Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
W103 1268966-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung und Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. 732955906-2404230, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung und Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. 732955906-2404230, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm 6A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit 6
Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger im September 2003, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer führte im damaligen Verfahren im Wesentlichen an, aufgrund der Probleme seines Vaters bzw. der Mutter als Minderjähriger aus Tschetschenien ausgereist und selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2004 wurde der Asylerstreckungsantrag abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2008 zur Zl D9 256151-0/2008/22E, gemäß § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl durch Erstreckung gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2008 zur Zl D9 256151-0/2008/22E, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl durch Erstreckung gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge straffällig (im Detail vgl. die unter Punkt 1.1.1. festgestellte Verurteilung).3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge straffällig (im Detail vergleiche die unter Punkt 1.1.1. festgestellte Verurteilung).
Der BF wurde hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung seines Status als Asylberechtigter am 13.09.2017 von der belangten Behörde einvernommen und gab im wesentlichen an:
"LA: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.12.2007 wurde Ihrer Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA vom 3.12.2004 stattgegeben und Ihnen gemäß § 11 AsylG Asyl durch Erstreckung gewährt."LA: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.12.2007 wurde Ihrer Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA vom 3.12.2004 stattgegeben und Ihnen gemäß Paragraph 11, AsylG Asyl durch Erstreckung gewährt.
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen Verbrechen/Vergehen nach § 15 StGB, § 144 Abs. 1 StGB, § 145 Abs. 2 Z 1 StGB, § 297 Abs. 1 2.Fall StGB am 28.3.2017 rechtskräftig am 28.3.2017 verurteilt.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Verbrechen/Vergehen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 144, Absatz eins, StGB, Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, 2.Fall StGB am 28.3.2017 rechtskräftig am 28.3.2017 verurteilt.
Gemäß § 7 AsylG Absatz 2 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist.Gemäß Paragraph 7, AsylG Absatz 2 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist.
Sie wurden vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?Sie wurden vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig wegen verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Wegen meiner Verurteilung will ich jetzt nicht sprechen. Was geschehen ist, ist geschehen. Ich habe einen Fehler gemacht. Ich möchte in Österreich leben und eine Familie gründen. Ich möchte nicht mehr ins Gefängnis. Das war das erste und letzte Mal.
LA: Was ist Ihre Furcht, sollten Sie in Ihre Heimat in die Russische Föderation zurückgeschickt werden?
A: Ich weiß nicht, was mich dort erwartet.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Ihrer Heimat?
A: Ja. Befragt, meine Oma und meine Tanten sind in der Heimat. Meine Mutter hat vier Schwestern und auch mein Vater hat vier Schwestern. Sie sind alle verheiratet.
LA: Wo leben Ihre Tanten?
A: In Tschetschenien. Die eine lebte in Gudermes, die andere in Grosny.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Tanten?
A: Nein, nur zu meiner Oma. Befragt, das ist die Mutter von meinem Vater.
LA: Wo lebt Ihre Großmutter?
A: In XXXX. Befragt, meine Großmutter lebt alleine in ihrem Haus.A: In römisch 40 . Befragt, meine Großmutter lebt alleine in ihrem Haus.
LA: Wie alt ist Ihre Großmutter?
A: Um die 70.
LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Großmutter?
A: So einmal im Monat telefonieren wir. Befragt, mein Vater hat keine Brüder. Meine Mutter hat einen Bruder, ich weiß aber nicht, wo er ist. Weiters befragt, ich habe noch Cousins und Cousinen, die sind alle in Tschetschenien.
LA: Wie alt waren Sie, als Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Zehn Jahre. Befragt, ich ging bis zur vierten Klasse in die Schule.
LA: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause, innerhalb der Familie?
A: Mit meinen kleinen Geschwistern spreche ich deutsch, mit meiner Mutter unterhalte ich mich in der tschetschenischen Sprache.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung?
A: Aktuell nicht. Ich war im Sportverein. XXXX Mitglied bin ich.A: Aktuell nicht. Ich war im Sportverein. römisch 40 Mitglied bin ich.
LA: Haben Sie ein Auto?
A: Nein, ich habe kein Auto. Ich habe aber den Führerschein. Jetzt kann ich mir kein Auto leisten. Ich muss mal Geld verdienen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich möchte nichts mehr hinzufügen.
Anmerkung: HerrnXXXX wird die Niederschrift zwecks Durchsicht übergeben
LA: Haben Sie Einwendungen gegen die Niederschrift, wurde diese richtig und vollständig protokolliert?
A: Es wurde alles richtig aufgenommen."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.12.2008 zur Zl D9 256151-0/2008/22E, gemäß § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.12.2008 zur Zl D9 256151-0/2008/22E, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 Abs 2 und 3 BFa-VG als auf Dauer für unzulässig erklärt- Gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 57 und 55 AsylG wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Sp. III.).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFa-VG als auf Dauer für unzulässig erklärt- Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Sp. römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest (AS 536) und legte dem Bescheid umfassende Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation zugrunde.
5. Der Entscheidung wurden darüber hinaus die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:
" (...) Zu Ihrer Person:
Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Abstammung.
Ihre Identität steht fest.
Ihnen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.12.2008 durch Erstreckung Asyl gewährt.
Sie haben mit Frau XXXX einen Sohn namens XXXX.Sie haben mit Frau römisch 40 einen Sohn namens römisch 40 .
Sie sind unverheiratet.
Sie sind ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wurden Sie rechtskräftig verurteilt.Wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wurden Sie rechtskräftig verurteilt.
Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden oder den Verlust Ihrer Lebensgrundlage zu erleiden haben.
Sie verfügen im Heimatland über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte und würden Sie deshalb nach Ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden.
Sie bedürfen keiner medizinischen Behandlung. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie halten sich seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf.
In Österreich leben Ihre Mutter, Geschwister sowie Ihr dreijähriger Sohn.
Ihre Mutter und Geschwister sind asylberechtigt.
Die Kindesmutter ist zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Ihr Sohn ist zur Niederlassung in Österreich berechtigt.
Sie haben in Österreich die Lehre als KFZ Techniker abgeschlossen.
Sie verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie haben die 9. Schulstufe im Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen (Jahres- und Abschlusszeugnis vom XXXX)."Sie verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie haben die 9. Schulstufe im Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen (Jahres- und Abschlusszeugnis vom römisch 40 )."
Beweiswürdigend wurde insbesondere Folgendes erwogen:
"Zu Spruchpunkt I.:"Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor:Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände vor:
Unter anderem ist einem Fremden dieser Status von Amts wegen abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG 2005 vorliegt.Unter anderem ist einem Fremden dieser Status von Amts wegen abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn gem. § 6 Abs. 1 Z 4 leg.cit. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Sie wurden von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und einer anderen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt. Durch wiederholte Erpressung von Schutzgeldern haben Sie versucht, sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Mehrere gefährliche Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper und abgegebene Schüsse Ihrerseits an den Fensterscheiben des Lokals, führten dazu, dass Sie zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.
Durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe, sowie die Tatsache, dass Sie eine andere Person psychisch und physisch angegriffen und am Körper verletzt haben, deutet eindeutig darauf hin, dass Sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, umso mehr nicht auszuschließen ist, dass Sie abermals ein derartiges Verhalten gegen andere Personen setzen. Sie wurden auch erst vor ein paar Monaten aus der Haftanstalt entlassen und ist diese kurze Zeit nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können.
Ihnen war daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Ihnen war daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
In Ihrer Heimat befinden sich Ihre Großmutter sowie zahlreiche Tanten. So gaben Sie selbst an, dass sich Ihre Tanten in Gudermes und Grosny und Ihre Großmutter in XXXX aufhalten. Des Weiteren führten Sie Cousins und Cousinen in Ihrer Heimat an. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr von Ihrer Familie, zumindest aber von Ihrer Großmutter, mit welcher Sie auch in Kontakt sind, unterstützt werden.In Ihrer Heimat befinden sich Ihre Großmutter sowie zahlreiche Tanten. So gaben Sie selbst an, dass sich Ihre Tanten in Gudermes und Grosny und Ihre Großmutter in römisch 40 aufhalten. Des Weiteren führten Sie Cousins und Cousinen in Ihrer Heimat an. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr von Ihrer Familie, zumindest aber von Ihrer Großmutter, mit welcher Sie auch in Kontakt sind, unterstützt werden.
Zudem sind Sie ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der mit Sicherheit fähig und in der Lage ist, seinen unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie sprechen auch nach wie vor Ihre Mutterspruche, gaben Sie dies am 13.9.2017 an."
6. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.04.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat handle es sich nicht um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, der Strafrahmen sei nicht ausgeschöpft worden. Überdies sei der BF wegen guter Führung nach 2 Jahren und 4 Monaten aus der Haft entlassen worden. Diese Verurteilung sei ihn überdies in der Einvernahme nicht vorgehalten worden, weswegen sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei Hätte die belangte Behörde eine mängelfreie Zukunftsprognose angestellt, hätte sie berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert wäre und ein soziales Netz (Sohn, Lebensgefährtin) in Österreich habe. Auch wolle dieser die derzeitige Haftstrafe zum Anlass nehmen, sein Leben von Grund auf zu ändern, er bereue seine Straftat.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 22.10.2018 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der entscheidenden Geschäftsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer reiste als zehnjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im September 2003 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Tschetschenien leben acht Tanten und die Großmutter, welche des BF nach einer eventuellen Rückkehr unterstützen können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.12.2008 zur Zl D9 256151-0/2008/22E, gemäß § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.12.2008 zur Zl D9 256151-0/2008/22E, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 Abs 2 und 3 BFa-VG als auf Dauer für unzulässig erklärt- Gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 57 und 55 AsylG wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Sp. III.).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFa-VG als auf Dauer für unzulässig erklärt- Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Sp. römisch drei.).
1.1.1. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
LG XXXXvom 09.12.2015 RK 28.03.2017, § 297 (1) 2. Fall StGB, § 15 StGB §§ 144 (1), 145 (2) Z 1 StGB vom 19.03.2015, Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate.LG XXXXvom 09.12.2015 RK 28.03.2017, Paragraph 297, (1) 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 144, (1), 145 (2) Ziffer eins, StGB vom 19.03.2015, Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig ist.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor.