Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W105 2208181-1/2E
W105 2208178-1/2E
W105 2208179-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. 1205255809-180841468 (ad 1.), Zl. 1109896805-180841476 (ad 2.), Zl. 1109896903-18084184 (ad3.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. 1205255809-180841468 (ad 1.), Zl. 1109896805-180841476 (ad 2.), Zl. 1109896903-18084184 (ad3.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin beantragten am 05.09.2018 für sich selbst sowie für die am XXXX geborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragsteller wurden am 04.05.2018 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt.1. Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin beantragten am 05.09.2018 für sich selbst sowie für die am römisch 40 geborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragsteller wurden am 04.05.2018 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.09.2018 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines hier lebenden Bruders zu verfügen. Zu den Reisebewegungen führte der Erstbeschwerdeführer an, die Familie habe sich am 18.03.2018 auf dem Luftweg von Teheran nach Istanbul begeben und seien sie weiter über Serbien nach Slowenien gereist, wo sie um Asyl angesucht hätten. Sie hätten das Ergebnis nicht abgewartet und seien nach Bosnien weitergereist, wo sie sich viereinhalb Monate aufgehalten hätten. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinerlei Krankheiten zu leiden.
Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte das Vorliegen weiterer familiärer Bindungen in Österreich oder einem anderen Staat der europäischen Union, gab ebenfalls an, an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und bekräftigte die Angaben zum Reiseweg ihres Ehegatten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.09.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.09.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien.
Mit Note vom 11.09.2018 stimmte Slowenien dem ergangenen Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Note vom 11.09.2018 stimmte Slowenien dem ergangenen Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Am 27.09.2018 erfolgte die niederschriftlich Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Erstbeschwerdeführer gab Eingangs der Vernehmung an sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die Befragung zu absolvieren. Sowie verwies er unter anderem darauf, in laufender augenärztlicher Behandlung zu stehen im Weiteren verwies er darauf Zahnschmerzen zu haben und derzeit ein Antibiotikum zu nehmen. Seiner Ehefrau und dem Kind gehe es gut. Befragt nach allfälligen verwandtschaftlichen Bindungen zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe einen Bruder in Österreich sowie einen Onkel und eine Tante. Der Onkel lebe in Kanada und eine Tante mütterlicherseits in der Schweiz. Sein Bruder sei seit zwei Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Man stehe in ständigem telefonischem Kontakt und habe ihm der Bruder bisher Geld geschickt und werde er von diesem Unterstützt. Die Familie hätte gezwungener Maßen in Slowenien um Asyl angesucht und nach dreitägigem Aufenthalt jedoch das Land verlassen. Befragt nach der Unterbringung und Versorgung in Slowenien gab der Erstbeschwerdeführer an es sei dort unerträglich gewesen wo sie gelebt hätten. Sie seien eingesperrt mit einer anderen Familie gewesen und hätten sich nicht frei bewegen dürfen. Er habe dort auch Rassismus gespürt zwischen Christen und Moslems und sei das von den Beamten ausgegangen. Es habe ein Sperrgitter gegeben, wo ihnen Leute gesagt hätten, man solle sagen man sei ein Moslem. Wenn man sage man sei Christ würde man schlecht behandelt werden. Er habe daher gesagt, dass er Moslem sei und habe seine Tochter Süßigkeiten und sie selbst Wasser bekommen. Befragt nach dem Verfahrensstand des Verfahrens in Slowenien gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe einen Brief für eine Einvernahme im nächsten Monat bekommen. Er habe jedoch ständig gesagt, dass er nicht dortbleibe, da er zu seinem Bruder gehen wolle. Erst am vierten Tag hätten sie das Lager verlassen dürfen. Nach dem dritten Tag habe man sie erkennungsdienstlich behandelt.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen in Slowenien, der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle auf keinen Fall nach Slowenien zurückkehren, da sein Bruder in Österreich sei und wolle er bei diesem leben. Er sei bereit nach Bosnien in das Schlepperquartier zurückzukehren, jedoch nicht nach Slowenien. Er und sein Bruder seien Zwillinge und seien sie einander sehr nah. Die Länderinformationen zu Slowenien würden ihn nicht interessieren, weil er dorthin nicht zurückkehren wolle. Er sei bereits zwei Jahre von seinem Bruder getrennt gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in deren Einvernahme an, selbst keinerlei Medikamente zu nehmen und gehe es auch der Tochter gesundheitlich gut. Auf Nachfrage verwies die Antragstellerin darauf, dass der Zwillingsbruder ihres Ehemannes in Österreich anerkannter Flüchtling sei und leiste der Schwager finanzielle und seelische Unterstützung. In Slowenien seien sie gezwungen gewesen einen Asylantrag zu stellen und hätten sie sich dort drei Tage aufgehalten. Die Unterkunft sei schrecklich gewesen und seien sie eingesperrt gewesen.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Slowenien und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könnten nicht nach Slowenien zurück, weil ihr Schwager hier wohne und ihr Mann sehr mit dessen Bruder verbunden sei. Österreich sei ihr Zielland gewesen.
2. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).
Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes:
• Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
• Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
• Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
• Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
• Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
• Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
• Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
• Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
• Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).
Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017).
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
• Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden.
• Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
• Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun.
Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
In Slowenien gibt es einen Identifikationsmechanismus für Vulnerabilität, der auf internen Anweisungen beruht, der zum Teil in Zusammenarbeit mit NGOs entwickelt wurden. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Entseuchung und vorbeugenden Untersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt. Während dieser Untersuchung sollen Folteropfer bzw. Traumatisierte durch physische Merkmale bzw. Gespräche herausgefiltert werden. Es werden keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Früherkennungsmechanismus berichtet. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. In der Praxis werden die meisten Vulnerablen durch psychosoziale Gespräche im Zuge des Aufenthalts in der Unterbringungseinrichtung identifiziert. Wenn ein Traumatisierter bzw. ein Folteropfer identifiziert wird, entscheidet ein Psychiater über weitere Maßnahmen (Therapie, Gespräche, usw.). Wenn Therapien notwendig sind, erfolgen diese im Rahmen des regulären Gesundheitssystems. Zusätzlich ordiniert im Unterbringungszentrum Laibach einmal wöchentlich ein Psychiater (Vulnerable mit einschlägigem Bedarf werden dorthin verlegt). Das Innenministerium sorgt für die Übersetzung. In der Praxis wird für Vulnerable ein Betreuungsplan erstellt. Asylverfahren vulnerabler Personen werden priorisiert.
Wenn die Unterbringung in einem Zentrum oder Spezialzentrum (z.B.:
Frauenhaus für Gewaltopfer, Krisenzentren für Jugendliche, Altersheime, etc.) für einen Einzelfall nicht geeignet ist, wird eine finanzielle Unterstützung für eine alternative Unterbringung gewährt. Über die geeignete Unterbringung wird von einer eigenen interministeriellen Kommission entschieden. Minderjährige sind zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie slowenische Bürger berechtigt, traumatisierte Antragsteller haben Anspruch auf zusätzliche Behandlung, darunter auch Psychotherapie, wenn die og. interministerielle Kommission dies genehmigt. Im Unterbringungszentrum in Laibach ordinieren einmal wöchentlich ein Kinderarzt und ein Kinderpsychologe. Letzterer besucht alle Einrichtungen, in denen minderjährige Asylwerber untergebracht sind. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Die Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige richtet sich nach dessen rechtlichem Status (irregulärer Migrant, Asylantragsteller, anerkannter Flüchtlinge, usw.) und der Vormund kann daher bis zu viermal wechseln. Mangelnde Ausbildung der Vormunde bzw. mangelnde Kommunikation zwischen wechselnden Vormunden ist ein Problem. Der Menschenrechtskommissar des Europarats ruft dazu auf das System der Vormundschaft in Slowenien zu reformieren (CoE 11.7.2017a).
Unbegleitete Minderjährige werden in der Regel in einem der Internate in Postojna oder Nova Gorica untergebracht. Postojna (Kapazität: 28 Plätze; Auslastung mit Stand 23.10.2017: 17 Personen) hat ein Team von 13 Betreuern. Beide Unterbringungen sind Teil eines Projekts zur Unterbringung von UM, die Betreuung rund um die Uhr anbieten (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a, CoE 20.9.2017b).Unbegleitete Minderjährige werden in der Regel in einem der Internate in Postojna oder Nova Gorica untergebracht. Postojna (Kapazität: 28 Plätze; Auslastung mit Stand 23.10.2017: 17 Personen) hat ein Team von 13 Betreuern. Beide Unterbringungen sind Teil eines Projekts zur Unterbringung von UM, die Betreuung rund um die Uhr anbieten (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017a, CoE 20.9.2017b).
UM können, wenn das nötig wird, auch im Schubhaftzentrum Postojna untergebracht werden. Auch in diesem Fall ist ein Vormund des lokalen Zentrums für Sozialarbeit für sie bestellt, der in speziellen Fällen auch die Entscheidung über die Unterbringung außerhalb des Zentrums trifft (CoE 20.9.2017b).
Quellen:
5. Non-Refoulement
Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017a).
Quellen:
1. 2. 6. Versorgung
Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b).
Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017b).
Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a).
Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017).
Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017b).
In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018).
Quellen:
7. Schutzberechtigte
Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie slowenische Bürger, darunter das Recht auf medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Bildung und Arbeit, sowie Integrationshilfe. Aufgrund der geringen Zahl an Flüchtlingen in Slowenien gibt es personalisierte Integrationspläne inklusive follow-up für drei Jahre. Die Integration von Flüchtlingskindern funktioniert ziemlich reibungslos. Im März 2017 wurde ein Office for Migrant Care and Integration geschaffen, das die Integration Schutzberechtigter in die slowenische Gesellschaft steuern soll. Bis zur Auszahlung der ersten Sozialhilfeleistungen kann es zu einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten kommen (CoE 11.7.2017a).
Asylberechtigte erhalten einen offiziellen Betreuer (Personalstand: 50 Betreuer), welcher auch NGOs in die Integrationsmaßnahmen einbindet und koordiniert. Schutzberechtigte haben mit Statuszuerkennung sofort Zugang zum Arbeitsmarkt und sie erhalten Sprachkurse im Ausmaß von 300 Stunden (in begründeten Fällen 100 Stunden mehr). Es gibt Integrationszentren in Marburg (Kapazität: 30 Plätze) und Laibach (Kapazität: 15 Plätze), in denen ein Aufenthalt bis max. 18 Monate möglich ist. Es gibt Integrationswohnungen, u.a. in Koper (40 Plätze) und Velenje (30 Plätze) (VB 20.12.2017).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterbringung in einem der beiden Integrationshäuser in Marburg oder Laibach, für bis zu einem Jahr. Wenn spezielle Gründe vorliegen (etwa medizinische) kann der Aufenthalt um sechs Monate verlängert werden. Viele Vermieter haben Vorurteile gegen Flüchtlinge, was in der Vergangenheit das Finden einer Unterkunft erschwerte. Die Betroffenen mussten oft länger in staatlichen Unterbringungseinrichtungen bleiben. Aber NGOs halfen bei der Suche nach einer Unterkunft. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel werden in den Internaten in Nova Gorica und Postojna umfassend weiter betreut. Privat untergebrachte Schutzberechtigte ohne ausreichende Mittel, haben das Recht auf eine finanzielle Unterstützung für 18 Monate ab Statuszuerkennung. Wenn sie bestimmte Integrationsleistungen erbringen, kann dieser Zeitraum um weitere 18 Monate verlängert werden. In Bezug auf Bildung (Vorschule, Schule, Universität) haben Schutzberechtigte dieselben Rechte wie slowenische Bürger. Sie werden beim Einstig in das slowenische Bildungssystem entsprechend beraten (MoI 4.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 540 Schutzberechtigte untergebracht, 494 davon in privater Unterbringung (VB 11.1.2018).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer jeweiligen Überstellung allenfalls entgegenstehen würde, habe sich nicht ergeben.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer jeweiligen Überstellung allenfalls entgegenstehen würde, habe sich nicht ergeben.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wird, dass bereits bei der Erstbefragung vorgebracht worden sei, dass der Zwillingsbruder des Erstbeschwerdeführers bei einem Besuch im Iran Anfang 2016 den Beschwerdeführern das Christentum habe nähergebracht und hätten sie in der Folge eine Konversion zum Christentum beabsichtigt gehabt. Im Weiteren bezog sich die Beschwerde auf den Sachverhaltskreis einer Bedrohungssituation wegen Konversion. Der Zwillingsbruder des Erstbeschwerdeführers lebe in Wien und sei anerkannter Flüchtling und habe der Erstbeschwerdeführer zu seinem Bruder eine enge Beziehung. So würde der Bruder die Beschwerdeführer mehrmals besuchen und unterstützen sowohl seelisch als auch finanziell, indem er Kleidung und Nahrungsmittel kaufe. Jeden Tag gebe es mehrmals telefonischen Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten in Slowenien nur deshalb um Asyl angesucht, da sie dazu gezwungen worden seine, da ihnen sonst mit der Abschiebung nach Kroatien gedroht worden sei. Übereinstimmend haben die Beschwerdeführer angegeben, dass sie in Slowenien die Unterkunft nicht regulär hätten verlassen dürfen und seien die Zustände des Lagers sehr schlecht gewesen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer über Anfeindungen gegenüber Christen berichtet. Festzuhalten sei weiters, dass die Beschwerdeführer in Slowenien weder einen Bescheid noch eine Aufenthaltsberechtigungskarte oder eine sonstige Bestätigung über einen etwaigen Schutzstatus erhalten habe. Übereinstimmend haben die Beschwerdeführer auch angegeben, dass sie Anfang Mai lediglich einige Tage in Slowenien aufhältig gewesen seien, bis sie von dort mittels Schlepper nach Bosnien gereist wären. Von Bosnien aus seien sie schlepperunterstützt nach Österreich eingereist wo sie am 04.09.2018 einreisten. Die Antragstellung sei am 05.09.2018 erfolgt. Gemäß der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides liege ein, seit dem Zeitpunkt der Einreise nach Slowenien bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union vor, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Sloweniens für das jeweilige Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus diesem Grund ergebe sich eine Zuständigkeit Sloweniens. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des VfGH und das Erkenntnis Ra 2017/19/0034 vom 18.10.2017 verwiesen, wonach sich die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nicht automatisch durch dessen ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme/Wiederaufnahme eines Asylwerbers und auch nicht automatisch aus der Eurodac-Abfrage ergebe.
Entsprechend der Entscheidung des VfGH wäre das BFA jedenfalls angehalten gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, wo sich die Beschwerdeführer zwischen dem 04.05.2018 und dem 04.09.2018 aufgehalten haben, da die Beschwerdeführer angegeben hätten, während dieser Zeit bei einem Schlepper in Bosnien aufhältig gewesen zu sein. Da sich die Beschwerdeführer wie vorgebracht während dieses Zeitraumes in Bosnien und somit mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten der europäischen Union aufgehalten hätten, sei aber die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Art 19 Abs 2 der Dublin-III-Verordnung erloschen. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass es "keinerlei Nachweise" gäbe, dass sich die Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum in Bosnien aufgehalten hätten. Im Weiteren in Hinblick auf Art 13 der Dublin-III-Verordnung im Zusammenhang mit Anhang 2 der Durchführungsverordnung verwiesen. In diesem Zusammenhang seien Indizien hinsichtlich der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten heranzuziehen wie unter anderem auch Fahrausweise, Hotelrechnungen und sonstige Indizien gleicher Art. Zwar hätten die Beschwerdeführer über keine Hotelrechnungen oder ähnliches verfügt, da die Unterkunft in Bosnien die des Schleppers gewesen sei; jedoch hätten sie Rechnungen aus dem Juni 2018 aus Bosnien (Autobus, Geschäft) vorgelegt. Im Folgenden würden zum Beweis, dass sich die Beschwerdeführer vom 04.05.2018 bis 04.09.2018 in Bosnien aufgehalten haben, Fotos vorgelegt, welche die Beschwerdeführer in Bosnien, Sarajevo im Sommer 2018 zeigen würden. Damit sei nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführer nach der Antragstellung in Slowenien wieder mehr als drei Monate in Bosnien aufgehalten haben, weshalb die Zuständigkeit Sloweniens nicht mehr gegeben sei. Die Erstbehörde habe es jedenfalls unterlassen die Beschwerdeführer ausreichend zu deren Aufenthalt in Bosnien zu befragen und war es ihnen deshalb gar nicht möglich eine ausführliche und nachprüfbare Erklärung, welche Indizien für den Aufenthalt in Bosnien liefern könnten, zu erstatten. In diesem Zusammenhang werde auch neben der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführer die Einvernahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers, wohnhaft in Wien, beantragt. Insgesamt sei durch die Angaben der Beschwerdeführer schlüssig erweislich, dass sie sich lediglich drei Tage im Mai 2018 in Slowenien aufgehalten hätten. Die Behörde wäre angehalten gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, wo die Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Anfang Mai und Anfang September 2018 tatsächlich aufhältig waren. Wenn die Behörde verneine, dass es keinerlei Nachweise gäbe, dass die Beschwerdeführer in Bosnien gewesen seien, entspreche dies wie bereits erörtert nicht den Tatsachen. Im Weiteren wurde auf das Familienleben und die bestehende Beziehungsintensität mit dem in Österreich weilenden Zwillingsbruder des Erstbeschwerdeführers und ein bestehendes enges familiäres, persönliches und auch finanzielles Abhängigkeitsverhältnis erwiesen.Entsprechend der Entscheidung des VfGH wäre das BFA jedenfalls angehalten gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, wo sich die Beschwerdeführer zwischen dem 04.05.2018 und dem 04.09.2018 aufgehalten haben, da die Beschwerdeführer angegeben hätten, während dieser Zeit bei einem Schlepper in Bosnien aufhältig gewesen zu sein. Da sich die Beschwerdeführer wie vorgebracht während dieses Zeitraumes in Bosnien und somit mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten der europäischen Union aufgehalten hätten, sei abe