TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W247 2017606-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2017606-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.01.2015, Zl. XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2015 bis 02.02.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.01.2015, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2015 bis 02.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF. iVm § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 18.01.2015 ersatzlos aufgehoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 18.01.2015 bis 02.02.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF. in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 18.01.2015 ersatzlos aufgehoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 18.01.2015 bis 02.02.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1 Der Beschwerdeführer (Folgend: BF) reiste im Februar 2011 über den Seeweg nach Italien ein. Nach einem zweieinhalb Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt in Italien begab er sich im August 2013 zunächst in die Schweiz und weiter nach Deutschland, wo er jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach einem Aufenthalt in Schweden wurde er nach Italien abgeschoben.

1.2. Am 30.06.2014 reiste der BF von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. XXXX, wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) iVm. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid erwuchs mit 09.09.2014 in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. römisch 40 , wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid erwuchs mit 09.09.2014 in Rechtskraft.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Der BF wurde am 17.01.2015 um 20.05 Uhr in 1070 Wien, Lerchenfelder Gürtel 22 (Gemeindestraße, Ortsgebiet), von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.2.1. Der BF wurde am 17.01.2015 um 20.05 Uhr in 1070 Wien, Lerchenfelder Gürtel 22 (Gemeindestraße, Ortsgebiet), von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.

2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2015 wurde dem BF zunächst vorgehalten, er sei am 17.01.2015 von Polizeibeamten angetroffen worden und diese hätten festgestellt, dass er nicht gemeldet sei. Über seinen Asylantrag sei negativ entschieden worden, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Befragt, wo er Unterkunft genommen habe, sagte der BF, er würde in Wien, Gumpendorfer Straße, Hausnummer unbekannt, wohnen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er mit Geld von seinen Freunden. Auf die Frage, wo seine Familie leben würde, gab er an, er habe niemanden, sie wohnten in verschiedenen Ländern, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge derzeit über einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 28,-. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft äußerte sich der BF dahingehend, er werde eben nach Italien fahren, er wolle jedoch in Österreich bleiben und hier eine Therapie haben. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Befragt, welche Therapie er brauche, gab der BF an, er möchte keine Therapie. Abschließend wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er gemäß § 22a BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2015 wurde dem BF zunächst vorgehalten, er sei am 17.01.2015 von Polizeibeamten angetroffen worden und diese hätten festgestellt, dass er nicht gemeldet sei. Über seinen Asylantrag sei negativ entschieden worden, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Befragt, wo er Unterkunft genommen habe, sagte der BF, er würde in Wien, Gumpendorfer Straße, Hausnummer unbekannt, wohnen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er mit Geld von seinen Freunden. Auf die Frage, wo seine Familie leben würde, gab er an, er habe niemanden, sie wohnten in verschiedenen Ländern, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge derzeit über einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 28,-. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft äußerte sich der BF dahingehend, er werde eben nach Italien fahren, er wolle jedoch in Österreich bleiben und hier eine Therapie haben. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Befragt, welche Therapie er brauche, gab der BF an, er möchte keine Therapie. Abschließend wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.

2.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 18.01.2015, wurde über ihn gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung) angeordnet. In der Begründung wurden Feststellungen dahingehend getroffen, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich ungerechtfertigt aus dem Lager Traiskirchen entfernt, sei dann unbekannten Aufenthaltes und nicht bereit gewesen, der EAST Ost seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sondern habe es vorgezogen, fortgesetzt im Verborgenen zu bleiben. Er verfüge über keine Unterkunft und kein Geld, befinde sich nicht mehr in Grundversorgung und habe sich dem Verfahren nach der Dublin III Verordnung entzogen. Er sei illegal nach Österreich eingereist, verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und kein Reisedokument und sei nicht gewillt, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Er sei untergetaucht, um sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen und sei in Österreich weder beruflich, noch familiär oder sozial verankert. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zur Anwendung gelangten einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, es liege sohin ein Sicherungsbedarf vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und deren Notwendigkeit ergebe im konkreten Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel komme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vorneherein nicht in Betracht und auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, verbunden mit der periodischen Meldeverpflichtung, könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Die Verhängung der Schubhaft sei daher unabdingbar erforderlich und verhältnismäßig. Der BF sei auch haftfähig.2.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 18.01.2015, wurde über ihn gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung) angeordnet. In der Begründung wurden Feststellungen dahingehend getroffen, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich ungerechtfertigt aus dem Lager Traiskirchen entfernt, sei dann unbekannten Aufenthaltes und nicht bereit gewesen, der EAST Ost seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sondern habe es vorgezogen, fortgesetzt im Verborgenen zu bleiben. Er verfüge über keine Unterkunft und kein Geld, befinde sich nicht mehr in Grundversorgung und habe sich dem Verfahren nach der Dublin römisch drei Verordnung entzogen. Er sei illegal nach Österreich eingereist, verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und kein Reisedokument und sei nicht gewillt, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Er sei untergetaucht, um sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen und sei in Österreich weder beruflich, noch familiär oder sozial verankert. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zur Anwendung gelangten einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, es liege sohin ein Sicherungsbedarf vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und deren Notwendigkeit ergebe im konkreten Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel komme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vorneherein nicht in Betracht und auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, verbunden mit der periodischen Meldeverpflichtung, könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Die Verhängung der Schubhaft sei daher unabdingbar erforderlich und verhältnismäßig. Der BF sei auch haftfähig.

2.4. Mit dem am 23.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz-und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten sowie in eventu die ordentliche Revision jeweils zuzulassen. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der BF habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 14.07.2014 die Betreuungsstelle Ost verlassen, sei am 30.07.2014 dorthin zurückgekehrt und dort bis 29.09.2014 - abgesehen von einer kurzen Abmeldung zwischen 25.08.2014 und 27.08.2014 - geblieben. Am 01.09.2014 sei dem BF die zurückweisende Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz samt Anordnung zur Außerlandesbringung zugestellt worden und mit 08.09.2014 in Rechtskraft erwachsen. Am 17.01.2015 sei der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass gegen des BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Zur unionsrechtswidrigen Anordnung der Schubhaft wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Fluchtgefahr im § 76 Abs. 1 FPG keine objektiven Kriterien normiert seien, die in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise die Voraussetzungen zur Feststellung der erheblichen Fluchtgefahr umschreiben würden. Im Weiteren wurde die Einzelfallprüfung in Bezug auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr seitens der belangten Behörde gerügt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass hinsichtlich des BF kein Sicherungsbedarf bestehe und die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in dieser rechtswidrig erfolgte. Schließlich wurden (dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht aus zahlreichen Beschwerden bereits bekannte) Überlegungen zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde und der Kosten, sowie dahingehend ins Treffen geführt, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde in verfassungskonformer Weise befugt sei festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wurde auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen.2.4. Mit dem am 23.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz-und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten sowie in eventu die ordentliche Revision jeweils zuzulassen. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der BF habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 14.07.2014 die Betreuungsstelle Ost verlassen, sei am 30.07.2014 dorthin zurückgekehrt und dort bis 29.09.2014 - abgesehen von einer kurzen Abmeldung zwischen 25.08.2014 und 27.08.2014 - geblieben. Am 01.09.2014 sei dem BF die zurückweisende Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz samt Anordnung zur Außerlandesbringung zugestellt worden und mit 08.09.2014 in Rechtskraft erwachsen. Am 17.01.2015 sei der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass gegen des BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Zur unionsrechtswidrigen Anordnung der Schubhaft wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Fluchtgefahr im Paragraph 76, Absatz eins, FPG keine objektiven Kriterien normiert seien, die in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise die Voraussetzungen zur Feststellung der erheblichen Fluchtgefahr umschreiben würden. Im Weiteren wurde die Einzelfallprüfung in Bezug auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr seitens der belangten Behörde gerügt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass hinsichtlich des BF kein Sicherungsbedarf bestehe und die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in dieser rechtswidrig erfolgte. Schließlich wurden (dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht aus zahlreichen Beschwerden bereits bekannte) Überlegungen zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde und der Kosten, sowie dahingehend ins Treffen geführt, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als Titelbehörde in verfassungskonformer Weise befugt sei festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wurde auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen.

2.5. Mit Schreiben vom 26.01.2015, Zahl: IFA XXXX, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Verfahren und führte darin ua. aus, der BF sei am 30.06.2014 aus Italien kommend illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge des Verfahrens sei die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt und diese von Italien auch anerkannt worden. Seitens des BFA sei am 07.10.2014 gegen den BF ein Festnahmeauftrag ergangen. Am 17.01.2015 sei der BF wegen illegalen Aufenthaltes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien festgenommen worden. Im Weiteren legte die belangte Behörde den für die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in dieser Sache maßgeblichen Sachverhalt, sowie die rechtliche Beurteilung dar und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, des Weitern festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den BF zum Ersatz der Kosten im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.2.5. Mit Schreiben vom 26.01.2015, Zahl: IFA römisch 40 , erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Verfahren und führte darin ua. aus, der BF sei am 30.06.2014 aus Italien kommend illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge des Verfahrens sei die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt und diese von Italien auch anerkannt worden. Seitens des BFA sei am 07.10.2014 gegen den BF ein Festnahmeauftrag ergangen. Am 17.01.2015 sei der BF wegen illegalen Aufenthaltes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien festgenommen worden. Im Weiteren legte die belangte Behörde den für die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in dieser Sache maßgeblichen Sachverhalt, sowie die rechtliche Beurteilung dar und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, des Weitern festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den BF zum Ersatz der Kosten im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.

2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind (Spruchpunkt II.), gemäß § 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, die beschwerdeführende Partei verpflichtet dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt III.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt IV). Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, die beschwerdeführende Partei verpflichtet dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier). Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.

2.7. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, Zl. E 453/2015-5, wurde der Spruchpunkt I. des Spruchteils A des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2015 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben (Spruchpunkt I.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I.2.). Der Bund wurde verpflichtet dem BF die Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt II.).2.7. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, Zl. E 453/2015-5, wurde der Spruchpunkt römisch eins. des Spruchteils A des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2015 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch eins.2.). Der Bund wurde verpflichtet dem BF die Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua, den § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hatte und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung im angefochtenen Erkenntnis angewendet und es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch Spruchpunkt I. des Spruchteils A des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Insoweit war das Erkenntnis also aufzuheben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua, den Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben hatte und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung im angefochtenen Erkenntnis angewendet und es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch Spruchpunkt römisch eins. des Spruchteils A des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Insoweit war das Erkenntnis also aufzuheben.

2.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0028, wurde das bekämpfte Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2015 im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A. II bis IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund wurde verpflichtet dem Revisionswerber die Aufwendungen zu ersetzen.2.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0028, wurde das bekämpfte Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2015 im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A. römisch zwei bis römisch vier.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund wurde verpflichtet dem Revisionswerber die Aufwendungen zu ersetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der VwGH hat bereits in früheren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass es für die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat auf Grundlage des Art. 28 Dublin III-VO - vor dem Hintergrund von Art. 2 lit. n. Dublin III-VO - ergänzender innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien bedürfe zum Zwecke der Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der VO normierten Voraussetzung des Vorliegens einer "Fluchtgefahr". Allerdings würden die in diesem Erkenntnis herangezogenen Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z.2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht werden. Gleiches gelte für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG, welcher im angefochtenen Erkenntnis des BVwG herangezogen worden ist. Schon aus diesen Erwägungen konnte auch der Fortsetzungsausspruch unter Spruchpunkt A. II. keinen Bestand haben. Auch die Kostenentscheidungen des BVwG, welche an dem vom VfGH aufgehobenen Spruchpunkt A.I. anknüpfen, wurden somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben.Der VwGH hat bereits in früheren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass es für die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat auf Grundlage des Artikel 28, Dublin III-VO - vor dem Hintergrund von Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO - ergänzender innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien bedürfe zum Zwecke der Konkretisierung der in Artikel 28, Absatz 2, der VO normierten Voraussetzung des Vorliegens einer "Fluchtgefahr". Allerdings würden die in diesem Erkenntnis herangezogenen Schubhafttatbestände (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht werden. Gleiches gelte für den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, FPG, welcher im angefochtenen Erkenntnis des BVwG herangezogen worden ist. Schon aus diesen Erwägungen konnte auch der Fortsetzungsausspruch unter Spruchpunkt A. römisch zwei. keinen Bestand haben. Auch die Kostenentscheidungen des BVwG, welche an dem vom VfGH aufgehobenen Spruchpunkt A.I. anknüpfen, wurden somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben.

3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-VG (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

2.2. Der mit "Schubhaft" übertitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:2.2. Der mit "Schubhaft" übertitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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