TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W103 1420506-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 1420506-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX alias XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zl. 790723705-180381645, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Somalia, ist muslimischen Glaubens und stellte am 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, abgewiesen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt

Dagegen wurde eine Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht.

3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, § 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, seine Tochter verletzt zu haben, sowie bei der MA 11 Computerteile im Wert vom €

310- beschädigt zu haben, sowie in weiterer Folge zwei Polizeibeamte durch Schläge bzw. Stöße versucht zu haben an einer Amtshandlung zu hindern, wobei die weibl. Beamtin eine Zerrung der Wirbelsäule erlitt und der männl. Beamte eine oberflächliche Schnittwunde am li. Zeigefinger (§ 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2). Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sowie das Vorliegen eines teilweisen Versuches, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zur 1. Tatbegehung gegen Angehörige gewertet.

5. Mit Schreiben vom 07.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen. Gegen den Beschwerdeführer sei es in Österreich zu mehreren strafrechtlichen Anzeigen gekommen, zudem konnten zwei Reisebewegungen festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Lebensumständen und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen des eingebrachten bezugnehmenden Schreibens beantwortete der BF alle Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen und den Rückkehrbefürchtungen.

Im Akt befindet sich weiteres eine Niederschrift vom 06.07.2017 (ohne Unterschriften) in welchen der BF hinsichtlich des Besuches seiner erkrankenden Großmutter in Dschibuti befragt wird.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III bis IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine auffallende Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde.. Mit dieser Verhaltensweise habe er eindeutig seine Einstellung gegenüber der Gesellschaft der Republik Österreich demonstriert und seien dessen Handlungen geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden und habe er dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein werde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei verheiratet und Vater von fünf minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter leben würden bzw. (drei) beim Jugendamt untergebracht seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nur sporadisch als Arbeiter berufstätig gewesen und hätte in der übrigen Zeit von Sozialleistungen bzw. Mindestsicherung gelebt. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich in Mogadischu niederzulassen, da dort seine 71-jährige Großmutter leben würde.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 09.10.2018 (Postaufgabe am 09.10.2018) durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bedarf. Hinsichtlich der vorliegenden Delikte, sei nicht zu erkennen, dass es sich angesichts der 6-monatigen Freiheitsstrafe (bedingt), um eine Tat besonderen Gewichts handle.

Der Verwaltungsgerichtshof verlange das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben wären.

Zu Spruchpunkt I:

Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Erkennbar bezog sich die Behörde auf den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iS des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005.

Gem. § 6 Abys. 1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Einzelfallprüfung der Schwere der Tat unter Bedachtnahme auf die Milderungsgründe, ein Abstellen auf die Gemeingefährlichkeit des Täters und das Abwägen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat erforderlich (VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047 mwN). Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Asylwerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens eine Gefahr für die Gemeinschaft sein und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.03.2011, Zl. 2011/23/0061; 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626). Der Entscheidung ist eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 05.10.2007, Zl. 2007/20/0416; 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Ferner setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung voraus, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, wobei die Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH 15.12.2006, Zl. 2006/19/0299).

Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht angewendet werden (VwGH 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148).

Es mangelt jedoch bereits schon an der ersten Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens. Ohne die Straftaten, wegen welcher der BF verurteilt wurde, beschönigen zu wollen, handelt es sich jedoch weder bei Sachbeschädigung noch bei der Körperverletzung noch beim Widerstand gegen die Staatsgewalt um solche Delikte , aus denen (abstrakt oder konkret) eine Gefahr für die Gemeinschaft resultiert.

Weiters hat die Behörde bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesetz nicht korrekt angewendet, da es den wesentlichen Umstand, dass der BF lediglich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, nicht berücksichtigt hat. Dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Vollziehung einer Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ist jedoch als klarer Anhaltspunkt für die im Sinne der Gemeinschaft nicht ungünstige Prognose zu sehen. Außerdem lässt der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates jene des BF am Erhalt des Schutzstatus vermissen (siehe dazu Spruchpunkt II.).

Die Aberkennung des Status erfolgte beim BF sohin zu Unrecht.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Somalia wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. A5 420.506-2/2012/3E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, § 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt, dem Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX- und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

3.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, § 15 269 Abs. 1 3 Fall, 83 Abs.1, 84 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Die belangte Behörde stützt ihren Aberkennungsbescheid auf § 7 Abs. 1 Z 1 (ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt) eine nähere Bezeichnung des Tatbestandes im § 6 AsylG ist nicht erfolgt. In der Beweiswürdigung wird die Verurteilung angeführt, sowie dass dadurch die öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.

Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, sind die konkreten Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, fallgegenständlich jedoch nicht als (auch subjektiv) "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren. Die Strafdrohung liegt bei 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde.

Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sowie das Vorliegen eines teilweisen Versuches, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zur 1. Tatbegehung gegen Angehörige gewertet.

Zum Vergleich bietet sich weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002 zu Zl. 2001/01/0494 an, worin in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheits- und einer Geldstrafe von ATS 300.000,- wegen Suchtgifthandels kein "besonders schweres Verbrechen" gesehen wurde. Denn - so der VwGH - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, könne - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung sowie der mehrfachen Tatbegehung - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhafte.

Nichts Anderes - sondern noch weniger - trifft auf den Beschwerdeführer zu; er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, für welche der Erschwerungsgrund - das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zur 1. Tatbegehung gegen Angehörige gewertet - bereits berücksichtigt wurde. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen abzuleiten wäre, dass sich die Taten des Beschwerdeführers objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend darstellen. Folglich sind sie nicht jenen intensiven Formen der Kriminalität zuzuordnen, welche als "besonders schwere Verbrechen" zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen.

Der VwGH geht regelmäßig davon aus, dass bei einer "nur" bedingten Verurteilung von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht angewendet werden (VwGH 22.10.2003, Zl. 2001/20/0148).

Der BF war zuvor gerichtlich unbescholten.

Im Übrigen ist auch keine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers seit beikannt. Es ist also auszuschließen, dass er inzwischen - allenfalls kumuliert mit der ersten Verurteilung (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626) - ein anderes "besonders schweres Verbrechen" begangen hat.

Schließlich hat sich auch kein Hinweis darauf ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein sonstiger Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingetreten wäre.

3.2.3. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

3.3. Auch die Spruchpunkt II. bis V. des Bescheids des Bundesamts vom 15.06.2018 waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb 06.10.1999, 99/01/0288; 03.12.2002, 99/01/0449; 03.12.2002, 2001/01/0494; 23.09.2009, 2006/01/0626). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Prognose,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.1420506.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten