Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W196 1303862-5/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 831537604-180949528, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 831537604-180949528, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Russische Föderation, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 13.04.2005 durch seine damalige gesetzliche Vertretung einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 13.04.2005 durch seine damalige gesetzliche Vertretung einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238-BAI-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238-BAI-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) fristgerecht Berufung.
Mit (Berufungs)bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm. § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme.Mit (Berufungs)bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme.
Dieser Bescheid erwuchs mit 11.06.2007 in Rechtskraft.
Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass er mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden sei. Er sei wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion, Z. WA162/09, rechtskräftig am 13.10.2008, ein Waffenverbot erlassen worden.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, (richtig: Absatz 4,) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer besonders schwere Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne.
Mit Schreiben vom 04.01.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Schreiben vom 04.01.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs mit seiner Zustellung am 04.02.2011 in Rechtskraft.
Am 23.10.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte er eingangs danach befragt, an keinen Krankheiten zu leiden. Des Weiteren brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht in seine Heimat zurückkönne, weil sein Vater dort gesucht werde. Wenn er nachhause komme, würde er vom russischen Militär und der Polizei innerhalb kurzer Zeit gefunden werden und dann wisse er nicht, was mit ihm passieren würde. Er wisse nur, dass dort immer wieder Leute verschwinden würden. Sein Vater habe damals für die (Freiheitskämpfer) Waffen geschmuggelt und sei er deswegen verfolgt worden, wobei er genauere Details nicht wisse. Sein neuer Grund sei, dass seine Tante (Schwester von seinem Vater) an ihrer Heimatadresse in Tschetschenien aufgegriffen worden und nach seinem Vater gefragt worden sei. Diese habe ihm seine Mutter erzählt. Seine Tante sei nach Frankreich ausgereist, weil sie Angst hätte, dass sie das nächste Mal nicht so gut davonkommen würde. Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, festgenommen und nach seinem Vater befragt zu werden. Er wisse nicht, was weiter mit ihm passieren würde. Er befürchte, für den Fall einer Rückkehr aufgrund seines Vaters in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt stellte darin zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass sich durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die ihn treffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Im Zuge der beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, aufgrund der Vorfälle mit seinem Vater nicht in den Herkunftsstaat zurück zu können. Hiezu wurde ausgeführt, dass im Vorverfahren keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum auf die Situation im Hinblick mit den Vorfällen auf seinen Vater gestützt habe. Dies sei jedoch schon im Rahmen des Aberkennungsverfahrens berücksichtigt worden. Zu den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Tanten wurde ausgeführt, dass die Asylunterlagen betreffend seine Tante in Österreich bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden habe und somit von dieser umfasst sei.
Am 26.12.2013 habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2014, GZ. W189 1303862-3/5E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2013 behoben, da die Behörde es unterlassen habe, ein in die angefochtene Entscheidung eingeflossenes Beweismittel zu übersetzen. Darüber hinaus habe das Bundesamt willkürlich gehandelt, indem es dem nichtübersetzten Beweismittel - positiver Asylbescheid der Tante des Beschwerdeführers - einen tatsachenwidrigen Inhalt unterstellt habe und sei vom Akteninhalt abgegangen. Der Umstand, dass das vorgelegte Beweismittel in französischer Sprache nicht entsprechend im Verfahren berücksichtigt worden sei, habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2014, GZ. W189 1303862-3/5E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2013 behoben, da die Behörde es unterlassen habe, ein in die angefochtene Entscheidung eingeflossenes Beweismittel zu übersetzen. Darüber hinaus habe das Bundesamt willkürlich gehandelt, indem es dem nichtübersetzten Beweismittel - positiver Asylbescheid der Tante des Beschwerdeführers - einen tatsachenwidrigen Inhalt unterstellt habe und sei vom Akteninhalt abgegangen. Der Umstand, dass das vorgelegte Beweismittel in französischer Sprache nicht entsprechend im Verfahren berücksichtigt worden sei, habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Nach erfolgten Ermittlungen wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl 831537604 - 1738024, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).Nach erfolgten Ermittlungen wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl 831537604 - 1738024, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen gebe und habe der Vater des Beschwerdeführers die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt. Demnach habe der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Zum Vorbringen betreffend seine Tante folgerte die Behörde, dass seine Tante nicht aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sei, weil sie nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid Textstellen des Beschlusses des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich vom 30.01.2013, welche sich auf die Fluchtgründe seiner Tante bezogen habe, zitiert und folgerte die Behörde, dass sich aufgrund dieser Angaben nicht ergeben habe, dass seine Tante wegen dem Vater des Beschwerdeführers geflohen sei. Die Tante des Beschwerdeführers habe mit keinem Wort ihren Bruder, also den Vater des Beschwerdeführers, erwähnt. Es sei bei den Aussagen seiner Tante nicht hervorgekommen, dass sie geflohen sei, weil sie nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Dieser Beschluss des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich untermauere daher in keiner Weise die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, weil sein Vater im zweiten Tschetschenienkrieg die Freiheitskämpfer unterstützt habe. Ferner wurde eine weitere Anfragebeantwortung in die Beweiswürdigung miteinbezogen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine staatliche Verfolgung von Personen allein aufgrund der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt seien oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützt hätten, unwahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen stattfinde. Ferner folgerte die Behörde, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen gebe und habe der Vater des Beschwerdeführers die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt. Demnach habe der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Zum Vorbringen betreffend seine Tante folgerte die Behörde, dass seine Tante nicht aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sei, weil sie nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid Textstellen des Beschlusses des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich vom 30.01.2013, welche sich auf die Fluchtgründe seiner Tante bezogen habe, zitiert und folgerte die Behörde, dass sich aufgrund dieser Angaben nicht ergeben habe, dass seine Tante wegen dem Vater des Beschwerdeführers geflohen sei. Die Tante des Beschwerdeführers habe mit keinem Wort ihren Bruder, also den Vater des Beschwerdeführers, erwähnt. Es sei bei den Aussagen seiner Tante nicht hervorgekommen, dass sie geflohen sei, weil sie nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Dieser Beschluss des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich untermauere daher in keiner Weise die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, weil sein Vater im zweiten Tschetschenienkrieg die Freiheitskämpfer unterstützt habe. Ferner wurde eine weitere Anfragebeantwortung in die Beweiswürdigung miteinbezogen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine staatliche Verfolgung von Personen allein aufgrund der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt seien oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützt hätten, unwahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen stattfinde. Ferner folgerte die Behörde, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, Zl. W226 1303862-4/6E, gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, Zl. W226 1303862-4/6E, gemäß Paragraphen 3, 8, 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen wurde.
Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch das erkennende Gericht eine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht erkennen könne, weshalb sich das erkennende Gericht sich den beweiswürdigen Überlegungen der belangten Behörde anschließe. Tatsächlich habe die von der belangten Behörde veranlasste Übersetzung der Entscheidung des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich nicht ergeben, dass durch die Asylgewährung an eine Verwandte für den Beschwerdeführer automatisch ein Nachfluchtgrund entstanden wäre bzw. dass für ihn weiterhin eine asylrelevante oder Art. 3 EMRK relevante Gefährdung im Fall der Rückkehr vorliegen würde. Tatsächlich, und darauf habe die belangte Behörde hingewiesen, habe der Beschwerdeführer im Zuge der Folgeantragstellung behauptet, dass die Tante auch deshalb aus Tschetschenien geflohen wäre, weil sie aufgegriffen und nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Diese Ausführungen in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.11.2013 dahingehend korrigiert, dass er die genauen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Schreiben in französischer Sprache gar nicht kenne, die Tante sei nach dem Aufenthalt des Vaters bzw. über die ganze Familie des Vaters gefragt worden. Angesichts der von der belangten Behörde festgehaltenen Amnestieregelungen, angesichts des Zeitablaufs von nunmehr annähernd 15 Jahren seit der angeblichen Festnahme des Vaters und angesichts des Umstandes, dass beispielsweise die russischen Soldaten Tschetschenien vor langer Zeit wieder verlassen hätten, könne eine Relevanz dieses Vorbringens zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Für das erkennende Gericht wäre damit nicht nachvollziehbar, dass es irgendein Interesse irgendwelcher Behörden oder Polizeiorgane geben könnte, den 15 Jahre im Ausland aufhältigen Beschwerdeführer, der als Kleinkind die Russische Föderation verlassen habe, irgendeinen Vorwurf in Bezug auf seine eigenen Eltern oder sonstige Familienmitglieder zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers sei demnach nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat landesweit konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß habe sich aus den dargestellten Gründen als nicht asylrelevant erwiesen. Ferner könne eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schlichtweg nicht erkannt werden. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer wie dargestellt über zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Geschwister beider Elternteile würden unverändert dort leben. Warum dem konkreten Beschwerdeführer, der im Kindesalter die Russische Föderation verlassen habe, eine vergleichbare Wohnsitzwahl geradezu unmöglich sein sollte, könne nicht erkannt werden. Zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei, habe sich für den erkennenden Einzelrichter unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer werde es demnach offensichtlich zumutbar sein, durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er werde seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zumal sich zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers unverändert im Herkunftsstaat aufhalten würden, sei evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen würde, zumal etwa in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrsche und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe, falle die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt, das die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stelle die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Der Beschwerdeführer sei neun Mal strafrechtlich verurteilt worden und habe insgesamt mehrjährige Haftstrafen verbüßt und habe sich auch schon vor seinen Inhaftierungen durch seine in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister nicht von der Begehung schwerer Verbrechen abhalten lassen. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durchlaufen; seit 2009 ziehe sich sein strafbares Verhalten unverändert durch sein Leben. Auch nach Haftstrafe von zwei Jahren (LG XXXX von XXXX) und angeblicher Läuterung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wurde zuletzt am XXXX erneut wegen § 127, 129 Z1 und 2 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 einzig infolge seines Status als Asylwerber vorübergehend legal in Österreich aufhältig, spreche die deutsche Sprache, habe darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Der belangten Behörde sei Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 insgesamt 47 Monate lang in diversen Justizanstalten inhaftiert gewesen sei und sei zutreffend, dass offensichtlich die gemeinsame Wohnsitznahme mit den Eltern den Beschwerdeführer nicht von seinen kriminellen Aktivitäten abgehalten habe. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er rituell verheiratet sei, sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der rituellen Trauung bewusst sein hätte müssen, dass angesichts seiner Straftaten und angesichts des Verfahrensganges sein Aufenthaltsstatus höchst unsicher gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine angetraute Frau hätten somit zum Zeitpunkt der rituellen Eheschließung keinesfalls darauf vertrauen können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein dauerhafter sein werde, zumal angesichts der Aberkennung des Asylstatus durch den Asylgerichtshof und angesichts der zahlreichen Straftaten absehbar gewesen sei, dass ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung durchzuführen war. Aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergebe sich auch nicht, wie dieser angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen und in Ermangelung einer fundierten Ausbildung selbsterhaltungsfähig sein sollte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde angegeben, ausschließlich von Unterhaltsleistungen seiner eigenen Familienmitglieder zu leben, daraus könne keine dauerhafte Bestreitung des Unterhaltes abgeleitet werden und es liege keinerlei berufliche Integration des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Behörde unzweifelhaft berichtet, dass er zwar eine Ausbildung begonnen, dann aber wieder abgebrochen habe, seit dem Jahr 2011 gebe es für den Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren und fundierten Hinweise auf eine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, eine solche könne angesichts der langjährigen Freiheitsstrafen und den damit hergehenden Problemen bei einer Integration in den Arbeitsprozess auch nicht angenommen werden. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet habe er die sich dadurch ergebende Chance nicht genutzt, sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Stattdessen habe er seit dem Jahr 2009 kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung missachtet, was durch seine neun strafrechtlichen Verurteilungen eindrucksvoll belegt sei. Einen Lehrplatz habe er nach kurzer Zeit aufgegeben und könne nicht darauf geschlossen werden, dass er in absehbarer Zeit im Bundesgebiet wirtschaftlich Fuß fassen könnte. Es sei bereits im Zuge der Ausführungen des AsylGH zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten dargelegt worden, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich verbunden sei. Demgegenüber würden auch weitere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen, die im Lichte der tschetschenischen Traditionen zu revitalisieren seien. Der Beschwerdeführer spreche im Übrigen die tschetschenische und die russische Sprache und habe sich auch in Österreich innerhalb der tschetschenischen Community bewegt. Im Lichte seines an den Tag gelegten strafrechtlichen Verhaltens könne auch nicht erkannt werden, inwieweit es sich beim Beschwerdeführer um eine hilflose Person handeln solle, die sich für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation dort nicht zurechtfinden sollte. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei vor allem das wiederholte gesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die neun rechtskräftigen Strafurteile inländischer Gerichte wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen - Vermögensdelikte und Delikte gegen Leib und Leben - zugrunde liegen. Die Verwirklichung dieser Delikte nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet und Ermöglichung von Bildung und damit einer Zukunft in Österreich spiegle die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern bzw. der hier geltenden Rechtsordnung wider, und untermauere die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von weiteren Delikten. Angesichts dieses beständigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß. Ferner schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Behörde betreffend das Einreiseverbot an und folgerte, dass der Beschwerdeführer mittlerweile neun strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte aufweise, die von Vermögensdelikten bis hin zu strafbarem Verhalten gegen Leib und Leben reichen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem delinquenten Verhalten zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Weder verbüßte Strafhaften noch Bewährungshilfe oder seine Familie im Bundesgebiet hätten geholfen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Gegenteil, habe er ein immer schwerwiegenderes kriminelles Potential entwickelt und sei er mehrfach zu Freiheitsstrafen zwischen 15 Monaten und 2 1/2 Jahren verurteilt worden. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände in Österreich stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität gegen Vermögen sowie Leib und Leben ausgehe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände in Österreich stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen könne nicht die Auffassung vertreten werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt als nach Ablauf von acht Jahren ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung vorausgesetzt werden könne.Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch das erkennende Gericht eine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht erkennen könne, weshalb sich das erkennende Gericht sich den beweiswürdigen Überlegungen der belangten Behörde anschließe. Tatsächlich habe die von der belangten Behörde veranlasste Übersetzung der Entscheidung des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich nicht ergeben, dass durch die Asylgewährung an eine Verwandte für den Beschwerdeführer automatisch ein Nachfluchtgrund entstanden wäre bzw. dass für ihn weiterhin eine asylrelevante oder Artikel 3, EMRK relevante Gefährdung im Fall der Rückkehr vorliegen würde. Tatsächlich, und darauf habe die belangte Behörde hingewiesen, habe der Beschwerdeführer im Zuge der Folgeantragstellung behauptet, dass die Tante auch deshalb aus Tschetschenien geflohen wäre, weil sie aufgegriffen und nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Diese Ausführungen in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.11.2013 dahingehend korrigiert, dass er die genauen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Schreiben in französischer Sprache gar nicht kenne, die Tante sei nach dem Aufenthalt des Vaters bzw. über die ganze Familie des Vaters gefragt worden. Angesichts der von der belangten Behörde festgehaltenen Amnestieregelungen, angesichts des Zeitablaufs von nunmehr annähernd 15 Jahren seit der angeblichen Festnahme des Vaters und angesichts des Umstandes, dass beispielsweise die russischen Soldaten Tschetschenien vor langer Zeit wieder verlassen hätten, könne eine Relevanz dieses Vorbringens zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Für das erkennende Gericht wäre damit nicht nachvollziehbar, dass es irgendein Interesse irgendwelcher Behörden oder Polizeiorgane geben könnte, den 15 Jahre im Ausland aufhältigen Beschwerdeführer, der als Kleinkind die Russische Föderation verlassen habe, irgendeinen Vorwurf in Bezug auf seine eigenen Eltern oder sonstige Familienmitglieder zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers sei demnach nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat landesweit konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß habe sich aus den dargestellten Gründen als nicht asylrelevant erwiesen. Ferner könne eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schlichtweg nicht erkannt werden. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer wie dargestellt über zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Geschwister beider Elternteile würden unverändert dort leben. Warum dem konkreten Beschwerdeführer, der im Kindesalter die Russische Föderation verlassen habe, eine vergleichbare Wohnsitzwahl geradezu unmöglich sein sollte, könne nicht erkannt werden. Zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei, habe sich für den erkennenden Einzelrichter unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer werde es demnach offensichtlich zumutbar sein, durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er werde seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zumal sich zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers unverändert im Herkunftsstaat aufhalten würden, sei evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen würde, zumal etwa in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrsche und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe, falle die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt, das die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stelle die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Beschwerdeführer sei neun Mal strafrechtlich verurteilt worden und habe insgesamt mehrjährige Haftstrafen verbüßt und habe sich auch schon vor seinen Inhaftierungen durch seine in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister nicht von der Begehung schwerer Verbrechen abhalten lassen. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durchlaufen; seit 2009 ziehe sich sein strafbares Verhalten unverändert durch sein Leben. Auch nach Haftstrafe von zwei Jahren (LG römisch 40 von römisch 40 ) und angeblicher Läuterung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wurde zuletzt am römisch 40 erneut wegen Paragraph 127, 129, Z1 und 2 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 einzig infolge seines Status als Asylwerber vorübergehend legal in Österreich aufhältig, spreche die deutsche Sprache, habe darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Der belangten Behörde sei Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 insgesamt 47 Monate lang in diversen Justizanstalten inhaftiert gewesen sei und sei zutreffend, dass offensichtlich die gemeinsame Wohnsitznahme mit den Eltern den Beschwerdeführer nicht von seinen kriminellen Aktivitäten abgehalten habe. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er rituell verheiratet sei, sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der rituellen Trauung bewusst sein hätte müssen, dass angesichts seiner Straftaten und angesichts des Verfahrensganges sein Aufenthaltsstatus höchst unsicher gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine angetraute Frau hätten somit zum Zeitpunkt der rituellen Eheschließung keinesfalls darauf vertrauen können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein dauerhafter sein werde, zumal angesichts der Aberkennung des Asylstatus durch den Asylgerichtshof und angesichts der zahlreichen Straftaten absehbar gewesen sei, dass ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung durchzuführen war. Aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergebe sich auch nicht, wie dieser angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen und in Ermangelung einer fundierten Ausbildung selbsterhaltungsfähig sein sollte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde angegeben, ausschließlich von Unterhaltsleistungen seiner eigenen Familienmitglieder zu leben, daraus könne keine dauerhafte Bestreitung des Unterhaltes abgeleitet werden und es liege keinerlei berufliche Integration des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Behörde unzweifelhaft berichtet, dass er zwar eine Ausbildung begonnen, dann aber wieder abgebrochen habe, seit dem Jahr 2011 gebe es für den Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren und fundierten Hinweise auf eine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, eine solche könne angesichts der langjährigen Freiheitsstrafen und den damit hergehenden Problemen bei einer Integration in den Arbeitsprozess auch nicht angenommen werden. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet habe er die sich dadurch ergebende Chance nicht genutzt, sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Stattdessen habe er seit dem Jahr 2009 kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung missachtet, was durch seine neun strafrechtlichen Verurteilungen eindrucksvoll belegt sei. Einen Lehrplatz habe er nach kurzer Zeit aufgegeben und könne nicht darauf geschlossen werden, dass er in absehbarer Zeit im Bundesgebiet wirtschaftlich Fuß fassen könnte. Es sei bereits im Zuge der Ausführungen des AsylGH zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten dargelegt worden, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich verbunden sei. Demgegenüber würden auch weitere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen, die im Lichte der tschetschenischen Traditionen zu revitalisieren seien. Der Beschwerdeführer spreche im Übrigen die tschetschenische und die russische Sprache und habe sich auch in Österreich innerhalb der tschetschenischen Community bewegt. Im Lichte seines an den Tag gelegten strafrechtlichen Verhaltens könne auch nicht erkannt werden, inwieweit es sich beim Beschwerdeführer um eine hilflose Person handeln solle, die sich für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation dort nicht zurechtfinden sollte. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei vor allem das wiederholte gesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die neun rechtskräftigen Strafurteile inländischer Gerichte wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen - Vermögensdelikte und Delikte gegen Leib und Leben - zugrunde liegen. Die Verwirklichung dieser Delikte nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet und Ermöglichung von Bildung und damit einer Zukunft in Österreich spiegle die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern bzw. der hier geltenden Rechtsordnung wider, und untermauere die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von weiteren Delikten. Angesichts dieses beständigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß. Ferner schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Behörde betreffend das Einreiseverbot an und folgerte, dass der Beschwerdeführer mittlerweile neun strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte aufweise, die von Vermögensdelikten bis hin zu strafbarem Verhalten gegen Leib und Leben reichen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem delinquenten Verhalten zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Weder verbüßte Strafhaften noch Bewährungshilfe oder seine Familie im Bundesgebiet hätten geholfen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Gegenteil, habe er ein immer schwerwiegenderes kriminelles Potential entwickelt und sei er mehrfach zu Freiheitsstrafen zwischen 15 Monaten und 2 1/2 Jahren verurteilt worden. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände in Österreich stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität gegen Vermögen sowie Leib und Leben ausgehe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände in Österreich stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen könne nicht die Auffassung vertreten werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt als nach Ablauf von acht Jahren ein Wegfall