TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/28 G60/03

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs6
ASVG §354, §355
NotarversicherungsG 1972 §10a, §48 Abs2, §52a, §72, §107 idF 9. NotarversicherungsG-Nov, BGBl I 139 /2000
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Leitsatz

Verletzung des Vertrauensschutzes durch Pensionskürzungen für Notare; unverhältnismäßig intensiver Eingriff insbesondere im Hinblick auf kurz vor dem Ruhestand stehende Personen

Spruch

I. 1. Im Bundesgesetz über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG 1972), BGBl. Nr. 66/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), BGBl. I Nr. 139/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben:römisch eins. 1. Im Bundesgesetz über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

  1. a)Litera a
    §48 Abs2;
  2. b)Litera b
    §52a;
  3. c)Litera c
    in §107 Abs1 Z1 die Ausdrücke "48 Abs2, 52a samt Überschrift,";
              d)              §107 Abs5 und 6.

              2.              §48 Abs2 NVG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (5. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 116/1986, tritt wieder in Kraft. 2. §48 Abs2 NVG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (5. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1986,, tritt wieder in Kraft.

Im Übrigen treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft.

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellt auf Grund seines Beschlusses vom 8. April 2003 den Antrag, die nachstehend bezeichneten Teile des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66/1972, jeweils idF des Bundesgesetzes, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), BGBl. I Nr. 139/2000, als verfassungswidrig aufzuheben:römisch eins. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellt auf Grund seines Beschlusses vom 8. April 2003 den Antrag, die nachstehend bezeichneten Teile des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, als verfassungswidrig aufzuheben:

  • -Strichaufzählung
    §10a
  • -Strichaufzählung
    §48 Abs2
  • -Strichaufzählung
    §52a
  • -Strichaufzählung
    in §72 Abs4 Z6 die Wortfolge "die Festsetzung des Beitrages gemäß §10a"
  • -Strichaufzählung
    in §72 Abs5 erster Satz die Wortfolge "des Beitrages gemäß §10a und"
  • -Strichaufzählung
    in §107 Abs1 die Wortfolge "48 Abs[.] 2, 52a samt Überschrift[,]"
  • -Strichaufzählung
    §107 Abs2, 4, 5 und 6.

1.2. Zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits wird ausgeführt, die - im Jahr 1937 geborenen - Kläger hätten ihr Amt als öffentliche Notare im Jahr 2002, somit vor Vollendung des 70. Lebensjahres, zurückgelegt. Die beklagte Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates habe den Klägern ab dem Stichtag 1. Juni, 1. Juli bzw. 1. August 2002 eine Alterspension in Höhe von EUR 5.570,84, EUR 4.333,59 bzw. EUR 3.288,09 monatlich zuerkannt.

Die Kläger hätten dagegen Klage an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhoben, worin sie das Urteil begehrten, die beklagte Versicherungsanstalt sei schuldig, den Klägern jeweils ab dem soeben genannten Stichtag "eine Alterspension in der gesetzlichen Höhe aufgrund der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der 9. Novelle zum NVG" zuzuerkennen. Dieses Klagebegehren sei vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 26. November 2002 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hätten die Kläger Berufung an das antragstellende Gericht erhoben.

1.3. Das antragstellende Gericht legt seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der eingangs bezeichneten Regelungen des NVG 1972 dar wie folgt:

"Die Finanzierung der Leistungen der Notarversicherung erfolgte stets allein durch die Versicherten, ohne Beteiligung des Bundes. Der Gesetzgeber des NVG 1972 ging demgemäß davon aus, dass auf Grund der Maßnahmen des Entwurfes auch künftig Mittel des Bundes nicht erforderlich sein werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (114 Blg NR XIII. GP, 25 ff) wird zur finanziellen Lage der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates ausgeführt, dass sie seit dem Jahre 1963 Gebarungsüberschüsse von rund S 2,000.000,-- jährlich erwirtschaftet habe und auch für das Jahr 1972 und die Folgejahre mit Gebarungsüberschüssen von weit mehr als S 1,000.000,-- gerechnet werde. Der Beitragssatz wurde mit 7 v.H. festgesetzt. "Die Finanzierung der Leistungen der Notarversicherung erfolgte stets allein durch die Versicherten, ohne Beteiligung des Bundes. Der Gesetzgeber des NVG 1972 ging demgemäß davon aus, dass auf Grund der Maßnahmen des Entwurfes auch künftig Mittel des Bundes nicht erforderlich sein werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (114 Blg NR römisch dreizehn. GP, 25 ff) wird zur finanziellen Lage der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates ausgeführt, dass sie seit dem Jahre 1963 Gebarungsüberschüsse von rund S 2,000.000,-- jährlich erwirtschaftet habe und auch für das Jahr 1972 und die Folgejahre mit Gebarungsüberschüssen von weit mehr als S 1,000.000,-- gerechnet werde. Der Beitragssatz wurde mit 7 v.H. festgesetzt.

