Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 1413174-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, Sackstraße 21, 8010 Graz, und XXXX, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, Sackstraße 21, 8010 Graz, und römisch 40 , Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkterömisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte
II. bis VII. des angefochtenen Bescheides behoben.römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er als LKW-Fahrer Benzin für die Amerikaner transportiert habe. Die Taliban hätten ihn deshalb bedroht.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er als LKW-Fahrer Benzin für die Amerikaner transportiert habe. Die Taliban hätten ihn deshalb bedroht.
2. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung durch die Taliban aufgrund der behaupteten Arbeit des Beschwerdeführers für die Amerikaner - insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Familie habe, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX zurück.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte
II. und III. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe widerrufen. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe widerrufen. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde dem sich in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 wurde dem sich in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom BFA ergänzend zu seinem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten und einer allfälligen Rückkehrentscheidung einvernommen.9. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom BFA ergänzend zu seinem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten und einer allfälligen Rückkehrentscheidung einvernommen.
10. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde, sodass der Antrag bezüglich des subsidiären Schutzes nicht schon gemäß § 8 Abs 1 AsylG abzuweisen sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) einen Ausschlussgrund gesetzt habe, sei sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch aus diesem Grund abzuweisen. Die Abweisung sei gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde, sodass der Antrag bezüglich des subsidiären Schutzes nicht schon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) einen Ausschlussgrund gesetzt habe, sei sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch aus diesem Grund abzuweisen. Die Abweisung sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen.
11. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurück.
12. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass die Entscheidung des BFA vom XXXX einer neuerlichen Prüfung unterzogen worden sei. Das BFA sei dabei zur Kenntnis gelangt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen rechtskräftiger Verurteilungen nunmehr eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie - nach dessen Strafende - die Anordnung der Schubhaft sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erlassen sei.12. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass die Entscheidung des BFA vom römisch 40 einer neuerlichen Prüfung unterzogen worden sei. Das BFA sei dabei zur Kenntnis gelangt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen rechtskräftiger Verurteilungen nunmehr eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie - nach dessen Strafende - die Anordnung der Schubhaft sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erlassen sei.
13. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren an und führte aus, dass sein Bruder vor fünf Monaten von den Taliban getötet worden sei. Die Taliban würden den Beschwerdeführer suchen und sein Bruder habe nicht verraten wollen, wo er sei. Der Beschwerdeführer habe bei der "XXXX" gearbeitet und sei in dieser Zeit zweimal von den Taliban angeschossen worden.13. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren an und führte aus, dass sein Bruder vor fünf Monaten von den Taliban getötet worden sei. Die Taliban würden den Beschwerdeführer suchen und sein Bruder habe nicht verraten wollen, wo er sei. Der Beschwerdeführer habe bei der "XXXX" gearbeitet und sei in dieser Zeit zweimal von den Taliban angeschossen worden.
14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXXwurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
15. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei wiederholte er, dass sein Bruder vor fünf Monaten von den Taliban getötet worden sei und erklärte, dass seine alten Fluchtründe noch aufrecht seien.15. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei wiederholte er, dass sein Bruder vor fünf Monaten von den Taliban getötet worden sei und erklärte, dass seine alten Fluchtründe noch aufrecht seien.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX, dem Beschwerdeführer nachweislich noch am selben Tag in der Justizanstalt zugestellt, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer nachweislich noch am selben Tag in der Justizanstalt zugestellt, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragra