TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W154 2208225-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 154 2208225-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zahl: 336797904 - 180997778, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zahl: 336797904 - 180997778, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.2.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zl. 04 03.015-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Mangels Erhebung einer Berufung seitens des BF erwuchs der Bescheid am 06.04.2004 in Rechtskraft.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.2.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zl. 04 03.015-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Mangels Erhebung einer Berufung seitens des BF erwuchs der Bescheid am 06.04.2004 in Rechtskraft.

1.2. Am 27.04.2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.05.2005, Zl. 05 06.070-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.04.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2005 persönlich ausgefolgt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 28.05.2005 in Rechtskraft.1.2. Am 27.04.2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.05.2005, Zl. 05 06.070-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.04.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2005 persönlich ausgefolgt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 28.05.2005 in Rechtskraft.

1.3. Am 19.08.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.09.2005, Zl. 05 12.823-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.08.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2005 persönlich ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer eine Unterschrift unter die Übernahmebestätigung verweigerte.1.3. Am 19.08.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.09.2005, Zl. 05 12.823-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.08.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2005 persönlich ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer eine Unterschrift unter die Übernahmebestätigung verweigerte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2005 Beschwerde. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, Zl. C8 264407-0/2008/6E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl I Nr. 51/1991 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.09.2008 gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR/GVS nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2005 Beschwerde. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, Zl. C8 264407-0/2008/6E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.09.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR/GVS nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.

Das Erkenntnis gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG als am 10.09.2008 zugestellt und ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.Das Erkenntnis gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG als am 10.09.2008 zugestellt und ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Am 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt.

1.5. Am 23.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 10 07.673-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 23 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011, Zl. C8 264407-2/2011/2E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als verspätet zurückgewiesen.1.5. Am 23.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 10 07.673-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011, Zl. C8 264407-2/2011/2E, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als verspätet zurückgewiesen.

1.6. Am 30.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, welcher mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde.1.6. Am 30.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, welcher mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

1.7. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde der Antrag des BF vom 05.04.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 15.06.2015 als unbegründet abgewiesen.1.7. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde der Antrag des BF vom 05.04.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 15.06.2015 als unbegründet abgewiesen.

1.8. Eine Außerlandesbringung des BF nach rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren zusammen mit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung war mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft nicht möglich, weshalb dem BF in Folge auf Antrag mehrmals, zuletzt mit Gültigkeit von 31.08.2017 bis 30.08.2018, eine Karte für Geduldete erteilt wurde.

1.9. Am 06.09.2018 wurde der BF von der pakistanischen Botschaft als pakistanischer Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der pakistanischen Botschaft zugestimmt.

1.10. Am 15.10.2018 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung erlassen. Die Festnahme des BF sollte ab 16.10.2018 ab 20:00 Uhr erfolgen. Zur Außerlandesbringung des BF wurde ein Flug für 18.10.2018 gebucht und ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von 18.10.2018 bis 18.01.2019 seitens der pakistanischen Botschaft ausgestellt.1.10. Am 15.10.2018 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Abschiebung erlassen. Die Festnahme des BF sollte ab 16.10.2018 ab 20:00 Uhr erfolgen. Zur Außerlandesbringung des BF wurde ein Flug für 18.10.2018 gebucht und ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von 18.10.2018 bis 18.01.2019 seitens der pakistanischen Botschaft ausgestellt.

1.11. Der BF wurde gemäß Festnahmeauftrag vom 15.10.2018 am 16.10.2018 an seiner Wohnadresse festgenommen. Am 18.10.2018 wurde versucht, den BF nach Pakistan abzuschieben, jedoch verweigerte der BF die Sicherheitskontrolle und teilte mit, dass er auf keinen Fall fliegen werde, weshalb der Flug storniert werden musste.

1.12. In Folge wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dabei gab er wie folgt an:

"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

Beginn des Ermittlungsverfahrens

Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Sie haben vier Asylanträge eingebracht.

Ihre Asylanträge wurden alle samt negativ entschieden.

Sie waren bis zum 30.08.2018 geduldet.

Mittlerweile, konnte durch Ihre heimatlichen Behörden ein HRZ ausgestellt werden.

Sie hätten am heutigen Tage in Ihre Heimat abgeschoben werden, jedoch habe Sie Ihre Abschiebung vereitelt und wurden erneut in das PAZ HG zurückgebracht.

In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt.

F: Warum haben Sie sich Ihrer Abschiebung in die Heimat wiedersetzt?

A: Ich bin krank, ich hätte dort nicht behandelt werden können. Ich bin schon so lange in Österreich was soll ich machen? Geben Sie mir meine Sachen, und ich verlasse Österreich und gehe in ein anderes Land.

F: Es wurde ausreichend festgestellt, dass Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart ausgeprägt ist, als das die Schubhaft beziehungsweise eine Abschiebung in Ihre Heimat unzumutbar ist.

A: Wer gibt mir dann in Pakistan, das Geld?

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Den habe ich nicht bei mir.

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: Ich habe zuletzt im [...]

F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin seit 2004 in Österreich, aber ich bin ein oder zwei Mal nach Deutschland gegangen, von dort wurde ich wieder nach Österreich gebracht. Insgesamt, war ich vielleicht ein Jahr und ca. vier Monate nicht in Österreich.

F: Wie viel Bar Geld besitzen Sie?

A: Ich habe jetzt 100€

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich habe Freund in Österreich manchmal gehe ich mit einem Freund gemeinsam arbeiten. Sobald ich gesund bin, gehe ich wieder arbeiten.

F: Sie wissen, dass es sich hierbei um Schwarzarbeit handelt, sind Sie in Österreich einer legalen Arbeit nahgegangen?

A: Am Anfang hatte ich eine grüne Karte, die hat man mir weggenommen, 2013 bekam ich dann wieder eine neue Karte. Ich habe Reklamen verteilt, aber jetzt kann ich das nicht mehr. Ich war auch beim AMS und habe meine Dokumente abgegeben, aber man sagte mir ich dürfe nicht arbeiten.

F: Haben Sie Verwandte im Bundesgebiet?

A: Ich habe sehr viele Freunde, mein Bruder ist in Deutschland.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze rund € 100,-- Barmittel."

1.13. Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 18.10.2018, um 21:00 Uhr, persönlich zugestellt, jedoch verweigerte der BF bei Übernahme des Bescheides seine Unterschrift.1.13. Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 18.10.2018, um 21:00 Uhr, persönlich zugestellt, jedoch verweigerte der BF bei Übernahme des Bescheides seine Unterschrift.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

" Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind pakistanischer Staatsbürger

Sie leiden unter keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie haben vier Asylanträge gestellt, welche alle rechtskräftig abgewiesen wurden.

Zuletzt waren Sie bis August 2018 im Bundesgebiet geduldet.

Mehrere Anfragen bezüglich einen Aufenthaltsberechtigung verliefen sowohl beim Magistrat als auch beim BFA negativ.

Sie hatten abgesehen von Ihrem Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Sie halten sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie haben vier Mal ungerechtfertigter Weise einen Asylantrag gestellt.

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie sind zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseaufforderung über viele Jahre nicht nachgekommen sind.

Sie haben Ihre Abschiebung am 18.10.2018 vereitelt.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie beharrlich im Bundesgebiet.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel (100€) um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie trotz Ihres langen Aufenthalts gerade A2 Deutschkenntnisse haben.

Laut Ihren eigenen Angaben gehen Sie Schwarzarbeit nach um Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.

Wie aus der Einvernahme hervorgeht, sind Sie nicht gewillt den Schengen Raum zu verlassen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie gehen in Österreich keiner legalen Arbeit nach und haben keine familiären Anknüpfungspunkte."

Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA-Aktes verwiesen.

Rechtlich führte die Behörde aus:

"[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Eins und neun.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, Sie haben Ihre Abschiebung verhindert, Sie sind nicht ausreisewillig. Sie haben nicht die nötigen Mittel um Ihre Ausreise zu finanzieren.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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