TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W239 2208765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W239 2208765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 16.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 12.02.2016 vor.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (16.09.2018) gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Österreich oder der EU habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten.

Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2015 beschlossen, seine Heimat zu verlassen, und sei illegal von Gambia über den Senegal, Mali und Niger nach Libyen gelangt, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Sein Ziel sei vorerst Libyen gewesen, weil er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe. Von Libyen sei er dann nach Italien gelangt und habe dort etwa zwei Jahre lang gelebt. Genaue Zeitangaben könne er nicht machen. Er habe Kontakt zu den italienischen Behörden gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Das Leben in Italien sei sehr schlecht gewesen. Er habe dort um Asyl angesucht, habe aber noch keinen Bescheid erhalten. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, weil er ein sehr schlechtes Leben in Italien gehabt habe.

Anschließend machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinen Fluchtgründen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.09.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.09.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Italien ließ das Ansuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.10.2018 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr seit 04.10.2018 zur Führung des inhaltlichen Verfahrens zuständig sei.Italien ließ das Ansuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.10.2018 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr seit 04.10.2018 zur Führung des inhaltlichen Verfahrens zuständig sei.

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 16.10.2018 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Die Angaben, die er gemacht habe, seien richtig, nur sein Vorname werde anders geschrieben, nämlich XXXX. Er sei ledig und habe keine Kinder. Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Die Frage, ob er in Österreich oder dem Bereich der EU Familienangehörige oder Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Es gebe auch sonst niemanden, von dem er abhängig wäre. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zum Reiseweg gemacht habe, seien richtig. Er glaube, dass er im August 2016 in Italien eingereist sei. Er habe sich zwei Jahre lang dort aufgehalten, habe einen Asylantrag gestellt und sei von den Behörden untergebracht und verpflegt worden.Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 16.10.2018 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Die Angaben, die er gemacht habe, seien richtig, nur sein Vorname werde anders geschrieben, nämlich römisch 40 . Er sei ledig und habe keine Kinder. Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Die Frage, ob er in Österreich oder dem Bereich der EU Familienangehörige oder Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Es gebe auch sonst niemanden, von dem er abhängig wäre. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zum Reiseweg gemacht habe, seien richtig. Er glaube, dass er im August 2016 in Italien eingereist sei. Er habe sich zwei Jahre lang dort aufgehalten, habe einen Asylantrag gestellt und sei von den Behörden untergebracht und verpflegt worden.

Nachgefragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Italien angeben könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der Einreise festgenommen worden. Man habe ihn verdächtigt, das Flüchtlingsboot gelenkt zu haben. Er sei sechs Monate im Gefängnis und zwei Mal vor Gericht gewesen. Da die Zeugen nicht erschienen seien, sei er zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dazu legte er Kopien von entsprechenden Dokumenten in italienischer Sprache vor und gab an, man habe ihm diese Dokumente gegeben und gesagt, dass er in 60 Tagen zahlen solle. Der Anwalt habe ihm gesagt, dass er für lange Zeit ins Gefängnis komme, wenn er nicht bezahle. Er müsse 808.005,88 EUR bezahlen. Er habe die Dokumente am 04.08.2018 erhalten. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der genannte Betrag auch in den Unterlagen ersichtlich sei. Aufgefordert, noch einmal zu schildern, weshalb er diese Strafe zahlen solle, erklärte der Beschwerdeführer, dass das mit dem Problem zu tun habe, weshalb er nach Italien gekommen sei. Die Frage, ob er vor dem Gericht einen Rechtsvertreter gehabt habe, bejahte er. Dieser sei ihm vom italienischen Staat zur Verfügung gestellt worden. Der Rechtsvertreter habe sich nicht gegen die Geldstrafe beschwert. Er habe gesagt, das sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer müsse das Geld binnen 60 Tagen bezahlen, sonst komme er ins Gefängnis. Vorgehalten, dass er zuvor gesagt habe, er sei bereits im Gefängnis gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Entlassung dieses Schreiben erhalten habe, in dem stehe, dass er binnen 60 Tagen zahlen müsse. Nachgefragt, ob er noch einmal vor Gericht gewesen sei, nachdem er das Schreiben am 04.08.2018 erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, nein, er habe nur mit seinem Anwalt gesprochen. Dieser heiße XXXX und sei aus XXXX. Es sei richtig, dass ihm der Anwalt kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei, und es sei auch korrekt, dass der Anwalt gesagt habe, er werde keine Beschwerde gegen die Geldstrafe erheben. Nachgefragt, ob er noch woanders wegen der Geldstrafe um Hilfe angesucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe versucht, Hilfe von seinem Fußballagenten zu bekommen. Dieser habe gesagt, dass das viel Geld sei und er ihm nicht helfen könne. Es sei richtig, dass er sonst nirgends gewesen sei, um eine Hilfestellung zu erhalten, also bei keiner anderen staatlichen Stelle und auch bei keiner NGO.Nachgefragt, was er sonst noch zu seinem Aufenthalt in Italien angeben könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der Einreise festgenommen worden. Man habe ihn verdächtigt, das Flüchtlingsboot gelenkt zu haben. Er sei sechs Monate im Gefängnis und zwei Mal vor Gericht gewesen. Da die Zeugen nicht erschienen seien, sei er zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dazu legte er Kopien von entsprechenden Dokumenten in italienischer Sprache vor und gab an, man habe ihm diese Dokumente gegeben und gesagt, dass er in 60 Tagen zahlen solle. Der Anwalt habe ihm gesagt, dass er für lange Zeit ins Gefängnis komme, wenn er nicht bezahle. Er müsse 808.005,88 EUR bezahlen. Er habe die Dokumente am 04.08.2018 erhalten. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der genannte Betrag auch in den Unterlagen ersichtlich sei. Aufgefordert, noch einmal zu schildern, weshalb er diese Strafe zahlen solle, erklärte der Beschwerdeführer, dass das mit dem Problem zu tun habe, weshalb er nach Italien gekommen sei. Die Frage, ob er vor dem Gericht einen Rechtsvertreter gehabt habe, bejahte er. Dieser sei ihm vom italienischen Staat zur Verfügung gestellt worden. Der Rechtsvertreter habe sich nicht gegen die Geldstrafe beschwert. Er habe gesagt, das sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer müsse das Geld binnen 60 Tagen bezahlen, sonst komme er ins Gefängnis. Vorgehalten, dass er zuvor gesagt habe, er sei bereits im Gefängnis gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Entlassung dieses Schreiben erhalten habe, in dem stehe, dass er binnen 60 Tagen zahlen müsse. Nachgefragt, ob er noch einmal vor Gericht gewesen sei, nachdem er das Schreiben am 04.08.2018 erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, nein, er habe nur mit seinem Anwalt gesprochen. Dieser heiße römisch 40 und sei aus römisch 40 . Es sei richtig, dass ihm der Anwalt kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei, und es sei auch korrekt, dass der Anwalt gesagt habe, er werde keine Beschwerde gegen die Geldstrafe erheben. Nachgefragt, ob er noch woanders wegen der Geldstrafe um Hilfe angesucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe versucht, Hilfe von seinem Fußballagenten zu bekommen. Dieser habe gesagt, dass das viel Geld sei und er ihm nicht helfen könne. Es sei richtig, dass er sonst nirgends gewesen sei, um eine Hilfestellung zu erhalten, also bei keiner anderen staatlichen Stelle und auch bei keiner NGO.

Betreffend den zweijährigen Aufenthalt in Italien bestätigte der Beschwerdeführer, die ganze Zeit über untergebracht und verpflegt worden zu sein. Er sei aber von der Organisation der Grundversorgung aus dem Camp ausgewiesen worden, als diese von der Strafe erfahren habe. Danach habe er zwei Wochen lang am Bahnhof geschlafen. Dann habe er seinen Agenten angerufen und um Geld gebeten. Dieser habe gesagt, dass er beim nächsten Mal, wenn der Beschwerdeführer um Geld bitte, die Mafia kontaktieren werde, damit diese ihn umbringe.

Befragt, weshalb er vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei vor der Gerichtsverhandlung im Gefängnis gewesen. Die Polizei habe ihn nach der Festnahme ins Gefängnis gebracht. Die Frage wurde wiederholt und der Beschwerdeführer gab an, er sei verdächtigt worden, das Boot gelenkt zu haben. Nachgefragt, ob er außer den bereits vorgelegten Unterlagen irgendwelche anderen Dokumente habe, aus denen hervorgehe, dass er im Gefängnis gewesen sei bzw. vor Gericht gestanden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Dokumente in Italien habe. Er habe sie nicht nach Österreich mitgenommen, da er Angst gehabt habe, dass man sie im Falle einer Festnahme bei ihm finde. Die Dokumente seien bei einem Freund in Italien. Er könne den Freund kontaktieren, damit er ihm die Dokumente schicke.

Vorgehalten, weshalb er einerseits angegeben habe, die ganze Zeit über in Italien untergebracht und verpflegt worden zu sein, und andererseits gesagt habe, dass er zwei Wochen am Bahnhof schlafen habe müssen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Organisation, die ihn untergebracht habe, ihn aus dem Quartier verwiesen habe, als sie von der Geldstrafe erfahren habe. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er untergebracht worden. Danach sei am 04.08.2018 dieses Schreiben gekommen und dann habe er wegmüssen. Er habe deshalb Kopien vorgelegt, weil die Originale der Unterlagen bei einem Freund in Italien seien.

Befragt, ob er sonst noch etwas zu seinem Aufenthalt in Italien sagen könne, schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Italien Fußball gespielt habe. Sein Agent habe die Verträge ausgehandelt. Er habe ihn aber ausgenutzt und ihm das Geld weggenommen. Er habe dem Beschwerdeführer nur Kleidung und Essen gekauft. Als der Beschwerdeführer nach dem Geld gefragt habe, habe er ihm mit der Mafia gedroht. Dagegen habe er nichts unternommen, da er Angst vor dem Agenten gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass Italien für die inhaltliche Führung seines Verfahrens zuständig sei, weshalb seine Außerlandesbringung dorthin geplant sei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst, in Italien im Gefängnis zu landen. Er habe auch Angst vor dem Agenten. Dieser habe ihn verfolgt und habe wissen wollen, wo er sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer die SIM-Karte aus seinem Handy entfernt. Er befürchte, dass der Agent ihn umbringen lassen werde. Er habe mehrmals mit dem Umbringen gedroht.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Italien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. In der Unterkunft habe man ihm nur gesagt, dass das Informationen zu Italien seien. Sonst wolle er nichts mehr vorbringen. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte die Überprüfung der vorgelegten italienischen Schriftstücke insbesondere im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vollzugs in Androhung einer langjährigen Gefängnisstrafe.

Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer über Nachfrage ergänzend noch an, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Italien im Gefängnis gewesen sei. Nach sechs Monaten sei er entlassen worden. Er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Nach seiner Entlassung sei er noch fast zwei Jahre in Italien gewesen.

Das BFA richtete am 16.12.2018 ein Amtshilfeersuchen an das Polizeikoordinationszentrum Österreich-Italien-Slowenien mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der polizeilichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers in Italien. Der Antwort vom selben Tag lässt sich entnehmen, dass eine Person mit den Daten XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, im italienischen Datensystem nicht bekannt sei. Bekannt sei die Person XXXX [andere Schreibweise des Vornamens als in Österreich ursprünglich angegeben], geb. XXXX [anderes Geburtsjahr als in Österreich angegeben], StA. Gambia:Das BFA richtete am 16.12.2018 ein Amtshilfeersuchen an das Polizeikoordinationszentrum Österreich-Italien-Slowenien mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der polizeilichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers in Italien. Der Antwort vom selben Tag lässt sich entnehmen, dass eine Person mit den Daten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, im italienischen Datensystem nicht bekannt sei. Bekannt sei die Person römisch 40 [andere Schreibweise des Vornamens als in Österreich ursprünglich angegeben], geb. römisch 40 [anderes Geburtsjahr als in Österreich angegeben], StA. Gambia:

"Fahndung negativ. Kriminalpol. Vormerkungen wegen Schlepperei (107 Personen per Boot). Gültiger Aufenthaltstitel, Nr. (...) bis 14.12.2018 (Grund: Asylanfrage)."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand:

27.09.2018, unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis zum 21. September 42.613 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren 2018 38.512 Anträge negativ erledigt (inkl. unzulässige),

4.756 erhielten Flüchtlingsstatus, 2.838 erhielten subsidiären Schutz, 17.728 erhielten humanitären Schutz. 5.433 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 21.9.2018).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018).

Am 24.9.2018 hat Italiens Regierung ein Dekret verabschiedet, das Verschärfungen im Asylrecht vorsieht. Der Schutz aus humanitären Gründen würde weitgehend abgeschafft werden, besetzte Häuser sollen geräumt werden und deren Bewohnern drohen Haftstrafen. Auch die Regelungen für den Verlust des Schutzanspruchs würden verschärft werden. Das vom Kabinett einstimmig verabschiedete Dekret bleibt unter Juristen jedoch umstritten. Es muss nun vom Präsidenten unterzeichnet und dann innerhalb von 60 Tagen auch noch vom Parlament verabschiedet werden, bevor es in Kraft treten kann. In Anbetracht der umstrittenen Materie, kann es also noch zu einer Abschwächung des Dekrets kommen (NZZ 25.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (21.9.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.9.2018): Italien verschärft sein Asylrecht: Der Schutz aus humanitären Gründen wird abgeschafft, https://www.nzz.ch/international/italien-verschaerft-sein-asylrecht-ld.1422862, Zugriff 25.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Dublin-Rückkehrer

Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 21.3.2018).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018).

3. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018).

4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).5. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 21.3.2018).

6. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).

7. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3. Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

(...)

Non-Refoulement

Das italienische Innenministerium hat explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden und keine Ausweisungen zu erhalten, ohne zuvor korrekt darüber informiert worden zu sein. Die italienische Kooperation mit Libyen im Kampf gegen die Migration über das Mittelmeer ist Gegenstand starker Kritik durch Menschenrechtsorganisationen. Es gibt Berichte über sogenannte Push-backs an der österreichischen Grenze (AIDA 21.3.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

Versorgung

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Im SPRAR gibt es die Möglichkeit an Jobtrainigsprogrammen teilzunehmen und es werden auch standardisierte Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte angeboten. Dazu gehören auch Ausbildungen und Praktika. Diese Art von Integrationsmaßnahmen wird nur im SPRAR angeboten, allerdings auch hier mit regionalen Unterschieden. Berufliche Schulungen oder andere Integrationsprogramme können auch mit nationalen Mitteln (8xmille) oder mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) über das Innenministerium und NGOs bereitgestellt werden. Die im Rahmen von AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Dauer der Aktivität und die Anzahl der Projekte sehr begrenzt. Kommunen können auch Berufsausbildungen, Praktika und spezielle Beschäftigungsstipendien finanzieren (borse lavoro), die sowohl Italienern als auch Ausländern offenstehen, einschließlich Asylsuchenden. Die Möglichkeit, an Berufsausbildungen oder Praktika teilzunehmen, ist im Falle von Asylsuchenden, die in Regierungszentren untergebracht sind, erheblich begrenzt. In der Praxis haben Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 21.3.2018).

Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Asylwerber können überall in Italien untergebracht werden, je nach Verfügbarkeit von Plätzen und ohne Einspruchsmöglichkeit. Gemäß der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018).

Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018).

Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in alten Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018).

Das italienische Unterbringungssystem ist in drei Phasen eingeteilt:

die Phase der unmittelbaren Notversorgung in sogenannten CPSA/Hotspots in den Hauptankunftsorten von Bootsflüchtlingen; die Erstaufnahmephase in großen Zentren (CARA bzw. CDA) bzw. in temporären Strukturen (CAS), wenn keine Plätze verfügbar sind; und schließlich die Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften. Gemäß Gesetz muss die Unterbringung in der Erstaufnahme lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR die individuelle Integration im Fokus haben soll:

(...)

(AIDA 21.3.2018)

Grundsätzlich sollten Antragsteller dieses System "so schnell als möglich" durchlaufen und in SPRAR-Strukturen untergebracht werden. Platzmangel hat aber dazu geführt, dass dies nicht immer eingehalten wird (AIDA 21.3.2018).

Mit Stand 31.8.2018 waren 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 24.9.2018).

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission im Mai 2015 zur besseren Steuerung der Migration den sogenannten "Hotspot approach" eingeführt, um in den Hauptankunftsstaaten für Migranten (Griechenland und Italien) eine rasche Identifizierung und Registrierung der ankommenden Migranten zu gewährleisten und die Effektivität der EU-Relocationprogramme zu erhöhen (GDP 18.1.2018).

Personen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien gelangen, kommen zunächst in die großen Zentren (CPSA, derzeit formell als Hotspots operativ) in Pozzallo, Trapani und Messina (Lampedusa und Taranto wurden im März 2018 vorläufig geschlossen) und werden dort formell erkennungsdienstlich behandelt und in Asylwerber und Migranten getrennt und entsprechend weiter behandelt - also wenn möglich außer Landes gebracht (eventuell verbunden mit Schubhaft in einem CPR) bzw. in Asylwerberunterkünfte verlegt. Kritiker bezeichnen die Art und Weise wie diese Gruppen identifiziert werden, als oberflächlich (AIDA 21.3.2018).

Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vgl. GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vergleiche GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).

Die Gesamtkapazität der Hotspot-Zentren lag im Juli 2017 bei ca.

1.600 Plätzen (GDP 18.1.2018).

CDA (Centri di accoglienza) / CARA (Centri d'accoglienza richiedenti asilo) / CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Zum Unterschied von der Phase der ersten Hilfe und Unterstützung an den Hauptanlandungspunkten von Migration über das Mittelmeer (siehe oben) findet die klassische Erstaufnahme in kollektiven Zentren und - wenn nötig - in temporären Strukturen statt. CDA und CARA sind kollektive Erstaufnahmezentren (AIDA 21.3.2018).

Wenn in anderen Unterbringungsstrukturen temporäre Engpässe herrschen, können CAS als Notunterkünfte, solange als unbedingt notwendig, von den Präfekturen zur Verfügung gestellt werden. Von den CAS sollen die Unterzubringenden im Idealfall dann in SPRAR weitervermittelt werden. Ende August 2017 gab es 9.150 CAS in Italien, 77 davon reserviert für unbegleitete Minderjährige. Anfang Dezember 2017 lebten 151.239 Personen in CAS, das waren 81% des gesamten italienischen Aufnahmesystems (AIDA 21.3.2018).

Erstaufnahmestrukturen sind große Zentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um. Die Qualität der Leistungen, insbesondere bei juristischer und psycho-sozialer Unterstützung, ist jedoch regional unterschiedlich. Die Identifizierung und Betreuung von Vulnerablen lassen oft zu wünschen übrig. In diesen Strukturen ist auf die persönlichen Bedürfnisse der Antragsteller (Alter, Geschlecht, Familienverhältnisse, Vulnerabilität) Rücksicht zu nehmen. In CDA, CARA und CAS gibt es in der Regel ein Taschengeld. Ende November 2017 gab es 15 Erstaufnahmezentren in sieben Regionen Italiens, mit damals 10.738 Untergebrachten (AIDA 21.3.2018).

SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR bietet Unterbringung, Unterstützung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte. Finanziert wird dieses System durch das italienische Innenministerium und die Gemeinden. In der Praxis deckt das SPRAR aber nur rund 20% des Unterbringungsbedarfs in Italien ab. Die SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, Sprachtraining, Einschulung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Jobtrainings, Integrationsberatung sowie kulturelle und Freizeitaktivitäten und ein Taschengeld. Auch im SPRAR kann die Qualität der gebotenen Leistungen regional unterschiedlich sein. Das SPRAR besteht (Stand Feber 2018) aus 876 kleineren dezentralisierten, öffentlich finanzierten Aufnahmeprojekten lokaler Gemeinden und NGOs mit gesamt 35.869 Plätzen. Davon waren 3.488 Plätze in 143 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 734 Plätze in 52 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen reserviert. Meist handelt es sich bei den Unterbringungen um Wohnungen (AIDA 21.3.2018).

NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 21.3.2018).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Personen, die sich illegal im Land aufhalten und keinen internationalen Schutz beantragen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem Schubhaftzentrum (CPR) infrage. Gleiches gilt für Personen die eine Ausweisung erhalten haben. Italien verfügt über fünf CPR mit zusammen 610 Plätzen; vier weitere CPR sind derzeit inaktiv. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable können nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht (AIDA 21.3.2018). Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie für max. 90 Tage (30 Tage mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit) in CPR inhaftiert werden (CoE-CPT 10.4.2018).

Diese Zentren waren vormals unter der Bezeichnung Centri di identificazione ed espulsione (CIE) bekannt (GDP 18.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.4.2018): Report to the Italian Government on the visit to Italy carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 7 to 13 June 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428908/1226_1523350206_2018-13-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 21.9.2018

  • -Strichaufzählung
    GDP - Global Detention Project (18.1.2018): Immigration Detention in Italy,
https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2017/11/GDP-Immigration-Detention-Report-2018.pdf, Zugriff 21.9.2018

  • -Strichaufzählung
    MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (24.9.2018): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen, weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils des EGMR stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen, welche für die Unterbringung von Familien mit Kindern im Rahmen der Dublin-Rückkehr reserviert sind (MdI 4.7.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (4.7.2018): Circular Letter, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, so lange dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitarie locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis kann es aber bei der Erneuerung zu Verzögerungen kommen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (AIDA 21.3.2018).

Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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