Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W152 2186684-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. 1181822408-180160347, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. 1181822408-180160347, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 14.02.2018 im Zuge einer Kontrolle in einem Restaurant aufgegriffen. Sie verfügte über keine aufrechte Meldeadresse und konnte sich nicht ausweisen.
1.2. Am 15.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich zur Prüfung des Aufenthalts, zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme gab sie zusammengefasst an, sie sei in Österreich, um ihren Freund zu suchen. Sie sei Anfang Juli 2016 von China nach Polen gereist. Erstmals sei sie Ende November 2017 mit dem Zug nach Österreich gekommen. Zuletzt sei sie kurz vor Weihnachten 2017 nach Österreich gekommen. Seitdem sei sie durchgehend im Bundesgebiet. Ihren Reisepass habe sie vor ein paar Tagen verloren, den Verlust jedoch nicht angezeigt. Belege für ihre behauptete Reisebewegung habe sie nicht.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe in Österreich nicht gearbeitet, sondern Urlaub gemacht. Sie habe einen polnischen Aufenthaltstitel, welcher von 2017 bis 2019 gültig sei und den sie zusammen mit dem Reisepass verloren habe. Sie habe die Dokumente mit ihrem Handy abfotografiert.
Sie lebe von der Unterstützung ihres Freundes und wohne auch bei ihm. Nachgefragt, konnte die Beschwerdeführerin weder die Adresse des Freundes nennen noch den Bezirk noch die U-Bahnstation, in deren Nähe die Wohnung liege. Sie gab an, sie sei im Bundesgebiet verblieben, um mit ihrem Freund das chinesische Neujahresfest zu feiern. Sie sei in Polen krankenversichert, habe aber keinen Beleg dafür.
Zu ihrer Familie gab sie an, sie habe in Österreich keine Verwandten und in Italien eine Cousine. In China würden ihre zwei Töchter, ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben. Sie sei verwitwet und auch ihr Vater sei verstorben. Sie habe in China die Hauptschule besucht und sei als Verkäuferin tätig gewesen.
Auf die Frage, mit wie vielen finanziellen Mitteln sie in das Bundesgebiet eingereist sei und wie viele sie jetzt noch habe, gab sie an, sie habe ca. EUR 100,- gehabt. Zurzeit habe sie noch ca. EUR 65,-.
Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verlauf der Einvernahmen Handyfotografien einer chinesischen ID-Karte, eines Schengenvisums für Griechenland, gültig von 15.07.2016 bis 09.09.2016, eines chinesischen Reisepasses und eines polnischen Aufenthaltstitels "POBYT CZASOWY", gültig bis 01.03.2019 vor.
Zum Aufenthaltstitel gab sie an, mit diesem dürfe sie in Polen arbeiten. Ihre vorherige Aussage, sie sei zum ersten Mal Ende November 2017 in Österreich gewesen, korrigierte sie dahingehend, sie sei bereits früher im Jahr 2017 in Österreich gewesen. Wann genau, könne sie jedoch nicht mehr sagen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, sie habe zwar in Restaurants ausgeholfen, habe dabei jedoch kein Geld verdient. Sie habe nur ihrem Freund geholfen.
Auf Vorhalt, es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen, gab diese an, sie wolle nach Polen zurückfahren.
1.3. Noch am selben Tag wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.3. Noch am selben Tag wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.02.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2018 wurde das Bundesamt ersucht, mitzuteilen, ob eine Anfrage an Polen bzgl. des Visums (Aufenthaltstitels) erfolgt ist. Daraufhin gab das Bundesamt zur Auskunft, dass es sich bei dem behaupteten polnischen Aufenthaltstitel lediglich um eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme, jedoch nicht um Asyl oder subsidiären Schutz handle und dieser daher für das gegenständliche Verfahren (Anm.: Schubhaftverfahren) nicht von Belang sei. Daher sei auch keine diesbezügliche Anfrage an Polen gerichtet worden. Ebenfalls gab das BFA bekannt, dass die Behörde am 23.02.2018 seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese im Besitz des gültigen Reisepasses und des polnischen Aufenthaltstitels sei. Die Erlangung der Originaldokumente werde veranlasst. Es sei weiterhin beabsichtigt, die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft nach China abzuschieben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2018 wurde das Bundesamt ersucht, mitzuteilen, ob eine Anfrage an Polen bzgl. des Visums (Aufenthaltstitels) erfolgt ist. Daraufhin gab das Bundesamt zur Auskunft, dass es sich bei dem behaupteten polnischen Aufenthaltstitel lediglich um eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme, jedoch nicht um Asyl oder subsidiären Schutz handle und dieser daher für das gegenständliche Verfahren Anmerkung, Schubhaftverfahren) nicht von Belang sei. Daher sei auch keine diesbezügliche Anfrage an Polen gerichtet worden. Ebenfalls gab das BFA bekannt, dass die Behörde am 23.02.2018 seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese im Besitz des gültigen Reisepasses und des polnischen Aufenthaltstitels sei. Die Erlangung der Originaldokumente werde veranlasst. Es sei weiterhin beabsichtigt, die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft nach China abzuschieben.
Mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2018, GZ: W197 2186650-1/8E wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und die Anhaltung vom 15.02.2018, 18:00, bis zur Entlassung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt II). Festgestellt wurde, dass der Bund der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt III). Der Antrag, die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr zu befreien, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV).Mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2018, GZ: W197 2186650-1/8E wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und die Anhaltung vom 15.02.2018, 18:00, bis zur Entlassung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Festgestellt wurde, dass der Bund der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch drei). Der Antrag, die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr zu befreien, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob das Bundesamt gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, aufhob.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob das Bundesamt gemäß Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, aufhob.
1.4. Mit gegenständlichem Bescheid, ebenfalls vom 15.02.2018, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "China" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).1.4. Mit gegenständlichem Bescheid, ebenfalls vom 15.02.2018, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "China" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
Das Bundesamt stellte zusammengefasst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. In Österreich bestünden keine schützenswerten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter in China und sei für eine Tochter noch sorgepflichtig. Sie sei gesund, in arbeitsfähigem Alter und der Landessprache mächtig. Sie sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz oder wolle diesen nicht nennen. In China habe sie die Hauptschule abgeschlossen und als Verkäuferin gearbeitet.
Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich wurde festgestellt, dass diese gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe und nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um ihren Aufenthalt aus eigenem und legalen Quellen zu bestreiten und sei sie daher als mittellos anzusehen.
Zur Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Sie haben nicht angegeben, in China Verfolgungen irgendeiner Art ausgesetzt zu sein. Sie haben angegeben, in die Schengenstaaten eingereist zu sein, um in Polen zu arbeiten und ihren aktuellen Freund in Österreich zu treffen, den sie als möglichen Partner vorgeschlagen bekommen haben. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und ihrer Landessprache mächtig. Eine Unterkunft in China ist gewährleistet, da Sie angaben, erneut bei Ihrer Mutter und ihren beiden Töchtern Unterkunft nehmen zu können. Sie haben nicht angegeben, gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Es sind keine Gründe feststellbar, oder wurden von Ihnen behauptet, die eine Rückkehr nach China unzumutbar erscheinen lassen."
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Barmittel, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei daher nicht im Stande, ihren kurzfristigen Aufenthalt oder ihre Ausreise aus Eigenem und legalen Quellen zu finanzieren und liege keine Verpflichtungserklärung ihres Freundes vor. Sie sei bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung betreten worden und habe selbst angegeben, gelegentlich in Restaurants auszuhelfen. Sie verfüge über keinen allumfassenden Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet und bestehe somit die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass sie keine begründete Aussicht darauf habe, in naher Zukunft einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang für Österreich zu erhalten, sei nicht davon auszugehen, dass es demnächst zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation kommen könne. Es bestehe zudem die Gefahr, dass sie erneut Handlungen setzen werde, die der österreichischen Rechtsordnung widersprechen (Schwarzarbeit) und könne somit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden.
Die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde beschränkten sich jeweils darauf, dass sich die Feststellungen aus dem Akt der Beschwerdeführerin sowie aus dem ihres Freundes ergeben würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen polnischen Aufenthaltstitel "POBYT CZASOWY", welcher sie zur Arbeitsaufnahme in Polen berechtige. Als chinesische Staatsbürgerin mit polnischem Aufenthaltstitel sei es ihr grundsätzlich erlaubt, sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aus touristischen Gründen in Österreich aufzuhalten. Sie verfüge jedoch über keinen Reisepass, kein Identitätsdokument, nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und über keinen Versicherungsschutz im Bundesgebiet sowie keine ordentliche Unterkunft. Daher sei ihr Aufenthalt jedenfalls als illegal anzusehen.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen polnischen Aufenthaltstitel "POBYT CZASOWY", welcher sie zur Arbeitsaufnahme in Polen berechtige. Als chinesische Staatsbürgerin mit polnischem Aufenthaltstitel sei es ihr grundsätzlich erlaubt, sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aus touristischen Gründen in Österreich aufzuhalten. Sie verfüge jedoch über keinen Reisepass, kein Identitätsdokument, nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und über keinen Versicherungsschutz im Bundesgebiet sowie keine ordentliche Unterkunft. Daher sei ihr Aufenthalt jedenfalls als illegal anzusehen.
