TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 L511 2010731-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L511 2010731-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,XXXX vom 30.06.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der Bauern [SVB]

1.1. Mit Bescheid vom 30.06.2014, XXXX, zugestellt am 04.07.2014, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, [SVB] fest, dass der Beschwerdeführer von 01.05.2012 bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und stellte die monatliche Beitragsgrundlage samt monatlichen Beiträgen in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern gemäß § 23 BSVG fest (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 58).

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Betriebsführer der Pflichtversicherung unterliege und sich die monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem Gesetz ergebe.

1.2. Mit Schreiben vom 28.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Alter weniger leistungsfähig wäre und daher eine Reduzierung der SV-Beiträge entsprechend der 2/3 Regelung wie bei Pächtern angemessen wäre. Es sei auch ungerecht, dass er bei seiner niedrigen Pension noch Beiträge abführen müsse.

2. Die belangte Behörde legte am 13.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-58]).

2.1. Über Anfrage des BVwG (OZ 5) gab die SVB bekannt, dass Ihr keine Verpachtungen oder Nichtbewirtschftungen bekannt gegeben worden seien (OZ 6). Der Beschwerdeführer gab bekannt (OZ 7 [=OZ 8, 9, 10]), dass er die Landwirtschaft immer noch führe und nach wie vor der Ansicht sei, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ungerecht sei. Er verdiene mit seiner Landwirtschaft so wenig, dass er die Beiträge nicht zahlen könne.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem Ausmaß von 9,9803 ha land(forst)wirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von EUR 7.900,00. Weiters wird unentgeltlich eine landwirtschaftliche Fläche vom Bund im Ausmaß von 0,007 ha bewirtschaftet (AZ 58).

1.2. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet diesen landwirtschaftlichen Betrieb selbst und es liegen weder Pachtverträge noch Nichtbewirtschaftungsanzeigen im Hinblick auf die genannten Liegenschaften vor (OZ 6, 7).

1.3. Seit 01.05.2012 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Bescheid und Auskunft der SVB (AZ 58, OZ 6)

* Beschwerde und Stellungnahmen des Beschwerdeführers (OZ 1, 3, 7)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

2.2.2. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die Zulässigkeit der Einhebung von Versicherungsbeiträgen bzw. der Höhe der Versicherungsbeiträge bei gleichzeitigem Bezug von Alterspension (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 182 BSVG und § 410 ASVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde fehlt

3.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ist der Sachverhalt im Verfahren unstrittig geblieben. Bestritten wurde ausschließlich die Zulässigkeit der Einbeziehung in die Vollversicherung bei Bezug von Alterspension, sowie die Höhe der Beitragsgrundlage.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung auf Grund des BSVG pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sofern der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1 500,00 erreicht oder übersteigt. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten natürlichen Personen in der Unfallversicherung auf Grund des BSVG pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

3.2.3. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Er bewirtschaftet die ihm gehörige Landwirtschaft nach wie vor selbst und der Einheitswert der bewirtschafteten Grundstücke übersteigt EUR 1.500,00.

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat - zumal er trotz Bezuges einer Alterspension weiterhin seine Landwirtschaft betreibt - der SVB auch weder die Verpachtung noch die Brachlegung der Landwirtschaft gemeldet. Dass der Beschwerdeführer unter einen Ausnahmetatbestand des § 5 BSVG fallen würde wurde weder vorgebracht, noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Akt.

3.2.3.2. Für den Beschwerdeführer besteht somit die bereits davor bestehende Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG auch ab dem 01.05.2012 weiter.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung in die Sozialversicherung einwendet, dass er unbezahlter Landschaftspfleger sei und mit der Landwirtschaft kein Einkommen erziele, so vermag dies an der Versicherungspflicht selbst grundsätzlich nichts zu ändern. Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an. Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt selbst dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183 mwN).

3.2.5. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei ungerecht, dass er nun trotz seiner Pension noch immer Sozialversicherungsabgaben leisten solle, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits ausgeführt hat, dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint. Die Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 2 BSVG als Betriebsführer und gemäß § 4 Z1 BSVG als Pensionsbezieher beruht darauf, dass die mehrfache Beitragspflicht auch der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Riskengemeinschaft entspricht (VwGH 19.10.1993, 93/08/0173). Die österreichische Sozialversicherung wird vom Grundgedanken getragen, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Risken- und Solidargemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VfGH 18.06.2009, B111/09; 19.06.2001, G115/00; 30.06.2004, B869/03 jeweils mwN; ebenso VwGH 19.03.2003, 2000/08/0206). Da in der gesetzlichen Sozialversicherung daher keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung besteht (VfGH 28.06.2004, G60/03), kann es dazu kommen, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt.

3.2.5.1. Auch wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Betroffene bereits Pensionsbezieher einer Alterspension ist, und daher die Aussicht auf weitere Leistungen eher theoretisch bleibt (vgl dazu explizit VwGH 07.08.2002, 99/08/0068), da die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten ist, bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (explizit dazu VfGH 19.06.2001, B864/98), da dem Sozialversicherungsrecht der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet, nicht eigen ist (dazu jüngst VfGH 19.02.2016, E37/2016; sowie 19.06.2001, B864/98 mwN, ebenso VwGH 07.08.2002, 99/08/0068 mwN).

3.2.6. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit der Feststellung der Beitragsgrundlage

3.2.6.1. Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 23 Abs. 1 Z1 BSVG ist bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2. Nach Abs. 3 sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe (lit.a); wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert (lit.b); bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert (lit.c); bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert (lit.d); wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden (lit.e); bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert (lit.f); im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche (lit.g); wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes lit. b sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert (lit.h).

3.2.6.2. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, für die Beitragsgrundlage auf Grund seiner altersbedingten Einschränkungen (so wie bei einem gepachteten Betrieb) gemäß § 23 Abs. 3 lit. e BSVG einen um ein Drittel verminderter Einheitswert heranzuziehen, ist auszuführen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht vorgesehen hat. Dies erscheint auch insofern nicht gleichheitswidrig, weil die gesetzliche Regelung auch bei Pächtern nicht auf einen möglichen Ertragswert, sondern auf den Einheitswert abstellt. Der Pachtzins findet dabei konsequenterweise Berücksichtigung, weil dieser (in der Regel) unabhängig vom Ertragswert zu zahlen ist.

3.2.6.3. Für eine Reduzierung des heranzuziehenden Einheitswertes besteht daher keine Grundlage, weshalb die SVB zu Recht den Versicherungswert gemäß § 23 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 und 3 BSVG errechnet hat.

3.2.7. Zusammenfassend bestehen aus Sicht des BVwG daher gegenständlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Versicherungsbeiträge, weshalb auch der impliziten Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht entsprochen wird. Zur impliziten Anregung auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV ist auszuführen, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht wie das BVwG (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014) nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 313/1). Diese Zweifel liegen gegenständlich nicht vor.

3.2.8. Der Beschwerdeführer unterliegt somit auch ab dem 01.05.2012, aufgrund der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft weiterhin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Zumal auch der Versicherungswert korrekt errechnet wurde, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung der Pflichtversicherung war im Verfahren nur im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vorschreibung trotz Pensionsbezuges strittig. Zur Unbedenklichkeit der Vorschreibung von weiteren Pensionsversicherungsbeiträgen bei laufendem Pensionsbezug insbesondere VfGH 18.06.2009, B111/09; 19.06.2001, G115/00; 30.06.2004, B869/03; 28.06.2004, G60/03 jeweils mwN sowie VwGH 19.03.2003, 2000/08/0206; zur Verfassungskonformität dieser Regelung insbesondere VfGH 27.06.2003, G300/02 und 14.10.2005, G67/05 jeweils mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Alterspension, Beitragsgrundlagen, Einheitswert,
Mehrfachversicherung, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2010731.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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