Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W163 2000918-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben am 30.11.2013 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben am 30.11.2013 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 30.11.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen zum Fluchtgrund Folgendes an: Der Cousin hätte in Indien jemanden getötet. Die Angehörigen des Getöteten hätten bei der Polizei insgesamt vier Namen von beschuldigten Familienmitgliedern angegeben, darunter auch den Namen des BF. Zwei der vier benannten Personen seien schon in Haft, weshalb der BF aus Furcht vor einer möglichen Haftstrafe Indien verlassen hätte. Es gebe diesbezüglich auch Beweise, nur habe er diese nicht mit.
1.1.3. Der BF wurde zum materiellen Asylverfahren zugelassen und am 04.12.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, er sei mit drei Cousins im Dorf unterwegs gewesen, um einen Burschen zur Rede zu stellen, der eine Beziehung zu einer Cousine gehabt hätte. Es sei zu einem Streit gekommen und einer der Cousins hätte den Burschen umgebracht. Die Familie des Verstorbenen hätte Anzeige erstattet und die Familie seien Anhänger der Alkali Dal. Der BF und seine Familie seien Sympathisanten der Congress (Partei). Zwei Cousins seien festgenommen worden und der BF sei zu seinen Großeltern nach UP gefahren. Der Onkel hätte den Schlepper organsiert. Zu seinem Fluchtgrund machte der BF auf Nachfrage weitere - allerdings im Wesentlichen knappe und vage - Angaben.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 09.12.2013, Zahl XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 09.12.2013, Zahl römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Das BAA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF als extrem vage, unsubstantiiert und widersprüchlich, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Weiters lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Weiters lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit undatiertem Schreiben seines gewillkürten Vertreter am 23.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
1.1.6. Mit Erkenntnis vom 10.11.2014, Zahl XXXX, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab (Asyl und subsidiärer Schutz). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.1.1.6. Mit Erkenntnis vom 10.11.2014, Zahl römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet ab (Asyl und subsidiärer Schutz). Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
1.1.7. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl. 831761110-1760984, erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.1.7. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl. 831761110-1760984, erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2016, GZ: XXXX, gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VAG sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet ab.1.1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2016, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VAG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet ab.
I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahrenrömisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren
1.2.1. Am 30.04.2018 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1.2.1. Am 30.04.2018 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 30.04.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF auf konkrete Frage an, dass er Österreich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens verlassen hätte. Er sei aus Österreich im Mai 2017 in die Ukraine gereist, dann nach Nepal und nach Indien, wo er sich bis Februar 2018 aufgehalten hätte. Im Februar sei er nach Russland gereist und am 24./25. April sei er in Österreich eingereist. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung befragt gab der BF zusammengefasst an, es hätten sich neue Verfolgungsgründe ergeben. Ein Verwandter namens XXXX sei ein "Gangster" und sei von der Polizei am 26.01.2018 erschossen worden. Danach sei der BF von der Polizei schikaniert worden, weil dieser Verwandte auch oft mit dem BF telefoniert hätte. Die Polizei hätten den BF oft mitgenommen und ihn sowie andere Personen beschuldigt, Mittäter zu sein. XXXX sei kriminell gewesen und hätte viele Leute umgebracht. Aus diesem Grund hätte der BF Indien wieder verlassen, weil er eine Inhaftierung durch die Polizei befürchte.1.2.2. In seiner Erstbefragung am 30.04.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF auf konkrete Frage an, dass er Österreich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens verlassen hätte. Er sei aus Österreich im Mai 2017 in die Ukraine gereist, dann nach Nepal und nach Indien, wo er sich bis Februar 2018 aufgehalten hätte. Im Februar sei er nach Russland gereist und am 24./25. April sei er in Österreich eingereist. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung befragt gab der BF zusammengefasst an, es hätten sich neue Verfolgungsgründe ergeben. Ein Verwandter namens römisch 40 sei ein "Gangster" und sei von der Polizei am 26.01.2018 erschossen worden. Danach sei der BF von der Polizei schikaniert worden, weil dieser Verwandte auch oft mit dem BF telefoniert hätte. Die Polizei hätten den BF oft mitgenommen und ihn sowie andere Personen beschuldigt, Mittäter zu sein. römisch 40 sei kriminell gewesen und hätte viele Leute umgebracht. Aus diesem Grund hätte der BF Indien wieder verlassen, weil er eine Inhaftierung durch die Polizei befürchte.
1.2.3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.05.2018 wiederholte der BF die Angaben zu seiner Ausreise nach Abweisung seines ersten Asylantrages sowie seine Angaben zur neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Auf konkrete Fragen gab er an, er hätte sich nach seiner Rückkehr ca. 10 Monate in Indien aufgehalten und er sei am
21. oder 22. Februar 2018 aus Indien ausgereist. Auf konkrete Frage gab er an, er besitze keinen Reisepass und hätte vom Schlepper einen Fremdenpass gehabt. Auf die Frage, ob er Beweise hätte, dass er in Indien gewesen wäre, verwies der BF auf Unterlagen zu einem Aufenthalt in einem Krankenhaus im Jahr 2017 sowie auf einen Haftbefehl gegen ihn, die er sich schicken lassen könne.
Zu den Gründen, warum er Indien neuerlich verlassen hätte gab der BF zusammengefasst an, er hätte wieder Probleme gehabt. Am 26.01.2018 sei XXXX, ein Gangsterboss, von der Polizei erschossen worden. Die Polizei hätte die Telefone ausgewertet und "seine Kontakte belästigt". XXXX sei ein Verwandter des BF gewesen und hätte sie (die Familie des BF) öfters besucht, deshalb sei die Polizei hinter ihm her gewesen. Auch die Gegner des XXXX hätten den BF verfolgt. Auf konkrete Fragen gab der BF an, dass XXXXder Sohn der Tochter seines Onkels mütterlicherseits wäre. Befragt, ob er Beweise darüber hätte, dass er von der Polizei "belästigt", bzw. von den Gegner XXXXverfolgt worden wäre, verwies der BF auf Dokumente zu den Ermittlungen der Polizei. Der BF wurde vom BFA aufgefordert, die angesprochenen Dokumente binnen bestimmter Frist vorzulegen. Der BF legte ein in Punjabi verfasster Schreiben vor, zudem das BFA eine Übersetzung veranlasste. Zudem legte der BF eine in English verfasste Bestätigung eines Krankenhauses vor.Zu den Gründen, warum er Indien neuerlich verlassen hätte gab der BF zusammengefasst an, er hätte wieder Probleme gehabt. Am 26.01.2018 sei römisch 40 , ein Gangsterboss, von der Polizei erschossen worden. Die Polizei hätte die Telefone ausgewertet und "seine Kontakte belästigt". römisch 40 sei ein Verwandter des BF gewesen und hätte sie (die Familie des BF) öfters besucht, deshalb sei die Polizei hinter ihm her gewesen. Auch die Gegner des römisch 40 hätten den BF verfolgt. Auf konkrete Fragen gab der BF an, dass XXXXder Sohn der Tochter seines Onkels mütterlicherseits wäre. Befragt, ob er Beweise darüber hätte, dass er von der Polizei "belästigt", bzw. von den Gegner XXXXverfolgt worden wäre, verwies der BF auf Dokumente zu den Ermittlungen der Polizei. Der BF wurde vom BFA aufgefordert, die angesprochenen Dokumente binnen bestimmter Frist vorzulegen. Der BF legte ein in Punjabi verfasster Schreiben vor, zudem das BFA eine Übersetzung veranlasste. Zudem legte der BF eine in English verfasste Bestätigung eines Krankenhauses vor.
1.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2018 wurde das Verfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen.1.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen.
1.2.5. Am 02.08.2018 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Auf konkrete Fragen wiederholte der BF die Angaben zu seiner Ausreise nach Abschluss des ersten Asylverfahren sowie zu seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Auf konkrete Fragen zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass XXXX am 26.01.2018 erschossen worden wäre und ein Mann aus dem Dorf Anzeige gegen den BF erstattet hätte. Mit diesem Mann hätte es einen "alten Streit" gegeben und er hätte den Großvater des BF getötet. Dieser Mann namens XXXX hätte behauptet, dass er mit dem Gangster XXXX, der ein Großcousin des BF sei, zusammen sei.1.2.5. Am 02.08.2018 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Auf konkrete Fragen wiederholte der BF die Angaben zu seiner Ausreise nach Abschluss des ersten Asylverfahren sowie zu seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Auf konkrete Fragen zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass römisch 40 am 26.01.2018 erschossen worden wäre und ein Mann aus dem Dorf Anzeige gegen den BF erstattet hätte. Mit diesem Mann hätte es einen "alten Streit" gegeben und er hätte den Großvater des BF getötet. Dieser Mann namens römisch 40 hätte behauptet, dass er mit dem Gangster römisch 40 , der ein Großcousin des BF sei, zusammen sei.
1.2.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 12.10.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).1.2.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 12.10.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht hat, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und es könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass der Großcousin von der Polizei ermordet worden wäre und dass der BF in Indien von einem Nachbar angezeigt worden wäre, reiche für die Begründung des neuerlichen Antrages nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der BF hätte seine Aussage auch auf keinerlei Beweise stützen können und hätte auch keine nachvollziehbaren Gründe für das bisherige Verschweigen dieser Gründe glaubhaft machen können. Der BF hätte angegeben, das Bundesgebiet selbständig verlassen zu haben, hätte sich aber weder an die Reiseroute noch an "eine genaue Uhrzeit" seiner Reise erinnern können. Er hätte keine Flugtickets vorgelegt und als einziges Beweismittel einen Arztbrief auf Englisch und eine Anzeige vorgelegt. Nach der Wiedergabe der eingebrachten Länderfeststellungen zu Dokumenten unwahren Inhalts und zum Zugang zu gefälschten Dokumenten führte das Bundesamt aus, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstanden Sacherhalt vorgebracht hat, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.
1.2.7. Gegen den unter I.2.6. genannten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht beim BFA eingebachte und mit 15.10.2018 datiere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).1.2.7. Gegen den unter römisch eins.2.6. genannten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht beim BFA eingebachte und mit 15.10.2018 datiere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
1.2.8. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 19.10.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 23, AsylG lautet:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012,.
III.2. Rechtlich folgt daraus:römisch drei.2. Rechtlich folgt daraus:
III.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 17.10.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.10.2018 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.römisch drei.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 17.10.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.10.2018 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
III.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2018 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.römisch drei.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
III.2.3. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).römisch drei.2.3. Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
III.2.4. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).römisch drei.2.4. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausg