TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 L503 2009136-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2009136-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.01.2012, XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.01.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn R. S. (im Folgenden kurz: "BF"), aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 1.800 vorgeschrieben werde, zumal er - wie anlässlich einer Kontrolle am 6.12.2011 durch Prüforgane festgestellt worden sei - hinsichtlich der Beschäftigung von N. P. und V. P gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne von § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Der Betrag sei umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG könnten einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgenden Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem das Protokoll über eine durch die Finanzpolizei mit N. P. anlässlich der Betretung am 6.12.2011 aufgenommene Niederschrift.

Dabei gab N. P. - im Beisein seines Bruders V. P. - insbesondere an, er sei schon öfters beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen und "habe dann in der Werkstatt Arbeiten übernommen, z. B. Schleifen, Schweißen und verschiedene Arbeiten". Am heutigen Tag etwa sei er mit seinem Bruder um ca. 08:00 Uhr zum BF gekommen und sie hätten gefragt, "ob sie helfen können". Der BF habe zu ihnen gesagt, wenn sie schweißen können, könnten sie in der Werkstatt arbeiten. Er habe ihnen ein blaues Auto mit näher bezeichnetem österreichischem Kennzeichen gezeigt und gesagt, welche Arbeit zu machen sei. Sie hätten dann die Schweißarbeiten durchgeführt. Für ihre Arbeit bekämen sie keine Entlohnung, wobei Herr N. P. diesbezüglich etwa wörtlich zu Protokoll gab: "Wir machen die Arbeiten, da wir heute sonst nichts zu tun haben und lieber diese Arbeit machen als nichts zu tun." Wenn sie gebrauchte Fahrzeuge kaufen, die zu reparieren seien, würden sie dies in der Werkstatt des BF durchführen, wobei sie für die Benützung der Werkstatt dem BF nichts zahlen müssten. Seinen Ausweis habe N. P. bei der Kontrolle aus einem Firmenauto des BF geholt, weil er mit diesem Auto Jause kaufen gewesen sei und sich deshalb seine Papiere darin befunden hätten.

2.2. Im Akt befinden sich unter anderem jeweils Kontrollblätter der Finanzpolizei betreffend N. P. und V. P. Unter den Anmerkungen werden folgende Aussage von N. P. protokolliert: "S. [Anmerkung des BVwG: der BF] hat gesagt, helfen ist kein Problem" sowie "helfen, kein Geld".

2.3. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto von der Werkstatt des BF, in dem exakt jener Pkw auf der Hebebühne hervorgehoben wurde, an dem N. P. die Schweißarbeiten verrichtet habe sowie unmittelbar daneben die Werkbank, an der V. P. gearbeitet habe. Zudem befindet sich im Akt auch ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto des schriftlichen Annahmescheins des Betriebs des BF betreffend das Fahrzeug, an dem N. P. die Schweißarbeiten durchgeführt habe, dieser lautete wie folgt:

"Name/Firma: C. U., Straße: [...] Telefon [...], Pkw: [...], Kennzeichen [...], Auftrags-/Arbeitskarte: 6.12.2011, [...] Pickerl". Angeheftet war auf diesem Schriftstück folgender - offensichtlich an die Werkstatt gerichteter - Auftrag:

"Pickerl 25 -

Schweißen 35 -

(unleserlich) 87-

insgesamt 180 -"

2.4. Im Akt befinden sich zudem diverse Anzeigen einer Privatperson gegen den BF bei der Finanzpolizei.

2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Salzburg-Umgebung wegen Übertretung des ASVG durch den BF bezüglich der Beschäftigung von N. P. und V. P. am 6.12.2011, in dem unter anderem die niederschriftlichen Angaben von N. P. wiedergegeben wurden. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Tatsachen, dass N. P. in Arbeitskleidung der Firma des BF in der Werkstatt des BF an einem Fahrzeug, das der Firma des BF im Rahmen eines Reparaturauftrages übergeben worden sei und für welches auch der schriftliche Arbeitsauftrag im Werkstättenbüro aufgelegen sei, dass der BF persönlich den Auftrag an N. P. und V. P. für die durchzuführenden Tätigkeiten erteilt habe, dass N. P. mit dem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und die Infrastruktur bzw. die Werkstättenausrüstung (Hebebühne, Schweißgerät und dgl.) von beiden Personen benützt worden sei, die Herren N. P. und V. P. als Arbeitnehmer des BF anzusehen seien.

2.6. Im Akt befinden sich weiters diverse Dokumente betreffend eine frühere (nicht die verfahrensgegenständliche) Betretung von N. P. im Betrieb des BF bereits am 14.7.2009.

Auch diesbezüglich war zunächst (am 27.10.2009) ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK ergangen und wurde ein dagegen vom BF angestrengtes Beschwerdeverfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg am 9.8.2010 bis zur Klärung der Versicherungspflicht ausgesetzt; am 26.1.2012 erging ein entsprechender Versicherungspflichtbescheid der SGKK und wies die Landeshauptfrau von Salzburg daraufhin - nachdem sie sich versichert hatte, dass der Versicherungspflichtbescheid in Rechtskraft erwachsen ist - den Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 27.10.2009 als unbegründet ab.

Parallel dazu wurde der BF erstinstanzlich wegen Übertretung des ASVG und AuslBG bestraft und befindet sich in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des UVS Salzburg vom 6.8.2010 im Akt, mit dem entsprechende Straferkenntnisse (betreffend die Betretung von N. P. am 14.7.2009 im Betrieb des BF) aufgehoben und die Verfahren eingestellt wurden, zumal - sinngemäß - das Vorbringen des BF, bei Herrn N. P. handle es sich um einen Geschäftspartner, der in seiner Werkstatt Fahrzeuge, an denen er Interesse gehabt habe, lediglich geprüft habe, glaubwürdig sei; in diesem Sinne führte der UVS abschließend wörtlich aus, "dass der bei der Kontrolle des Finanzamtes am 14.07.2009 betretene rumänische Staatsangehörige im Betrieb des Beschuldigten andere Tätigkeiten als solche im Zusammenhang mit dem Begutachten von Fahrzeugen, die er anzukaufen beabsichtigte, ausgeführt hätte, hat sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht ergeben."

2.7. Mit (vom BVwG beigeschafften) Erkenntnissen jeweils vom 7.8.2013 bestätigte der UVS Salzburg - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, in denen insbesondere auch N. P. zeugenschaftlich befragt wurde - die Bestrafungen des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung von N. P. und V. P. im Betrieb des BF am 6.12.2011, wobei die Strafhöhe betreffend Übertretung des AuslBG etwas reduziert wurde. Begründend führte der UVS auf das Kürzeste zusammengefasst aus, in Anbetracht der von N. P. und V. P. gegenständlich für den BF verrichteten Tätigkeiten (Arbeiten an einem Fahrzeug aufgrund eines Reparaturauftrags, den der BF von einem Kunden erhalten hatte) sei sehr wohl von einem Dienstverhältnis auszugehen; auch mit seinem Vorbringen, er persönlich sei bei Durchführung der Arbeiten von N. P. und V. P. nicht im Betrieb gewesen und habe folglich auch keine entsprechenden Anordnungen erteilt, vermöge sich der BF nicht zu exkulpieren.

3. Gegen den hier verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.2.2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). In seinem Einspruch brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe N. P. und V. P. niemals angeboten, für ihn dauerhaft zu arbeiten, geschweige denn, ihnen einen Auftrag erteilt, für ihn gegen Entgelt zu arbeiten. Er kenne die beiden Betretenen von diversen Kaufgeschäften (z. B. über Autos, Autoteile, Reifen, Felgen etc.), wobei es durchaus vorgekommen sei, dass Herr N. P. in der Werkstatt des BF auf der Hebebühne "jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren Reparaturen unterzogen hat". Genau dies sei auch am Tag der Kontrolle der Fall gewesen; die Herren N. P. und V. P. hätten sich nämlich für jenen blauen Toyota interessiert, "welchen Herr N. P. auf allfällige Mängel überprüfte". Herr V. P. wiederum habe an diesem Tag an einem Werkstück für einen von ihm gekauften Iveco gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag aufgrund einer durchzuführenden Überstellungsfahrt nicht anwesend gewesen, wobei er dazu wörtlich angab: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen." Die Herren N. P. und V. P. hätten vom BF jedenfalls kein Entgelt erhalten; vielmehr wäre dem BF ein Entgelt zugestanden, worauf er jedoch kulanzmäßig verzichtet habe, da er mit den beiden Herren schon mehrere Geschäfte abgeschlossen habe und sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass sowohl N. P., als auch V. P. Arbeitskleidung seiner Firma getragen hätten, allerdings habe er diesen die Arbeitskleidung geschenkt, da er "einige Arbeitskleidung in Reserve" in seinem Betrieb habe und er sich mit den beiden gut verstehe. Zutreffend sei auch, dass er Herrn N. P. erlaubt habe, den Firmen-Pkw zu benutzen, und zwar ebenfalls, weil er sich mit ihm gut verstehe. Es habe jedoch niemals ein Dienstverhältnis bestanden, wobei der BF abschließend darauf hinwies, dass bereits im Jahr 2010 gegen ihn wegen angeblicher Beschäftigung von N. P. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wobei der BF letztlich vom UVS freigesprochen worden sei, zumal N. P. eben nicht beim BF beschäftigt gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seinen Kaufabsichten Fahrzeuge einer Prüfung unterzogen habe.

Abschließend wurde beantragt, die Landeshauptfrau für Salzburg möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

4. Am 14.5.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und gab eine Stellungnahme ab. In ihrer Stellungnahme wiederholte die SGKK zunächst die von der Finanzpolizei festgehaltenen Umstände der Betretung von N. P. und V. P., die niederschriftlichen Angaben von N. P. der Finanzpolizei gegenüber sowie die Argumente des BF in seinem Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid. Ergänzend wurde zu Letzterem angemerkt, dass die Argumentation des BF, Herr N. P. habe lediglich ein Fahrzeug überprüft, für welches er sich interessiert habe, in Widerspruch zur Aussage von Herrn N. P. stehe, zumal dieser angegeben habe, er habe den BF gefragt, ob sie helfen könnten, woraufhin ihnen der BF den besagten blauten Toyota mit näher bezeichnetem Kennzeichen gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten durchzuführen seien. Außerdem habe sich hinsichtlich dieses Fahrzeugs ein Arbeitsauftrag bezüglich Schweißarbeiten im Büro der Werkstatt befunden. Auch sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der BF zwei Personen Arbeitskleidung seiner Firma schenke, die außer dem Ankauf von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen nichts mit ihm zu tun hätten. Auch die Tatsache, dass N. P. mit einem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und sowohl N. P., als auch V. P. die Infrastruktur bzw. Werkstättenausrüstung des BF benützt hätten, lasse auf ein Dienstverhältnis schließen. Abschließend wurde beantragt, der Einspruch möge abgewiesen und der Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigt werden.

5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.12.2012 wurde das Rechtsmittelverfahren über den Beitragszuschlagsbescheid bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt.

6. Mit Bescheid vom 23.4.2014 sprach SGKK aus, dass N. P. sowie V.

P. zumindest am 6.12.2011 aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlagen.

Zur Begründung dieses Bescheids siehe die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend Versicherungspflicht, Zl. L503 2009136-1.

7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.5.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 23.4.2014.

Darin führte der BF eingangs aus, die beiden betretenen Rumänen seien zu keinerlei Arbeitsleistungen herangezogen worden, sie hätten keinerlei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung übernommen, sie hätten sich ihre Zeit völlig frei einteilen können und hätten ihre Tätigkeit auch nicht unter der Leitung des BF bzw. unter der Leitung seines Betriebes durchgeführt. Sie seien keine Dienstnehmer bzw. er nicht deren Dienstgeber gewesen.

Es sei unzutreffend, wenn im bekämpften Bescheid ausgeführt werde, dass das Versicherungspflichtverfahren betreffend eine frühere Betretung von N. P. am 14.7.2009 rechtskräftig abgeschlossen sei, zumal der BF Einspruch erhoben habe und seinem Rechtsvertreter bis heute keine Entscheidung darüber zugestellt worden sei. Im Übrigen betone er nochmals, dass im Hinblick auf diese frühere Betretung entsprechende Straferkenntnisse wegen Übertretung des ASVG und AuslBG vom UVS aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt worden seien, weil zwischen ihm und Herrn N. P. kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.

Was die verfahrensgegenständliche Betretung am 6.12.2011 anbelangt, so habe zwar die BH Salzburg gegen den BF zwei Straferkenntnisse verhängt (je zwei Geldstrafen zur je € 2.500 wegen Übertretung des AuslBG und je zwei Geldstrafen zu je € 730 wegen Übertretung des ASVG), wobei der UVS diese Schuldsprüche bestätigt und die Geldstrafen zum AuslBG auf je € 1.500 herabgesetzt habe. Allerdings habe er dagegen Beschwerde an den VwGH erhoben. In diesem Zusammenhang führte der BF weiter wie folgt aus: "Da der VwGH in diesen Verfahren die Frage meiner Dienstgebereigenschaft und jene der Dienstnehmereigenschaft der beiden rumänischen Staatsangehörigen anhand jener Kriterien prüft, welche exakt auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der VwGH-Erkenntisse in den beiden zitierten Verfahren aussetzen; diese Vorgangsweise entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz, weil es in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht möglich ist, die höchstgerichtlichen Erkenntnisse seiner Entscheidung über meine gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen."

Sodann ging der BF in seiner Beschwerde näher auf die dargestellten Entscheidungen des UVS ein und bemängelte, dass selbst der UVS letztlich verneint habe, dass die beiden Personen entgeltlich tätig gewesen seien, dennoch aber von einem Entgeltanspruch ausgegangen sei, da es nicht auf bloße Zahlungen ankomme. Tatsächlich sei aber Sinn und Zweck der von Herrn N. P. durchgeführten - 10 bis 20 Minuten langen - Schweißarbeiten nur gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, um diese sodann für eigene Zwecke zu nützen. Der einzige Grund dafür, dass N. P. sich dazu entschlossen habe, die Schweißarbeiten am Kundenfahrzeug durchzuführen, liege eben nur in dem Umstand, dass das Kundenfahrzeug die Hebebühne blockiert habe, welche er für eigene Zwecke benötigt habe und er habe eben nicht so lange warten wollen, bis die Arbeiten an diesem Fahrzeug von den Werkstattmitarbeitern durchgeführt werden. Der UVS begründe auch nicht, worin ein Abhängigkeitsverhältnis von N. P. und V. P. bestanden haben soll. Zudem habe auch keinerlei "Arbeitspflicht" von N. P. oder V. P. bestanden. Der Umstand, dass die von N. P. durchgeführten Schweißarbeiten lediglich 10 bis 20 Minuten in Anspruch genommen hätten, bedinge auch, dass von keiner - für ein Dienstverhältnis essentiellen - Regelmäßigkeit der Tätigkeit gesprochen werden könne.

Zudem habe es keine wie immer geartete Berichterstattungspflicht oder ein Unterordnungsverhältnis von N. P. oder V. P. dem BF gegenüber bei Durchführung der Tätigkeit gegeben; es seien zwar Arbeiten mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers durchgeführt worden, allerdings eben mit der Intention, die Hebebühne für eigene Zwecke frei zu bekommen. Es habe insbesondere keine Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit bestanden. In Anbetracht der lediglich 10 bis 20 Minuten dauernden Schweißarbeiten von N. P. könne nicht einmal von einem "Gefälligkeitsdienst" gesprochen werden, zumal diese Tätigkeit ihrem Ausmaß nach bereits "viel weniger" sei als ein Gefälligkeitsdienst.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren "einstellen"; in eventu den Bescheid aufheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung in der Sache selbst auftragen.

8. Am 26.6.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab betreffend den Versicherungspflichtbescheid eine Stellungnahme ab.

Zunächst stellte die SGKK den bisherigen Verfahrensgang dar und wies insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Betretung vom 6.12.2011 bereits ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen sei, gegen den der BF Einspruch erhoben habe, woraufhin dieses Verfahren mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 10.12.2012 bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden sei.

