Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2150951-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 05.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge: Pakistan), stellte am 27.07.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge: Pakistan), stellte am 27.07.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem wurde der BF am 28.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 05.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz:BFA) niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung seines Antrages führte der BF zusammengefasst aus, eine Person, die nicht mit ihm verwandt sei, habe Grundstücke der Familie des BF für sich beansprucht. Die Familie habe ihren Gegner bei der Polizei angezeigt. Der Gegner drohte, den BF umzubringen, so die Anzeige nicht zurückgenommen werde. Der Bruder sowie der Cousin des BF seien bereits aufgrund dieses Streits getötet worden.
Das BFA wies mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Das BFA wies mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Das BFA erachtete im angefochtenem Bescheid das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.Das BFA erachtete im angefochtenem Bescheid das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 27.02.2017 Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Der BF hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: XXXX, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, GZ: XXXX, wurde die Revision zurückgewiesen.Der BF hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: römisch 40 , eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, GZ: römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen.
I.2. Am 03.07.2018 stellte der BF seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 03.07.2018 stellte der BF seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Zu diesem Antrag wurde der BF am 03.07.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, er habe deshalb einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er und seine Familie in seiner Heimat verfolgt werden. Der Bruder des BF sei in seiner Heimat unschuldig in Haft genommen worden. Seine Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Seine Fluchtgründe seien dem BF schon seit 2015 bekannt. Seine Familie werde immer noch von seinem Gegner bedroht. Der Gegner des BF wolle seinen Aufenthaltsort wissen. Der BF gebe nunmehr einen anderen Namen an, da er in der Zwischenzeit Zeugnisse organisiert hätte.römisch eins.3. Zu diesem Antrag wurde der BF am 03.07.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, er habe deshalb einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er und seine Familie in seiner Heimat verfolgt werden. Der Bruder des BF sei in seiner Heimat unschuldig in Haft genommen worden. Seine Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Seine Fluchtgründe seien dem BF schon seit 2015 bekannt. Seine Familie werde immer noch von seinem Gegner bedroht. Der Gegner des BF wolle seinen Aufenthaltsort wissen. Der BF gebe nunmehr einen anderen Namen an, da er in der Zwischenzeit Zeugnisse organisiert hätte.
I.4. Am 10.07.2018 bzw. 12.09.2018 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie gemäß § 52 Abs 2 BFA-Vg ausgefolgt.römisch eins.4. Am 10.07.2018 bzw. 12.09.2018 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-Vg ausgefolgt.
I.5. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 12.09.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.5. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 12.09.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei gesund. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren insofern geändert, dass er jetzt seit einem Jahr eine Freundin habe, mit der er eine Beziehung führe. Seine Freundin erwarte ein Kind von ihm. Die Wochenenden würden die beiden meistens gemeinsam verbringen, entweder beim BF oder bei seiner Freundin. Die Freundin des BF sei schon einmal verheiratet gewesen. Vor der Schwangerschaft habe seine Freundin in einem Hotel gearbeitet.
Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er Vater werde. Zudem habe er in Pakistan sehr viele Probleme. Sein Leben sei dort in Gefahr. Ein Bruder des BF sei im Jahr 2006 umgebracht worden, ein weiterer sei im Jahr 2016 von der Polizei mitgenommen worden. Bis heute wisse man nicht, wo er sei. Die Mutter des BF sei deswegen zu Gericht gegangen. Das Gericht habe gegen die Polizei etwas unternommen, es sei aber nichts herausgekommen. Dies sei ihm alles bereist im Erstverfahren bekannt gewesen. Wenn er keine Probleme in Pakistan hätte, dann würde er seine Frau mit nach Pakistan nehmen.
I.6. Das BFA wies mit Bescheid vom 05.10.2018, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.6. Das BFA wies mit Bescheid vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid des BFA vom vom 05.10.2018, Zl. XXXX, wurde dem BF am 11.10.2018 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF am 11.10.2018 zugestellt.
I.6. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung hat gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2018, Zl. XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung hat gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 27.07.2015 zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurden kein Glauben geschenkt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.02.2017, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Der BF hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: XXXX, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, GZ: XXXX, wurde die Revision zurückgewiesen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurden kein Glauben geschenkt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.02.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Der BF hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, GZ: römisch 40 , eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, GZ: römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen.
Am 03.07.2018 stellte der BF seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Identität des BF steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, der aus der Provinz Punjab stammt. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet mit einer deutschen Staatsbürgerin in einer Beziehung. Die Freundin des BF erwartet vom BF ein Kind. Der BF ist mit seiner Freundin nicht verheiratet, sie führen auch keinen gemeinsamen Haushalt. Der BF spricht ein wenig Deutsch. Der BF ist seit seiner Einreise nach Österreich keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nachgegangen. Der BF arbeitete in Österreich kurzfristig als Zeitungsausträger und
bezog Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der BF wurde wegen Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen, Probezeit 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.bezog Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der BF wurde wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen, Probezeit 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch paki