TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W110 2125544-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §5
FeZG §7 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2125544-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.03.2016, GZ: 0001693296, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm

§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer wird vom 01.03.2016 bis 28.02.2019 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 09.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* eine handschriftliche Aufstellung betreffend die Höhe der Studienbeihilfe der Tochter des Beschwerdeführers sowie der Kosten für das Studentenwohnheim;

* deren Studienbestätigung für das Wintersemester 2015;

* die Meldebescheinigung des Beschwerdeführers sowie jene seiner Ehefrau und seiner Tochter;

* ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten vom Jänner 2015 über die Höhe der dem Beschwerdeführer zuerkannten Invaliditätspension sowie

* zwei Kontoauszüge des Beschwerdeführers zum Nachweis der Höhe des an ihn von der Pensionsversicherungsanstalt zur Auszahlung gebrachten Betrages sowie der Studienförderung seiner Tochter.

2. Mit Schreiben vom 08.01.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 110,28 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite. Der Beschwerdeführer sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliege und nachgereicht würde, sobald dies der Fall wäre. Der Beschwerde beigeschlossen war der von der belangten Behörde angeforderte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde betreffend die Tochter des Beschwerdeführers sowie ein Berechnungsblatt zur Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Veranlagungsjahr 2015.

6. Am 29.04.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend dazu wurde vermerkt, dass bis 29.02.2016 eine Rundfunkbefreiung sowie eine Zuschussleistung bestanden habe.

7. Mit Schriftsatz vom 10.05.2016, hg. eingelangt am 12.05.2016, übermittelte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer nachgereichten Einkommensteuerbescheid für 2015.

8. Am 28.11.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere vom Beschwerdeführer ergänzte Unterlagen vor.

9. Mit Verfügung vom 04.08.2017, nachweislich zugestellt am 11.08.2017, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Belegen, u.a. zum Nachweis anerkannter außergewöhnlicher Belastungen in den Veranlagungsjahren ab 2016 sowie seines aktuellen Gesamthaushalts-Nettoeinkommens binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

10. Mit Schreiben vom 14.08.2017 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid für 2016, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten zur Höhe seiner Invaliditätspension ab 01.01.2017, eine Mitteilung der zuständigen Abgabenbehörde über den Wegfall des Anspruches auf Kinderbeihilfe für seine Tochter, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages für die beantragte Selbstversicherung seiner Tochter, deren Inskriptionsbestätigung der darin näher angeführten Hochschule für das Wintersemester 2017/2018 sowie einen Kontoauszug zum Nachweis der Höhe der an ihn zur Auszahlung gebrachten Invaliditätspension.

11. Mit Eingabe vom 13.08.2018 legte der Beschwerdeführer u.a. seinen Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2017, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der zuständigen Landesstelle, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.02.2018 eine Ausgleichszulage in der näher bezeichneten Höhe zuerkannt werde, ein Bescheid der Stipendienstelle der Tochter des Beschwerdeführers betreffend die Abweisung der von ihr beantragten Studienbeihilfe, ein Erlagschein über die Rückerstattung der Studienbeihilfe seiner Tochter in der näher bezeichneten Höhe sowie deren Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2018/2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Dreipersonenhaushalt eines Eigenheims. Er bezieht eine Invaliditätspension in der Höhe von € 1.304,25, die mit Oktober 2016 auf einen monatlichen Nettobetrag von € 1.295,10 herabgesetzt wurde.

Seit 01.01.2017 beträgt die Höhe seiner Invaliditätspension €

1.302,99. Mit 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer zudem eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 48,92 zuerkannt.

Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter des Beschwerdeführers bezog von Oktober 2015 bis einschließlich August 2016 eine Studienförderung in der Höhe von € 406,00 monatlich.

Für das Veranlagungsjahr 2016 wurden von der zuständigen Abgabenbehörde € 2.102,97 an außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.

Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurden an außergewöhnlichen Belastungen insgesamt

€ 1.341,15 anerkannt.

Der Netzbetreiber des Beschwerdeführers ist die XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

3.2 Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [...]

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.

Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.3 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheids ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Unrecht - abgewiesen wurde:

Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer bis 28.02.2016 zuerkannten Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erweist sich vorliegend lediglich der Zeitraum ab 01.03.2016 als beurteilungsrelevant.

Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erlaubt § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) neben der Anrechnung von Wohnkosten die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz. Solche außergewöhnlichen Belastungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).