Für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr die Beitragseinnahmen zuzüglich der Vermögenszinsen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten, sah §80 Abs1 NVG primär eine beitragsseitige Sanierung, allenfalls unter Heranziehung der Rücklage vor. Erst im Falle, dass weder durch eine Erhöhung der Beitragsgrundlage [gemeint wohl: des Beitragssatzes] auf 12 v.H. noch durch die Verwendung der Rücklage eine Deckung erreicht werden könne, war eine Kürzung der Leistungen vorgesehen. Durch die 3. Novelle zum NVG 1972, BGBl Nr. 343/1978, wurde der höchste Beitragssatz auf 20 v.H. erhöht und mit der 7. Novelle zum NVG 1972, BGBl Nr. 24/1994, die vorrangige Auflösung der Rücklagen beseitigt. Für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr die Beitragseinnahmen zuzüglich der Vermögenszinsen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten, sah §80 Abs1 NVG primär eine beitragsseitige Sanierung, allenfalls unter Heranziehung der Rücklage vor. Erst im Falle, dass weder durch eine Erhöhung der Beitragsgrundlage [gemeint wohl: des Beitragssatzes] auf 12 v.H. noch durch die Verwendung der Rücklage eine Deckung erreicht werden könne, war eine Kürzung der Leistungen vorgesehen. Durch die 3. Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1978,, wurde der höchste Beitragssatz auf 20 v.H. erhöht und mit der 7. Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,, die vorrangige Auflösung der Rücklagen beseitigt.

Die in der Regierungsvorlage zum NVG 1972 gestellte Prognose von Gebarungsüberschüssen bestätigte sich bis zum Jahre 1996. In den Jahren 1997 bis 1999 musste die beklagte Partei hingegen Verluste (Mehraufwände) von insgesamt rund S 45,000.000,-- hinnehmen. Wenngleich die laufende Gebarung der Notarversicherung in keiner Weise gefährdet war (AB 344 Blg NR XXI. GP, 1), sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, der Entwicklung rechtzeitig durch eine Bekämpfung ihrer Ursachen entgegenzutreten. Als Hauptursache wurde neben dem Stagnieren des Beitragsaufkommens das Ansteigen der Zahl der Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, geortet. Dem §51 Abs1 N[VG], nach dem der Versicherte Anspruch auf Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat, wenn sein Amt erloschen ist bzw. wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde, stellte der Gesetzesgeber §19 Abs1 lite NO, nach dem das Amt eines Notars mit Ablauf des 31.1. nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat, erlischt und §118a Abs1 lite NO, nach dem der Notariatskandidat von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen ist, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber und führte aus, dass diese Rechtslage bedeute, dass ein Notar bzw. Notariatskandidat mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne, aber nicht müsse (AB 344 Blg NR [X]XI. GP, 1). Die in der Regierungsvorlage zum NVG 1972 gestellte Prognose von Gebarungsüberschüssen bestätigte sich bis zum Jahre 1996. In den Jahren 1997 bis 1999 musste die beklagte Partei hingegen Verluste (Mehraufwände) von insgesamt rund S 45,000.000,-- hinnehmen. Wenngleich die laufende Gebarung der Notarversicherung in keiner Weise gefährdet war Ausschussbericht 344 Blg NR römisch 21 . GP, 1), sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, der Entwicklung rechtzeitig durch eine Bekämpfung ihrer Ursachen entgegenzutreten. Als Hauptursache wurde neben dem Stagnieren des Beitragsaufkommens das Ansteigen der Zahl der Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, geortet. Dem §51 Abs1 N[VG], nach dem der Versicherte Anspruch auf Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat, wenn sein Amt erloschen ist bzw. wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde, stellte der Gesetzesgeber §19 Abs1 lite NO, nach dem das Amt eines Notars mit Ablauf des 31.1. nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat, erlischt und §118a Abs1 lite NO, nach dem der Notariatskandidat von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen ist, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber und führte aus, dass diese Rechtslage bedeute, dass ein Notar bzw. Notariatskandidat mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten könne, aber nicht müsse Ausschussbericht 344 Blg NR [X]XI. GP, 1).

Um ehestmöglich wieder eine ausgeglichene Gebarung der Notarversicherung herbeizuführen, für die zu erwartenden Perioden von Spitzenbelastungen vorzusorgen, die gestiegene Lebenserwartung zu berücksichtigen und die angesichts der Entwicklung aus dem Gleichgewicht geratene Beitrags- und Pensionsgerechtigkeit wiederherzustellen, wurde u.a. ein Pensionsabschlag bei Inanspruchnahme einer Direktpension vor Ende des 70. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten (§52a NVG) eingeführt.

Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass das NVG keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach einer bestimmten Versicherungsdauer kenne. Die Regierungsvorlage zum NVG (114 Blg NR XIII. GP, 25, 33) führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Herabsetzung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Alterspension auf das 65. Lebensjahr ein Anliegen der Versicherten verwirklicht, das auch im Zusammenhang mit einer möglichen Herabsetzung der Altersgrenze für das Erlöschen des Notarenamtes zu sehen ist. Mit dieser Herabsetzung wird es den Versicherten des Notariates ermöglicht, im gleichen Lebensalter in den Ruhestand zu tre[t]en wie die öffentlich Bediensteten oder die Versicherten der Sozialversicherung. Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass das NVG keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach einer bestimmten Versicherungsdauer kenne. Die Regierungsvorlage zum NVG (114 Blg NR römisch dreizehn. GP, 25, 33) führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Herabsetzung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Alterspension auf das 65. Lebensjahr ein Anliegen der Versicherten verwirklicht, das auch im Zusammenhang mit einer möglichen Herabsetzung der Altersgrenze für das Erlöschen des Notarenamtes zu sehen ist. Mit dieser Herabsetzung wird es den Versicherten des Notariates ermöglicht, im gleichen Lebensalter in den Ruhestand zu tre[t]en wie die öffentlich Bediensteten oder die Versicherten der Sozialversicherung.

[Aus der] Entwicklung des Beitragssatzes während des Zeitraumes, in dem die drei Kläger Beiträge zur Notarversicherung leisteten (1975 bis 2000), lässt sich ableiten, dass Gebarungsprobleme der beklagten Partei in Entsprechung der Vorgaben des §80 NVG stets beitragsseitig behoben wurden. 1975 bis 1977 wurde der Beitragssatz gleichbleibend mit 9 % festgesetzt. Im Jahre 1978 erfolgte ein moderater Anstieg auf 10 %, ehe im Jahre 1979 eine Erhöhung auf 14 % erfolgte, um, etwas zeitverzögert, auf das Ansteigen der Belastungsquote (von 536 im Jahre 1972 auf 587 im Jahre 1977) zu reagieren. In den Folgejahren pendelte er sich nach neuerlichem Abfallen der Belastungsquote (bis 1999 auf 389) zwischen 9 (1981, 1982, 1989, 1990, 1996 bis 1998) und 13 % (1986) ein, ehe es auf Grund der Mehraufwände in den Jahren 1997 bis 1999 im Jahre 2000 zu einer Erhöhung auf 15 % kam (GA Pagler & Pagler vom 19.6.2000 'Pensionsreform 2000 für die Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates', 4; NZ 1975, 19; NZ 1977, 1; NZ 1978, 14; Wagner/Meisel, MSA NVG, Anm 4a zu §9). [Aus der] Entwicklung des Beitragssatzes während des Zeitraumes, in dem die drei Kläger Beiträge zur Notarversicherung leisteten (1975 bis 2000), lässt sich ableiten, dass Gebarungsprobleme der beklagten Partei in Entsprechung der Vorgaben des §80 NVG stets beitragsseitig behoben wurden. 1975 bis 1977 wurde der Beitragssatz gleichbleibend mit 9 % festgesetzt. Im Jahre 1978 erfolgte ein moderater Anstieg auf 10 %, ehe im Jahre 1979 eine Erhöhung auf 14 % erfolgte, um, etwas zeitverzögert, auf das Ansteigen der Belastungsquote (von 536 im Jahre 1972 auf 587 im Jahre 1977) zu reagieren. In den Folgejahren pendelte er sich nach neuerlichem Abfallen der Belastungsquote (bis 1999 auf 389) zwischen 9 (1981, 1982, 1989, 1990, 1996 bis 1998) und 13 % (1986) ein, ehe es auf Grund der Mehraufwände in den Jahren 1997 bis 1999 im Jahre 2000 zu einer Erhöhung auf 15 % kam (GA Pagler & Pagler vom 19.6.2000 'Pensionsreform 2000 für die Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates', 4; NZ 1975, 19; NZ 1977, 1; NZ 1978, 14; Wagner/Meisel, MSA NVG, Anmerkung 4a zu §9).

Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen erachtet das Berufungsgericht einen Vertrauensschutz sowohl hinsichtlich einer primär einnahmenseitigen Sanierung allfälliger Gebarungsprobleme als auch hinsichtlich der Wahrung 'voller' Pensionsansprüche im Falle einer Pensionierung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und damit nach Erreichung des Regelpensionsalters der überwiegenden Mehrheit der Pensionsversicherten für gegeben. Obwohl der für das Jahr 2000 festgesetzte Beitragssatz von 15 % gemäß §9 Abs2 NVG den Höchstbeitragssatz von 20 % gemäß §80 NVG bei weitem nicht ausschöpfte, erfolgte entgegen dem im §80 NVG aufrecht normierten Vorrang einer beitragsseitigen Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben und Einnahmen eine Kürzung der Leistungen bzw die Einführung eines Solidaritätsbeitrages.

In dieser Rechtsposition wurde durch die Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972, deren Aufhebung beantragt wird, nicht bloß geringfügig, sondern im Hinblick auf die Kumulierung der Maßnahmen schwerwiegend eingegriffen. Dieser schwerwiegende Eingriff wurde durch die Übergangsregelungen nur unzureichend abgefedert, zumal der Gesetzgeber dem Vorschlag der Sachverständigen Pagler & Pagler hinsichtlich der Übergangsregelung für die Ausdehnung des Bemessungszeitraumes von 18 auf 30 Jahre gemäß §48 Abs2 NVG idF BGBl I Nr. 139/2000, der bei Stichtagen im Jahr 2002 für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens die ersten 22 der letzten 24 Jahre vorsah, während §107 Abs5 NVG idF BGBl I Nr. 139/2000 bei Stichtagen im Kalenderjahr 2002 das durchschnittliche Monatseinkommen aus den Beitragsmonaten während der ersten 26 der letzten 28 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles als Bemessungsgrundlage normierte (vgl GA Pagler & Pagler aaO, 14). Die Gegenüberstellung der Pensionsansprüche nach alter und neuer Rechtslage zeigt, dass die Pensionseinbußen der drei Kläger in Summe zwischen rund 23 % ... und rund 30 % ... liegen. Diese Kürzungen liegen deutlich höher als die - soweit überblickt - bislan[g] judizierte Maximalreduktion von 12,5 % auf 5 Jahre (Tomandl, ecolex 1992, 37 ff; VfSlg 12.732). In dieser Rechtsposition wurde durch die Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972, deren Aufhebung beantragt wird, nicht bloß geringfügig, sondern im Hinblick auf die Kumulierung der Maßnahmen schwerwiegend eingegriffen. Dieser schwerwiegende Eingriff wurde durch die Übergangsregelungen nur unzureichend abgefedert, zumal der Gesetzgeber dem Vorschlag der Sachverständigen Pagler & Pagler hinsichtlich der Übergangsregelung für die Ausdehnung des Bemessungszeitraumes von 18 auf 30 Jahre gemäß §48 Abs2 NVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, der bei Stichtagen im Jahr 2002 für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens die ersten 22 der letzten 24 Jahre vorsah, während §107 Abs5 NVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2002 das durchschnittliche Monatseinkommen aus den Beitragsmonaten während der ersten 26 der letzten 28 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles als Bemessungsgrundlage normierte vergleiche GA Pagler & Pagler aaO, 14). Die Gegenüberstellung der Pensionsansprüche nach alter und neuer Rechtslage zeigt, dass die Pensionseinbußen der drei Kläger in Summe zwischen rund 23 % ... und rund 30 % ... liegen. Diese Kürzungen liegen deutlich höher als die - soweit überblickt - bislan[g] judizierte Maximalreduktion von 12,5 % auf 5 Jahre (Tomandl, ecolex 1992, 37 ff; VfSlg 12.732).

Neben den Personen, die bereits Pensionen beziehen, sind jene Personen besonders schutzwürdig, die die gesetzliche Maßnahme knapp vor der Erreichung des Pensionsalters trifft (Tomandl, ZAS 1996, 76), weil sie sich gleich den Pensionisten nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können (VfSlg 11.665/1988; VfSlg 14.846/1997 u.a.).

Im gegenständlichen Fall verblieben den drei Klägern lediglich rund 1 1/2 Jahre, um den Folgen der mehrfach erwähnten Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972 entgegenzusteuern, sodass auch die Voraussetzung eines plötzlich eintretenden Eingriffes in erworbene Rechtspositionen zu bejahen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl I Nr 139/2000, auf einen Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein, Annemarie Reitsamer, Karl Öllinger und Kollegen (307/A) zurückgeht, den der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 20.10.2000 in Verhandlung nahm und dessen im gegenständlichen Verfahren relevante Vorschriften teilweise bereits am 1.1.2001 in Kraft traten (§107 Abs1 Z1 NVG idFd 9. Novelle, BGBl I Nr 139/2000). Im gegenständlichen Fall verblieben den drei Klägern lediglich rund 1 1/2 Jahre, um den Folgen der mehrfach erwähnten Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972 entgegenzusteuern, sodass auch die Voraussetzung eines plötzlich eintretenden Eingriffes in erworbene Rechtspositionen zu bejahen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die 9. Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 2000,, auf einen Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein, Annemarie Reitsamer, Karl Öllinger und Kollegen (307/A) zurückgeht, den der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 20.10.2000 in Verhandlung nahm und dessen im gegenständlichen Verfahren relevante Vorschriften teilweise bereits am 1.1.2001 in Kraft traten (§107 Abs1 Z1 NVG idFd 9. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 2000,).

Das Berufungsgericht ist daher zusammengefasst der Ansicht, dass die Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972, deren Aufhebung mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wird, dem Gleichheitssatz durch Verletzung des Vertrauensschutzes widersprechen, weil sie - ohne entsprechende Übergangsregelungen - intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen (vgl VfSlg 11.288/1987; VfSlg 11.665/1988; VfSlg 14.090/1995; VfSlg 15.936/2000; VfGH G85/02)." Das Berufungsgericht ist daher zusammengefasst der Ansicht, dass die Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972, deren Aufhebung mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wird, dem Gleichheitssatz durch Verletzung des Vertrauensschutzes widersprechen, weil sie - ohne entsprechende Übergangsregelungen - intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen vergleiche VfSlg 11.288/1987; VfSlg 11.665/1988; VfSlg 14.090/1995; VfSlg 15.936/2000; VfGH G85/02)."

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, worin sie den Bedenken des antragstellenden Gerichtes wie folgt entgegentritt (Hervorhebungen wie im Original):

" A) Allgemeines

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das System der Notarversicherung von den übrigen Pensionsversicherungssystemen - insbesondere jenem des ASVG - wesentlich unterscheidet. Die bisher aufgestellten Grundsätze bezüglich des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit den Regelungen der 'allgemeinen Pensionsversicherung' sind daher nicht ohne weiteres auf jene der Pensionsversicherung des österreichischen Notariates übertragbar.

Dies wird insbesondere durch die Besonderheiten der Notarversicherung deutlich:

1. Was die Finanzierung betrifft, so fließen die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Notarversicherung in erster Linie aus den Beiträgen der Versicherten und der Pensionisten; einen Bundesbeitrag und somit auch eine Ausfallhaftung des Bundes gibt es in der Notarversicherung nicht und hat es auch nie gegeben. Angesichts des Umlageverfahrens bedeutet das Fehlen eines solchen Bundesbeitrages einerseits eine erhöhte Verantwortung der Selbstverwaltung der Notarversicherung, andererseits eine stärkere Pflicht der Versicherten zur Solidarität für die Aufbringung der Mittel in der Notarversicherung (vgl. Meisel, Die Aufbringung der Mittel der Notarversicherung, NZ 1/2003, 15). 1. Was die Finanzierung betrifft, so fließen die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Notarversicherung in erster Linie aus den Beiträgen der Versicherten und der Pensionisten; einen Bundesbeitrag und somit auch eine Ausfallhaftung des Bundes gibt es in der Notarversicherung nicht und hat es auch nie gegeben. Angesichts des Umlageverfahrens bedeutet das Fehlen eines solchen Bundesbeitrages einerseits eine erhöhte Verantwortung der Selbstverwaltung der Notarversicherung, andererseits eine stärkere Pflicht der Versicherten zur Solidarität für die Aufbringung der Mittel in der Notarversicherung vergleiche Meisel, Die Aufbringung der Mittel der Notarversicherung, NZ 1/2003, 15).

Im Übrigen wurde gerade diese Eigenständigkeit bei den Debatten im Nationalrat und im Bundesrat über die 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000, von den Vertretern aller vier Fraktionen als vorbildlich hervorgehoben. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschlussfassung der 9. NVG-Novelle sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat stimmeneinhellig durch die Vertreter aller vier Parlamentsfraktionen erfolgte. Im Übrigen wurde gerade diese Eigenständigkeit bei den Debatten im Nationalrat und im Bundesrat über die 9. Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, von den Vertretern aller vier Fraktionen als vorbildlich hervorgehoben. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschlussfassung der 9. NVG-Novelle sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat stimmeneinhellig durch die Vertreter aller vier Parlamentsfraktionen erfolgte.

2. Im NVG 1972 gibt es - im Gegensatz zum ASVG - keine Höchstbeitragsgrundlage. Dementsprechend sind auch die (Eigen)Pensionsleistungen grundsätzlich nach oben hin nicht beschränkt. In Verbindung mit dem jeweiligen Beitragssatz führt dies unter anderem dazu, dass das Pensionsniveau und damit das Sicherungsniveau in der Notarversicherung im Alter in absoluten Zahlen gesehen weit höher liegt als in allen anderen Pensionsversicherungssystemen.

3. Darüber hinaus hat ein nach dem NVG 1972 Versicherter einen Anspruch auf eine Mindestpension (2003:2 198,58 €), die bei Eigenpensionisten ungefähr doppelt so hoch wie eine Durchschnittspension nach dem ASVG ist. Dies bedeutet ein Leistungsniveau, das mit anderen Pensionssystemen nicht vergleichbar ist.

4. Gleichwohl konnte und kann die Pension eines Notars alleine - unabhängig von der 9. NVG-Novelle - trotz der vergleichsweise hohen Pensionsleistungen nur einen geringen Teil des während der Zeit der Erwerbstätigkeit erzielten Lebensstandards absichern. Während die so genannte Nettoersatzrate (das ist das Verhältnis des zuletzt bezogenen Einkommens aus einer Berufstätigkeit zur Pensionshöhe) in Österreich im Jahre 2001 im Gesamtdurchschnitt aller erwerbstätigen Männer rund 90 % (Bruttoersatzrate rund 76 %) bzw Frauen rund 80 % (Bruttoersatzrate rund 66 %) betrug, erreicht die Bruttopension der Kläger (laut Berufungsschrift) lediglich rund 15 % (!) des Aktivbezuges. Daher ist es für Notare zur Erhaltung des bisherigen Lebensstandards erforderlich und im Hinblick auf die durchschnittlichen Höhe der Einkünfte von Notaren auch zumutbar, dass diese eigenständig für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben vorsorgen. Dies führt dazu, dass die Notare bzw. Notariatskandidaten während ihrer aktiven Zeit auch weitere Säulen der Altersversorgung aufbauen. So ist es etwa durchaus üblich, dass Notare auf Grund ihres hohen Aktiveinkommens vielfach Liegenschaften zu dem Zweck erwerben, mit deren Ertrag auch für ihre Zukunft vorzusorgen.

Daraus ergibt sich, dass ein Vertrauen auf die Erhaltung des bisherigen Lebensstandards primär durch eine künftige Pension nach dem NVG 1972 keinesfalls zu rechtfertigen ist. Weder die Lebensplanung noch das aus ihr fließende Vertrauen kann somit durch Zurücknahme der Leistungshöhe enttäuscht werden. An dieser Situation hat auch die 9. NVG-Novelle nichts geändert.

Da das System der Notarversicherung bis zum In-Kraft-Treten der 9. NVG-Novelle nur durch Beitragszahlungen der aktiven Notare und Notariatskandidaten finanziert wurde, kann ein Vertrauen auf eine bestimmte Pensionshöhe schon deshalb nicht entstehen, da die künftige Leistungsfähigkeit der aktiven Generation nicht absehbar ist. Der Solidaritätsbeitrag der Pensionisten nach §10a NVG 1972 wurde erst mit 1. Jänner 2002, und zwar befristet bis einschließlich des Jahres 2011, eingeführt und beträgt derzeit 0,8 % der Pensionsleistung; Mindestpensionen sind davon ausgenommen.

B) Ziele der 9. NVG-Novelle

Mit der 9. NVG-Novelle hat der Gesetzgeber eine Absenkung des Leistungsniveaus der Pensionsversicherung der Notare vorgenommen, die isoliert gesehen individuelle Leistungsreduktionen mit sich bringen, in der Gesamtheit der durchschnittlichen Einkommen der Notare aber nur graduell geringere Minderungen des Lebensstandards dieser Berufsgruppe bewirken. Der Gesetzgeber hat diese Leistungsreduktionen umfassend begründet.

Auf Grund einer demographisch problematischen Situation, vorgezogene[r] Pensionsantritt[e] und verringerter Einnahmen im Durchschnitt der Versicherten sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch leistungsrechtliche Maßnahmen mit entsprechenden Übergangsbestimmungen zu setzen, zumal der Beitragssatz bereits von 9 % auf 15 % erhöht wurde und [ein] Staatszuschuss angesichts der Besonderheit der Notarversicherung und des Selbstverständnisses dieses Berufsstandes nicht in Betracht kommt. Pensionisten haben einen Solidaritätsbeitrag, der jährlich von der Selbstverwaltung festgelegt wird, bis maximal 2,3 % zu leisten. Eine große Änderung betraf die Pensionsberechnung. So wurde etwa der Bemessungszeitraum von 18 auf 30 ausgedehnt und die Höhe der Zusatzpension von 19 % auf 16 % des durchschnittlichen Monatseinkommens innerhalb des Bemessungszeitraumes reduziert. Bei einem Pensionsantritt vor dem 70. Lebensjahr wurde 6 % Abschläge pro Jahr eingeführt. Für die Geburtsjahrgänge 1930 bis 1942 wurden allerdings Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Eines der vorrangigen Ziele der Novelle ist die Annäherung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters der Notare an das 'Regelpensionsalter'. Nach der Notariatsordnung erlischt das Amt des Notars mit dem 70. Lebensjahr des Amtsträgers. Der Versicherungsfall des Alters mit dem 65. Lebensjahr des Versicherten gilt nur dann als eingetreten, wenn das Amt des Notars erloschen ist bzw. der Notariatskandidat aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde. Das durchschnittliche Antrittsalter der Alterspensionisten bewegte sich in der Vergangenheit im Bereich des 69. Lebensjahres. Es kann daher im Fall einer Inanspruchnahme der Pensionsleistung vor der Vollendung des 70. Lebensjahres durchaus von einer 'vorzeitigen Alterspension' gesprochen werden.

Im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutzgedanken erscheint das Vertrauen auf eine bestimmte zu erwartende Pensionshöhe bei Inanspruchnahme der Leistung mit dem Regelpensionsalter schützenswerter als bei freiwilliger Inanspruchnahme einer Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt. Eine derartige vorzeitige Alterspension betrifft alle drei Anlassfälle. Die Notare sind im Jahre 1937 geboren und haben somit vorzeitig mit Erreichung des 65. Lebensjahres die Pension angetreten.

Das dramatische Ansteigen der Zahl der Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, war einer der Gründe, die einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers auslösten. Die Statistik zeigt, dass es in den letzten Jahren beinahe eine Verdreifachung der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension - von durchschnittlich 12 % auf 32 % - gegeben hat, was eine extreme finanzielle Belastung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zur Folge hatte.

Darüber hinaus wurde die Bemessungsgrundlage durch die in den letzten Jahren vorangetriebene Modernisierung des Notariatsstandes infolge zahlreicher Investitionen empfindlich geschmälert, da die aus diesem Grunde geringeren Gewinne der Notare auch die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge reduzierten. Des Weiteren wurden die Kammerbeiträge massiv erhöht und auf Grund dessen im Ergebnis die Beitragsgrundlagen der Notare nochmals geschmälert.

Ziel der in Rede stehenden Novelle zum NVG 1972 war es somit, der sich seit Jahren abzeichnenden Instabilität der Pensionsversicherung der Notare entgegenzuwirken. Die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen waren unbedingt notwendig, um die kurz- und mittelfristige Finanzierbarkeit des Systems nicht zu gefährden. Ein Bundeszuschuss ist - wie bereits erwähnt - ausgeschlossen, was bedeutet, dass eine Reform von der Versichertengemeinschaft selbst zu tragen ist.

Die starke Solidarität der Standesmitglieder war und ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Funktionieren der Notarversicherung. Dieser Aspekt ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Leistungseinbußen in Verbindung mit dem Vertrauensgrundsatz jedenfalls zu berücksichtigen.

Wenn soziale Sicherheit im Alter als sozialer Wert nicht in Frage gestellt werden soll, muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, Pensionssysteme, deren Stabilität versicherungsmathematisch unzweifelhaft gefährdet ist, zu stabilisieren ....

C) Die verfassungsrechtlichen Aspekte im Einzelnen:

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der 9. NVG-Novelle 1972, deren Aufhebung von den Klägern begehrt wird, dem Gleichheitssatz des B-VG durch Verletzung des Vertrauensschutzes widerspricht, weil sie ohne ausreichende Übergangsregelungen intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen.

1. Zumutbarkeit von Einschränkungen:

Die Pflicht der Versicherten zu einer verstärkten Solidarität ist wesentlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Leistungseinbußen in Verbindung mit dem Vertrauensgrundsatz.

Jedem Notar sollte zu jeder Zeit bekannt sein bzw. gewesen sein, dass auf Grund des Fehlens eines Staatszuschusses Verschlechterungen der finanziellen Situation der Notarversicherung etwa im Zusammenhang mit demographischen Veränderungen innerhalb der aus Aktiven und Pensionisten gebildeten Solidargemeinschaft ausgeglichen werden müssen. Eine solche Situation war Anlass für die 9. Novelle zum NVG 1972, weshalb die darin getroffenen Maßnahmen zumutbar waren. Insofern ist der sachliche Hintergrund des ... Erkenntnisses VfSlg. 11.309/1987, aus dem die Aussage abgeleitet werden kann, dass eine individuelle Einbuße in Höhe von 38 % der Bemessungsgrundlage als unzumutbar zu qualifizieren ist, nicht ganz vergleichbar. Auch ist beispielhaft nach dem Erkenntnis VfSlg. 11.665/1988 davon auszugehen, dass eine Verfassungswidrigkeit darin gelegen ist, wenn eine Bestimmung tendenziell Bezieher kleiner Pensionseinkommen verhältnismäßig stärker als die Bezieher höherer Pensionen belastet. Letzteres ist im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht der Fall, da sich die betroffene Personengruppe ausschließlich aus Notaren zusammensetzt, welche - von individuellen Abweichungen abgesehen - ein annähernd gleich hohes Einkommensniveau zu verzeichnen haben.

2. Sachlichkeit des Eingriffszieles und Eignung der Eingriffsmittel:

Zu den mit der Novelle verfolgten Zielen wird auf die unter B.) getroffenen Aussagen verwiesen.

In den gegenständlichen Fällen ist ein sachliches Motiv des Gesetzgebers zweifelsohne darin zu erblicken, sowohl durch beitragsals auch leistungsseitige Maßnahmen das Pensionsversicherungssystem der Notare vor einem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren.

3. Verhältnismäßigkeit/Intensität der Eingriffe:

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die getroffenen Maßnahmen nur jene Intensität erreichen, die zur Stabilisierung des Systems erforderlich und unabdingbar sind.

Ist die Sachlichkeit der Regelung vorhanden, so ist die Art des Eingriffes in die Sphäre der Betroffenen zu prüfen: In den gegenständlichen Fällen hatten die drei betroffenen Notare jedenfalls die Möglichkeit, durch Garantie der Notarstelle bis zum 70. Lebensjahr den Abschlägen durch vorzeitigen Pensionsantritt vor dem neuen Regelpensionsalter '70 Jahre' zu entgehen ('geschützter Bereich'), zumal auch keine tatsächliche oder drohende Berufsunfähigkeit zu ersehen ist.

4. Vertrauensschutz:

Es ist zu bedenken, dass mit der 9. NVG-Novelle Maßnahmen nicht überfallsartig, sondern unter Regelung einer gewissen Übergangszeit festgelegt wurden (§107 Abs5 Z2 NVG idF der 9. NVG-Novelle). Es ist zu bedenken, dass mit der 9. NVG-Novelle Maß

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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