TE Bvwg Beschluss 2018/10/24 W114 2187215-2

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2187215-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Antragsteller), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara / Sadat und schiitischer Moslem, stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der ebenfalls am 28.12.2015 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg erfolgten Erstbefragung gab der Antragsteller an, ledig zu sein und aus dem Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er Afghanistan aus Angst um sein Leben verlassen habe. Er sei von den Führern einer "Mafioso-Gruppe" namens1. römisch 40 (im Weiteren: Antragsteller), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara / Sadat und schiitischer Moslem, stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der ebenfalls am 28.12.2015 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg erfolgten Erstbefragung gab der Antragsteller an, ledig zu sein und aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er Afghanistan aus Angst um sein Leben verlassen habe. Er sei von den Führern einer "Mafioso-Gruppe" namens

XXXX und XXXX mit dem Tod bedroht worden.römisch 40 und römisch 40 mit dem Tod bedroht worden.

2. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Antragsteller am 02.02.2017 in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass Kutchis Besud angegriffen hätten, weswegen seine Familie nach XXXX geflüchtet sei. Während er in Kabul für das Innenministerium gearbeitet habe, habe sein Vater den Dorfbewohnern gesagt, dass er in Kabul als Schuhverkäufer arbeite. Die Taliban hätten von seiner wahren Tätigkeit erfahren. Sein Vater habe einen Drohbrief erhalten, in welchem der Antragsteller aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit zu beenden, anderenfalls er bestraft werden würde.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Antragsteller am 02.02.2017 in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass Kutchis Besud angegriffen hätten, weswegen seine Familie nach römisch 40 geflüchtet sei. Während er in Kabul für das Innenministerium gearbeitet habe, habe sein Vater den Dorfbewohnern gesagt, dass er in Kabul als Schuhverkäufer arbeite. Die Taliban hätten von seiner wahren Tätigkeit erfahren. Sein Vater habe einen Drohbrief erhalten, in welchem der Antragsteller aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit zu beenden, anderenfalls er bestraft werden würde.

Zudem habe er im Rahmen seines Studiums neue Freunde kennengelernt. Einer dieser Personen habe den Namen XXXX geführt. Diese Person habe ein Reisebüro gehabt. XXXX habe von ihm verlangt, dass 9 Reisenden keine Fingerabdrücke abgenommen werden sollten. Er habe beim zuständigen XXXX initiiert, dass diesen neun Personen keine Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Eine Person mit dem Namen XXXX habe die Formalitäten für die neun Personen erledigt. Später habe er erfahren, dass XXXX und XXXX gemeinsame Sache machen würden und gegen Geld Leute ins Ausland schleusen würden. XXXX und andere Personen wären festgenommen worden, weswegen XXXX zu seinen Feinden geworden wären. XXXX habe ihm telefonisch gedroht.Zudem habe er im Rahmen seines Studiums neue Freunde kennengelernt. Einer dieser Personen habe den Namen römisch 40 geführt. Diese Person habe ein Reisebüro gehabt. römisch 40 habe von ihm verlangt, dass 9 Reisenden keine Fingerabdrücke abgenommen werden sollten. Er habe beim zuständigen römisch 40 initiiert, dass diesen neun Personen keine Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Eine Person mit dem Namen römisch 40 habe die Formalitäten für die neun Personen erledigt. Später habe er erfahren, dass römisch 40 und römisch 40 gemeinsame Sache machen würden und gegen Geld Leute ins Ausland schleusen würden. römisch 40 und andere Personen wären festgenommen worden, weswegen römisch 40 zu seinen Feinden geworden wären. römisch 40 habe ihm telefonisch gedroht.

3. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 10100363000 / 152068429, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß3. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 10100363000 / 152068429, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Antragsteller vor dem BFA nicht habe glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Kutchis, von Taliban oder von einer Gruppierung rund um XXXX verfolgt werden würde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Antragsteller in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Antragsteller vor dem BFA nicht habe glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Kutchis, von Taliban oder von einer Gruppierung rund um römisch 40 verfolgt werden würde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Antragsteller in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt sein würde. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt sein würde. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

4. Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Begründend führte er aus, dass er aus, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Kutchis, Taliban und eine mafiöse Gruppierung rund um XXXX verlassen habe.Begründend führte er aus, dass er aus, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Kutchis, Taliban und eine mafiöse Gruppierung rund um römisch 40 verlassen habe.

Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei prekär, sodass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könne und ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Recht des BF auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK nur ungenügend berücksichtigt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Recht des BF auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK nur ungenügend berücksichtigt.

5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Antragsteller im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Das Gericht schenkte den Angaben des Antragstellers bezüglich der von ihm geschilderten Verfolgungssituation mit näherer Begründung keinen Glauben.

Dem Antragsteller sei eine Wiederansiedelung in Kabul möglich, da er dort in der Vergangenheit lange gelebt und gearbeitet habe, und dort auch über einen Familienanschluss und einen Freundeskreis verfüge, sodass ihm trotz allfälliger (anfänglicher) wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Niederlassung in der Hauptstadt Kabul zweifelsfrei zugemutet werden könnte.

Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und der Stadt Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter, mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit droht, dass dies zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste. Selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht in Kabul leben würde, könne er trotzdem in Kabul auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen. Darüber hinaus stehe ihm trotz der räumlichen Trennung zu seiner Kernfamilie eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit von Seiten seiner Familie zur Verfügung, zumal er in regem Kontakt zu seiner Familie stehe. Außerdem könne der Antragsteller durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul ein Auslangen finden. Aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert ist. In diesem Zusammenhang komme hinzu, dass der Antragsteller zu keinem Personenkreis gehöre, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könnte.Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und der Stadt Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter, mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit droht, dass dies zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste. Selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht in Kabul leben würde, könne er trotzdem in Kabul auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen. Darüber hinaus stehe ihm trotz der räumlichen Trennung zu seiner Kernfamilie eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit von Seiten seiner Familie zur Verfügung, zumal er in regem Kontakt zu seiner Familie stehe. Außerdem könne der Antragsteller durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul ein Auslangen finden. Aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert ist. In diesem Zusammenhang komme hinzu, dass der Antragsteller zu keinem Personenkreis gehöre, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könnte.

Trotz gewisser Integrationsbemühungen erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Bindung des nunmehrigen Antragstellers zu Afghanistan für deutlich intensiver als jene zu Österreich. Mit näherer Begründung wurde dargetan, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers keinen unzulässigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.Trotz gewisser Integrationsbemühungen erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Bindung des nunmehrigen Antragstellers zu Afghanistan für deutlich intensiver als jene zu Österreich. Mit näherer Begründung wurde dargetan, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers keinen unzulässigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.

6. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller, vertreten durch den nunmehrigen Vertreter Beschwerde und behauptete die Verletzung in den verfassungsgesetzlichen Rechten auf Leben und Achtung des Privat- und Familienlebens, einen Verstoß gegen das Verbot der Folter sowie eine Verletzung des Rechtes auf Asyl.

7. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2823/2018-7 die Behandlung der Beschwerde ab und wies darauf hin, dass das BVwG weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen wären, die eine vom VfGH aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellten. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des Antragstellers auseinandergesetzt.

8. Mit Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Antragstellers vom 17.09.2018 wurde der im Spruch genannte, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Unter einem wurde mit näherer Begründung der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch erfolgte der "Hinweis" des Antragstellers, dass der belangten Behörde Gelegenheit zu geben sei, nach § 68 Abs. 3 AVG vorzugehen.8. Mit Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Antragstellers vom 17.09.2018 wurde der im Spruch genannte, auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Unter einem wurde mit näherer Begründung der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch erfolgte der "Hinweis" des Antragstellers, dass der belangten Behörde Gelegenheit zu geben sei, nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Zur Begründung seines Antrages brachte der Antragsteller vor, dass nach Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen wären, welche im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht hätten geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptteil des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Konkret wurde ausgeführt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei damit begründet worden, dass Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Aufgrund der Annahme, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative, nämlich in Kabul vor, sei dem Antragsteller sowohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten verweigert worden. Das BVwG habe seine Entscheidung auf Länderberichte der Staatendokumentation gestützt.

Nunmehr sei der Antragsteller in den Besitz der "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" des UNHCR vom 30.08.2018 (im Folgenden: Richtlinien) gelangt, aus denen sich ergebe, dass Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme.

Aufgrund der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aber erst in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 festgestellten realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK hätte das BVwG dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Aus den neuen UNHCR-Richtlinien gehe eindeutig hervor, dass Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Die UNHCR-Richtlinien, von denen der Antragsteller im Verfahren ohne Verschulden nicht Gebrauch machen habe können, wären geeignet gewesen, in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens eine stattgebende Entscheidung herbeizuführen.Aufgrund der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aber erst in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 festgestellten realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK hätte das BVwG dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Aus den neuen UNHCR-Richtlinien gehe eindeutig hervor, dass Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Die UNHCR-Richtlinien, von denen der Antragsteller im Verfahren ohne Verschulden nicht Gebrauch machen habe können, wären geeignet gewesen, in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens eine stattgebende Entscheidung herbeizuführen.

Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die Informationen zu den UNHCR-Richtlinien am 03.09.2018 per E-Mail erhalten habe, sodass die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist gewahrt sei.

Der Antragsteller beantragte, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen und dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, nach § 56 AsylG 2005 oder nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, sowie festzustellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig ist.Der Antragsteller beantragte, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen und dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005, nach Paragraph 56, AsylG 2005 oder nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, sowie festzustellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig ist.

Dem Wiederaufnahmeantrag wurden die Richtlinien vom 30.08.2018 (englische Fassung) beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:

§ 32 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

..."

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, wurde mit seiner Zustellung am 06.06.2018 rechtskräftig.

Der Antragsteller stellte am 17.09.2018 den vorliegenden, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.Der Antragsteller stellte am 17.09.2018 den vorliegenden, auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Vorweg wird dazu vom BVwG hingewiesen, dass im Erkenntnis vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, nicht davon ausgegangen wurde, dass der Antragsteller lediglich im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul zurückkehren könne. Viel mehr gelangt in dieser Entscheidung das BVwG zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht und demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht thematisiert wurde. Der Antragsteller war vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt in Kabul berufstätig und wohnhaft. Er verfügt in Kabul sowohl über gute Ortskenntnisse, eine familiäre Anknüpfung als auch über einen Freundeskreis, sodass ihm angesichts seines ehemaligen langen Aufenthaltes in Kabul auch eine Wiederansiedelung in dieser Stadt - auch ohne Berücksichtigung einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative an einem anderen Ort innerhalb Afghanistans - möglich ist.

Der Antragsteller weist im vorliegenden Antrag zu Unrecht und aktenwidrig darauf hin, dass das BVwG ausgeführt habe, dass Kabul ihm nur als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Soweit der Antragsteller daher auf eine - nach seiner Ansicht - nicht zulässige innerstaatliche Fluchtalternative der Hauptstadt Kabul hinweist, die sich - ebenfalls nach seiner Ansicht - aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ableiten lassen würde, argumentiert er am Sachverhalt des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, dessen Rechtmäßigkeit auch vom VfGH (VfGH vom 24.09.2018, E 2823/2018-7) bestätigt wurde, vorbei.

Darüber hinaus wird vom BVwG auf Folgendes hingewiesen:

Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Einlassung des Antragstellers, wonach sein rechtsfreundlicher Vertreter erst am 03.09.2017 von der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien in der Fassung vom 30.08.2018 Kenntnis erlangt habe, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist.Ausgehend von der (dem Akteninhalt nach nachvollziehbaren) Einlassung des Antragstellers, wonach sein rechtsfreundlicher Vertreter erst am 03.09.2017 von der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien in der Fassung vom 30.08.2018 Kenntnis erlangt habe, ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.

In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen.

Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Nach ständiger - auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbarer - Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").

Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).

Vorauszuschicken ist, dass dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des BVwG u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 in der damals aktuellsten Fassung, über die Sicherheitslage in Afghanistan zugrunde gelegt wurde. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan wiederum ist das Ergebnis einer sehr breit angelegten Recherche und wiederspiegelt alle der Staatendokumentation zugänglichen Berichte, Reportagen und Dokumentationen, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Natürlich werden dabei von der Staatendokumentation auch die UNHCR-Richtlinien und allfällige dazu ergehende Berichte berücksichtigt. Das Länderinformationsblatt wird ständig aktualisiert und bietet daher einen möglichst aktuellen Überblick zur Situation in Afghanistan in mannigfaltigen Bereichen.

Der Antragsteller bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag zusammengefasst vor, dass sich aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ergebe, dass die Stadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, was eine anderslautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Selbst wenn das BVwG in seinem Erkenntnis vom 01.06.2018 vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen wäre, was jedoch nicht der Fall war, könnte im Ergebnis dieser Auffassung des Antragstellers aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Dem Antragsteller ist zunächst insoweit Recht zu geben, als er vorbringt, dass die Tatsachen (z.B. über die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und die bestehenden Risikoprofile), auf denen die am 30.08.2018 herausgegebenen UNHCR-Richtlinien basieren, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bestanden haben. Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinien - sofern nicht anders angegeben - auf den dem UNHCR am 31.05.2018 bekannten Informationen beruhen (vgl. FN 2 auf S. 5 der Richtlinien).Dem Antragsteller ist zunächst insoweit Recht zu geben, als er vorbringt, dass die Tatsachen (z.B. über die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und die bestehenden Risikoprofile), auf denen die am 30.08.2018 herausgegebenen UNHCR-Richtlinien basieren, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bestanden haben. Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinien - sofern nicht anders angegeben - auf den dem UNHCR am 31.05.2018 bekannten Informationen beruhen vergleiche FN 2 auf Sitzung 5 der Richtlinien).

In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (arg. Sitzung 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des VwGH zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukämen, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort gehe. Sie würden jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt nicht ersparen (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des VwGH zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukämen, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort gehe. Sie würden jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt nicht ersparen vergleiche VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

Unbeschadet dessen verkennt der Antragsteller jedoch, dass die Richtlinien des UNHCR im gegebenen Zusammenhang weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellen.Unbeschadet dessen verkennt der Antragsteller jedoch, dass die Richtlinien des UNHCR im gegebenen Zusammenhang weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG darstellen.

Im Wiederaufnahmeantrag wird diesbezüglich unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, (Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 583) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188) argumentiert, dass neue Gutachten einen Wiederaufnahmegrund begründen, wenn Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hätten, später festgestellt würden bzw. erst hervorkommen würden. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 würden sich auf die Informationslage 2017/2018 beziehen. Inhalt seien daher Tatsachen, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten, aber erst nach der Entscheidung festgestellt worden wären.

Im Kommentar von Hengstschläger/Leeb (AVG § 69 Stand 01.04.2009, Rdb Rz 33) wird diesbezüglich ausgeführt, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und damit auch nicht als neue Beweismittel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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