Gemäß den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheiden wurden im Veranlagungsjahr 2016, nach Abzug des Selbstbehaltes (arg. § 34 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 EStG), außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von € 2.102,97 anerkannt, so dass sich eine monatliche Belastung in der Höhe von €

175,25 (€ 2.102,97/12) ergibt. Der Einkommensteuerbescheid 2017 weist außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von insgesamt €

1.341,15 aus, was abzüglich des Selbstbehaltes einen auf das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers anrechenbaren monatlichen Abzug von € 111,76 (€ 1.341,15/12) ergibt.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2015 ist für den vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht relevant (vgl. dazu oben).

Mit Inkrafttreten des § 48 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 und des § 2 FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 am 01.09.2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn - so wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen, so dass diese Position ab dem 01.09.2016 auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen ist.

3.5 Das Haushaltseinkommen, welches gemäß den Feststellungen (Pkt. II.1.) im Zeitraum von März 2016 bis einschließlich August 2016 mit einem monatlichen Nettobetrag von € 1.535,00 (Invaliditätspension des Beschwerdeführers iHv € 1.304,25 zuzüglich der Studienbeihilfe seiner Tochter iHv € 406,00 abzüglich anerkannter außergewöhnlicher Belastungen von monatlich € 175,25) zu bemessen war, lag im angesprochenen Zeitraum unter der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Wert-Grenze, d. h. das Haushaltseinkommen unterschritt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für das Jahr 2016 für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im Jahr 2016 € 1.634,97).

3.6 Mangels Weitergewährung der der Tochter des Beschwerdeführers bis Ende August 2016 zuerkannten Studienbeihilfe, belief sich das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ab September 2016 unter Anrechnung des ab diesem Zeitpunkt bei Vorliegen eines Eigenheims als abzugsfähige Ausgabe anzuerkennenden Pauschalbetrages für Wohnkosten in Höhe von € 140,00 (vgl. § 48 Abs. 5 Z1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung) sowie der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von monatlich € 175,25 auf einen Nettobetrag von € 989,00, folglich nach wie vor eine Richtsatzunterschreitung vorlag.

3.7 Mit Oktober 2016 wurde die Invaliditätspension des Beschwerdeführers auf einen monatlichen Nettobetrag von € 1.295,10 herabgesetzt, so dass unter Anrechnung der pauschalierten Wohnkosten von € 140,00 sowie der außergewöhnlichen Belastungen von monatlich €

175,25 das Haushalts-Nettoeinkommen mit € 979,85 zu bemessen war und somit ebenfalls unter der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG für das Jahr 2016 maßgeblichen Wert-Grenze lag.

Die - mangels Studienerfolgs der Tochter des Beschwerdeführers - notwendige Rückzahlung der bezogenen Studienbeihilfe konnte nicht - wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.08.2017 ins Treffen geführt - berücksichtigt werden, zumal ein bescheidmäßiger Nachweis hierfür fehlt, was jedoch nichts an der fallgegenständlichen Beurteilung im Hinblick auf die Richtsatzunterschreitung des für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Haushaltseinkommens ändert.

3.8 Ab 01.01.2017 war das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit einem monatlichen Betrag von € 1.051,23 (Invaliditätspension iHv € 1.302,99 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00 sowie anerkannter außergewöhnlicher Belastungen iHv monatlich € 111,76) zu bemessen und beträgt seit 01.02.2018 infolge Zuerkennung einer Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich € 48,92 aktuell € 1.100,15. Ausgehend von dem für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtwert von € 1.648,05 für das Jahr 2017 bzw. € 1.684,30 im Jahr 2018 unterschreitet das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers somit nach wie vor den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12%.

3.9 Gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. bzw. § 5 FeZG ist die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung (§ 3 Abs. 2 FeZG) genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher die Zuerkennung der Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in der Höhe von monatlich EUR 10,00 (vgl. § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung), einzulösen bei der XXXX , bis 28.02.2019 zu befristen. Das Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens ist danach neuerlich zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 7 Abs. 2 FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde anzuzeigen.

Ergänzend sei noch darauf verweisen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Anzeigepflicht, befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,
Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,
Gebührenbefreiung, Invaliditätspension, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Studienbeihilfe,
Unzuständigkeit BVwG, Vorlagepflicht, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2125544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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