TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W123 1428319-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 1428319-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. 811500009-171355106, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. 811500009-171355106, zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte - nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, hat mit Bescheid vom 19.07.2012, AZ: 11 15.000-BAE, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus Afghanistan ausgewiesen wird.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, hat mit Bescheid vom 19.07.2012, AZ: 11 15.000-BAE, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus Afghanistan ausgewiesen wird.

3. Am 30.07.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2014, Zl. W187 1428319-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2014, Zl. W187 1428319-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2016 rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und zweier Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6. In einem Aktenvermerk vom 05.12.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "belangte Behörde") fest, dass am 04.07.2017 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung seitens des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Da jedoch aufgrund des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 12.12.2016 der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

7. Am 21.12.2017 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Zwei Brüder leben in Österreich. Wir wohnen zusammen. Ich bin verheiratet (traditionell). Meine Ehegattin lebt aber im Iran. Ich habe einen Sohn. Dieser wurde erst geboren und befindet sich auch im Iran. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe während des Aufenthaltes in Österreich Freundschaften geschlossen.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Afghanistan? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Onkel mütterlicherseits in der Provinz Paktia, Mutter). Ich habe Kontakt zum Onkel. Allerdings ist die Verbindung nach Paktia schlecht. Zur Mutter habe ich auch Kontakt.

F: Beherrschen Sie Deutsch?

A: Ich verstehe diese Sprache. Sprechen kann ich Deutsch nicht.

F: Gehen Sie oder gingen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Ich arbeitete neun Monate bei der Gemeinde. Sechs Monate arbeitete ich in einer Pizzeria.

F: Haben Sie zuletzt Sozialleistungen bezogen?

A: Ja. Vom AMS.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuchte Deutschkurse. Ich bin Mitglied im Boxverein in Innsbruck. Mein jüngerer Bruder macht das auch. Der gewann im Vorjahr den ersten Platz im Boxen.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Nein. Ich nehme aber Medikamente ein, damit ich schlafen kann.

F: Leiden Sie an psychischen Beeinträchtigungen? Stehen Sie oder standen Sie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Afghanistan? Wovon haben Sie gelebt?

A: Ich arbeitete mit den Amerikanern im Bereich Transport.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Afghanistan erleiden zu müssen?

A: 40 Prozent von Afghanistan gehört den Taliban."

8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28.10.2014, W187 1428319-1/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl. 811500009 - 1437598, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.)8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28.10.2014, W187 1428319-1/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl. 811500009 - 1437598, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.)

9. Am 20.02.2018 erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Boxverein, sei Arbeiter und geringfügig beschäftigt gewesen und habe zwei Brüder in Österreich. Zwischen den Brüdern bestehe ein besonders gutes Verhältnis und es habe vor der Festnahme des Beschwerdeführers ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Aufgrund des Aufenthaltes in der JA Innsbruck sei es für den Betroffenen nur derzeit nicht möglich, mit seinen Brüdern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Wie von der belangten Behörde erst richtig festgehalten, würde durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens vorliegen (Seite 32/40). Widersprüchlich sei, dass die belangte Behörde dies jedoch dann auf Seite 37/40 verneine. Gegen den Betroffenen sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt worden, obwohl festgestellt worden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. Es werde daher angeregt, bezüglich der Bestimmung, ein Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Verfassungskonformität einzuleiten. Dabei wurde insbesondere auf die Stellungnahme zum Entwurf betreffend des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 von Amnesty International verwiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, also einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, widerspreche der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung.

10. Am 30.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene Länderinformationen ausgehändigt (vgl. Niederschrift, Seite 6) und diesem gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme (Frist: 14 Tage) eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.10. Am 30.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene Länderinformationen ausgehändigt vergleiche Niederschrift, Seite 6) und diesem gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme (Frist: 14 Tage) eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in der Provinz Paktia geboren, ist jedoch später nach Kabul gezogen und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist sechs Jahre in Kabul, im Distrikt XXXX , in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer hat dreieinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet und hat darüber hinaus seinen Vater bei Transportarbeiten unterstützt. In Afghanistan lebt die Schwester und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz (Paktia). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Seine Frau, sein Sohn und seine Mutter leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder in Österreich, die über den Status des subsidiären Schutzes verfügen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Haftantretung mit seinen beiden Brüdern zusammengelebt. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Haft Tätigkeiten und ist nicht von seinen Brüdern finanziell abhängig. Vor seinem Haftaufenthalt hat der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen und Deutschkurse besucht. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurden jedoch keine Deutschzertifikate vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Die im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers war noch nie in Österreich.Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in der Provinz Paktia geboren, ist jedoch später nach Kabul gezogen und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist sechs Jahre in Kabul, im Distrikt römisch 40 , in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer hat dreieinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet und hat darüber hinaus seinen Vater bei Transportarbeiten unterstützt. In Afghanistan lebt die Schwester und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz (Paktia). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Seine Frau, sein Sohn und seine Mutter leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder in Österreich, die über den Status des subsidiären Schutzes verfügen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Haftantretung mit seinen beiden Brüdern zusammengelebt. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Haft Tätigkeiten und ist nicht von seinen Brüdern finanziell abhängig. Vor seinem Haftaufenthalt hat der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen und Deutschkurse besucht. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurden jedoch keine Deutschzertifikate vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Die im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers war noch nie in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen

Bescheides:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich folgenden rechtlichen

Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.

Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kann aufgrund der weiterhin prekären Lage in Afghanistan (Anmerkung:

anhaltende Terrorakte der Taliban-Bewegung, aber auch des Islamischen Staates; mangelnde Infrastruktur, fehlende Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft) davon ausgegangen werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK - ausgesetzt werden würden.

Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von

Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 AsylG abzuerkennen war.Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG abzuerkennen war.

In diesen Fällen ist gemäß 9 Absatz 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Absatz 2 AsylG vorliegt, das heißt wennIn diesen Fällen ist gemäß 9 Absatz 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG vorliegt, das heißt wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1),1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,),

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2)2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,)

3. oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Wie in den Feststellungen angeführt, wurden Sie einmal vom Landesgericht Innsbruck wegen der Begehung eines Verbrechens (Anmerkung: Verbrechen des Suchtgifthandels) rechtskräftig verurteilt.

Ihnen war daher gemäß § 9 Absatz 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.Ihnen war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 9 Absatz 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutz-berechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutz-berechtigter zu verbinden.

Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Dieser Bestimmung entsprechend war die Behörde verpflichtet, Ihnen die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten