um solche der regulären Landwirtschaft, Fischereiwirtschaft und Forstwirtschaft handle, (offenbar zu ergänzen: geeignete Sachverständige beizuziehen,) so sei dem entgegenzusetzen, daß die Behörde die getätigten Maßnahmen lediglich unter dem Aspekt der Bewilligungspflicht nach dem LSchG zu beurteilen gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auf die im vorhergehenden Satz getroffenen Ausführungen zu verweisen. Zur Person des Sachverständigen aus dem Fach der Bautechnik, dessen Qualifikation auf Grund seiner Ausbildung angezweifelt werde, sei festzuhalten, daß dieser schon auf Grund seiner Ausbildung - Mag. arch. - und seiner mehrjährigen Praxis in der Lage sein müsse, zu beurteilen, ob Anschüttungen oder Grabungen getätigt worden seien. Des weiteren seien in allen bisher im Gegenstande durchgeführten Verfahren Amtssachverständige der Abteilung 20 (Fachabteilung Naturschutz) der belangten Behörde herangezogen worden. Als Beispiele hiefür seien der Ortsaugenschein am 12. Juni 1985, über den eine Niederschrift angefertigt worden sei, und alle weiteren sonstigen mündlichen Verhandlungen, an denen auch jeweils ein Sachverständiger der Abteilung 20 teilgenommen habe, angeführt. Von einer Aktenbeischaffung aus Parallelverfahren, sofern diese Verfahren nach anderen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden seien, sei deshalb Abstand zu nehmen gewesen, weil diese selbständig zu führen seien und zu keiner Änderung der Sachlage geführt hätten. Diesbezüglich sei auch auf das im Verwaltungsverfahren geltende Kumulationsprinzip hinzuweisen. Zum Vorwurf, es sei ein "Geheimverfahren" abgeführt worden, da die am Ortsaugenschein vom 14. August 1985 beteiligten Personen nochmals angehört worden seien, ohne daß die Beschwerdeführerin dazu gehört worden wäre, sei festzuhalten, daß den am Ortsaugenschein beteiligten Personen lediglich die im Schreiben vom 5. August 1985 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen bekanntgegeben und sie ersucht worden seien, hiezu Stellung zu beziehen. Diese von der Beschwerdeführerin seinerzeit gemachten Einwendungen vom 5. August 1985 (im Schreiben unter Punkt 3) stellten die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Landschaftsschutzverfahrens in Frage. Des weiteren werde ausdrücklich in diesem Schreiben betont, daß der Liegenschaftseigentümer eine Einmischung nicht dulde und sich gegen derart "aufgezäumte" Verfahren entschieden ausspreche. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß es von der Beschwerdeführerin seinerzeit verfehlt gewesen sei, anzunehmen, daß auf Grund dieser Einwendungen die Verhandlung am 14. August 1985 nicht stattfinden werde. Vom Verhandlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin verständigt und ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Zu der in der gegenständlichen Berufung angeführten Bilddokumentation sei festzuhalten, daß nunmehr der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht sowohl in diese als auch in die Stellungnahmen der am Ortsaugenschein beteiligten Personen einsehen habe können. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im anhängigen Berufungsverfahren sei festzuhalten: Mit Schreiben vom 14. April 1986 führe die Beschwerdeführerin aus, daß sie nochmals auf die Fachgutachten von Prof. Dr. LK und Dipl.-Ing.HS verweise, die sie im Verfahren Zl. 3-Gem-21/82/3/85 vorgelegt habe. Ferner verweise die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten des Institutes für Pflanzensoziologie, das sich an die Naturschutzabteilung der belangten Behörde gerichtet und zu dem die Fachabteilung für Naturschutz mit Schreiben vom 24. Oktober 1985 "lapidare" Feststellungen getroffen habe. Zu den beiden ersterwähnten Gutachten von Prof. Dr. K bzw. Dipl.-Ing. S sei festzuhalten, daß beide Gutachten im wesentlichen von zwei Schwerpunkten ausgingen. Zum einen werde die Schutzwürdigkeit des Sablatnigmoores im Sinne des Paragraph 11, des Naturschutzgesetzes angezweifelt, zum anderen werde in Abrede gestellt, daß es sich beim gegenständlichen Naturschutzgebiet um ein Moor handle. Hiezu werde festgestellt, daß das Sablatnigmoor auf Grund seiner floristischen Zusammensetzung und auf Grund der dort vorkommenden Tierwelt zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu den bedeutendsten und schützenswertesten Biotopen Kärntens zähle. Dies gehe auch aus der Einstufung im österreichischen Moorschutzkatalog hervor, wo es als eines der dreizehn in Kärnten vorkommenden Moore von internationaler Bedeutung geführt werde. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Sablatnigmoores sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Mit der Definitionsfrage, ob das Sablatnigmoor tatsächlich ein Moor sei, beschäftige sich ausführlich Steiner (1982) im österreichischen Moorschutzkatalog. Diesbezüglich werde ausgeführt: "Nach der vegetationskundlichen Definition sind Moore torfbildende Pflanzengesellschaften. Solche torfbildenden Pflanzengesellschaften sind Schilfröhrichte, Groß- und Kleinseggenrieder, Bruchwälder und Torfmoosgesellschaften, welche Schilftorf, Seggentorf, Bruchwaldtorf bzw. Hochmoortorf bilden vergleiche Ellenberg, 1982)." Nun sei der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes "Sablatnigmoor" von derartigen Vegetationseinheiten, insbesondere Röhrichten und Groß- und Kleinseggenriedern bedeckt und daher im vegetationskundlichen Sinne als Moor anzusprechen. Auf Grund der ständigen Änderungen des Grundwasserspiegels im Zuge der Teichwirtschaft werde allerdings die potentielle Fähigkeit der Torfbildung dieser Pflanzengesellschaft immer wieder gestört, sodaß sich in weiten Teilen des Moores nicht jene, in den geologischen Definitionen geforderten Torfmächtigkeiten ausbildeten. Das Sablatnigmoor sei in seinem "überwiegenden" Teil ein Moor im Sinne der vegetationskundlichen Definition nach "Steiner 1982". Lediglich die ehemalige offene Wasserflache zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahre 1979, die bis zu diesem Zeitpunkt immer wieder aufgestaut worden sei, sei nunmehr durch die Aufgabe des Aufstaues fast vollständig verschwunden, sodaß nur mehr ein "ständig von Wasser durchtränktes, zeitweilig unter Wasser stehendes Gelände", auf welchem sich alsbald eine "angepaßte, typische Pflanzengesellschaft ...", also ein Sumpf im Sinne der Definition nach dem Verwaltungsgerichtshof entwickelt habe, zurückgeblieben sei. Auf dieser zurückgebliebenen Sumpffläche, die ehemals Wasserfläche gewesen sei, seien unter anderem die gegenständlichen Grabungen und Anschüttungen durchgeführt worden. Die in den Gutachten von Prof. Dr. LK und Dipl.-Ing.HS vertretene Auffassung, wonach das Sablatnigmoor kein Moor sei, sei in keiner Weise zutreffend. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Dr. Gerd Michael Steiner, des Verfassers des österreichischen Moorschutzkataloges, gehe auf der ersten Seite an und für sich von richtigen Feststellungen aus. Zu der Ausführung: "Zum anderen sorgte ein Wirtschaftsteich im Osten des Gebietes für einen gleichmäßigen Wasserstand den Sommer über und für regelmäßige Wasserstandsschwankungen durch das Abfischen im Herbst. Obwohl dieser Teil der Liegenschaft nicht eigentlich als Moor anzusprechen ist (keine Torfakkumulation), war er doch bisher ein integraler Bestandteil des Gesamtgebietes und gab zu einem wesentlichen Teil der Moorvegetation die Wasserstandsverhältnisse vor." (werde bemerkt, daß) der Klammerausdruck "keine Torfakkumulation" im Widerspruch zu der von Dr. Steiner im österreichischen Moorschutzkatalog vertretenen These, wonach Moore torfbildende Pflanzengesellschaften seien, stehe. Ferner treffe die auf Seite 2 des Gutachtens getroffene Feststellung, daß die Aufgabe der Mahd eine Folge der Unterschutzstellung sei, nicht zu. Die Aufgabe der Fortführung der Mahd, ebenso wie der des Aufstauens nach 1979, seien keineswegs eine Folge der Unterschutzstellung gewesen, da in der diesbezüglichen Naturschutzverordnung die übliche land- und forstwirtschaftliche und auch fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen gewesen "bzw. weiterhin" seien. Wenn im Gutachten ausgeführt werde, daß das Wechseln des Wasserstandes durch Bespannung und Abfischen für das Erscheinungsbild des Moores von grundlegender Bedeutung sei, so könne darin nur eine Zustimmung zu der von der Behörde vertretenen Auffassung im gegenständlichen Verfahren, wonach eine Bespannung eine vordringliche Landschaftspflegemaßnahme sei, erblickt werden. Gegen eine Schlammentnahme aus den Teichen und den Zuflußkanälen sei prinzipiell nichts einzuwenden, jedoch sei diesbezüglich ausdrücklich auf die Bestimmungen des LSchG zu verweisen, wonach die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und ähnlichen Maßnahmen im Bereich von Schilfzonen sowie im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen im gesamten Landesgebiet der Bewilligung unterworfen seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von den Bestimmungen des LSchG nicht ausgenommen sind. Zum Vorbringen im Berufungsverfahren, wonach die Landschaftsschutzbehörde nicht berechtigt sei, die Aufforstung von Wiesenflachen vorzuschreiben, sei festzuhalten, daß die im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Bepflanzungen unter dem Aspekt der Landschaftspflegemaßnahme durchaus begründet seien und zu keiner Kulturänderung, die nach dem Forstgesetz bewilligungspflichtig wäre, führen würde.
Gegen diesen Bescheid vom 3. Dezember 1986 - allerdings dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach nicht gegen die von der belangten Behörde verfügte Aufhebung der Z. 9 und 10 des erstinstanzlichen Bescheides - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.Gegen diesen Bescheid vom 3. Dezember 1986 - allerdings dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach nicht gegen die von der belangten Behörde verfügte Aufhebung der Ziffer 9 und 10 des erstinstanzlichen Bescheides - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst den Umstand anlangt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch insoweit über die Berufung der Beschwerdeführerin abgesprochen hat, als damit der Auftrag zu Z. 5 des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft wurde, ist festzustellen, daß die belangte Behörde in diesem Umfang eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zugekommen ist.Was zunächst den Umstand anlangt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch insoweit über die Berufung der Beschwerdeführerin abgesprochen hat, als damit der Auftrag zu Ziffer 5, des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft wurde, ist festzustellen, daß die belangte Behörde in diesem Umfang eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zugekommen ist.
Aus dem Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 1986 ergibt sich nämlich - was auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 8) dargestellt wird -, daß die Berufung hinsichtlich des zu Z. 5 erteilten Auftrages zurückgezogen wird. Die belangte Behörde war daher - da es sich bei Berufungsentscheidungen um antragsbedürftige Verwaltungsakte handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1982, Zl. 82/10/0087) - zur Erlassung eines Berufungsbescheides in diesem Umfang sowie hinsichtlich des damit verbundenen Teiles der Z. 6 nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG.Aus dem Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 1986 ergibt sich nämlich - was auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 8) dargestellt wird -, daß die Berufung hinsichtlich des zu Ziffer 5, erteilten Auftrages zurückgezogen wird. Die belangte Behörde war daher - da es sich bei Berufungsentscheidungen um antragsbedürftige Verwaltungsakte handelt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1982, Zl. 82/10/0087) - zur Erlassung eines Berufungsbescheides in diesem Umfang sowie hinsichtlich des damit verbundenen Teiles der Ziffer 6, nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG.
Zu den übrigen Aufträgen:
Gemäß § 8 Abs. 1 LSchG hat die Behörde gegenüber dem Grundeigentümer die Einstellung der Arbeiten zu verfügen, wenn Vorhaben nach den §§ 2 und 3 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung errichtet werden. Berufungen gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der Einstellungsverfügung ist auch darauf hinzuweisen, daß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen (Abs. 5) angeordnet wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, LSchG hat die Behörde gegenüber dem Grundeigentümer die Einstellung der Arbeiten zu verfügen, wenn Vorhaben nach den Paragraphen 2, und 3 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung errichtet werden. Berufungen gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der Einstellungsverfügung ist auch darauf hinzuweisen, daß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen (Absatz 5,) angeordnet wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt wird.
Wird binnen vier Wochen nach Zustellung der Einstellungsverfügung - im Falle der Vollendung des Vorhabens ohne Bewilligung binnen vier Wochen nach einer Mitteilung der Behörde, einen Antrag auf Bewilligung einzubringen - der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 3 LSchG das Verfahren nach § 5 (sohin das dort geregelte "Bewilligungsverfahren") einzuleiten.Wird binnen vier Wochen nach Zustellung der Einstellungsverfügung - im Falle der Vollendung des Vorhabens ohne Bewilligung binnen vier Wochen nach einer Mitteilung der Behörde, einen Antrag auf Bewilligung einzubringen - der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LSchG das Verfahren nach Paragraph 5, (sohin das dort geregelte "Bewilligungsverfahren") einzuleiten.
Wird von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 LSchG kein Gebrauch gemacht oder wird die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt, so hat gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz LSchG die Behörde gegenüber dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, es sei denn, daß dies unmöglich ist.Wird von der Möglichkeit des Paragraph 8, Absatz 3, LSchG kein Gebrauch gemacht oder wird die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz LSchG die Behörde