TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W103 1420506-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 1420506-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX alias XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zl. 790723705-180381645, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zl. 790723705-180381645, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Somalia, ist muslimischen Glaubens und stellte am 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, abgewiesen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, abgewiesen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt

Dagegen wurde eine Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht.

3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, § 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 15, 269 Absatz eins, 3 Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, seine Tochter verletzt zu haben, sowie bei der MA 11 Computerteile im Wert vom €

310- beschädigt zu haben, sowie in weiterer Folge zwei Polizeibeamte durch Schläge bzw. Stöße versucht zu haben an einer Amtshandlung zu hindern, wobei die weibl. Beamtin eine Zerrung der Wirbelsäule erlitt und der männl. Beamte eine oberflächliche Schnittwunde am li. Zeigefinger (§ 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2). Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sowie das Vorliegen eines teilweisen Versuches, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zur 1. Tatbegehung gegen Angehörige gewertet.310- beschädigt zu haben, sowie in weiterer Folge zwei Polizeibeamte durch Schläge bzw. Stöße versucht zu haben an einer Amtshandlung zu hindern, wobei die weibl. Beamtin eine Zerrung der Wirbelsäule erlitt und der männl. Beamte eine oberflächliche Schnittwunde am li. Zeigefinger (Paragraph 15, 269 Absatz eins, 3 Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2,). Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sowie das Vorliegen eines teilweisen Versuches, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zur 1. Tatbegehung gegen Angehörige gewertet.

5. Mit Schreiben vom 07.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen. Gegen den Beschwerdeführer sei es in Österreich zu mehreren strafrechtlichen Anzeigen gekommen, zudem konnten zwei Reisebewegungen festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Lebensumständen und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.5. Mit Schreiben vom 07.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG und ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu erlassen. Gegen den Beschwerdeführer sei es in Österreich zu mehreren strafrechtlichen Anzeigen gekommen, zudem konnten zwei Reisebewegungen festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Lebensumständen und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen des eingebrachten bezugnehmenden Schreibens beantwortete der BF alle Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen und den Rückkehrbefürchtungen.

Im Akt befindet sich weiteres eine Niederschrift vom 06.07.2017 (ohne Unterschriften) in welchen der BF hinsichtlich des Besuches seiner erkrankenden Großmutter in Dschibuti befragt wird.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III bis IV.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei bis römisch vier.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine auffallende Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde.. Mit dieser Verhaltensweise habe er eindeutig seine Einstellung gegenüber der Gesellschaft der Republik Österreich demonstriert und seien dessen Handlungen geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden und habe er dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein werde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei verheiratet und Vater von fünf minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter leben würden bzw. (drei) beim Jugendamt untergebracht seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nur sporadisch als Arbeiter berufstätig gewesen und hätte in der übrigen Zeit von Sozialleistungen bzw. Mindestsicherung gelebt. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein werde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei verheiratet und Vater von fünf minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter leben würden bzw. (drei) beim Jugendamt untergebracht seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nur sporadisch als Arbeiter berufstätig gewesen und hätte in der übrigen Zeit von Sozialleistungen bzw. Mindestsicherung gelebt. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich in Mogadischu niederzulassen, da dort seine 71-jährige Großmutter leben würde.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 09.10.2018 (Postaufgabe am 09.10.2018) durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bedarf. Hinsichtlich der vorliegenden Delikte, sei nicht zu erkennen, dass es sich angesichts der 6-monatigen Freiheitsstrafe (bedingt), um eine Tat besonderen Gewichts handle.

Der Verwaltungsgerichtshof verlange das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben wären.

Zu Spruchpunkt I:

Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Erkennbar bezog sich die Behörde auf den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iS des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005.Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Erkennbar bezog sich die Behörde auf den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005.

Gem. § 6 Abys. 1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gem. Paragraph 6, Abys. 1 Ziffer 4, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Einzelfallprüfung der Schwere der Tat unter Bedachtnahme auf die Milderungsgründe, ein Abstellen auf die Gemeingefährlichkeit des Täters und das Abwägen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat erforderlich (VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047 mwN). Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Asylwerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens eine Gefahr für die Gemeinschaft sein und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.03.2011, Zl. 2011/23/0061; 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626). Der Entscheidung ist eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416; 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Ferner setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung voraus, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, wobei die Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH 15.12.2006, Zl. 2006/19/0299).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Einzelfallprüfung der Schwere der Tat unter Bedachtnahme auf die Milderungsgründe, ein Abstellen auf die Gemeingefährlichkeit des Täters und das Abwägen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat erforderlich (VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047 mwN). Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Asylwerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens eine Gefahr für die Gemeinschaft sein und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.03.2011, Zl. 2011/23/0061; 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626). Der Entscheidung ist eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416; 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Ferner setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung voraus, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, wobei die Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH 15.12.2006, Zl. 2006/19/0299).

Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht angewendet werden (VwGH 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148).Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht angewendet werden (VwGH 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148).

Es mangelt jedoch bereits schon an der ersten Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens. Ohne die Straftaten, wegen welcher der BF verurteilt wurde, beschönigen zu wollen, handelt es sich jedoch weder bei Sachbeschädigung noch bei der Körperverletzung noch beim Widerstand gegen die Staatsgewalt um solche Delikte , aus denen (abstrakt oder konkret) eine Gefahr für die Gemeinschaft resultiert.

Weiters hat die Behörde bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesetz nicht korrekt angewendet, da es den wesentlichen Umstand, dass der BF lediglich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, nicht berücksichtigt hat. Dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Vollziehung einer Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ist jedoch als klarer Anhaltspunkt für die im Sinne der Gemeinschaft nicht ungünstige Prognose zu sehen. Außerdem lässt der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates jene des BF am Erhalt des Schutzstatus vermissen (siehe dazu Spruchpunkt II.).Weiters hat die Behörde bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesetz nicht korrekt angewendet, da es den wesentlichen Umstand, dass der BF lediglich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, nicht berücksichtigt hat. Dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Vollziehung einer Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ist jedoch als klarer Anhaltspunkt für die im Sinne der Gemeinschaft nicht ungünstige Prognose zu sehen. Außerdem lässt der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates jene des BF am Erhalt des Schutzstatus vermissen (siehe dazu Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Aberkennung des Status erfolgte beim BF sohin zu Unrecht.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Somalia wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, § 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 15, 269 Absatz eins, 3 Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt, dem Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX- und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt römisch eins. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten