TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 L515 2201726-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2201726-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.04.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.04.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist seit 04.11.2011 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 70 v.H.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist seit 04.11.2011 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 70 v.H.

I.2. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.2. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.3. Die bP wurde am 16.01.2018 (FA f. HNO) und am 18.01.2018 (FA f. Innere Medizin) einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten (HNO) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 40 v.H. und das Gutachten (Innere Medizin) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. Die Gesamtbeurteilung vom 12.03.2018 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.3. Die bP wurde am 16.01.2018 (FA f. HNO) und am 18.01.2018 (FA f. Innere Medizin) einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten (HNO) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 40 v.H. und das Gutachten (Innere Medizin) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. Die Gesamtbeurteilung vom 12.03.2018 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.03.2018 wurden der bP die im Zuge der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte bei der bB am 10.04.2018 ein.römisch eins.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.03.2018 wurden der bP die im Zuge der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte bei der bB am 10.04.2018 ein.

I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.04.2018 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40% seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 24.01.2018, 06.03.2018 sowie die Gesamtbeurteilung vom 12.03.2018 wurden dem Bescheid beigelegt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.04.2018 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40% seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 24.01.2018, 06.03.2018 sowie die Gesamtbeurteilung vom 12.03.2018 wurden dem Bescheid beigelegt.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mittels Mail vom 23.04.2018 Beschwerde. In weiterer Folge wurde ein Ausdruck eines Elektrokardiogramms nachgereicht.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mittels Mail vom 23.04.2018 Beschwerde. In weiterer Folge wurde ein Ausdruck eines Elektrokardiogramms nachgereicht.

I.6. Mit Schreiben vom 24.07.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 24.07.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.7. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.7. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.

1.2. Am 16.01.2018 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Hals-Nasen- und Ohren), welcher Folgendes ausführte:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

1) Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens

Beim Patienten besteht ein Zustand nach Hörsturz rechts mit Hörminderung. Nach dem Reintonaudiogramm ergibt sich ein prozentueller Hörverlust von 56% für das rechte Ohr, sowie eine annähernde Normalhörigkeit mit Hörverlust von 11% für das linke Ohr.

Aus der Gesamttabelle ergibt sich somit ein GdB von 10%

Pos. Nr. 12.02.01, GdB 10 %

2) Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

Bezüglich des Tinnitus ist dieser gut kompensiert und ohne vegetative Begleiterscheinung. Diesbezüglich GdB 10%.

Pos. Nr. 12.02.02, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

Dauerzustand

[...]"

1.2.1. Das am 22.01.2018 von einem ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Innere Medizin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"[...]

1) Z.n. Herzinfarkt mit eingeschränkter Herzauswurfleistung

Bei Z.n. abgelaufenem Myokardinfarkt und maximaler NYHA II mit geringer Einschränkung der Belastbarkeit Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz.Bei Z.n. abgelaufenem Myokardinfarkt und maximaler NYHA römisch zwei mit geringer Einschränkung der Belastbarkeit Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 40 %

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nr.1 bestimmt den GdB.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich die Herzauswurfleistung gebessert. Direkte Vergleichbarkeit nicht möglich, da Vorgutachten Aktengutachten. Primär Erstgutachten mit 70 % auch zeitnahe am Infarkt. Zwischenzeitlich hat sich die Gesamtsituation gebessert.

Es ergibt sich jetzt ein GdB von 40%, entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung.

[...]"

1.2.2. Die am 12.03.2018 von einer ärztlichen Sachverständigen (SV f. Allgemeinmedizin) erstellte Gesamtbeurteilung weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"[...]

1) Z.n. Herzinfarkt mit eingeschränkter Herzauswurfleistung

Bei Z.n. abgelaufenem Myokardinfarkt und maximaler NYHA II mit geringer Einschränkung der Belastbarkeit Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz.Bei Z.n. abgelaufenem Myokardinfarkt und maximaler NYHA römisch zwei mit geringer Einschränkung der Belastbarkeit Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 40 %

2) Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens

Beim Patienten besteht ein Zustand nach Hörsturz rechts mit Hörminderung. Nach dem Reintonaudiogramm ergibt sich ein prozentueller Hörverlust von 56% für das rechte Ohr, sowie eine annähernde Normalhörigkeit mit Hörverlust von 11% für das linke Ohr.

Aus der Gesamttabelle ergibt sich somit ein GdB von 10%

Pos. Nr. 12.02.01, GdB 10 %

3) Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

Bezüglich des Tinnitus ist dieser gut kompensiert und ohne vegetative Begleiterscheinung. Diesbezüglich GdB 10%.

Pos. Nr. 12.02.02, GdB 10 %

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das unter Punkt 1 angeführte Leiden, die weiteren Leiden steigern nicht weiter.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich die Herzauswurfleistung gebessert. Direkte Vergleichbarkeit nicht möglich, da Vorgutachten Aktengutachten. Primär Erstgutachten mit 70 % auch zeitnahe am Infarkt. Zwischenzeitlich hat sich die Gesamtsituation gebessert.

Es ergibt sich jetzt ein GdB von 40%, entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Vorgutachten - Aktengutachten. Primär Erstgutachten mit 70 % auch zeitnahe am Infarkt. Zwischenzeitlich hat sich die Gesamtsituation gebessert. Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich die Herzauswurfleistung gebessert.

Es ergibt sich jetzt ein GdB von 40%, entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung.

Dauerzustand

[...]"

1.3. Mit am 23.04.2018 bei der bB eingelangtem E-Mail erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und monierte die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Der letzte internistische Befund sei in der kalten Jahreszeit durchgeführt worden. Bei hohen bzw. schwankenden Temperaturen nehme die Leistungsfähigkeit ab. Diese im Rahmen der Begutachtung geäußerte Information finde sich nicht in den Gutachten. Ein neuer Befund eines Internisten werde ehestmöglich nachgereicht.

1.4. In weiterer Folge übermittelte die bP ein Elektrokardiogramm samt Protokoll.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in den sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, die der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten sowie dem Parteienvorbringen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.01.2018, vom 06.03.2018 sowie die daraus resultierende Gesamtbeurteilung vom 12.03.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf.

Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von den Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 16.01.2018 und am 18.01.2018 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Im Gutachten vom 22.01.2018 erläutert der Sachverständige ausführlich die Minderung des GdB von 70 % auf 40 % durch die verbesserte Herzauswurfleistung und einer Besserung der Gesamtsituation. Überdies war das Erstgutachten mit einem GdB von 70 v. H. zeitnahe am Herzinfarkt. Der jetzige GdB von 40 % ergibt sich entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung. Die zitierten Gutachten kommen somit zu einem Gesamtgrad der Behinderung von je 40 v.H. und von je 10 v.H. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung, welche auf den Einzelgutachten fußt, kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., wobei die Einschätzung von 40 % damit begründet werden, dass die Leiden (Hörorgan, Pos. Nr. 2 und 3) nicht steigern.

Das seitens der bP vorgelegten Elektrokardiogramm samt Protokoll vom 17.07.2018 vermag der vorgenommenen Gesamteinschätzung des Zustands nach Herzinfarkt mit eingeschränkter Herzauswurfleistung mit 40 v. H. nicht entgegen zu treten, zumal keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurde; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt das Elektrokardiogramm samt Protokoll keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Das vorgelegte Elektrokardiogramm samt Protokoll vom 17.07.2018 ist vermag letztlich die Unschlüssigkeit des Gutachtens vom 22.1.2018 nicht darzulegen (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Elektrokardiogramm gemäß der Benennung des Beweisthemas seitens der bP auf ihren Zustand an heißen Tagen bezieht, weshalb es auch aufgrund der im nächsten Absatz angeführten Ausführungen für das festgestellte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die daraus gezogenen Schüsse nicht relevante ist.Das seitens der bP vorgelegten Elektrokardiogramm samt Protokoll vom 17.07.2018 vermag der vorgenommenen Gesamteinschätzung des Zustands nach Herzinfarkt mit eingeschränkter Herzauswurfleistung mit 40 v. H. nicht entgegen zu treten, zumal keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurde; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt das Elektrokardiogramm samt Protokoll keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Das vorgelegte Elektrokardiogramm samt Protokoll vom 17.07.2018 ist vermag letztlich die Unschlüssigkeit des Gutachtens vom 22.1.2018 nicht darzulegen vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Elektrokardiogramm gemäß der Benennung des Beweisthemas seitens der bP auf ihren Zustand an heißen Tagen bezieht, weshalb es auch aufgrund der im nächsten Absatz angeführten Ausführungen für das festgestellte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die daraus gezogenen Schüsse nicht relevante ist.

Die bP moniert in der Beschwerde, dass sich seine gegenüber der Sachverständigen geäußerten Bedenken bezüglich der abnehmenden Leistungsfähigkeit bei hohen Temperaturen bzw. bei starken Temperaturschwankungen nicht im Gutachten findet. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP fühlt sich - ihrem Beschwerdevorbringen nach - nicht entsprechend ihrer Leiden beurteilt, ohne jedoch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die jeweilige Funktionseinschränkung zu nieder eingeschätzt worden sei. Es bedarf aber mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP in der Stellungnahme vom 4.4.2018 nicht einmal andeutungsweise die nunmehr in der Beschwerde dargelegten Einwände einbrachte. Davon wäre jedoch auszugehen gewesen, dass ihr Zustand tatsächlich dermaßen stark von der Jahreszeit und von den Außentemperaturen abhängig ist, zumal es sich als völlig lebensfremd darstellt, dass sie einen solchen Umstand im Rahmen des Parteiengehörs wider besseren Wissens verschweigt. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Leistungsfähigkeit bei hohen Temperaturen -auch bei grundsätzlich gesunden Menschen- vermindert darstellen kann, was jedoch im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung irrelevant ist, zumal eben dieser Umstand einen durchaus einen Teilaspekt der Beurteilung des bereits festgestellten GdB darstellt.Die bP moniert in der Beschwerde, dass sich seine gegenüber der Sachverständigen geäußerten Bedenken bezüglich der abnehmenden Leistungsfähigkeit bei hohen Temperaturen bzw. bei starken Temperaturschwankungen nicht im Gutachten findet. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegte vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP fühlt sich - ihrem Beschwerdevorbringen nach - nicht entsprechend ihrer Leiden beurteilt, ohne jedoch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die jeweilige Funktionseinschränkung zu nieder eingeschätzt worden sei. Es bedarf aber mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP in der Stellungnahme vom 4.4.2018 nicht einmal andeutungsweise die nunmehr in der Beschwerde dargelegten Einwände einbrachte. Davon wäre jedoch auszugehen gewesen, dass ihr Zustand tatsächlich dermaßen stark von der Jahreszeit und von den Außentemperaturen abhängig ist, zumal es sich als völlig lebensfremd darstellt, dass sie einen solchen Umstand im Rahmen des Parteiengehörs wider besseren Wissens verschweigt. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Leistungsfähigkeit bei hohen Temperaturen -auch bei grundsätzlich gesunden Menschen- vermindert darstellen kann, was jedoch im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung irrelevant ist, zumal eben dieser Umstand einen durchaus einen Teilaspekt der Beurteilung des bereits festgestellten GdB darstellt.

Da die Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestim

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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