TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W207 2169094-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W207 2169094-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1999 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zahl 1081534307-180702468, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1999 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zahl 1081534307-180702468, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 04.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 04.08.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Mazar-e-Sharif in Afghanistan geboren zu sein, ledig zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe in Pakistan zwei Jahre eine Grundschule besucht, beruflich sei er als Mechanikerhilfskraft tätig gewesen. Seine Mutter und eine Schwester würden in einem näher genannten Ort in Pakistan leben, beim Vater wisse er es nicht. Wann er aus Afghanistan ausgereist sei bzw. den Entschluss dazu gefasst habe, wisse er nicht, es sei lange her. Er habe in Pakistan gelebt, im Iran habe er ca. vier Monate gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, der Ort, an dem er gelebt habe, sei gefährlich gewesen, es habe Krieg geherrscht durch die Taliban. Neben ihren Häusern seien Bomben explodiert, darum sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Er habe dort keine Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, im Krieg zu sterben.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:

"[...]

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben!

VP: Wir lebten in Mazar-e-Sharif, die genaue Adresse kenne ich aber nicht, weil ich als Kind mit meinen Eltern Afghanistan verlassen habe. Wir sind nach Pakistan, X., gezogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals, laut meinen Eltern, ca. 5 Jahre alt war.VP: Wir lebten in Mazar-e-Sharif, die genaue Adresse kenne ich aber nicht, weil ich als Kind mit meinen Eltern Afghanistan verlassen habe. Wir sind nach Pakistan, römisch zehn., gezogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals, laut meinen Eltern, ca. 5 Jahre alt war.

LA: An welcher Adresse haben Sie in Pakistan gelebt?

VP: Immer an der gleichen Adresse, mit meinen Eltern und meiner Schwester, in der Y. Road.

LA: Haben Sie sich jemals wieder in Afghanistan aufgehalten?

VP: Nein, nie wieder. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch niemals dorthin abgeschoben wurde.

LA: Wo leben Ihre Eltern und Ihre Schwester jetzt?

VP: Meine Mutter und Schwester leben noch in X., mein Vater ist schon seit ca. 4 Jahren verschollen. Wir wissen nicht, was aus ihm wurde. Es gab eine Explosion in unserer Gasse, er ist hinausgegangen, da gab es eine andere Explosion und er ist nicht mehr zurückgekommen.VP: Meine Mutter und Schwester leben noch in römisch zehn., mein Vater ist schon seit ca. 4 Jahren verschollen. Wir wissen nicht, was aus ihm wurde. Es gab eine Explosion in unserer Gasse, er ist hinausgegangen, da gab es eine andere Explosion und er ist nicht mehr zurückgekommen.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Nein, niemanden.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Zu meiner Mutter und Schwester, wir telefonieren regelmäßig. Nachgefragt gebe ich an, dass diese jetzt in einem Mietshaus mit meiner ledigen Tante mütterlicherseits gemeinsam wohnen, damit sie nicht ganz alleine sind. Sonst haben wir in Pakistan keine Verwandten. Meine Mutter arbeitet für andere Menschen als Haushaltshilfe, dadurch verdient sie ihren Lebensunterhalt.

LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt?

VP: Ich habe manchmal in einem Restaurant als Kellner gearbeitet und manchmal in einer Kfz-Werkstatt als Gehilfe.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Nein, gar nichts.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland, abgesehen von Pakistan?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Ich hatte einen Reisepass für eine Pilgerfahrt in den Iran, die Moschee hat mir geholfen den zu bekommen. Das war aber ein pakistanischer Reisepass. Ich habe ihn dann aber verloren, im Iran, meine Tasche ist mir abhandengekommen, im Getümmel, es waren viele Leute zur Pilgerfahrt dort. Sonst habe ich nur ein Empfehlungsschreiben meiner Unterkunft.

Anm.: Empfehlungsschreiben wie angegeben vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Original retourniert.Anmerkung, Empfehlungsschreiben wie angegeben vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Original retourniert.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Die afghanische Staatsangehörigkeit, ich bin Afghane. Der Pass war gefälscht, der war gar nicht echt.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Pakistan?

VP: Ich war illegal dort. Es war nicht möglich einen legalen Aufenthaltsstatus zu bekommen.

LA: Welche Moschee hat Ihnen dabei geholfen den pakistanischen Reisepass zu bekommen?

VP: I. heißt die Moschee. Sie haben das für mehrere Afghanen gemacht, gefälschte Reisepässe besorgt, damit sie eine Pilgerfahrt machen. In Pakistan funktioniert alles mit Korruption.VP: römisch eins. heißt die Moschee. Sie haben das für mehrere Afghanen gemacht, gefälschte Reisepässe besorgt, damit sie eine Pilgerfahrt machen. In Pakistan funktioniert alles mit Korruption.

LA: Haben Sie sich jemals eine Tazkira oder einen afghanischen Reisepass ausstellen lassen?

VP: Nein, ich hätte das nicht bekommen glaube ich.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein, ich war ja nie mehr dort

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Hazara und Schiit.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ja, ein Jahr lang, in X.VP: Ja, ein Jahr lang, in römisch zehn.

LA: Können Sie lesen und schreiben?

VP: Ja, ich habe es vor allem auf dem Weg hierher und hier in Österreich gelernt.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Es war in Pakistan ok, manchmal hat es gereicht, manchmal aber auch nicht.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Nein, ich wollte nur nach Europa.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja, ich habe in Pakistan gearbeitet und im Iran, damit ich mir die Weiterreisen leisten kann und in der Türkei und in Griechenland auch.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Afghanistan habe ich als kleines Kind verlassen. In Pakistan ist die Sicherheitslage genauso schlecht wie in Afghanistan. Auch in Pakistan verfolgen die Taliban die Hazara und töten sie. Wir sind das Ziel der Taliban. Ich hatte Angst, dass mir etwas passieren könnte, darum bin ich ausgereist.

LA: Warum sind Sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt?

VP: In Afghanistan ist eben die Sicherheitslage sehr schlecht und ich habe dort auch niemanden, zu wem sollte ich gehen. Meine Familie in Pakistan hätte mich auch nicht unterstützen können, sie haben kein Geld.

LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Das war alles.

LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Ich selbst nicht.

LA: Was wäre passiert, wenn Sie in Afghanistan geblieben wären und was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich habe dort niemanden, ich war ja nie wieder dort, ich weiß doch gar nicht, wie es dort ist. Und die Taliban töten die Hazara habe ich im Fernsehen gesehen und gehört.

Länderfeststellungen:

Der VP wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan ausgehändigt. Sie hat die Möglichkeit binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

VP: Ich verzichte, ich höre die Nachrichten und verfolge die Situation über Facebook und Internet. Das benötige ich nicht.

.......

[...]"

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie verlassen und habe seither in Pakistan gelebt. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auch aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich oder aufgrund von Umständen, die sich außerhalb seines Heimatstaates ereignet hätten, drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde hingegen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wahrscheinlich in eine existenzielle Notlage wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan geraten würde.

Lediglich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid vom 19.07.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.08.2017 fristgerecht Beschwerde ein.Lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheid vom 19.07.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.08.2017 fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018, GZ.:

W207 2169094-1/6E, wurde diese gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 05.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Am 25.07.2018 wurde er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:Am 05.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Am 25.07.2018 wurde er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:

[...]

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache?

VP: Gut. Meine Muttersprache ist Dari. Außerdem spreche ich Urdu und Englisch.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen.

....

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin schiitischer Moslem. Ich bin in Mazar-e-Sharif geboren.

LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an!

VP: Ich wurde am 01.01.1999 in Mazar-e-Sharif geboren. Als ich fünf Jahre alt war sind wir nach Pakistan gegangen. In Pakistan bin ich aufgewachsen. Mit 16 Jahre bin ich dann nach Österreich gekommen. Ich habe in Pakistan ein Jahr die Schule besucht. Gearbeitet habe ich als Automechaniker. Das habe ich von meinem siebenten bis zum 16. Lebensjahr gemacht.

LA: Schildern Sie bitte Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Was haben Sie alles gemacht?

VP: Ich habe ein Monat die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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