In weiterer Folge wurde auf das Beschwerdevorbringen des BF eingegangen und vorweg darauf hingewiesen, dass die SGKK gegen den BF bereits am 27.10.2009 einen Beitragszuschlagsbescheid erlassen habe, weil bereits am 14.7.2009 Herr N. P. für den BF unangemeldet arbeitend betreten worden sei. Dagegen habe der BF seinerzeit Einspruch erhoben und sei auch dieses Verfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden. Daraufhin habe die SGKK am 26.1.2012 einen diesbezüglichen Versicherungspflichtbescheid erlassen, gegen den der BF - entgegen dem Vorbringen in seiner nunmehrigen Beschwerde - kein Rechtsmittel erhoben habe; die SGKK habe diesbezüglich im Übrigen auf Nachfragen der Rechtsmittelbehörde bereits konkret dargelegt, dass dieser Bescheid von einer für die Annahme von Rsb-Briefen bevollmächtigten Person übernommen worden sei. Daraufhin habe die Landeshauptfrau von Salzburg das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren am 5.9.2012 fortgesetzt und die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen; dieser Bescheid sei dem BF am 7.9.2012 zugestellt worden, wobei die Übernahme durch einen Arbeitnehmer des BF erfolgt sei. Daher sei die Aussage des BF in seiner nunmehrigen Beschwerde, es sei in diesem Verfahren bis heute keine Entscheidung zugestellt worden, nicht richtig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass dieses abgeschlossene Verfahren für das aktuelle Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei, sondern allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnenswert sei. Dass der UVS im Hinblick auf diese Betretung die Straferkenntnisse aufgehoben hat, sei in diesem Sinne für die gegenständliche Betretung im Übrigen von keiner Relevanz und bestünde hier auch gar keine Bindung des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses.

Was das Vorbringen des BF zur verfahrensgegenständlichen Betretung anbelangt, der Sinn der kurzfristigen Schweißarbeiten von N. P. am Kundenfahrzeug sei lediglich gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, damit dieser sodann die Hebebühne für eigene Zwecke (Gewinnen von Fahrzeugteilen aus einem auszuschlachtenden Pkw) benützen könne, so könne dem seitens der SGKK kein Glauben geschenkt werden, zumal N. P. in seiner Erstaussage vor der Finanzpolizei angegeben habe, dass er und sein Bruder am Kontrolltag, dem 6.12.2011, um 08:00 Uhr zum BF in die Werkstatt gekommen seien und gefragt hätten, ob sie helfen könnten, woraufhin der BF geantwortet habe, wenn sie schweißen können, könnten sie in seiner Werkstatt arbeiten und woraufhin der BF ihnen ein blaues Auto (laut Auftrag einen Toyota Paseo) gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten seien. Vor diesem Hintergrund gehe die SGKK aus, dass es sich beim Beschwerdevorbringen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handle. Grundsätzlich entspreche es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der Konsequenzen sei und daher viel eher die Wahrheit spreche.

Ein weiteres Indiz, dass es sich beim Vorbringen des BF lediglich um eine Schutzbehauptung handle, sei, dass in der Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 vom nunmehrigen Vorbringen noch keine Rede gewesen sei. Damals sei seitens der rechtlichen Vertretung nämlich noch angegeben worden, dass der BF sich am Tag der Betretung gar nicht in der Werkstatt befunden habe und dass er den beiden Betretenen lediglich erlaubt hätte, seine Werkstatt zu benutzen.

Auch wenn man davon ausgehe, dass die Arbeiten am Pkw lediglich 10 bis 20 Minuten gedauert hätten, wäre dies im Übrigen kein Grund dafür, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen. Auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt bzw. nur auf Probe abgeschlossen ist, unterliege der Sozialversicherungspflicht. Unerheblich sei, ob die erbrachte Tätigkeit nur kurzfristig für ein paar Stunden oder aber für einen oder gar mehrere Arbeitstage erfolgt sei.

Wenn in der Beschwerde zudem vorgebracht werde, die beiden betretenen Personen hätten nach den Anordnungen des Werkstättenleiters gearbeitet, so könne die SGKK auch diesem Vorbringen keinen Glauben schenken, da in der Erstaussage vor der Finanzpolizei angegeben worden sei, dass der BF ihnen persönlich ein blaues Auto (Toyota) gezeigt und ihnen gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten wären.

Auch der Behauptung, Herr N. P. habe lediglich den Auspuff des Kunden-Pkw geschweißt, um die Hebebühne frei zu bekommen, könne nicht gefolgt werden. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung - bzw. sei sogar als lebensfremd zu betrachten -, dass ein Werkstättenleiter betriebsfremden Personen Arbeiten an Kunden-Pkw durchführen lässt, zumal er ja dem Kunden gegenüber für die mängelfreie Ausführung hafte.

Berücksichtige man nun darüber hinaus, dass die Betretenen Arbeitskleidung der Firma des BF getragen hätten, dass die Ausweisdokumente in einem Firmenwagen des BF gelegen hätten, sowie, dass die Aussage vorliege, dass der BF den beiden Dienstnehmern gezeigt habe, an welchem Auto was zu reparieren sei, so führe dies klar zu dem Ergebnis, dass N. P. und V. P. der Pficht(Voll-) Versicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG unterlegen seien und entsprechend anzumelden gewesen wären.

Im Übrigen werde auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den Antrag des BF, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der VwGH-Erkenntnisse (GZ 2013/08/0208 und 2013/09/0146) auszusetzen, abweisen, die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

9. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 19.5.2014, Zl. 2013/09/0146, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS, der in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung im Betrieb des BF am 6.12.2011 ergangen war, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG; eine Teilaufhebung erfolgte nur im Hinblick auf eine vom UVS ausgesprochen Verpflichtung des BF zum Ersatz von Barauslagen) richtet, ab. Begründend führte der VwGH wie folgt aus:

"Die belangte Behörde ist abgesehen von der oben behandelten Frage im angefochtenen Bescheid, soweit es um Übertretungen gegen das AuslBG geht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Vergleiche zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/09/0026; Anzeichen für einen Gefälligkeitsdienst sind mangels "spezifischer Bindungen" zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern nicht zu erkennen, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235; hinsichtlich der gerügten unterlassenen Einvernahme des Zeugen VP ist der belangten Behörde kein Verfahrensmangel unterlaufen, vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0242, und vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0001; aus der Beschwerde ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Aussagen dieses Zeugen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0114. Der Entfall der mündlichen Verkündung war im Hinblick auf die "Komplexität" des Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung gerechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268, dazu, dass aus Sicht des Art. 6 EMRK dem Erfordernis der Öffentlichkeit des Urteils im Verfahren auch dann entsprochen ist, wenn die Erkenntnisse in anderer Art der Öffentlichkeit, etwa wie die Entscheidungen der belangten Behörde im Internet, zugänglich sind, das Urteil des EGMR vom 2. August 2004, im Fall Bachmaier gegen Österreich Nr. 77.413/01).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzulehnen."

10. Mit Beschluss vom 28.1.2015, Zl. 2013/08/0208, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS, der in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung im Betrieb des BF am 6.12.2011 ergangen war (Bestrafungen wegen Übertretungen des ASVG), ab. Begründend führte der VwGH aus, in der vorliegenden Beschwerde seien keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11. Am 19.11.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF anlässlich eines Telefonats dem BVwG mit, dass der BF gegen die Republik Österreich ein Verfahren beim EGMR angestrengt habe, wobei er diesbezüglich keine näheren Angaben tätigte, dem BVwG jedoch die Verfahrenszahl beim EGMR (34948/12) nannte.

12. Gemäß Veröffentlichung des EGMR vom 19.5.2016 (Zl. 34948/12) kam es an diesem Tag zu einer gütlichen Einigung zwischen dem BF und der Republik Österreich (Zahlung von € 3.500 an den BF), wobei aus dieser Veröffentlichung lediglich hervorgeht, dass die Beschwerde beim EGMR am 24.5.2012 eingebracht worden war, sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren bezog und eine Verletzung von Art 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf wirksame Beschwerde) aufgrund überlanger Verfahrensdauer und dem diesbezüglichen Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs geltend gemacht wurde; aufgrund der gütlichen Einigung wurde das Verfahren am 19.5.2016 eingestellt. Weitergehende inhaltliche Ausführungen sind dieser Veröffentlichung nicht zu entnehmen.

13. Mit Schreiben vom 27.3.2018 richtete das BVwG ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF.

Darin wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF darauf hingewiesen, dass er in seiner Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 23.4.2014 auf zwei beim VwGH anhängige Verfahren zu den Zl. 2013/09/0146 und 2013/08/0208 verweise, in welchen der VwGH die auch hier relevante Frage der Dienstgebereigenschaft des BF bzw. der Dienstnehmereigenschaft von N. P. und von V. P. zu prüfen hat, "welche exakt auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind", sodass er eine "Aussetzung" bis zur Entscheidung des VwGH beantragte, um es dem BVwG zu ermöglichen, "die höchstgerichtlichen Erkenntnisse seiner Entscheidung über [die] gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen".

Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 19.5.2014 zur Zl. 2013/09/0146 habe der VwGH zwar die Behandlung der Beschwerde gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (lediglich) abgelehnt, gleichzeitig aber auch insofern kurze inhaltliche Ausführungen getätigt, als an der Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen nicht zu zweifeln sei, wobei insbesondere auch keine Anzeichen für einen "Gefälligkeitsdienst" vorliegen würden. In diesem Sinne habe sodann der VwGH in weiterer Folge mit Beschluss vom 28.1.2015 zur Zl. 2013/08/0208 auch die Beschwerde betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ASVG mangels Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.

Das BVwG beabsichtige nun, sich anlässlich der Frage der Dienstnehmereigenschaft von N. P. und von V. P. auf die im konkreten Fall ergangene Rechtsprechung des VwGH bzw. die insofern bestätigten Entscheidungen des UVS Salzburg zu stützen.

Diese Erwägungen hätten im Übrigen auch unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ebenso in Beschwerde gezogenen Beitragszuschlagsbescheids der SGKK vom 26.1.2012.

Zu diesen Ausführungen werde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Weiters wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Vorlageberichte der SGKK vom 14.5.2012 und vom 20.6.2014 übermittelt und ihm dazu ebenfalls die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass dem BVwG aufgrund allgemein abrufbarer Informationen bekannt sei, dass der BF ein Verfahren vor dem EGMR gegen die Republik Österreich (Zl. 34948/12) in Zusammenhang (offensichtlich) mit einem Verwaltungsstrafverfahren angestrengt hat, welches am 19.5.2016 durch gütliche Einigung geendet habe; nähere Informationen seien nicht verfügbar.

Sollte dieses (beendete) Verfahren vor dem EGMR von Relevanz in gegenständlichem Verfahren sein, so werde diesbezüglich um Mitteilung bzw. Konkretisierung - etwa auch anhand der Vorlage von Verfahrensunterlagen - ersucht, was konkret den Beschwerdegenstand dieses Verfahrens vor dem EGMR bildete.

14. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

15. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2009136-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 23.04.2014, betreffend Pflicht(Voll)-Versicherung von N. P. und V. P., als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF betreibt in M. eine Kfz-Werkstatt.

1.2. Am 6.12.2011 um 09:30 Uhr fand in der Werkstatt des BF aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt, wobei die beiden rumänischen Staatsangehörigen N. P. und V. P. in einem Werkstattraum angetroffen wurden, in dem sich ein blauer Personenkraftwagen der Marke Toyota auf einer Hebebühne befand. Beim Eintreffen der Kontrollorgane führte Herr N. P. Schweißarbeiten an diesem Fahrzeug durch, Herr V. P. befand sich unmittelbar daneben bei einer Werkbank an einem Schraubstock und schnitt Blechteile zu. Im Bürobereich lag für dieses Fahrzeug ein Arbeitsauftrag eines Kunden des BF auf, in dem unter anderem "Pickerl" und Schweißarbeiten für den erwähnten Toyota angeführt waren. Sowohl N. P., als auch V. P. trugen verschmutzte Arbeitskleidung, wobei sie mit Arbeitshosen mit der Aufschrift "Auto S." (Anmerkung des BVwG: dem Firmennamen der Werkstatt des BF) bekleidet waren. Herr N. P. führte darüber hinaus einen Schlüssel eines Firmenfahrzeuges des Betriebes des BF bei sich und holte während der Kontrolle aus diesem Fahrzeug seine Papiere. Der BF selbst war bei der Kontrolle nicht anwesend; er führte gerade eine Überstellungsfahrt durch.

Im Personenblatt, welches N. P. im Rahmen der Kontrolle ausfüllte, gab dieser an, der BF habe ihm gesagt, "helfen ist kein Problem". Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Finanzpolizei gab N. P. an, er und sein Bruder seien schon öfter beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen, wobei sie reparaturbedürftige Fahrzeuge, die sie vom BF kaufen würden, gleich in der Werkstatt des BF reparieren würden, ohne dass sie dem BF dafür etwas bezahlen müssten. Am heutigen Tag hätten er und sein Bruder den BF gefragt, ob sie helfen könnten, woraufhin der BF ihnen besagten Toyota gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten seien, woraufhin sie die Schweißarbeiten durchgeführt hätten. Entgelt hätten sie dafür keines erhalten.

1.3. Das Dienstverhältnis von N. P. und V. P. beim BF war zunächst strittig. Mit Bescheid der SGKK vom 23.4.2014 wurde die Dienstnehmereigenschaft von N. P. und V. P. gemäß dem ASVG hinsichtlich der für den BF am 6.12.2011 ausgeübten Tätigkeiten festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2009136-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, durch die - vom BF explizit in seiner Beschwerde beantragte - Beischaffung der Entscheidungen des UVS Salzburg vom 7.8.2013 betreffend Bestrafung des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung, durch Einsichtnahme in die diesbezüglich später ergangenen Entscheidungen des VwGH (im Hinblick auf die der BF in seiner Beschwerde betreffend Versicherungspflicht noch eine "Aussetzung" des Verfahrens beantragt hatte, zumal sich das BVwG darauf zu stützen habe) sowie durch die ergänzende Gewährung von Parteiengehör an den BF.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei anlässlich der unmittelbaren Betretung von N. P. und V. P. und den niederschriftlichen Angaben von N. P. ergeben sich unmittelbar aus diversen im Akt befindlichen Dokumenten wie z. B. der Strafanzeige der Finanzpolizei und der mit N. P. aufgenommenen Niederschrift. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Betretung per se von N. P. bei Schweißarbeiten und von V. P. unmittelbar daneben an einer Werkbank in der Werkstatt des BF am 6.12.2011 vom BF nicht bestritten wird.

2.3. Im Übrigen sei auf die ausführlichen Feststellungen und die ausführliche Beweiswürdigung im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend Bestätigung der Versicherungspflicht von N. P. und

V. P., Zl. L503 2009136-1, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der seinerzeit geltenden Fassung

3.2.1. § 113 ASVG:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [...]

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

3.2.3. § 33 ASVG:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. [...]

3.2.4. § 35 ASVG:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF hat als Dienstgeber am 6.12.2011 die Herren N. P. und V. P., die gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.800 Euro, wurde daher von der SGKK gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass im bekämpften Bescheid nicht ausgeführt wird, dass der BF etwa schon zuvor Meldeverstöße begangen hätte. Andererseits weist die SGKK aber im Rahmen des Versicherungspflichtverfahrens darauf hin, dass gegen den BF aufgrund einer Betretung von N. P. bereits im Jahr 2009 ein Beitragszuschlag verhängt worden sei und befindet sich diesbezüglich ein Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5.9.2012 im Akt, mit dem diese eine vom BF dagegen erhobene Berufung abwies. Letztlich spielen diese Erwägungen hier aber keine Rolle:

Die Anmeldung der Dienstnehmer N. P. und V. P. war nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes jedenfalls vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge hier nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gemäß § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2009136.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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