TE Bvwg Beschluss 2018/10/23 W165 2168924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2168924-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. 1142764208 - 170184818-EAST- Ost, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. 1142764208 - 170184818-EAST- Ost, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgFA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste mit seinem volljährigen, nicht obsorgeberechtigten Bruder aus seinem Herkunftsstaat über Bulgarien kommend, wo diese am 24.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, reisten illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 12.02.2017 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit XXXX an, somit minderjährig zu sein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste mit seinem volljährigen, nicht obsorgeberechtigten Bruder aus seinem Herkunftsstaat über Bulgarien kommend, wo diese am 24.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, reisten illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 12.02.2017 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit römisch 40 an, somit minderjährig zu sein.

Im polizeilichen Erstbefragungsprotokoll ("sonstige sachdienliche Hinweise") findet sich der Vermerk des Befragungsorgans, dass das äußere Erscheinungsbild des Asylwerbers auf ein deutlich älteres Lebensalter schließen lasse, als von diesen selbst angegeben.

Am 16.03.2017 richtete das BFA bezüglich des volljährigen Bruders des Beschwerdeführers ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Darin wies das BFA unter namentlicher Nennung des Beschwerdeführers mit dem von diesem angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) und die gemeinsame Reiseroute des Brüderpaares darauf hin, dass auch der minderjährige Bruder wiederaufzunehmen sei.Am 16.03.2017 richtete das BFA bezüglich des volljährigen Bruders des Beschwerdeführers ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Darin wies das BFA unter namentlicher Nennung des Beschwerdeführers mit dem von diesem angegebenen Geburtsdatum ( römisch 40 ) und die gemeinsame Reiseroute des Brüderpaares darauf hin, dass auch der minderjährige Bruder wiederaufzunehmen sei.

Mit Schreiben an das BFA vom 29.03.2017 erklärte die bulgarische Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme des volljährigen Bruders des Beschwerdeführers nach § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Mit Schreiben an das BFA vom 29.03.2017 erklärte die bulgarische Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme des volljährigen Bruders des Beschwerdeführers nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO.

Mit Schreiben an die bulgarische Dublin-Behörde vom 03.04.2017 urgierte das BFA die fehlende Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und ersuchte um Übermittlung der Zustimmung auch zu dessen Wiederaufnahme.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 teilte die bulgarische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass die erteilte Zustimmung zur Wiederaufnahme auch den in Österreich mit dem Geburtsdatum XXXX registrierten Bruder erfasse.Mit Schreiben vom 05.04.2017 teilte die bulgarische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass die erteilte Zustimmung zur Wiederaufnahme auch den in Österreich mit dem Geburtsdatum römisch 40 registrierten Bruder erfasse.

In Folge unbekannten Aufenthaltes des BF und dessen volljährigen Bruders setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde über die erforderliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO in Kenntnis.In Folge unbekannten Aufenthaltes des BF und dessen volljährigen Bruders setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde über die erforderliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO in Kenntnis.

Eine Ladung zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers wie dessen volljährigen Bruders durch das BFA erfolgte nicht.

Mit Bescheiden des BFA vom 12.07.2017 wurden die Anträge des Beschwerdeführers (wie auch seines volljährigen Bruders) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO (volljähriger Bruder des Beschwerdeführers) bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (Beschwerdeführer) Bulgarien zuständig sei (I.) und gemäß § 61 Abs. 1 FPG deren Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Bulgarien zulässig seiMit Bescheiden des BFA vom 12.07.2017 wurden die Anträge des Beschwerdeführers (wie auch seines volljährigen Bruders) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO (volljähriger Bruder des Beschwerdeführers) bzw. gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO (Beschwerdeführer) Bulgarien zuständig sei (römisch eins.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG deren Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Bulgarien zulässig sei

(II.)(römisch zwei.)

Begründend führte das BFA betreffend dem BF im Wesentlichen aus, dass dieser gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich eingereist sei. Die zuständige bulgarische Behörde habe der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Der BF sei seit 27.02.2017 unbekannten Aufenthalts, aus der Grundversorgung abgemeldet worden und habe keine sonstige Kontakt- oder Aufenthaltsadresse bekannt gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt bekannt sei, könne der Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei formell erfüllt, weshalb Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.Begründend führte das BFA betreffend dem BF im Wesentlichen aus, dass dieser gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich eingereist sei. Die zuständige bulgarische Behörde habe der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Der BF sei seit 27.02.2017 unbekannten Aufenthalts, aus der Grundversorgung abgemeldet worden und habe keine sonstige Kontakt- oder Aufenthaltsadresse bekannt gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt bekannt sei, könne der Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO sei formell erfüllt, weshalb Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

Seitens des volljährigen Bruders wurde keine Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid des BFA erhoben, sodass jener Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

In der durch den BF gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Mitbeteiligten um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit j Dublin III-VO handle, dessen Verfahren gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in die Zuständigkeit Österreichs falle. Anhaltspunkte, dass die Führung des Verfahrens in Österreich nicht dem Wohl des BF dienen würde, seien nicht vorhanden.In der durch den BF gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Mitbeteiligten um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle, dessen Verfahren gem. Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO in die Zuständigkeit Österreichs falle. Anhaltspunkte, dass die Führung des Verfahrens in Österreich nicht dem Wohl des BF dienen würde, seien nicht vorhanden.

Das an Bulgarien gerichtete Wiederaufnahmegesuch sei zu Unrecht erfolgt, es bestehe keine Obsorge des volljährigen Bruders für den BF. Für die Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO bestehe mangels Familienangehörigen Eigenschaft zwischen dem BF und dessen volljährigen Bruder kein Raum.Das an Bulgarien gerichtete Wiederaufnahmegesuch sei zu Unrecht erfolgt, es bestehe keine Obsorge des volljährigen Bruders für den BF. Für die Anwendung des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO bestehe mangels Familienangehörigen Eigenschaft zwischen dem BF und dessen volljährigen Bruder kein Raum.

Mit Beschluss vom 11.09.2017, GZ W165 2168924-1/4E, gab das BVwG der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Das BVwG begründete dieses mit qualifizierten Ermittlungsmängeln der Behörde zur Frage der Minderjährigkeit des BF. Die Behörde habe ungeachtet im Polizeiprotokoll dokumentiert, der Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF es sei Minderjährigkeit ungeprüft angenommen ohne Ermittlungsschritte, die Ladung zu einer Einvernahme sowie die Einleitung einer medizinischen Altersfeststellung. Unter einem hielt das BVwG fest, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der BF - tatsächliche Minderjährigkeit vorausgesetzt - als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Begriffsdefinition des Art 2 lit J Dublin III-VO mit den Folgen des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, somit der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs anzusehen wäre. Das BVwG ist in seinen Ausführungen somit von keiner im Falle der tatsächlichen Minderjährigkeit des BF jedenfalls und unbedingt gegebenen Zuständigkeit Österreichs ausgegangen, sondern hat eine solche unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, somit unter Einschluss und Berücksichtigung der gem. dieser Bestimmung vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls angenommen.Mit Beschluss vom 11.09.2017, GZ W165 2168924-1/4E, gab das BVwG der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Das BVwG begründete dieses mit qualifizierten Ermittlungsmängeln der Behörde zur Frage der Minderjährigkeit des BF. Die Behörde habe ungeachtet im Polizeiprotokoll dokumentiert, der Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF es sei Minderjährigkeit ungeprüft angenommen ohne Ermittlungsschritte, die Ladung zu einer Einvernahme sowie die Einleitung einer medizinischen Altersfeststellung. Unter einem hielt das BVwG fest, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der BF - tatsächliche Minderjährigkeit vorausgesetzt - als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Begriffsdefinition des Artikel 2, lit J Dublin III-VO mit den Folgen des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO, somit der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs anzusehen wäre. Das BVwG ist in seinen Ausführungen somit von keiner im Falle der tatsächlichen Minderjährigkeit des BF jedenfalls und unbedingt gegebenen Zuständigkeit Österreichs ausgegangen, sondern hat eine solche unter Hinweis auf Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO, somit unter Einschluss und Berücksichtigung der gem. dieser Bestimmung vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls angenommen.

Der VwGH gab einer gegen den Beschluss des BVwG vom 11.09.2017 erhobenen Revision des BFA mit Erkenntnis vom 02.05.2018, RA 2017/18/0433-8 ab und hob die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der VwGH bestätigte zwar die Rechtsauffassung des BVwG dahingehend, dass der Behörde qualifizierte Ermittlungsmängel zur Frage der Minderjährigkeit des BF anzulasten seien. Die Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des BF sei von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung. Die in weiterer Folge getroffene Schlussfolgerung des BVwG, dass, da der BF mangels Obsorgeübertragung an seien volljährigen Bruder als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 2 lit J Dublin III-VO mit der Konsequenz, dass Österreich gem. Art.8 Abs. 4 leg cit grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde der Behörde jedoch nach § 28 Abs. 3 3. Satz VwGVG, die im rückzuweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, dass dieses Seitens des BVwG angeführte Verfahrensbestimmungen anzuwenden und diesbezügliche Verfahrensschritte zu setzen hätte.Der VwGH gab einer gegen den Beschluss des BVwG vom 11.09.2017 erhobenen Revision des BFA mit Erkenntnis vom 02.05.2018, RA 2017/18/0433-8 ab und hob die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der VwGH bestätigte zwar die Rechtsauffassung des BVwG dahingehend, dass der Behörde qualifizierte Ermittlungsmängel zur Frage der Minderjährigkeit des BF anzulasten seien. Die Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des BF sei von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung. Die in weiterer Folge getroffene Schlussfolgerung des BVwG, dass, da der BF mangels Obsorgeübertragung an seien volljährigen Bruder als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Artikel 2, lit J Dublin III-VO mit der Konsequenz, dass Österreich gem. Artikel 8, Absatz 4, leg cit grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde der Behörde jedoch nach Paragraph 28, Absatz 3, 3. Satz VwGVG, die im rückzuweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, dass dieses Seitens des BVwG angeführte Verfahrensbestimmungen anzuwenden und diesbezügliche Verfahrensschritte zu setzen hätte.

Das BVwG hätte, bei angenommener Minderjährigkeit des BF (Anmerkung:

Die Minderjährigkeit des BF wurde im Beshluss des BVwG gerade nicht angenommen, sondern die Entscheidung des BFA wegen gerade in Hinblick auf die ungeprüft angenommene Minderjährigkeit behoben) gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zunächst erklären gehabt gewesen wäre, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der Brüder ein in Österreich durchzuführendes Asylverfahren des minderjährigen BF auch dessen Wohl diene. "Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet". Im Einzelnen hat der VwGH in dem Beschluss des BVwG behebenden oben zitierten Erkenntnis vom 02.05.2018 folgendes ausgeführt:Die Minderjährigkeit des BF wurde im Beshluss des BVwG gerade nicht angenommen, sondern die Entscheidung des BFA wegen gerade in Hinblick auf die ungeprüft angenommene Minderjährigkeit behoben) gem. Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zunächst erklären gehabt gewesen wäre, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der Brüder ein in Österreich durchzuführendes Asylverfahren des minderjährigen BF auch dessen Wohl diene. "Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gem. Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet". Im Einzelnen hat der VwGH in dem Beschluss des BVwG behebenden oben zitierten Erkenntnis vom 02.05.2018 folgendes ausgeführt:

Das BVwG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb geboten sei, weil der revisionswerbenden Behörde qualifizierte Ermittlungsmängel zur Frage der Minderjährigkeit anzulasten seien.Das BVwG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb geboten sei, weil der revisionswerbenden Behörde qualifizierte Ermittlungsmängel zur Frage der Minderjährigkeit anzulasten seien.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zuslassungsverfahrens abzuwickeln - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, ist der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-FV stattzugeben. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017 bis 0018, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zuslassungsverfahrens abzuwickeln - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, ist der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-FV stattzugeben. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017 bis 0018, mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist dem BVwG zunächst dahingehend zu folgen, dass es im gegenständlichen Fall zutreffend von Ermittlungsmängeln und damit einhergehend von einem nicht geklärten Sachverhalt betreffend die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten ausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den aktenkundigen Zweifeln am behaupteten Alter des Mitbeteiligten und dem Umstand, dass - wie unten näher ausgeführt wird - die Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Mitbeteiligten jedenfalls von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist. Aus diesem Grund kann dem Revisionsvorbringen, wonach das BVwG zu Unrecht die Bestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 unbeachtet gelassen habe, nicht gefolgt werden, zumal die Anwendung dieser Bestimmung unter anderem voraussetzt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, was im vorliegenden Revisionsfall gerade nicht gegeben war (vgl. erneut VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 bis 0018, mwN, wonach § 24 Abs. 3 AsylG 2005 auch im asylrechtlichen Zulassungsverfahren anzuwenden ist).Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist dem BVwG zunächst dahingehend zu folgen, dass es im gegenständlichen Fall zutreffend von Ermittlungsmängeln und damit einhergehend von einem nicht geklärten Sachverhalt betreffend die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten ausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den aktenkundigen Zweifeln am behaupteten Alter des Mitbeteiligten und dem Umstand, dass - wie unten näher ausgeführt wird - die Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Mitbeteiligten jedenfalls von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist. Aus diesem Grund kann dem Revisionsvorbringen, wonach das BVwG zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 unbeachtet gelassen habe, nicht gefolgt werden, zumal die Anwendung dieser Bestimmung unter anderem voraussetzt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, was im vorliegenden Revisionsfall gerade nicht gegeben war vergleiche erneut VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 bis 0018, mwN, wonach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 auch im asylrechtlichen Zulassungsverfahren anzuwenden ist).

Das BVwG führt sodann in seiner rechtlichen Beurteilung weiter aus

]...]

Der Mitbeteiligte sei mangels Obsorgeübertragung an seinen volljährigen Bruder als unbegleiteter Minderjähriger iSd Art. 2 it. J Dublin III-VO anzusehen; dies habe zur Konsequenz, dass Österreich gemäß Art. 8 Abs. 4 leg. cit. Grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.Der Mitbeteiligte sei mangels Obsorgeübertragung an seinen volljährigen Bruder als unbegleiteter Minderjähriger iSd Artikel 2, it. J Dublin III-VO anzusehen; dies habe zur Konsequenz, dass Österreich gemäß Artikel 8, Absatz 4, leg. cit. Grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

Diese rechtliche Schlussfolgerung des BVwG betreffend die Zuständigkeit Österreichs im Falle der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten greift nach der hg. Rechtsprechung jedoch zu kurz.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält - die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält - die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG zum Tragen, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).

In Anbetracht der nach der hg. Rechtsprechung bestehenden Bindung der revisionswerbenden Behörde an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Beschlusses des BVwG erweist sich die vorliegende Revision hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage zu Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO im Ergebnis als zulässig und berechtigt, zumal das BVwG mit seiner Rechtsansicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.In Anbetracht der nach der hg. Rechtsprechung bestehenden Bindung der revisionswerbenden Behörde an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Beschlusses des BVwG erweist sich die vorliegende Revision hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage zu Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO im Ergebnis als zulässig und berechtigt, zumal das BVwG mit seiner Rechtsansicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.

Zunächst ist dem BVwG insofern zu folgen, dass - im Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten - Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen ist, zumal fallbezogen der Mitbeteiligte nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Mitbeteiligten zu betrachten. Der Mitbeteiligte ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Abs. 1 und 2 des Art. 8 Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist.Zunächst ist dem BVwG insofern zu folgen, dass - im Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten - Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen ist, zumal fallbezogen der Mitbeteiligte nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Mitbeteiligten zu betrachten. Der Mitbeteiligte ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Absatz eins und 2 des Artikel 8, Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Mitbeteiligte aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu beachten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Mitbeteiligte aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).

Unstrittig ist im vorliegenden Revisionsfall, dass der Bescheid des BFA betreffend den volljährigen Bruder des Mitbeteiligten, mit welchem die Zuständigkeit Bulgariens ausgesprochen und seine Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet wurde, mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Ausgehen davon ist der revisionswerbenden Behörde insofern zu folgen, dass bei der vom BVwG vorgenommenen Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Mitbeteiligten bei dessen angenommener Minderjährigkeit gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zunächst zu klären gewesen wäre, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der Brüder ein in Österreich durchzuführendes Asylverfahren des minderjährigen Mitbeteiligtem auch seinem Wohl dient.Unstrittig ist im vorliegenden Revisionsfall, dass der Bescheid des BFA betreffend den volljährigen Bruder des Mitbeteiligten, mit welchem die Zuständigkeit Bulgariens ausgesprochen und seine Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet wurde, mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Ausgehen davon ist der revisionswerbenden Behörde insofern zu folgen, dass bei der vom BVwG vorgenommenen Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Mitbeteiligten bei dessen angenommener Minderjährigkeit gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zunächst zu klären gewesen wäre, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der Brüder ein in Österreich durchzuführendes Asylverfahren des minderjährigen Mitbeteiligtem auch seinem Wohl dient.

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Entgegen dem Revisionsvorbringen muss die Berücksichtigung des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen iSd Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO im gegenständlichen Fall aber nicht zwangsläufig zu einer Zuständigkeit Bulgariens führen, sondern ist dies zunächst anhand einer im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorzunehmenden Abwägung zu klären. Aus diesem Grund kommt der Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall jedenfalls maßgebliche und entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Entgegen dem Revisionsvorbringen muss die Berücksichtigung des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen iSd Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO im gegenständlichen Fall aber nicht zwangsläufig zu einer Zuständigkeit Bulgariens führen, sondern ist dies zunächst anhand einer im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorzunehmenden Abwägung zu klären. Aus diesem Grund kommt der Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Mitbeteiligten im vorliegenden Fall jedenfalls maßgebliche und entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

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Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Indem das BVwG in seiner Rechtsauslegung für den Fall der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten die Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren seines volljährigen Bruders und der damit verbundenen Trennung der Brüder das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, hat das BVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 10 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:

§ 10 (3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem

gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde [...]gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde [...]

§ 10 Abs. 5 2. Satz BFA-VG idgF lautet:Paragraph 10, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG idgF lautet:

Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 FPG idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 2Artikel 2

Definitionen

lautet auszugsweise:

Art. 2 lit j:Artikel 2, lit j:

"Unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheits

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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