Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W236 1264879-3/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. 751163601-161376262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. 751163601-161376262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach einjährigem Aufenthalt in Polen am 01.08.2005 gemeinsam mit seinem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter - am 02.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers machte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass er von russischen Militärbehörden verfolgt werde, weil er als Widerstandskämpfer in den Jahren 1995 und 1996 gegen die russische "Besatzung" gekämpft habe. Darüber hinaus habe er einem hochrangigen Minister der Republik Itschkeria im Jahr 2000 Unterschlupf gewährt und werde deswegen von den tschetschenischen Behörden verfolgt. Er habe Schlimmes in Tschetschenien erlebt und leide unter diesen Erlebnissen heute noch psychisch. Für den Beschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe geltend machte.
Letztlich gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.08.2006 gemäß § 7 AsylG statt und stellte fest, dass ihm damit gemäß § 12 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gekommen sei, dass alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung und ein Familienverfahren vorliegen.Letztlich gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.08.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG statt und stellte fest, dass ihm damit gemäß Paragraph 12, AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gekommen sei, dass alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung und ein Familienverfahren vorliegen.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 23.09.2006 in Rechtskraft.
2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.1. Am 03.10.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 23.09.2014 (rechtskräftig mit dem selben Tag) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 iVm § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des vollendeten und versuchten schweren Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1, § 143 1. und 2. Fall StGB, des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Erpressung gemäß § 144 Abs. 1 StGB, als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.2.1. Am 03.10.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 23.09.2014 (rechtskräftig mit dem selben Tag) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des vollendeten und versuchten schweren Raubes gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, 1. und 2. Fall StGB, des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten Raubes gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Erpressung gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB, als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Der gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (einer Jugendband namens "XXXX"), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern laufend Verbrechen des Raubes ausgeführt werden, jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung: