TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W144 2207299-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W144 2207299-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXXalias XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger hat am 30.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst behauptete er im Bundesgebiet wissentlich falsch, dass er etwa Mitte Juli 2018 aus seinem Heimatland ausgereist sei und sich über den Iran, die Türkei, Griechenland, unbekannte Länder und Italien nach Österreich begeben habe, wobei er sich im Iran ca. 2 Wochen, in der Türkei, in Griechenland und in Italien jeweils etwa eine Woche lang aufgehalten habe.

Erst nach Vorhalt, dass zu seiner Person ein EURODAC-Treffer vorliegt, gab der BF zu, dass er sich die letzten 21/2 Jahre lang in Schweden aufgehalten und dort ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren betrieben habe.

Zur Person des BF liegt jedoch eine EURODAC-Treffermeldung für Schweden vom 27.12.2015 wegen Asylantragstellung vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Anlässlich seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.08.2018 gab der BF abgesehen von den obigen Angaben zu seinem Reiseweg und seinem Nationale im Wesentlichen letztlich nur an, dass er in Schweden 3 negative Bescheide erhalten habe, und dass es in Schweden für Afghanen sehr schlecht sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 03.09.2018 bezüglich des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 14.09.2018 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 03.09.2018 bezüglich des BF ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 14.09.2018 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2018 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, sondern gesund sei. Er nehme lediglich Schlaftabletten gegen seit etwa 5 oder 6 Monaten auftretende Schlafprobleme und leide er noch an Magenbeschwerden, die jedoch keine ernsthafte Krankheit seien, da ihm ein Arzt in Schweden lediglich geraten habe, dass er nicht scharf essen solle. In Österreich sei er diesbezüglich nicht beim Arzt vorstellig gewesen. Befragt nach Verwandten im Bundesgebiet erklärte der BF, dass er in Österreich eine Verlobte habe. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten. Seine Verlobte sei 32 Jahre alt, Staatsangehörige von Afghanistan und genieße in Österreich subsidiären Schutz. Ihr genaues Geburtsdatum kenne er nicht, seine Verlobte wohne in XXXX, die Wohnadresse kenne er nicht auswendig. Er kenne seine Verlobte seit ca. einem Jahr und zwei oder drei Monaten, er habe sie als er noch in Schweden gewesen sei, über das Internet kennengelernt. Er wisse nicht genau, seit wann seine Verlobte in Österreich lebe, er denke sie sei seit etwa zehn Jahren hier. Vor einem Monat habe er sie zum ersten Mal persönlich gesehen. Sie arbeite als Pflegerin in einem Altersheim, sie lebe mit einem Sohn an der Adresse in XXXX. Dieser Sohn sei acht Jahre alt, sein Geburtsdatum kenne er nicht. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er mit seiner Verlobten telefonisch und per Internet Kontakt gehalten; dies etwa jeden Tag, bzw. auch mehrmals am Tag. Außer ihrem Sohn habe seine Verlobte noch eine Schwester in Österreich. Er werde von seiner Verlobten insofern unterstützt, als er gemeinsam mit ihr und ihrem Sohn esse, er habe auch Kleidung von ihr erhalten. Geld habe sie ihm keines gegeben, dies würde er auch nicht verlangen. Nach Schweden sei er im Dezember 2015 eingereist, er habe sich dort zweieinhalb Jahre lang aufgehalten, bis er vor etwa einem Monat nach Österreich weitergereist sei. In Schweden habe er sich in Grundversorgung befunden, jedoch habe er diese die letzten beiden Monate seines Aufenthaltes nicht mehr erhalten, weil er einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe sich danach bei einem Freund aufgehalten. Sonst könnte er zu seinem Aufenthalt in Schweden nur angeben, dass dort "alles in Ordnung" gewesen sei, es sei "alles normal" gewesen, er habe lediglich den negativen Bescheid erhalten und wolle ihn die schwedische Behörde nach Afghanistan zurückschicken. Er habe keinen besonderen Grund, der einer Rückkehr nach Schweden entgegenstehe; er habe jedoch hier in Österreich seine Verlobte. Obwohl er in Schweden seine Fluchtgründe erzählt habe, sei sein dortiger Asylantrag abgelehnt worden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er lebe nicht mit seiner Verlobten in Österreich im gemeinsamen Haushalt, da er im Flüchtlingsheim wohnhaft sei und nicht bei seiner Verlobten wohnen dürfe. Er wolle auch ergänzen, dass er mit seiner Verlobten mittlerweile verheiratet sei - ein im Iran aufhältiger Mullah habe sie telefonisch getraut. Diese traditionelle (muslimische) Eheschließung habe vor einem Monat (somit im August 2018) stattgefunden. Dokumente zu der traditionellen Eheschließung habe er keine.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2018 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, sondern gesund sei. Er nehme lediglich Schlaftabletten gegen seit etwa 5 oder 6 Monaten auftretende Schlafprobleme und leide er noch an Magenbeschwerden, die jedoch keine ernsthafte Krankheit seien, da ihm ein Arzt in Schweden lediglich geraten habe, dass er nicht scharf essen solle. In Österreich sei er diesbezüglich nicht beim Arzt vorstellig gewesen. Befragt nach Verwandten im Bundesgebiet erklärte der BF, dass er in Österreich eine Verlobte habe. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten. Seine Verlobte sei 32 Jahre alt, Staatsangehörige von Afghanistan und genieße in Österreich subsidiären Schutz. Ihr genaues Geburtsdatum kenne er nicht, seine Verlobte wohne in römisch 40 , die Wohnadresse kenne er nicht auswendig. Er kenne seine Verlobte seit ca. einem Jahr und zwei oder drei Monaten, er habe sie als er noch in Schweden gewesen sei, über das Internet kennengelernt. Er wisse nicht genau, seit wann seine Verlobte in Österreich lebe, er denke sie sei seit etwa zehn Jahren hier. Vor einem Monat habe er sie zum ersten Mal persönlich gesehen. Sie arbeite als Pflegerin in einem Altersheim, sie lebe mit einem Sohn an der Adresse in römisch 40 . Dieser Sohn sei acht Jahre alt, sein Geburtsdatum kenne er nicht. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er mit seiner Verlobten telefonisch und per Internet Kontakt gehalten; dies etwa jeden Tag, bzw. auch mehrmals am Tag. Außer ihrem Sohn habe seine Verlobte noch eine Schwester in Österreich. Er werde von seiner Verlobten insofern unterstützt, als er gemeinsam mit ihr und ihrem Sohn esse, er habe auch Kleidung von ihr erhalten. Geld habe sie ihm keines gegeben, dies würde er auch nicht verlangen. Nach Schweden sei er im Dezember 2015 eingereist, er habe sich dort zweieinhalb Jahre lang aufgehalten, bis er vor etwa einem Monat nach Österreich weitergereist sei. In Schweden habe er sich in Grundversorgung befunden, jedoch habe er diese die letzten beiden Monate seines Aufenthaltes nicht mehr erhalten, weil er einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe sich danach bei einem Freund aufgehalten. Sonst könnte er zu seinem Aufenthalt in Schweden nur angeben, dass dort "alles in Ordnung" gewesen sei, es sei "alles normal" gewesen, er habe lediglich den negativen Bescheid erhalten und wolle ihn die schwedische Behörde nach Afghanistan zurückschicken. Er habe keinen besonderen Grund, der einer Rückkehr nach Schweden entgegenstehe; er habe jedoch hier in Österreich seine Verlobte. Obwohl er in Schweden seine Fluchtgründe erzählt habe, sei sein dortiger Asylantrag abgelehnt worden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er lebe nicht mit seiner Verlobten in Österreich im gemeinsamen Haushalt, da er im Flüchtlingsheim wohnhaft sei und nicht bei seiner Verlobten wohnen dürfe. Er wolle auch ergänzen, dass er mit seiner Verlobten mittlerweile verheiratet sei - ein im Iran aufhältiger Mullah habe sie telefonisch getraut. Diese traditionelle (muslimische) Eheschließung habe vor einem Monat (somit im August 2018) stattgefunden. Dokumente zu der traditionellen Eheschließung habe er keine.

Zudem legte der BF einen schwedischen Taufschein (Certificate of Baptism) vor, wonach er am XXXX in Schweden christlich getauft worden sei.Zudem legte der BF einen schwedischen Taufschein (Certificate of Baptism) vor, wonach er am römisch 40 in Schweden christlich getauft worden sei.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 25.09.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 25.09.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden gemäß 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"zur Lage im Mitgliedstaat:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).

Schweden erhielt in den ersten 10 Monaten des Jahres 2015 rund 4.500 Dublin-In-Requests. Tatsächlich nach Schweden überstellt wurden 160 Personen. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

3. Non-Refoulement

In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Sweden, http://www.ecoi.net/local_link/322576/462053_de.html, Zugriff 21.9.2016

4. Versorgung

4.1. Unterbringung

Mit 20.Juli 2016 ist in Schweden eine Regelung in Kraft getreten, die festlegt, dass für die Dauer von 3 Jahren alle schwedischen Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsrecht auf die EU-Minima zurückgeschraubt werden. Das bringt Befristungen beim Aufenthaltsrecht und beim Familiennachzug mit sich (siehe Kap. 7.) (Migrationsverket 16.8.2016).

Die schwedische Migrationsbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch eine private Unterbringung auf eigene Faust ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht. Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Unterbringung bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung. (Migrationsverket 20.7.2016b).

Die schwedische Asylbehörde stellt Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Auch ein Taggeld ist vorgesehen. Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung (AIDA 5.12.2015). Da zuletzt die Antragszahlen in Schweden wieder sanken, baut die Behörde zuvor benötigte und geschaffene Unterbringungskapazitäten wieder ab (Migrationsverket 12.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (12.8.2016): Avveckling av tillfälliga asylboenden,
http://www.migrationsverket.se/Andra-aktorer/Fastighetsagare-och-uthyrare/Nyhetsarkiv/Nyhetsarkiv-for-fastighetsagare/2016-08-12-Avveckling-av-tillfalliga-asylboenden.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (16.8.2016): The new temporary law has entered into force,
http://www.migrationsverket.se/English/About-the-Migration-Agency/News-archive/News-archive-2016/2016-08-16-The-new-temporary-law-has-entered-into-force.html, Zugriff 21.9.2016

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vgl. AIDA 5.12.2015).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vergleiche AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (1.6.2016): Health care for asylum seekers, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 21.9.2016

5. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 20.7.2016c). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 20.7.2016d).

Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 20.7.2016b). Sie müssen sich im Melderegister eintragen lassen und haben Zugang zu Schwedisch-Kursen und ein Recht auf Sozialhilfe (Migrationsverket 6.9.2016). Es gibt eine Reihe von Institutionen, welche Schutzberechtigte in verschiedener Weise bei der Integration unterstützen (Migrationsverket 20.7.2016c).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016c): Residence permits for those granted refugee status,
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016d): Residence permits for those granted subsidiary protection status,
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (6.9.2016): Permanent residence permit for asylum seekers,
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Permanent-residence-permits.html, Zugriff 21.9.2016

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

[ ... ]

Die schwedischen Behörden stimmten Ihrer Wiederaufnahme gem. der Dublin-VO ausdrücklich zu und erklärten sich somit bereit, Sie nach SCHWEDEN einreisen zu lassen und die Ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es kann somit festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückbringung nach SCHWEDEN dort die Ihnen zugesicherten Leistungen - darunter Verpflegung, Unterbringung und medizinische Versorgung - in Anspruch nehmen können.

[ ... ]

Sie haben somit im Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht, in SCHWEDEN Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Schweden für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Es könne kein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet festgestellt werden, und stelle seine Ausweisung auch angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Schweden für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Es könne kein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet festgestellt werden, und stelle seine Ausweisung auch angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er im Falle seiner Rücküberstellungen nach Schweden von dort nach Afghanistan rückverbracht werden würde. Dem BF drohe somit eine unzulässige Kettenabschiebung in seinen Heimatsstaat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Aufenthalt in Schweden.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF hat im Bundesgebiet keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er hat hier eine Bekannte, die er als "Verlobte" bezeichnet, die er in Schweden über das Internet kennen gelernt hat und die ihn fallweise mit Nahrung und Kleidung unterstützt. Er lebt mit dieser Person nicht im gemeinsamen Haushalt und hat sie erst ca. Ende August 2018, somit vor etwa 6 bis 7 Wochen, zum ersten Mal persönlich getroffen.

Der BF ist seit im Wesentlichen gesund; akut lebensbedrohliche Krankheiten hat er nicht dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu seiner Asylantragstellung in Schweden ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des BFA, dem darin befindlichen Schreiben der schwedischen Behörden, dem EURODAC-Treffer und dem letztlichen Vorbringen des BF.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Vorbringen. Er hat lediglich angegeben, an Schlafstörungen und Magenproblemen zu leiden, jedoch hat er diese selbst subjektiv als keine ernsthaften Krankheiten bezeichnet, da er gegen die Schlafprobleme Medikamente nehme und ihm in Bezug auf die Magenprobleme lediglich ärztlich angeraten worden sei, dass er nicht scharf essen solle. Angesichts dessen war festzustellen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist und jedenfalls an keinen akut lebensbedrohenden Erkrankungen leidet.

Die Feststellungen zur familiären Situation im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus seinem Vorbringen. Soweit der BF angegeben hat, dass er mittlerweile mit seiner Bekanntschaft in Österreich traditionell muslimisch verheiratet sei, da ein im Iran ansässiger Mullah die beiden telefonisch getraut hätte, ist zu entgegnen, dass zum einen eine bloße traditionell-muslimische Hochzeit in Österreich keine Rechtswirkungen zu entfalten mag, zum anderen eine bloße "telefonische Ferntrauung" überhaupt dem ordre public widerstreiten würde und somit nicht anerkannt werden könnte, und zudem sein Vorbringen zu einer traditionellen - offensichtlich muslimischen - Hochzeit auch angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass er doch im März 2017 in Schweden zum christlichen Glauben übergetreten sein will. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingehung einer traditionellen-muslimischen Ehe in Form einer Ferntrauung durch einen iranischen Mullah nicht nachvollziehbar.

Überhaupt fällt auf, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erzwingen, wenn er zunächst vor den Behörden wissentlich falsche Angaben über seinen Reiseweg erstattet hat und er erst nach Vorhalt des schwedischen EURODAC-Treffers zugegeben hat, dass er zuletzt zweieinhalb Jahre lang in Schweden aufhältig war und dort ein Asylverfahren betrieben hatte. In dieses Bild passt der Umstand, dass der BF letztlich eine bloße Internetbekanntschaft, in Österreich als seine "Verlobte" oder gar "traditionell-gehelichte Gattin" darzustellen versucht, wobei bei näherer Auseinandersetzung mit seinen Angaben zu dieser Person klar erscheint, dass hier kein familiäres Naheverhältnis vorliegt.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur schwedischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Damit in Einklang steht auch die Aussage des BF, wonach er in Schweden in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen und versorgt worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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