Zusammengefasst kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei und daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.Zusammengefasst kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliege, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei und daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
Zu Spruchpunkt II führte die Behörde zusammengefasst aus, dass mit diesem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Ihre Abschiebung sie gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das 6. oder 13. ZP EMRK verletzt würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. In weiterer Folge wurde ausgeführt:Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Behörde zusammengefasst aus, dass mit diesem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Ihre Abschiebung sie gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das 6. oder 13. ZP EMRK verletzt würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. In weiterer Folge wurde ausgeführt:
"Sie haben in Österreich keinen Asylantrag gestellt und nicht angegeben, in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Gefährdung Ihrer Person iSd Art. 2,3 EMRK ist der Behörde nicht ersichtlich."Sie haben in Österreich keinen Asylantrag gestellt und nicht angegeben, in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Gefährdung Ihrer Person iSd Artikel 2,,3 EMRK ist der Behörde nicht ersichtlich.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist."Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist."
Zum Einreiseverbot wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Sie gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei als mittellos anzusehen. Ihr persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie habe massiv die Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften verletzt. Es sei auch zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft die österreichische Rechtsordnung missachten oder einer Gebietskörperschaft zur Last fallen werde.Zum Einreiseverbot wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Sie gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei als mittellos anzusehen. Ihr persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie habe massiv die Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften verletzt. Es sei auch zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft die österreichische Rechtsordnung missachten oder einer Gebietskörperschaft zur Last fallen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.02.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem gültigen Reisepass und einem gültigen Schengenvisum in das Schengengebiet eingereist und verfüge über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthalt in Österreich erweise sich somit als rechtmäßig. Sie habe außerdem bei ihrer Festnahme Bargeld in Höhe von EUR 65,- bei sich gehabt und habe in ihrer Unterkunft noch Bargeld in Höhe von etwa EUR 1.000,-. Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Schubhaft sei nicht beabsichtigt und stelle ein solcher somit keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es könne daher die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht aus diesen Gründen erforderlich sein. Da die Beschwerdeführerin über einen polnischen Aufenthaltstitel verfüge, sei sie zunächst verpflichtet, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben. Selbst wenn jedoch die Erlassung gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die im Bescheid angeführte Begründung für Erlassung und Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar.
1.5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 21.02.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.
1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018, GZ: W152 2186684-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018, GZ: W152 2186684-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in den hg. Akt der Beschwerdeführerin zu GZ: W197 2186650-1, und schließlich durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister.
2.1. Der unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China ist.
2.3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vom 15.02.2018 sowie in der Beschwerde vor, über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Das Bundesamt stellte zwar das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels nicht fest, ging jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides vom Bestehen eines derartigen Aufenthaltstitels aus.2.3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vom 15.02.2018 sowie in der Beschwerde vor, über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Das Bundesamt stellte zwar das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels nicht fest, ging jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides vom Bestehen eines derartigen Aufenthaltstitels aus.
2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beschränken sich auf den unter Punkt 1.4. zitierten Absatz. Der Beschwerdeführerin wurden weder aktuelle Länderinformationen zur Volksrepublik China vorgehalten noch wurden diese im Bescheid berücksichtigt. Es wurde auch keine nähere Befragung zur Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vorgenommen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II geht das Bundesamt, wie unter Punkt 1.4. zitiert, davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht angegeben habe, in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei geht das Bundesamt, wie unter Punkt 1.4. zitiert, davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht angegeben habe, in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, aus Serbien zu stammen, in Serbien einen Aufenthaltstitel zu haben oder in Serbien gewesen zu sein.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Bescheid ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, basiert auf deren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den von ihr in der Einvernahme dargelegten Kenntnissen der chinesischen Sprache.
3.3. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.02.2018 sowie in der Beschwerde werden nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt getroffen. Ebenso basieren die Feststellungen zum Bescheid, insbesondere zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I und II auf dem Inhalt des gegenständlichen Bescheides.3.3. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.02.2018 sowie in der Beschwerde werden nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt getroffen. Ebenso basieren die Feststellungen zum Bescheid, insbesondere zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei auf dem Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin aktuelle Länderinformationen zur Volksrepublik China nicht vorgehalten wurden, wird aufgrund des im Akt einliegenden Einvernahmeprotokolls getroffen.
Aus dem Einvernahmeprotokoll, der Beschwerde und dem hg. Akt zu GZ: W197 2186650-1 ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, aus Serbien zu stammen, in Serbien einen Aufenthaltstitel zu haben oder in Serbien gewesen zu sein.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu A)
4.3. Zur Zurückverweisen der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 zweiter Satz VwVGV ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwVGV ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019;VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019;VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sin