Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
ASVG §341Spruch
W255 2146739-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Anna BUCSICS, Dr. Johannes DOCK, Dr. Jörg PRUCKNER und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, betreffend den Zuspruch von Honorarzahlungen nach Beendigung des Einzelvertrages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Anna BUCSICS, Dr. Johannes DOCK, Dr. Jörg PRUCKNER und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, betreffend den Zuspruch von Honorarzahlungen nach Beendigung des Einzelvertrages, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: "Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, XXXX einen Honorarbetrag in der Höhe von EUR 5.787,19 samt 4% Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: "Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, römisch 40 einen Honorarbetrag in der Höhe von EUR 5.787,19 samt 4% Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, mit, dass sie sich auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF dazu veranlasst sehe, den mit ihr abgeschlossenen kurativen Einzelvertrag mit Wirksamkeit per 31.12.2015 zu kündigen (hier nicht verfahrensgegenständlich).
1.2. Gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages erhob die BF mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Einspruch und stellte den Antrag, diese für unwirksam zu erklären, in eventu, für den Fall einer abweisenden Entscheidung auszusprechen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme.
1.3. In der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien wurde am 22.12.2015 vom Vorsitzenden mündlich verkündet und protokolliert, dass der Antrag der BF, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen werde.
1.4. Am 11.01.2016 wurde der BF die schriftliche Ausfertigung des Bescheides der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zugestellt.
1.5. Gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 erhob die BF mit Schreiben vom 05.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem unter Punkt 1.2. genannten Einspruch vom 02.09.2015 Folge gegeben werde sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.6. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Landesschiedskommission für Wien am 25.02.2016 vorgelegt.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016, GZ W217 2122141-1/6E, wurde der Antrag der BF, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.
1.8. Mit Schreiben vom 28.07.2016, eingelangt bei der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 29.07.2016, beantragte die BF - in einem "neuen" separaten Verfahren - folgenden Bescheid: "Die AG [gemeint: WGKK] ist schuldig, der Ast [gemeint: BF] den laut Beilage ./A verzeichneten Honorarbetrag in der Höhe von € 12.543,77 samt den gesetzlichen Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen."
In Beilage ./A wurden von der BF Leistungen für PatientInnen aufgelistet, die von ihr im 1. Quartal 2016, konkret zwischen 04.01.2016 und 10.03.2016, erbracht wurden.
Die BF habe bis zum Ende des ersten Quartals 2016 weiterhin Behandlungen für Versicherte der WGKK als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchgeführt, da sie - sinngemäß - davon ausgegangen sei, dass - selbst wenn ihr Einspruch gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages mit der WGKK abgewiesen würde - die (damit bestätigte) Kündigung durch den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien mit "ex nunc", nicht aber "ex tunc" Wirkung erfolgen würde und sie bis zur Bestätigung der Kündigung oder deren Aufhebung durch die Landesschiedskommission für Wien weiterhin Leistungen als Kassenärztin erbringen und mit der WGKK abrechnen sollte und dürfte.
1.9. Mit Schreiben vom 09.08.2016 erstattete die BF ein ergänzendes Vorbringen und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages am 02.09.2015 Einspruch erhoben und in weiterer Folge beantragt habe, der Beschwerde im Falle einer Kündigungsstattgabe aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch in der Beschwerde vom 05.02.2016 gegen die Bestätigung der Kündigung durch die Landesschiedskommission für Wien habe sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es habe daher eine Art Schwebezustand geherrscht, auf dessen Basis sie weiter PatientInnenen behandelt habe.
1.10. Am 22.08.2016 brachte die WGKK eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die BF der Auffassung sein könne, dass das Vertragsverhältnis nach der Kündigung fortbestanden habe. Die BF habe trotz Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides am 11.01.2016 weiterhin Patienten auf Rechnung der WGKK behandelt. Das E-Card System sei für Nachsteckungen, welche Leistungen vor der Kündigung betreffen, weiter aktiv gewesen. Die BF habe ab 31.12.2015 keine Leistungen an die WGKK mehr verrechnen dürfen. Zusätzlich sei auch keine Zustimmung zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erteilt worden, sodass die BF nicht darauf vertrauen habe können.
1.11. Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, wurde der Antrag der BF vom 28.07.2016 auf Zuspruch des von ihr begehrten Honorarbetrages in Höhe von EUR 12.543,77 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einzelvertrag mit 31.12.2015 geendet habe und sohin auch ein Honoraranspruch weggefallen sei. Die vertretene BF könne sich diesbezüglich auch nicht auf eine Unklarheit des ihr bekannten und eindeutigen Vertragsendes am 31.12.2015 berufen. Es komme ferner auch kein Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB in Frage.1.11. Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, wurde der Antrag der BF vom 28.07.2016 auf Zuspruch des von ihr begehrten Honorarbetrages in Höhe von EUR 12.543,77 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einzelvertrag mit 31.12.2015 geendet habe und sohin auch ein Honoraranspruch weggefallen sei. Die vertretene BF könne sich diesbezüglich auch nicht auf eine Unklarheit des ihr bekannten und eindeutigen Vertragsendes am 31.12.2015 berufen. Es komme ferner auch kein Verwendungsanspruch iSd Paragraph 1041, ABGB in Frage.
1.12. Gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, erhob die vertretene BF am 16.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Protokollierung der mündlich verkündeten Entscheidung der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 habe keinen eindeutigen Inhalt, sodass dieser erst mit Zustellung Wirksamkeit zukomme. Es hätten daher zumindest die bis 11.01.2016 erbrachten Leistungen honoriert werden müssen. In Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung ihres Ehegatten sei sie der Ansicht gewesen, dass die Kündigungsfrist mit der Entscheidung der belangten Behörde zu laufen begonnen habe und sohin erst am 31.03.2016 abgelaufen sei. Die aufschiebende Wirkung des § 343 Abs. 4 ASVG habe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis geführt, dass die Kündigung noch nicht in rechtswirksamer Weise dem Rechtsbeistand angehört habe und dieser somit auch nicht die Wirkung beigemessen werden habe können, dass die gesetzliche Kündigungsfrist bereits laufe. Diese könne vielmehr erst beginnen, sobald die aufschiebende Wirkung des Einspruchs ende. Dies sei mit der Entscheidung der belangten Behörde gewesen. Darüber hinaus habe sie ihre Patienten im guten Glauben weiterbehandelt, da sie davon ausgegangen sei, dass sie aufgrund des fortdauernden Vertragsverhältnisses mit der WGKK Honorierungen für ihre ärztlichen Leistungen erhalten werde. Ihre Leistungen seien der WGKK auch voll und ganz zugutegekommen. Die belangte Behörde habe sich mit ihrer Gutgläubigkeit jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte sie die Patienten weggeschickt, so wären diese zu anderen Vertragsärzten der WGKK gegangen, sodass die gleiche Honorarverpflichtung entstanden wäre. Auch habe sie bereits ausgeführt, dass die Angaben zu den Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben nicht in gehöriger und wirksamer Weise erfolgt seien.1.12. Gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, erhob die vertretene BF am 16.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Protokollierung der mündlich verkündeten Entscheidung der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 habe keinen eindeutigen Inhalt, sodass dieser erst mit Zustellung Wirksamkeit zukomme. Es hätten daher zumindest die bis 11.01.2016 erbrachten Leistungen honoriert werden müssen. In Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung ihres Ehegatten sei sie der Ansicht gewesen, dass die Kündigungsfrist mit der Entscheidung der belangten Behörde zu laufen begonnen habe und sohin erst am 31.03.2016 abgelaufen sei. Die aufschiebende Wirkung des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG habe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis geführt, dass die Kündigung noch nicht in rechtswirksamer Weise dem Rechtsbeistand angehört habe und dieser somit auch nicht die Wirkung beigemessen werden habe können, dass die gesetzliche Kündigungsfrist bereits laufe. Diese könne vielmehr erst beginnen, sobald die aufschiebende Wirkung des Einspruchs ende. Dies sei mit der Entscheidung der belangten Behörde gewesen. Darüber hinaus habe sie ihre Patienten im guten Glauben weiterbehandelt, da sie davon ausgegangen sei, dass sie aufgrund des fortdauernden Vertragsverhältnisses mit der WGKK Honorierungen für ihre ärztlichen Leistungen erhalten werde. Ihre Leistungen seien der WGKK auch voll und ganz zugutegekommen. Die belangte Behörde habe sich mit ihrer Gutgläubigkeit jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte sie die Patienten weggeschickt, so wären diese zu anderen Vertragsärzten der WGKK gegangen, sodass die gleiche Honorarverpflichtung entstanden wäre. Auch habe sie bereits ausgeführt, dass die Angaben zu den Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben nicht in gehöriger und wirksamer Weise erfolgt seien.
Über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission Wien vom 22.12.2015 gebe es auch noch keine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die belangte Behörde hätte dies daher als eine Vorfrage zu beantworten gehabt. Die habe bis Anfang Februar 2016 weiter Behandlungen vorgenommen, die WGKK habe dem auch nicht widersprochen, sodass von einer konkludenten Vertragsverlängerung auszugehen sei. Kündigungsfristen hätten allgemein den Zweck, dem Gekündigten einen gewissen Zeitraum einzuräumen, damit sich dieser auf die neue Situation einstellen könne. Die Kündigungsfrist sei eine Schutzfrist, die ihrem Zweck entsprechend erst mit dem rechtlichen Eintritt der Wirksamkeit der Kündigungserklärung zu laufen beginnen könne. Im Bescheid vom 22.12.2015 sei auch weder in der Begründung noch im Spruch der Kündigungstermin zum Ausdruck gekommen. Der Kündigungstermin sei daher der 31.03.2016 gewesen. In diesem Zeitraum sei weiters auch der elektronische Zugang zum System der WGKK weiter möglich gewesen sei, sodass es sich um eine einvernehmliche Verlängerung im Rahmen eines laufenden Beendigungsprozederes gehandelt habe. In eventu müsse auch ein Bereicherungsanspruch bejaht werden.
1.13. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten betreffend das "Honorarverfahren" wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 06.02.2017 vorgelegt.
1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018, GZ W255 2146739-1/2Z, wurde das gegenständliche Verfahren (betreffend das Honorarbegehren) gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.02.2015, GZ W-LSK 1/2015, (betreffend die Wirksamkeit der von der WGKK ausgesprochenen Kündigung des Einzelvertrages mit der BF) ausgesetzt.1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018, GZ W255 2146739-1/2Z, wurde das gegenständliche Verfahren (betreffend das Honorarbegehren) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.02.2015, GZ W-LSK 1/2015, (betreffend die Wirksamkeit der von der WGKK ausgesprochenen Kündigung des Einzelvertrages mit der BF) ausgesetzt.
1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, GZ W217 2122141-1/31E, wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, abgewiesen und die Wirksamkeit der am 17.08.2015 ausgesprochenen Kündigung des Einzelvertrages bestätigt.
1.16. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2018, Zl. 2018/08/0215-3, wurde die außerordentliche Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, GZ W217 2122141-1/31E (Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung des Einzelvertrages), zurückgewiesen.
1.17. Mit Schreiben vom 07.09.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, zu den Ausführungen der WGKK unter Punkt I. "Honorarabrechnung 01.01.2016 - 11.01.2016" in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 sowie dahingehend, ob/wann die BF Anfang 2016 Urlaub konsumiert hat, Stellung zu nehmen.1.17. Mit Schreiben vom 07.09.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, zu den Ausführungen der WGKK unter Punkt römisch eins. "Honorarabrechnung 01.01.2016 - 11.01.2016" in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 sowie dahingehend, ob/wann die BF Anfang 2016 Urlaub konsumiert hat, Stellung zu nehmen.
1.18. Mit Schreiben vom 24.09.2018 führte die BF aus, dass sie nach Jahreswechsel 2015/2016 ab 04.01.2016 wieder im Rahmen ihrer Ordination tätig geworden sei. Weiters führte sie zusammengefasst aus, dass sie für die PatientInnen XXXX und XXXX insofern am 04.01.2018 Leistungen erbracht habe, als sie Befunde diese PatientInnen betreffend beurteilt habe. Sie nehme diesbezüglich aber die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 12.10.2017, Ro 2017/08/0008) zur Kenntnis, derzufolge ihre in Zusammenhang mit den PatientInnen XXXX und XXXX am 04.01.2016 stehenden Verrechnungen durch Applizierung der E-Card keinen Anspruch auf die Quartalspauschale begründet hätten.1.18. Mit Schreiben vom 24.09.2018 führte die BF aus, dass sie nach Jahreswechsel 2015/2016 ab 04.01.2016 wieder im Rahmen ihrer Ordination tätig geworden sei. Weiters führte sie zusammengefasst aus, dass sie für die PatientInnen römisch 40 und römisch 40 insofern am 04.01.2018 Leistungen erbracht habe, als sie Befunde diese PatientInnen betreffend beurteilt habe. Sie nehme diesbezüglich aber die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 12.10.2017, Ro 2017/08/0008) zur Kenntnis, derzufolge ihre in Zusammenhang mit den PatientInnen römisch 40 und römisch 40 am 04.01.2016 stehenden Verrechnungen durch Applizierung der E-Card keinen Anspruch auf die Quartalspauschale begründet hätten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
2.1.1. Zum Kündigungsverfahren (W-LSK 1/2015 bzw. W217 2122141-1):
Zwischen der WGKK und der BF wurde am XXXX auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages ein kurativer Einzelvertrag als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis begann mit XXXX.Zwischen der WGKK und der BF wurde am römisch 40 auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages ein kurativer Einzelvertrag als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis begann mit römisch 40 .
Mit Schreiben der WGKK vom 17.08.2015 wurde wegen verschiedener Kündigungsgründe der kurative Einzelvertrag der BF unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2015 gekündigt. Dagegen erhob die BF fristgerecht Einspruch.
Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, GZ W-LSK 1/2015, wurde der Antrag der BF, die Kündigung ihres kurativen Einzelvertrages vom 17.08.2015 für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen und die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt.
Der Bescheid wurde am 22.12.2015 in der Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien, in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters der BF und einer Vertreterin der WGKK, mündlich verkündet. Es wurde durch eine Schreibkraft, die bei der Verhandlung anwesend war, eine (unkorrigierte) Erstfassung des Protokolls samt Entscheidungsinhalt und der Tatsache der Verkündung erstellt, jedoch weder unterschrieben noch an die Parteien ausgehändigt.
Diese (unkorrigierte) Erstfassung wurde in den Folgetagen nach der Verhandlung vom 22.12.2015 durch den Vorsitzenden der Landesschiedskommission für Wien handschriftlich korrigiert und das Protokoll samt handschriftlicher Korrekturen (nur) vom Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Wien unterfertigt. Im weiteren Verlauf wurde durch den Vorsitzenden die Erstellung einer Reinschrift des Protokolls veranlasst. Die Reinschrift wurde vom Vorsitzenden nicht unterfertigt und die nicht unterfertigte Reinschrift den Beisitzern der Landesschiedskommission für Wien teils am 07.01.2016 und teils am 11.01.2016 zugestellt.
Am 11.01.2016 wurden sowohl die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) als auch die (nicht unterfertigte) Reinschrift des Protokolls der Verhandlung vom 22.12.2015 zu Handen des Vertreters der BF zugestellt.
Gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, ihr die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016, GZ W217 2122141-1/6E, wurde der Antrag der BF, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, GZ W217 2122141-1/31E wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) abgewiesen. Die dagegen von der BF erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2018, GZ 2018/08/0215-3, zurückgewiesen.
2.1.2. Zum (gegenständlichen) Honorarverfahren (W-PSK 9/2016 bzw. W255 2146739-1):
Am 28.07.2016 beantragte die BF - in einem neuen (zum Kündigungsverfahren separaten) Verfahren - festzustellen, dass die WGKK ihr für Leistungen, die sie für ihre Patienten im 1. Quartal 2016, konkret zwischen 04.01.2016 und 10.03.2016, somit nach Zustellung des Kündigungsschreibens durch die WGKK - und teils nach Zustellung des Bescheides der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (am 11.01.2016) - erbracht hat, einen Honorarbetrag in der Höhe von € 12.543,77 samt den gesetzlichen Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen hat.
Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, wurde der Antrag der BF vom 28.07.2016 auf Zuspruch des von ihr begehrten Honorarbetrages in Höhe von EUR 12.543,77 abgewiesen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die BF erbrachte im Jahr 2016 ab 04.01.2016 Leistungen in ihrer Ordination und befand sich zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 nicht auf Urlaub.
Seitens der BF wurde gegenüber der WGKK für Behandlungen ihrer PatientInnen im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 11.01.2016 ein Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 verzeichnet und berechnet. Dieser Betrag setzt sich aus EUR 5.638,25 an kurativen Leistungen und EUR 191,70 GSBG zusammen.
Von diesem Betrag entfallen EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die seitens der BF behauptete Behandlung der Patientin XXXX am 04.01.2016.Von diesem Betrag entfallen EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die seitens der BF behauptete Behandlung der Patientin römisch 40 am 04.01.2016.
Die Patientin XXXX suchte am 04.01.2016 nicht die Ordination der BF auf.Die Patientin römisch 40 suchte am 04.01.2016 nicht die Ordination der BF auf.
Von diesem Betrag entfallen weiters EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die seitens der BF behauptete Behandlung des Patienten XXXX am 04.01.2016.Von diesem Betrag entfallen weiters EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die seitens der BF behauptete Behandlung des Patienten römisch 40 am 04.01.2016.
Der Patient XXXX suchte am 04.01.2016 nicht die Ordination der BF auf.Der Patient römisch 40 suchte am 04.01.2016 nicht die Ordination der BF auf.
2.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts zu GZ W255 2146739-1 und der Einsichtnahme in den vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ W217 2122141-1 geführten (Kündigungs-)verfahren.
Die Feststellungen zum konkreten Ablauf im Hinblick auf die Verhandlung vor der Landesschiedskommission Wien vom 22.12.2015, insb die Erstellung und mangelnde Unterfertigung des Protokolls (samt Verkündung) stützen sich darauf, dass sich im Gerichtsakt des zu GZ W217 2122141-1 geführten (Kündigungs)verfahrens das Protokoll der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 in Reinschrift befindet und darauf keine Unterschrift ersichtlich ist. Zwecks Überprüfung und Feststellung der Vorgehensweise der Landesschiedskommission Wien wurde durch das Bundesverwaltungsgericht Kontakt mit der Landesschiedskommission für Wien aufgenommen und ua - sofern vorhanden - um eine Übermittlung eines unterfertigten Protokolls vom 22.12.2015 ersucht. Dabei gab die Landesschiedskommission für Wien gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es keine unterfertigte Version der Reinschrift des Protokolls gebe. Es sei im Zuge der Verhandlung vom 22.12.2015 ein zunächst unkorrigiertes Protokoll angefertigt und nach Schluss der Verhandlung an niemanden ausgehändigt worden. In den Folgetagen sei das unkorrigierte Protokoll durch den Vorsitzenden der Landesschiedskommission für Wien handschriftlich korrigiert und unterfertigt worden. Danach sei eine Reinschrift erstellt und diese nicht mehr (weder vom Vorsitzenden noch den BeisitzerInnen noch den Verfahrensparteien) unterschrieben worden. Die Reinfassung sei den Verfahrensparteien gemeinsam mit dem Bescheid am 11.01.2016 zugestellt worden.
Die Feststellung dazu, dass der Bescheid und das Protokoll der Verhandlung den Verfahrensparteien am 11.01.2016 sowie den BeisitzerInnen der Kommission teils am 07.01.2016 und teils am 11.01.2016 zugestellt wurde, ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Zustellverfügungen und Rückscheinen.
Die Feststellung, dass die BF im Jahr 2016 ab 04.01.2016 Leistungen in ihrer Ordination erbrachte und sich zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 nicht im Urlaub befand, ergibt sich aus der von der BF vorgelegten Beilage ./1 des Antrages der BF auf Vergütung des Honorars der BF vom 29.07.2016. Dabei handelt es sich um Abrechnungsprotokolle der BF betreffend das 1. Quartal 2016, denen zu entnehmen ist, dass die BF Leistungen für zahlreiche PatientInnen zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 gegenüber der WGKK verrechnet hat, darunter Leistungen für die PatientInnen XXXX und viele weitere. Die seitens der BF für die behauptetermaßen zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 erbrachten Leistungen verrechneten Honorare wurden seitens der WGKK mit Ausnahme der Honorare im Hinblick auf die PatientInnen XXXX und XXXX nicht beeinsprucht.Die Feststellung, dass die BF im Jahr 2016 ab 04.01.2016 Leistungen in ihrer Ordination erbrachte und sich zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 nicht im Urlaub befand, ergibt sich aus der von der BF vorgelegten Beilage ./1 des Antrages der BF auf Vergütung des Honorars der BF vom 29.07.2016. Dabei handelt es sich um Abrechnungsprotokolle der BF betreffend das 1. Quartal 2016, denen zu entnehmen ist, dass die BF Leistungen für zahlreiche PatientInnen zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 gegenüber der WGKK verrechnet hat, darunter Leistungen für die PatientInnen römisch 40 und viele weitere. Die seitens der BF für die behauptetermaßen zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 erbrachten Leistungen verrechneten Honorare wurden seitens der WGKK mit Ausnahme der Honorare im Hinblick auf die PatientInnen römisch 40 und römisch 40 nicht beeinsprucht.
Auch aus den Angaben von XXXX gegenüber der WGKK, auf die sich die WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 stützt, ergibt sich, dass die Ordination der BF am 04.01.2016 grundsätzlich offen war. Die BF gab zwar in der Verhandlung vor der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 08.11.2016 an, dass sie glaube, erst um den 08.01.2016 nach ihrem Urlaub wieder zu behandeln begonnen zu haben. Sie bestätigte jedoch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Schreiben vom 24.09.2018, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt und sie damals auch explizit angeführt habe, dies "zu glauben", jedoch nicht sicher zu wissen. Angesichts der oben erwähnten Beweisergebnisse geht der erkennende Senat davon aus, dass die BF tatsächlich ab 04.01.2016 Leistungen erbracht hat und ihren Urlaub zu diesem Zeitpunkt beendet hatte.Auch aus den Angaben von römisch 40 gegenüber der WGKK, auf die sich die WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 stützt, ergibt sich, dass die Ordination der BF am 04.01.2016 grundsätzlich offen war. Die BF gab zwar in der Verhandlung vor der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 08.11.2016 an, dass sie glaube, erst um den 08.01.2016 nach ihrem Urlaub wieder zu behandeln begonnen zu haben. Sie bestätigte jedoch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Schreiben vom 24.09.2018, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt und sie damals auch explizit angeführt habe, dies "zu glauben", jedoch nicht sicher zu wissen. Angesichts der oben erwähnten Beweisergebnisse geht der erkennende Senat davon aus, dass die BF tatsächlich ab 04.01.2016 Leistungen erbracht hat und ihren Urlaub zu diesem Zeitpunkt beendet hatte.
Die Feststellung zu dem von der BF gegenüber der WGKK für Behandlungen ihrer PatientInnen im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 11.01.2016 verzeichneten und berechneten Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 stützt sich auf Beilage ./1 der "ergänzenden Stellungnahme" der WGKK vom 25.11.2016 (= Honorarabrechnung - 1.Quartal 2016 samt Honoraraufteilung) und Beilage ./1 des Antrages der BF auf Vergütung des Honorars der BF vom 29.07.2016 (= Abrechnungsprotokolle der BF betreffend das 1. Quartal 2016). Die Feststellung stützt sich weiters auf die diesbezüglichen Angaben der WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016, denen die BF - konkret im Hinblick auf das durch die BF verzeichnete und berechnete Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 - nicht widersprochen hat.
Die Feststellungen zu den Patienten Edoardo XXXX stützen sich auf die Angaben der WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 (samt damit übermittelten Telefonprotokollen) und die damit insofern übereinstimmenden Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2018, als diesen zu entnehmen ist, dass diese beiden PatientInnen die Ordination der BF am 04.01.2016 nicht aufgesucht haben, sondern die BF lediglich behauptet, für diese PatientInnen Leistungen in Form der Beurteilung von Befunden (ohne Anwesenheit der beiden PatientInnen) vorgenommen zu haben.Die Feststellungen zu den Patienten Edoardo römisch 40 stützen sich auf die Angaben der WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 (samt damit übermittelten Telefonprotokollen) und die damit insofern übereinstimmenden Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2018, als diesen zu entnehmen ist, dass diese beiden PatientInnen die Ordination der BF am 04.01.2016 nicht aufgesucht haben, sondern die BF lediglich behauptet, für diese PatientInnen Leistungen in Form der Beurteilung von Befunden (ohne Anwesenheit der beiden PatientInnen) vorgenommen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts und den oben angeführten Ausführungen der BF und der WGKK. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die weiteren Ausführungen der BF und der WGKK unterschieden sich nur im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, konkret der Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit der durch die WGKK ausgesprochenen Kündigung und die Frage des Zuspruches der von der BF begehrten Honorarzahlung.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 344 Abs. 1 ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsäch