Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2203166-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 523124102-14857980, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 523124102-14857980, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus Ambala, Bundesstaat Haryana, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus und ledig, reiste erstmals am 18.06.2010 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde in Kärnten auf der Autobahn A2 kurz nach dem Grenzübergang zu Italien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle als einer von vier Beifahrern in einem PKW vorläufig festgenommen. Er gab seine Personalia mit XXXX, geboren am XXXX, an und stellte am 05.08.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus Ambala, Bundesstaat Haryana, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus und ledig, reiste erstmals am 18.06.2010 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde in Kärnten auf der Autobahn A2 kurz nach dem Grenzübergang zu Italien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle als einer von vier Beifahrern in einem PKW vorläufig festgenommen. Er gab seine Personalia mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , an und stellte am 05.08.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Ein Konsultationsverfahren mit dem Mitgliedstaat Italien bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF verlief negativ.
1.1.3. Der BF gab in diesem ersten Asylverfahren als Fluchtgrund an, dass seine Eltern im Jahr 2007 von anderen Clans getötet worden seien. Diese Personen seien im Gefängnis gewesen, nun aber wieder frei und hätten dem BF mit seiner Ermordung gedroht. Sein Onkel habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Im Jahr 2009 sei er nach Italien gereist, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt, sondern gearbeitet.
Der BF legte in diesem - ersten - Asylverfahren keinerlei Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen vor.
1.1.4. Das Bundesasylamt (BAA), Erstaufnahmestelle West, wies diesen ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 mit Bescheid vom 22.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.1.4. Das Bundesasylamt (BAA), Erstaufnahmestelle West, wies diesen ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2010 mit Bescheid vom 22.09.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.5. Der BF ergriff gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, und erwuchs dieser am 08.10.2010 in Rechtskraft.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 06.08.2014 stellte der BF, diesmal unter den Personalia XXXX, geboren am XXXX, nach angegebener erneuter irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich einen neuerlichen, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.1.2.1. Am 06.08.2014 stellte der BF, diesmal unter den Personalia römisch 40 , geboren am römisch 40 , nach angegebener erneuter irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich einen neuerlichen, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 08.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei nun länger in Indien gewesen, ca. drei Jahre. Warum er Österreich verlassen habe, wisse er nicht, er habe damals nichts verstanden. Er sei nach Indien nach Hause geflogen.
Er sei vor ca. fünf Monaten von Indien nach Moskau geflogen und vor ca. vier Tagen in einem LKW versteckt schlepperunterstützt wieder nach Österreich gebracht worden.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er immer noch dieselben Probleme wie bei seinem ersten Asylantrag habe. Er sei in seiner Heimat misshandelt worden und sie hätten auch versucht, ihn sexuell zu misshandeln. Er fürchte, dass ihn die Leute fangen und umbringen werden. Die Polizei helfe nicht.
1.2.3. Dem Verwaltungsakt liegt ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) und dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk ein, aus dem hervorgeht, dass der BF offenbar ein Gewerbe angemeldet hat.
1.2.4. Aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Verkehrsamtes der Landespolizeidirektion Wien geht hervor, dass der BF im April und November 2015 jeweils Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM gestellt und dabei einen Reisepass ohne Nachnamen vorgelegt hatte (Vorname: XXXX; Kopie im Akt). Mangels Identitätsnachweis seien die Anträge abzuweisen gewesen. Laut Vermerk der Botschaft im indischen Reisepass laute der Vorname "XXXX" und der Nachname "XXXX".1.2.4. Aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Verkehrsamtes der Landespolizeidirektion Wien geht hervor, dass der BF im April und November 2015 jeweils Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM gestellt und dabei einen Reisepass ohne Nachnamen vorgelegt hatte (Vorname: römisch 40 ; Kopie im Akt). Mangels Identitätsnachweis seien die Anträge abzuweisen gewesen. Laut Vermerk der Botschaft im indischen Reisepass laute der Vorname "XXXX" und der Nachname "XXXX".
1.2.5. Der BF wurde vom BFA zu einer Einvernahme am 07.07.2016 geladen, zu der er nicht erschien. Sein damaliger Vertreter teilte mit, dass er keinen Kontakt mit dem BF habe und das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.
1.2.6. Bei seiner Einvernahme am 05.06.2018 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund, den Reisepass habe er verloren.
Der BF beantwortete Fragen zu seinen Lebensumständen. Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Seine Eltern seien 2009 gestorben. Ein Bruder lebe in Indien, wo und wovon er lebe, wisse er nicht. Er könne in Hindi sprechen und schreiben, in Punjabi nur sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Baniye (Bania) an. Seit seinem letzten Aufenthalt in Österreich sei er ca. eineinhalb Jahr in Indien aufhältig gewesen. Er sei dort herumgereist und habe Gelegenheitsjobs ausgeübt.
In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller, in seiner Freizeit gehe er Spazieren. Er lebe hier alleine.
Befragt nach seinen Fluchtgründen sagte der BF: "Ich habe noch immer dieselben Probleme." Auf mehrere Nachfragen nannte der BF keinerlei
Details und sagte lediglich: "Jemand hat meine Eltern getötet. Er wollte mich auch töten. Dann habe ich Indien verlassen." Es seien Leute aus seinem Dorf gewesen. Die "gleichen" Leute hätten ihn überall gesucht, aber er kenne diese nicht persönlich.
Der BF wurde mehrfach aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach und wiederholte lediglich öfters, dass sie ihn töten wollten und dass er schon alles erzählt hätte. Er sei in seiner Stadt zweimal und außerhalb einmal bedroht worden, führte aber in keiner Weise aus, wann, wo oder wie diese Bedrohungen stattgefunden hätten.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, in "die Länderfeststellungen des BFA zu Indien" Einsicht und Stellung zu nehmen, worauf er verzichtete.
1.2.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.06.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.06.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen des BF führte das BFA im Wesentlichen aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"[...] Ihr beim BFA vorgelegtes Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen genannten Anforderungen, zumal Sie beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt haben.
Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.
Vorweg ist anzumerken, dass Sie bereits am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Ihr damaliges Vorbringen wurde aufgrund der Unglaubwürdigkeit vollinhaltlich negativ entschieden, und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am 08.10.2010 in Rechtskraft erwuchs. Nunmehr berufen Sie sich auf den gleichen Fluchtgrund und führen an, dass nach wie vor dieselben Probleme bestehen würden. Ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz fußt folglich auf ein zur Gänze nicht glaubhaftes Vorbringen, und ist dieses auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten.
Sie gaben wiederum an, Sie hätten immer noch dieselben Probleme, die Sie bereits bei Ihrer ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz darlegten. Sie behaupteten weiters, Sie wären in der Zeit, als Sie wieder in Ihrem Heimatland waren, von den gleichen Personen wie damals bedroht und verfolgt worden.
Sie waren nicht in der Lage, substantiierte Angaben zu Ihrem Fluchtgrund zu machen, noch konnten Sie schlüssig und konkret darlegen, weshalb Sie neuerlich Probleme in Ihrem Herkunftsland gehabt hätten sollen. Sie reduzierten Ihre Antworten, trotz mehrfacher Nachfrage, schlicht auf die Aussage, es handle sich immer noch um Ihre alten Probleme.
Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass Sie von sich aus in die Tiefe gehen oder zumindest nach Aufforderung detaillierte und inhaltlich schlüssige Angaben zu Ihrem neuerlichen Fluchtvorbringen machen.
[...]
Eine wie von Ihnen dargelegte Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass Sie offenbar Einzelheiten präsentieren, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hätten Sie derartige Umstände weitaus konkreter verdeutlicht.
Eingehend zu Ihren damaligen und nach Ihrer erneuten Einreise in Indien aufgetretenen Problemen befragt, waren Sie abermals nicht im Stande, konkrete Sachverhalte darzulegen. Sie behaupteten, Ihre Eltern wären im Jahr 2009 ermordet worden, danach hätten Sie Indien zum ersten Mal verlassen. Nach Ihrer Rückkehr aus Österreich im Jahr 2012, an einen genaueren Zeitraum konnten Sie sich nicht erinnern, wären Sie viel in Indien unterwegs gewesen. Unter anderem seien Sie auch ca. zwei Monate in Ihrer Heimatstadt gewesen, in welcher Sie von den "gleichen Leuten" gesucht und mit dem Tod bedroht worden wären.
Es war Ihnen in keiner Weise möglich, der Behörde den von Ihnen behaupteten Sachverhalt nachvollziehbar zu erörtern. Sie waren mehrfach befragt nicht in der Lage, einen Zusammenhang zwischen Ihren damaligen Problemen und denen, die Sie bei Ihrem erneuten Antrag auf internationalen Schutz vorbrachten, erkennbar zu machen. Ebenso wenig konnten Sie die neuerliche Todesdrohung substantiiert darstellen oder war es Ihnen möglich, die angeblichen Bedroher konkret zu beschreiben. Sie behaupteten weiters, nach der Todesdrohung im Jahr 2012 Ihre Heimatstadt wieder verlassen zu haben, und wären bis zu Ihrer erneuten Ausreise aus Indien viel unterwegs gewesen. [...]
Es entbehrt jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass Sie gerade jene einschneidenden Ereignisse, welche Sie zur Flucht aus Ihrem Herkunftsstaat bewogen haben, nicht konkret und detailreich darlegen konnten.
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Ermordung der Eltern, Todesdrohung) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in Ihr Vorbringen einfließen lassen. [...]
Anzumerken ist der von Ihnen angegebene Zeitraum, welcher die zwei Bedrohungen und Ihre Ausreise betrifft. Sie behaupteten, im Jahr 2012 in Ihrer Heimatstadt mit dem Tod bedroht worden zu sein, und einmal, als Sie in Indien unterwegs waren. Betrachtet man den Zeitpunkt der Todesdrohung (2012) und Ihre Ausreise im August 2014, ist erkennbar, dass Sie, bei Wahrunterstellung, mindestens eineinhalb Jahre weiterhin in Indien zugebracht haben müssen.
Bei Vorliegen einer tatsächlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Heimatstaat wären Sie augenblicklich oder zumindest zeitnah geflohen und hätten sich nicht weiterhin der Gefahr ausgesetzt.
Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass Sie bei der Erstbefragung am 08.08.2014 angaben, Sie wären nicht nur bedroht, sondern auch misshandelt worden und man hätte sogar versucht, Sie sexuell zu misshandeln.
Während der Einvernahme durch das BFA am 05.06.2018 erwähnten Sie diese Behauptungen in keinem Wort. [...]
Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage, ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen.
[...]".
1.2.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 05.08.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen unrichtigen Feststellungen, "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.
In der äußerst knappen Beschwerdebegründung wurde lediglich lapidar behauptet, dass die Behörde es verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen, ohne dies aber näher auszuführen.
Dadurch sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich.
Beantragt wurde u.a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
1.2.9. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, wo sie am 09.08.2018 einlangte. Nach einer Unzuständigkeitseinrede "infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005)" wurde das Verfahren am 13.08.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.1.2.9. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, wo sie am 09.08.2018 einlangte. Nach einer Unzuständigkeitseinrede "infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005)" wurde das Verfahren am 13.08.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt (sowie in den Vorbescheid) des Bundesamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 08.08.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2018, den Schriftverkehr mit dem Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien (bezüglich Führerschein und Reisepass) und dem Magistrat der Stadt Wien (bezüglich Gewerbeanmeldung) sowie die Beschwerde vom 05.08.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 162 bis 197)
Auch im gegenständlichen Verfahren wurden seitens des BF weder vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen vorgelegt. Seinen Reisepass, in dem kein Nachname eingetragen war, legte der BF lediglich vor dem Verkehrsamt vor und erklärte im gegenständlichen Asylverfahren auf die Nachfrage danach, er hätte ihn verloren.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, stammt aus Ambala, Bundesstaat Haryana (Indien), ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Baniya (Bania) am, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist nach eigenen Angaben ledig.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , stammt aus Ambala, Bundesstaat Haryana (Indien), ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Baniya (Bania) am, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist nach eigenen Angaben ledig.
3.1.2. Lebensumstände:
Der BF stammt aus Ambala, Provinz Haryana (Indien), besuchte dort zehn Jahre die Schule und lebte gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder. Er half seinem Vater in dessen Geschäft.
Laut Angaben des BF wurden seine Eltern im Jahr 2007 (Angabe im ersten Asylverfahren) bzw. 2009 (Angabe im gegenständlichen zweiten Asylverfahren) getötet und auch der BF bedroht.
Er reiste im Jahr 2010 nach Österreich und kehrte nach rechtskräftiger Abweisung seines (ersten) Antrags auf internationalen Schutz nach seinen Angaben wieder nach Indien zurück, wo er ca. drei Jahre (Angabe in der Erstbefragung) bzw. eineinhalb bis zwei Jahre (Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA) lebte. Er hielt sich zuerst in seiner Heimatstadt und dann an anderen Orten in Indien auf und verrichtete Gelegenheitsjobs. Er reiste aus angegebenen Gründen im Jahr 2014 wieder schlepperunterstützt und irregulär nach Österreich, wo er gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, dass ihm von Personen, die schon seine Eltern getötet hätten, Verfolgung drohe, nicht glaubhaft gemacht, und konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.
3.2.2. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte nicht einer politischen Partei an.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.3.2. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.3.3.2. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Der BF ist relativ jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seines Bruders zählen.
3.3.3. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
3.4.2. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.3.4.2. Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.4.3. Der BF besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen. Er hat weder hinreichende Deutschkenntnisse, noch den Besuch von Deutschkursen angegeben. Er hat angegeben, als Zeitungszusteller tätig zu sein, aber keinerlei Belege für die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorgelegt.
3.4.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.5.1. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
3.5.2. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
3.5.3. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt de