Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W224 2208818-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. IFA 820494700+VZ180252505, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. IFA 820494700+VZ180252505, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, AZ 12 04.947-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am 16.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Konventionsreisepass - gültig bis zum 15.07.2019 - ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, rechtskräftig am 26.09.2018, GZ 041 Hv 94/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und siebenter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er zwecks Koordinierung der Schlepperfahrt mit einem unbekannten Täter alias " XXXX " telefonisch Kontakt aufnahm und diesem mitteilte, dass ein Fahrer unterwegs sei, um die Fremden in Ungarn abzuholen und in weiterer Folge dem " XXXX " die Telefonnummer eines unbekannten Täters alias " XXXX " übermittelte, damit dieser den Kontakt zu weiteren Fahrern herstellen könne, wobei der Schlepperlohn von Ungarn nach Österreich € 1.200,- pro Person betrug und der unbekannte Täter " XXXX " die Fremden beförderte. Das Verbrechen der schweren Nötigung hat sich am 09.02.2017 ereignet.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, rechtskräftig am 26.09.2018, GZ 041 Hv 94/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, FPG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und siebenter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er zwecks Koordinierung der Schlepperfahrt mit einem unbekannten Täter alias " römisch 40 " telefonisch Kontakt aufnahm und diesem mitteilte, dass ein Fahrer unterwegs sei, um die Fremden in Ungarn abzuholen und in weiterer Folge dem " römisch 40 " die Telefonnummer eines unbekannten Täters alias " römisch 40 " übermittelte, damit dieser den Kontakt zu weiteren Fahrern herstellen könne, wobei der Schlepperlohn von Ungarn nach Österreich € 1.200,- pro Person betrug und der unbekannte Täter " römisch 40 " die Fremden beförderte. Das Verbrechen der schweren Nötigung hat sich am 09.02.2017 ereignet.
4. Seitens des BFA erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer. Dieser erstattete am 11.04.2018 eine Stellungnahme hierzu.
5. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2018, Zl. IFA 820494700+VZ180252505 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG und §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und siebenter Fall StGB die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses vorlägen. Denn die Ausstellung eines solchen Dokumentes sei zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 FPG sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Es sei bei der Versagung weder auf persönliche noch auf wirtschaftliche Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2018, Zl. IFA 820494700+VZ180252505 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Konventionsreisepass entzogen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, FPG und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und siebenter Fall StGB die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses vorlägen. Denn die Ausstellung eines solchen Dokumentes sei zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, FPG sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Es sei bei der Versagung weder auf persönliche noch auf wirtschaftliche Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
6. Am 30.10.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei vom BFA nicht mündlich einvernommen worden. Denn in einer Einvernahme hätte er geschildert, dass er den Konventionsreisepass benötige, um aus Deutschland Lebensmittel für sein Restaurant zu besorgen und seine in Deutschland lebende Schwester zu besuchen. Im Übrigen sei er nur ein untergeordneter Mittäter gewesen und habe die Schlepperdienste nur vermittelt. Er habe dafür kein Geld bekommen.
7. Mit Schreiben vom 30.10.2018, eingelangt am 05.11.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 16.07.2014, dem Bescheid des BFA, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und die Unterlagen zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 041 Hv 94/2017t, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom Bundesasylamtes vom 21.06.2012, AZ 12 04.947-BAT, den Status eines Asylberechtigten zu.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom 16.07.2014 bis zum 15.07.2019 ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, rechtskräftig am 26.09.2018, GZ 041 Hv 94/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FPG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und siebenter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er zwecks Koordinierung der Schlepperfahrt mit einem unbekannten Täter alias " XXXX " telefonisch Kontakt aufnahm und diesem mitteilte, dass ein Fahrer unterwegs sei, um die Fremden in Ungarn abzuholen und in weiterer Folge dem " XXXX " die Telefonnummer eines unbekannten Täters alias " XXXX " übermittelte, damit dieser den Kontakt zu weiteren Fahrern herstellen könne, wobei der Schlepperlohn von Ungarn nach Österreich € 1.200,- pro Person betrug und der unbekannte Täter " XXXX " die Fremden beförderte. Das Verbrechen der schweren Nötigung hat sich am 09.02.2017 ereignet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018, rechtskräftig am 26.09.2018, GZ 041 Hv 94/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, FPG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und siebenter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er zwecks Koordinierung der Schlepperfahrt mit einem unbekannten Täter alias " römisch 40 " telefonisch Kontakt aufnahm und diesem mitteilte, dass ein Fahrer unterwegs sei, um die Fremden in Ungarn abzuholen und in weiterer Folge dem " römisch 40 " die Telefonnummer eines unbekannten Täters alias " römisch 40 " übermittelte, damit dieser den Kontakt zu weiteren Fahrern herstellen könne, wobei der Schlepperlohn von Ungarn nach Österreich € 1.200,- pro Person betrug und der unbekannte Täter " römisch 40 " die Fremden beförderte. Das Verbrechen der schweren Nötigung hat sich am 09.02.2017 ereignet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die § 88 Abs. 4 sowie §§ 98 bis 93 leg. cit..Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraph 88, Absatz 4, sowie Paragraphen 98 bis 93 leg. cit..
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 114 Abs. 1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 FPG ist, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf mindestens drei Fremde begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf mindestens drei Fremde begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung - bzw. der gleich gestellten Entziehung des Konventionsreisepasses - erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes im Fremdenpolizeigesetz bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des Fremdenpolizeigesetzes daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspoten