Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
L503 2009136-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.01.2012, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 26.01.2012, römisch 40 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.01.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn R. S. (im Folgenden kurz: "BF"), aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 1.800 vorgeschrieben werde, zumal er - wie anlässlich einer Kontrolle am 6.12.2011 durch Prüforgane festgestellt worden sei - hinsichtlich der Beschäftigung von N. P. und V. P gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne von § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Der Betrag sei umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.01.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn R. Sitzung (im Folgenden kurz: "BF"), aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 1.800 vorgeschrieben werde, zumal er - wie anlässlich einer Kontrolle am 6.12.2011 durch Prüforgane festgestellt worden sei - hinsichtlich der Beschäftigung von N. P. und römisch fünf. P gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Der Betrag sei umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Begründend führte die SGKK aus, gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG könnten einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.Begründend führte die SGKK aus, gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG könnten einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgenden Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem das Protokoll über eine durch die Finanzpolizei mit N. P. anlässlich der Betretung am 6.12.2011 aufgenommene Niederschrift.
Dabei gab N. P. - im Beisein seines Bruders V. P. - insbesondere an, er sei schon öfters beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen und "habe dann in der Werkstatt Arbeiten übernommen, z. B. Schleifen, Schweißen und verschiedene Arbeiten". Am heutigen Tag etwa sei er mit seinem Bruder um ca. 08:00 Uhr zum BF gekommen und sie hätten gefragt, "ob sie helfen können". Der BF habe zu ihnen gesagt, wenn sie schweißen können, könnten sie in der Werkstatt arbeiten. Er habe ihnen ein blaues Auto mit näher bezeichnetem österreichischem Kennzeichen gezeigt und gesagt, welche Arbeit zu machen sei. Sie hätten dann die Schweißarbeiten durchgeführt. Für ihre Arbeit bekämen sie keine Entlohnung, wobei Herr N. P. diesbezüglich etwa wörtlich zu Protokoll gab: "Wir machen die Arbeiten, da wir heute sonst nichts zu tun haben und lieber diese Arbeit machen als nichts zu tun." Wenn sie gebrauchte Fahrzeuge kaufen, die zu reparieren seien, würden sie dies in der Werkstatt des BF durchführen, wobei sie für die Benützung der Werkstatt dem BF nichts zahlen müssten. Seinen Ausweis habe N. P. bei der Kontrolle aus einem Firmenauto des BF geholt, weil er mit diesem Auto Jause kaufen gewesen sei und sich deshalb seine Papiere darin befunden hätten.Dabei gab N. P. - im Beisein seines Bruders römisch fünf. P. - insbesondere an, er sei schon öfters beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen und "habe dann in der Werkstatt Arbeiten übernommen, z. B. Schleifen, Schweißen und verschiedene Arbeiten". Am heutigen Tag etwa sei er mit seinem Bruder um ca. 08:00 Uhr zum BF gekommen und sie hätten gefragt, "ob sie helfen können". Der BF habe zu ihnen gesagt, wenn sie schweißen können, könnten sie in der Werkstatt arbeiten. Er habe ihnen ein blaues Auto mit näher bezeichnetem österreichischem Kennzeichen gezeigt und gesagt, welche Arbeit zu machen sei. Sie hätten dann die Schweißarbeiten durchgeführt. Für ihre Arbeit bekämen sie keine Entlohnung, wobei Herr N. P. diesbezüglich etwa wörtlich zu Protokoll gab: "Wir machen die Arbeiten, da wir heute sonst nichts zu tun haben und lieber diese Arbeit machen als nichts zu tun." Wenn sie gebrauchte Fahrzeuge kaufen, die zu reparieren seien, würden sie dies in der Werkstatt des BF durchführen, wobei sie für die Benützung der Werkstatt dem BF nichts zahlen müssten. Seinen Ausweis habe N. P. bei der Kontrolle aus einem Firmenauto des BF geholt, weil er mit diesem Auto Jause kaufen gewesen sei und sich deshalb seine Papiere darin befunden hätten.
2.2. Im Akt befinden sich unter anderem jeweils Kontrollblätter der Finanzpolizei betreffend N. P. und V. P. Unter den Anmerkungen werden folgende Aussage von N. P. protokolliert: "S. [Anmerkung des BVwG: der BF] hat gesagt, helfen ist kein Problem" sowie "helfen, kein Geld".2.2. Im Akt befinden sich unter anderem jeweils Kontrollblätter der Finanzpolizei betreffend N. P. und römisch fünf. P. Unter den Anmerkungen werden folgende Aussage von N. P. protokolliert: "S. [Anmerkung des BVwG: der BF] hat gesagt, helfen ist kein Problem" sowie "helfen, kein Geld".
2.3. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto von der Werkstatt des BF, in dem exakt jener Pkw auf der Hebebühne hervorgehoben wurde, an dem N. P. die Schweißarbeiten verrichtet habe sowie unmittelbar daneben die Werkbank, an der V. P. gearbeitet habe. Zudem befindet sich im Akt auch ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto des schriftlichen Annahmescheins des Betriebs des BF betreffend das Fahrzeug, an dem N. P. die Schweißarbeiten durchgeführt habe, dieser lautete wie folgt:2.3. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto von der Werkstatt des BF, in dem exakt jener Pkw auf der Hebebühne hervorgehoben wurde, an dem N. P. die Schweißarbeiten verrichtet habe sowie unmittelbar daneben die Werkbank, an der römisch fünf. P. gearbeitet habe. Zudem befindet sich im Akt auch ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto des schriftlichen Annahmescheins des Betriebs des BF betreffend das Fahrzeug, an dem N. P. die Schweißarbeiten durchgeführt habe, dieser lautete wie folgt:
"Name/Firma: C. U., Straße: [...] Telefon [...], Pkw: [...], Kennzeichen [...], Auftrags-/Arbeitskarte: 6.12.2011, [...] Pickerl". Angeheftet war auf diesem Schriftstück folgender - offensichtlich an die Werkstatt gerichteter - Auftrag:
"Pickerl 25 -
Schweißen 35 -
(unleserlich) 87-
insgesamt 180 -"
2.4. Im Akt befinden sich zudem diverse Anzeigen einer Privatperson gegen den BF bei der Finanzpolizei.
2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Salzburg-Umgebung wegen Übertretung des ASVG durch den BF bezüglich der Beschäftigung von N. P. und V. P. am 6.12.2011, in dem unter anderem die niederschriftlichen Angaben von N. P. wiedergegeben wurden. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Tatsachen, dass N. P. in Arbeitskleidung der Firma des BF in der Werkstatt des BF an einem Fahrzeug, das der Firma des BF im Rahmen eines Reparaturauftrages übergeben worden sei und für welches auch der schriftliche Arbeitsauftrag im Werkstättenbüro aufgelegen sei, dass der BF persönlich den Auftrag an N. P. und V. P. für die durchzuführenden Tätigkeiten erteilt habe, dass N. P. mit dem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und die Infrastruktur bzw. die Werkstättenausrüstung (Hebebühne, Schweißgerät und dgl.) von beiden Personen benützt worden sei, die Herren N. P. und V. P. als Arbeitnehmer des BF anzusehen seien.2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Salzburg-Umgebung wegen Übertretung des ASVG durch den BF bezüglich der Beschäftigung von N. P. und römisch fünf. P. am 6.12.2011, in dem unter anderem die niederschriftlichen Angaben von N. P. wiedergegeben wurden. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Tatsachen, dass N. P. in Arbeitskleidung der Firma des BF in der Werkstatt des BF an einem Fahrzeug, das der Firma des BF im Rahmen eines Reparaturauftrages übergeben worden sei und für welches auch der schriftliche Arbeitsauftrag im Werkstättenbüro aufgelegen sei, dass der BF persönlich den Auftrag an N. P. und römisch fünf. P. für die durchzuführenden Tätigkeiten erteilt habe, dass N. P. mit dem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und die Infrastruktur bzw. die Werkstättenausrüstung (Hebebühne, Schweißgerät und dgl.) von beiden Personen benützt worden sei, die Herren N. P. und römisch fünf. P. als Arbeitnehmer des BF anzusehen seien.
2.6. Im Akt befinden sich weiters diverse Dokumente betreffend eine frühere (nicht die verfahrensgegenständliche) Betretung von N. P. im Betrieb des BF bereits am 14.7.2009.
Auch diesbezüglich war zunächst (am 27.10.2009) ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK ergangen und wurde ein dagegen vom BF angestrengtes Beschwerdeverfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg am 9.8.2010 bis zur Klärung der Versicherungspflicht ausgesetzt; am 26.1.2012 erging ein entsprechender Versicherungspflichtbescheid der SGKK und wies die Landeshauptfrau von Salzburg daraufhin - nachdem sie sich versichert hatte, dass der Versicherungspflichtbescheid in Rechtskraft erwachsen ist - den Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 27.10.2009 als unbegründet ab.
Parallel dazu wurde der BF erstinstanzlich wegen Übertretung des ASVG und AuslBG bestraft und befindet sich in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des UVS Salzburg vom 6.8.2010 im Akt, mit dem entsprechende Straferkenntnisse (betreffend die Betretung von N. P. am 14.7.2009 im Betrieb des BF) aufgehoben und die Verfahren eingestellt wurden, zumal - sinngemäß - das Vorbringen des BF, bei Herrn N. P. handle es sich um einen Geschäftspartner, der in seiner Werkstatt Fahrzeuge, an denen er Interesse gehabt habe, lediglich geprüft habe, glaubwürdig sei; in diesem Sinne führte der UVS abschließend wörtlich aus, "dass der bei der Kontrolle des Finanzamtes am 14.07.2009 betretene rumänische Staatsangehörige im Betrieb des Beschuldigten andere Tätigkeiten als solche im Zusammenhang mit dem Begutachten von Fahrzeugen, die er anzukaufen beabsichtigte, ausgeführt hätte, hat sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht ergeben."
2.7. Mit (vom BVwG beigeschafften) Erkenntnissen jeweils vom 7.8.2013 bestätigte der UVS Salzburg - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, in denen insbesondere auch N. P. zeugenschaftlich befragt wurde - die Bestrafungen des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung von N. P. und V. P. im Betrieb des BF am 6.12.2011, wobei die Strafhöhe betreffend Übertretung des AuslBG etwas reduziert wurde. Begründend führte der UVS auf das Kürzeste zusammengefasst aus, in Anbetracht der von N. P. und V. P. gegenständlich für den BF verrichteten Tätigkeiten (Arbeiten an einem Fahrzeug aufgrund eines Reparaturauftrags, den der BF von einem Kunden erhalten hatte) sei sehr wohl von einem Dienstverhältnis auszugehen; auch mit seinem Vorbringen, er persönlich sei bei Durchführung der Arbeiten von N. P. und V. P. nicht im Betrieb gewesen und habe folglich auch keine entsprechenden Anordnungen erteilt, vermöge sich der BF nicht zu exkulpieren.2.7. Mit (vom BVwG beigeschafften) Erkenntnissen jeweils vom 7.8.2013 bestätigte der UVS Salzburg - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, in denen insbesondere auch N. P. zeugenschaftlich befragt wurde - die Bestrafungen des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung von N. P. und römisch fünf. P. im Betrieb des BF am 6.12.2011, wobei die Strafhöhe betreffend Übertretung des AuslBG etwas reduziert wurde. Begründend führte der UVS auf das Kürzeste zusammengefasst aus, in Anbetracht der von N. P. und römisch fünf. P. gegenständlich für den BF verrichteten Tätigkeiten (Arbeiten an einem Fahrzeug aufgrund eines Reparaturauftrags, den der BF von einem Kunden erhalten hatte) sei sehr wohl von einem Dienstverhältnis auszugehen; auch mit seinem Vorbringen, er persönlich sei bei Durchführung der Arbeiten von N. P. und römisch fünf. P. nicht im Betrieb gewesen und habe folglich auch keine entsprechenden Anordnungen erteilt, vermöge sich der BF nicht zu exkulpieren.
3. Gegen den hier verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.2.2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). In seinem Einspruch brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe N. P. und V. P. niemals angeboten, für ihn dauerhaft zu arbeiten, geschweige denn, ihnen einen Auftrag erteilt, für ihn gegen Entgelt zu arbeiten. Er kenne die beiden Betretenen von diversen Kaufgeschäften (z. B. über Autos, Autoteile, Reifen, Felgen etc.), wobei es durchaus vorgekommen sei, dass Herr N. P. in der Werkstatt des BF auf der Hebebühne "jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren Reparaturen unterzogen hat". Genau dies sei auch am Tag der Kontrolle der Fall gewesen; die Herren N. P. und V. P. hätten sich nämlich für jenen blauen Toyota interessiert, "welchen Herr N. P. auf allfällige Mängel überprüfte". Herr V. P. wiederum habe an diesem Tag an einem Werkstück für einen von ihm gekauften Iveco gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag aufgrund einer durchzuführenden Überstellungsfahrt nicht anwesend gewesen, wobei er dazu wörtlich angab: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen." Die Herren N. P. und V. P. hätten vom BF jedenfalls kein Entgelt erhalten; vielmehr wäre dem BF ein Entgelt zugestanden, worauf er jedoch kulanzmäßig verzichtet habe, da er mit den beiden Herren schon mehrere Geschäfte abgeschlossen habe und sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass sowohl N. P., als auch V. P. Arbeitskleidung seiner Firma getragen hätten, allerdings habe er diesen die Arbeitskleidung geschenkt, da er "einige Arbeitskleidung in Reserve" in seinem Betrieb habe und er sich mit den beiden gut verstehe. Zutreffend sei auch, dass er Herrn N. P. erlaubt habe, den Firmen-Pkw zu benutzen, und zwar ebenfalls, weil er sich mit ihm gut verstehe. Es habe jedoch niemals ein Dienstverhältnis bestanden, wobei der BF abschließend darauf hinwies, dass bereits im Jahr 2010 gegen ihn wegen angeblicher Beschäftigung von N. P. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wobei der BF letztlich vom UVS freigesprochen worden sei, zumal N. P. eben nicht beim BF beschäftigt gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seinen Kaufabsichten Fahrzeuge einer Prüfung unterzogen habe.3. Gegen den hier verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.2.2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). In seinem Einspruch brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe N. P. und römisch fünf. P. niemals angeboten, für ihn dauerhaft zu arbeiten, geschweige denn, ihnen einen Auftrag erteilt, für ihn gegen Entgelt zu arbeiten. Er kenne die beiden Betretenen von diversen Kaufgeschäften (z. B. über Autos, Autoteile, Reifen, Felgen etc.), wobei es durchaus vorgekommen sei, dass Herr N. P. in der Werkstatt des BF auf der Hebebühne "jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren Reparaturen unterzogen hat". Genau dies sei auch am Tag der Kontrolle der Fall gewesen; die Herren N. P. und römisch fünf. P. hätten sich nämlich für jenen blauen Toyota interessiert, "welchen Herr N. P. auf allfällige Mängel überprüfte". Herr römisch fünf. P. wiederum habe an diesem Tag an einem Werkstück für einen von ihm gekauften Iveco gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag aufgrund einer durchzuführenden Überstellungsfahrt nicht anwesend gewesen, wobei er dazu wörtlich angab: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen." Die Herren N. P. und römisch fünf. P. hätten vom BF jedenfalls kein Entgelt erhalten; vielmehr wäre dem BF ein Entgelt zugestanden, worauf er jedoch kulanzmäßig verzichtet habe, da er mit den beiden Herren schon mehrere Geschäfte abgeschlossen habe und sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass sowohl N. P., als auch römisch fünf. P. Arbeitskleidung seiner Firma getragen hätten, allerdings habe er diesen die Arbeitskleidung geschenkt, da er "einige Arbeitskleidung in Reserve" in seinem Betrieb habe und er sich mit den beiden gut verstehe. Zutreffend sei auch, dass er Herrn N. P. erlaubt habe, den Firmen-Pkw zu benutzen, und zwar ebenfalls, weil er sich mit ihm gut verstehe. Es habe jedoch niemals ein Dienstverhältnis bestanden, wobei der BF abschließend darauf hinwies, dass bereits im Jahr 2010 gegen ihn wegen angeblicher Beschäftigung von N. P. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wobei der BF letztlich vom UVS freigesprochen worden sei, zumal N. P. eben nicht beim BF beschäftigt gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seinen Kaufabsichten Fahrzeuge einer Prüfung unterzogen habe.
Abschließend wurde beantragt, die Landeshauptfrau für Salzburg möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.
4. Am 14.5.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und gab eine Stellungnahme ab. In ihrer Stellungnahme wiederholte die SGKK zunächst die von der Finanzpolizei festgehaltenen Umstände der Betretung von N. P. und V. P., die niederschriftlichen Angaben von N. P. der Finanzpolizei gegenüber sowie die Argumente des BF in seinem Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid. Ergänzend wurde zu Letzterem angemerkt, dass die Argumentation des BF, Herr N. P. habe lediglich ein Fahrzeug überprüft, für welches er sich interessiert habe, in Widerspruch zur Aussage von Herrn N. P. stehe, zumal dieser angegeben habe, er habe den BF gefragt, ob sie helfen könnten, woraufhin ihnen der BF den besagten blauten Toyota mit näher bezeichnetem Kennzeichen gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten durchzuführen seien. Außerdem habe sich hinsichtlich dieses Fahrzeugs ein Arbeitsauftrag bezüglich Schweißarbeiten im Büro der Werkstatt befunden. Auch sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der BF zwei Personen Arbeitskleidung seiner Firma schenke, die außer dem Ankauf von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen nichts mit ihm zu tun hätten. Auch die Tatsache, dass N. P. mit einem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und sowohl N. P., als auch V. P. die Infrastruktur bzw. Werkstättenausrüstung des BF benützt hätten, lasse auf ein Dienstverhältnis schließen. Abschließend wurde beantragt, der Einspruch möge abgewiesen und der Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigt werden.4. Am 14.5.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und gab eine Stellungnahme ab. In ihrer Stellungnahme wiederholte die SGKK zunächst die von der Finanzpolizei festgehaltenen Umstände der Betretung von N. P. und römisch fünf. P., die niederschriftlichen Angaben von N. P. der Finanzpolizei gegenüber sowie die Argumente des BF in seinem Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid. Ergänzend wurde zu Letzterem angemerkt, dass die Argumentation des BF, Herr N. P. habe lediglich ein Fahrzeug überprüft, für welches er sich interessiert habe, in Widerspruch zur Aussage von Herrn N. P. stehe, zumal dieser angegeben habe, er habe den BF gefragt, ob sie helfen könnten, woraufhin ihnen der BF den besagten blauten Toyota mit näher bezeichnetem Kennzeichen gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten durchzuführen seien. Außerdem habe sich hinsichtlich dieses Fahrzeugs ein Arbeitsauftrag bezüglich Schweißarbeiten im Büro der Werkstatt befunden. Auch sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der BF zwei Personen Arbeitskleidung seiner Firma schenke, die außer dem Ankauf von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen nichts mit ihm zu tun hätten. Auch die Tatsache, dass N. P. mit einem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und sowohl N. P., als auch römisch fünf. P. die Infrastruktur bzw. Werkstättenausrüstung des BF benützt hätten, lasse auf ein Dienstverhältnis schließen. Abschließend wurde beantragt, der Einspruch möge abgewiesen und der Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigt werden.
5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.12.2012 wurde das Rechtsmittelverfahren über den Beitragszuschlagsbescheid bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt.
6. Mit Bescheid vom 23.4.2014 sprach SGKK aus, dass N. P. sowie V.6. Mit Bescheid vom 23.4.2014 sprach SGKK aus, dass N. P. sowie römisch fünf.
P. zumindest am 6.12.2011 aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlagen.P. zumindest am 6.12.2011 aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
Zur Begründung dieses Bescheids siehe die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend Versicherungspflicht, Zl. L503 2009136-1.
7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.5.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 23.4.2014.
Darin führte der BF eingangs aus, die beiden betretenen Rumänen seien zu keinerlei Arbeitsleistungen herangezogen worden, sie hätten keinerlei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung übernommen, sie hätten sich ihre Zeit völlig frei einteilen können und hätten ihre Tätigkeit auch nicht unter der Leitung des BF bzw. unter der Leitung seines Betriebes durchgeführt. Sie seien keine Dienstnehmer bzw. er nicht deren Dienstgeber gewesen.
Es sei unzutreffend, wenn im bekämpften Bescheid ausgeführt werde, dass das Versicherungspflichtverfahren betreffend eine frühere Betretung von N. P. am 14.7.2009 rechtskräftig abgeschlossen sei, zumal der BF Einspruch erhoben habe und seinem Rechtsvertreter bis heute keine Entscheidung darüber zugestellt worden sei. Im Übrigen betone er nochmals, dass im Hinblick auf diese frühere Betretung entsprechende Straferkenntnisse wegen Übertretung des ASVG und AuslBG vom UVS aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt worden seien, weil zwischen ihm und Herrn N. P. kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
Was die verfahrensgegenständliche Betretung am 6.12.2011 anbelangt, so habe zwar die BH Salzburg gegen den BF zwei Straferkenntnisse verhängt (je zwei Geldstrafen zur je € 2.500 wegen Übertretung des AuslBG und je zwei Geldstrafen zu je € 730 wegen Übertretung des ASVG), wobei der UVS diese Schuldsprüche bestätigt und die Geldstrafen zum AuslBG auf je € 1.500 herabgesetzt habe. Allerdings habe er dagegen Beschwerde an den VwGH erhoben. In diesem Zusammenhang führte der BF weiter wie folgt aus: "Da der VwGH in diesen Verfahren die Frage meiner Dienstgebereigenschaft und jene der Dienstnehmereigenschaft der beiden rumänischen Staatsangehörigen anhand jener Kriterien prüft, welche exakt auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der VwGH-Erkenntisse in den beiden zitierten Verfahren aussetzen; diese Vorgangsweise entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz, weil es in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht möglich ist, die höchstgerichtlichen Erkenntnisse seiner Entscheidung über meine gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen."
Sodann ging der BF in seiner Beschwerde näher auf die dargestellten Entscheidungen des UVS ein und bemängelte, dass selbst der UVS letztlich verneint habe, dass die beiden Personen entgeltlich tätig gewesen seien, dennoch aber von einem Entgeltanspruch ausgegangen sei, da es nicht auf bloße Zahlungen ankomme. Tatsächlich sei aber Sinn und Zweck der von Herrn N. P. durchgeführten - 10 bis 20 Minuten langen - Schweißarbeiten nur gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, um diese sodann für eigene Zwecke zu nützen. Der einzige Grund dafür, dass N. P. sich dazu entschlossen habe, die Schweißarbeiten am Kundenfahrzeug durchzuführen, liege eben nur in dem Umstand, dass das Kundenfahrzeug die Hebebühne blockiert habe, welche er für eigene Zwecke benötigt habe und er habe eben nicht so lange warten wollen, bis die Arbeiten an diesem Fahrzeug von den Werkstattmitarbeitern durchgeführt werden. Der UVS begründe auch nicht, worin ein Abhängigkeitsverhältnis von N. P. und V. P. bestanden haben soll. Zudem habe auch keinerlei "Arbeitspflicht" von N. P. oder V. P. bestanden. Der Umstand, dass die von N. P. durchgeführten Schweißarbeiten lediglich 10 bis 20 Minuten in Anspruch genommen hätten, bedinge auch, dass von keiner - für ein Dienstverhältnis essentiellen - Regelmäßigkeit der Tätigkeit gesprochen werden könne.Sodann ging der BF in seiner Beschwerde näher auf die dargestellten Entscheidungen des UVS ein und bemängelte, dass selbst der UVS letztlich verneint habe, dass die beiden Personen entgeltlich tätig gewesen seien, dennoch aber von einem Entgeltanspruch ausgegangen sei, da es nicht auf bloße Zahlungen ankomme. Tatsächlich sei aber Sinn und Zweck der von Herrn N. P. durchgeführten - 10 bis 20 Minuten langen - Schweißarbeiten nur gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, um diese sodann für eigene Zwecke zu nützen. Der einzige Grund dafür, dass N. P. sich dazu entschlossen habe, die Schweißarbeiten am Kundenfahrzeug durchzuführen, liege eben nur in dem Umstand, dass das Kundenfahrzeug die Hebebühne blockiert habe, welche er für eigene Zwecke benötigt habe und er habe eben nicht so lange warten wollen, bis die Arbeiten an diesem Fahrzeug von den Werkstattmitarbeitern durchgeführt werden. Der UVS begründe auch nicht, worin ein Abhängigkeitsverhältnis von N. P. und römisch fünf. P. bestanden haben soll. Zudem habe auch keinerlei "Arbeitspflicht" von N. P. oder römisch fünf. P. bestanden. Der Umstand, dass die von N. P. durchgeführten Schweißarbeiten lediglich 10 bis 20 Minuten in Anspruch genommen hätten, bedinge auch, dass von keiner - für ein Dienstverhältnis essentiellen - Regelmäßigkeit der Tätigkeit gesprochen werden könne.
Zudem habe es keine wie immer geartete Berichterstattungspflicht oder ein Unterordnungsverhältnis von N. P. oder V. P. dem BF gegenüber bei Durchführung der Tätigkeit gegeben; es seien zwar Arbeiten mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers durchgeführt worden, allerdings eben mit der Intention, die Hebebühne für eigene Zwecke frei zu bekommen. Es habe insbesondere keine Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit bestanden. In Anbetracht der lediglich 10 bis 20 Minuten dauernden Schweißarbeiten von N. P. könne nicht einmal von einem "Gefälligkeitsdienst" gesprochen werden, zumal diese Tätigkeit ihrem Ausmaß nach bereits "viel weniger" sei als ein Gefälligkeitsdienst.Zudem habe es keine wie immer geartete Berichterstattungspflicht oder ein Unterordnungsverhältnis von N. P. oder römisch fünf. P. dem BF gegenüber bei Durchführung der Tätigkeit gegeben; es seien zwar Arbeiten mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers durchgeführt worden, allerdings eben mit der Intention, die Hebebühne für eigene Zwecke frei zu bekommen. Es habe insbesondere keine Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit bestanden. In Anbetracht der lediglich 10 bis 20 Minuten dauernden Schweißarbeiten von N. P. könne nicht einmal von einem "Gefälligkeitsdienst" gesprochen werden, zumal diese Tätigkeit ihrem Ausmaß nach bereits "viel weniger" sei als ein Gefälligkeitsdienst.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren "einstellen"; in eventu den Bescheid aufheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung in der Sache selbst auftragen.
8. Am 26.6.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab betreffend den Versicherungspflichtbescheid eine Stellungnahme ab.
Zunächst stellte die SGKK den bisherigen Verfahrensgang dar und wies insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Betretung vom 6.12.2011 bereits ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen sei, gegen den der BF Einspruch erhoben habe, woraufhin dieses Verfahren mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 10.12.2012 bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden sei.
In weiterer Folge wurde auf das Beschwerdevorbringen des BF eingegangen und vorweg darauf hingewiesen, dass die SGKK gegen den BF bereits am 27.10.2009 einen Beitragszuschlagsbescheid erlassen habe, weil bereits am 14.7.2009 Herr N. P. für den BF unangemeldet arbeitend betreten worden sei. Dagegen habe der BF seinerzeit Einspruch erhoben und sei auch dieses Verfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden. Daraufhin habe die SGKK am 26.1.2012 einen diesbezüglichen Versicherungspflichtbescheid erlassen, gegen den der BF - entgegen dem Vorbringen in seiner nunmehrigen Beschwerde - kein Rechtsmittel erhoben habe; die SGKK habe diesbezüglich im Übrigen auf Nachfragen der Rechtsmittelbehörde bereits konkret dargelegt, dass dieser Bescheid von einer für die Annahme von Rsb-Briefen bevollmächtigten Person übernommen worden sei. Daraufhin habe die Landeshauptfrau von Salzburg das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren am 5.9.2012 fortgesetzt und die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen; dieser Bescheid sei dem BF am 7.9.2012 zugestellt worden, wobei die Übernahme durch einen Arbeitnehmer des BF erfolgt sei. Daher sei die Aussage des BF in seiner nunmehrigen Beschwerde, es sei in diesem Verfahren bis heute keine Entscheidung zugestellt worden, nicht richtig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass dieses abgeschlossene Verfahren für das aktuelle Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei, sondern allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnenswert sei. Dass der UVS im Hinblick auf diese Betretung die Straferkenntnisse aufgehoben hat, sei in diesem Sinne für die gegenständliche Betretung im Übrigen von keiner Relevanz und bestünde hier auch gar keine Bindung des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses.
Was das Vorbringen des BF zur verfahrensgegenständlichen Betretung anbelangt, der Sinn der kurzfristigen Schweißarbeiten von N. P. am Kundenfahrzeug sei lediglich gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, damit dieser sodann die Hebebühne für eigene Zwecke (Gewinnen von Fahrzeugteilen aus einem auszuschlachtenden Pkw) benützen könne, so könne dem seitens der SGKK kein Glauben geschenkt werden, zumal N. P. in seiner Erstaussage vor der Finanzpolizei angegeben habe, dass er und sein Bruder am Kontrolltag, dem 6.12.2011, um 08:00 Uhr zum BF in die Werkstatt gekommen seien und gefragt hätten, ob sie helfen könnten, woraufhin der BF geantwortet habe, wenn sie schweißen können, könnten sie in seiner Werkstatt arbeiten und woraufhin der BF ihnen ein blaues Auto (laut Auftrag einen Toyota Paseo) gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten seien. Vor diesem Hintergrund gehe die SGKK aus, dass es sich beim Beschwerdevorbringen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handle. Grundsätzlich entspreche es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der Konsequenzen sei und daher viel eher die Wahrheit spreche.
Ein weiteres Indiz, dass es sich beim Vorbringen des BF lediglich um eine Schutzbehauptung handle, sei, dass in der Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 vom nunmehrigen Vorbringen noch keine Rede gewesen sei. Damals sei seitens der rechtlichen Vertretung nämlich noch angegeben worden, dass der BF sich am Tag der Betretung gar nicht in der Werkstatt befunden habe und dass er den beiden Betretenen lediglich erlaubt hätte, seine Werkstatt zu benutzen.
Auch wenn man davon ausgehe, dass die Arbeiten am Pkw lediglich 10 bis 20 Minuten gedauert hätten, wäre dies im Übrigen kein Grund dafür, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen. Auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt bzw. nur auf Probe abgeschlossen ist, unterliege der Sozialversicherungspflicht. Unerheblich sei, ob die erbrachte Tätigkeit nur kurzfristig für ein paar Stunden oder aber für einen oder gar mehrere Arbeitstage erfolgt sei.
Wenn in der Beschwerde zudem vorgebracht werde, die beiden betretenen Personen hätten nach den Anordnungen des Werkstättenleiters gearbeitet, so könne die SGKK auch diesem Vorbringen keinen Glauben schenken, da in der Erstaussage vor der Finanzpolizei angegeben worden sei, dass der BF ihnen persönlich ein blaues Auto (Toyota) gezeigt und ihnen gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten wären.
Auch der Behauptung, Herr N. P. habe lediglich den Auspuff des Kunden-Pkw geschweißt, um die Hebebühne frei zu bekommen, könne nicht gefolgt werden. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung - bzw. sei sogar als lebensfremd zu betrachten -, dass ein Werkstättenleiter betriebsfremden Personen Arbeiten an Kunden-Pkw durchführen lässt, zumal er ja dem Kunden gegenüber für die mängelfreie Ausführung hafte.
Berücksichtige man nun darüber hinaus, dass die Betretenen Arbeitskleidung der Firma des BF getragen hätten, dass die Ausweisdokumente in einem Firmenwagen des BF gelegen hätten, sowie, dass die Aussage vorliege, dass der BF den beiden Dienstnehmern gezeigt habe, an welchem Auto was zu reparieren sei, so führe dies klar zu dem Ergebnis, dass N. P. und V. P. der Pficht(Voll-) Versicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG unterlegen seien und entsprechend anzumelden gewesen wären.Berücksichtige man nun darüber hinaus, dass die Betretenen Arbeitskleidung der Firma des BF getragen hätten, dass die Ausweisdokumente in einem Firmenwagen des BF gelegen hätten, sowie, dass die Aussage vorliege, dass der BF den beiden Dienstnehmern gezeigt habe, an welchem Auto was zu reparieren sei, so führe dies klar zu dem Ergebnis, dass N. P. und römisch fünf. P. der Pficht(Voll-) Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlegen seien und entsprechend anzumelden gewesen wären.
Im Übrigen werde auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den Antrag des BF, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der VwGH-Erkenntnisse (GZ 2013/08/0208 und 2013/09/0146) auszusetzen, abweisen, die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.
9. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 19.5.2014, Zl. 2013/09/0146, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS, der in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung im Betrieb des BF am 6.12.2011 ergangen war, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG; eine Teilaufhebung erfolgte nur im Hinblick auf eine vom UVS ausgesprochen Verpflichtung des BF zum Ersatz von Barauslagen) richtet, ab. Begründend führte der VwGH wie folgt aus:9. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 19.5.2014, Zl. 2013/09/0146, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS, der in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung im Betrieb des BF am 6.12.2011 ergangen war, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG; eine Teilaufhebung erfolgte nur im Hinblick auf eine vom UVS ausgesprochen Verpflichtung des BF zum Ersatz von Barauslagen) richtet, ab. Begründend führte der VwGH wie folgt aus:
"Die belangte Behörde ist abgesehen von der oben behandelten Frage im angefochtenen Bescheid, soweit es um Übertretungen gegen das AuslBG geht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Vergleiche zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/09/0026; Anzeichen für einen Gefälligkeitsdienst sind mangels "spezifischer Bindungen" zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern nicht zu erkennen, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235; hinsichtlich der gerügten unterlassenen Einvernahme des Zeugen VP ist der belangten Behörde kein Verfahrensmangel unterlaufen, vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0242, und vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0001; aus der Beschwerde ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Aussagen dieses Zeugen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0114. Der Entfall der mündlichen Verkündung war im Hinblick auf die "Komplexität" des Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung gerechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268, dazu, dass aus Sicht des Art. 6 EMRK dem Erfordernis der Öffentlichkeit des Urteils im Verfahren auch dann entsprochen ist, wenn die Erkenntnisse in anderer Art der Öffentlichkeit, etwa wie die Entscheidungen der belangten Behörde im Internet, zugänglich sind, das Urteil des EGMR vom 2. August 2004, im Fall Bachmaier gegen Österreich Nr. 77.413/01)."Die belangte Behörde ist abgesehen von der oben behandelten Frage im angefochtenen Bescheid, soweit es um Übertretungen gegen das AuslBG geht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Vergleiche zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/09/0026; Anzeichen für einen Gefälligkeitsdienst sind mangels "spezifischer Bindungen" zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern nicht zu erkennen, vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235; hinsichtlich der gerügten unterlassenen Einvernahme des Zeugen VP ist der belangten Behörde kein Verfahrensmangel unterlaufen, vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0242, und vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0001; aus der Beschwerde ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Aussagen dieses Zeugen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0114. Der Entfall der mündlichen Verkündung war im Hinblick auf die "Komplexität" des Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung gerechtfertigt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268, dazu, dass aus Sicht des Artikel 6, EMRK dem Erfordernis der Öffentlichkeit d