TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 L515 2181813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2181813-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.08.2017, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.08.2017, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 54 Abs 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter betreffend der beantragten Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie der "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter betreffend der beantragten Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie der "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,)" beschlossen:

C) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1C) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: auch "bP") ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 50römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: auch "bP") ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von 50

%.

I.2. Die bP beantragte am 15.05.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend: auch belangte Behörde bzw "bB") die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".römisch eins.2. Die bP beantragte am 15.05.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend: auch belangte Behörde bzw "bB") die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".

I.3. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.08.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Der bP wurde daher mit 23.08.2017 ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt und angemerkt, dass über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gesondert abgesprochen werde.römisch eins.3. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.08.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Der bP wurde daher mit 23.08.2017 ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt und angemerkt, dass über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gesondert abgesprochen werde.

I.4. Mit Mail vom 12.10.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den im Behindertenpass vom 23.08.2017 eingetragenen GdB.römisch eins.4. Mit Mail vom 12.10.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den im Behindertenpass vom 23.08.2017 eingetragenen GdB.

I.5. In den von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 wurde nunmehr ein GdB von 40 v.H. und in jenem vom 27.12.2017 ein GdB von 40 v.H. festgestellt. In der Gesamtbeurteilung vom 03.01.2018 wurde ein Gesamt GdB von 50 v.H. festgestellt.römisch eins.5. In den von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 wurde nunmehr ein GdB von 40 v.H. und in jenem vom 27.12.2017 ein GdB von 40 v.H. festgestellt. In der Gesamtbeurteilung vom 03.01.2018 wurde ein Gesamt GdB von 50 v.H. festgestellt.

I.6. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.6. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

I.7. Mit Schreiben vom 25.02.2018 wurde der bP das im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 25.02.2018 wurde der bP das im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.römisch eins.8. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.8.2018 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Oberösterreich wohnhaft.

1.2. Das am 16.08.2017 von einem ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) erstellte ärztliche Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Abnützungen und Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule

Position 02.01.03 mit 50% angenommen aufgrund der Abnützungen an der unteren LWS mit erheblicher Funktionsbehinderung, chronischen Schmerzen und peripheren Ausfällen an der linken unteren Extremität;

zusätzlich Schmerzen an der HWS mit Funktionsbehinderung und zeitweiligen sensibeln Ausfällen an der linken Hand im Sinne einer Radikulopathie;

Pos. Nr. 02.01.03 GdB 50 %

2) Herzkranzgefäßerkrankung, intermittierendes Vorhofflimmern

Position 05.05.02 mit 30% angenommen aufgrund der KHK mit Zustand nach STENT-Implantation, kein Infarktereignis, keine Dekompensationszeichen, keine Entwässerungsbehandlung, das intermittierende Vorhofflimmern ist miterfaßt.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %

3) behandelter Bluthochdruck

Position 05.01.01 mit 10% weiterhin angenommen aufgrund der behandelten Hypertonie in niedriger Dosierung

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

4) Arthrosen an den Fingergelenken beidseits und an den Großzehengelenken beidseits

Position 02.02.01 mit 10% angenommen aufgrund der arthrotischen Veränderungen an den Fingergelenken beidseits, Heberden-Arthrosen; zusätzlich Großzehengrundgelenksarthrosen ohne höhergradige Bewegungseinschränkung, niedrige Krankheitsaktivität

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

5) Diabetes mellitus unter Diäteinhaltung

Position 09.02.01 mit 10% angenommen aufgrund des DM mit notwendiger zuckerfreier Kost, keine strenge Diäteinhaltung

Pos. Nr. 09.02.01, GdB 19 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die führende Gesundheitsschädigung stellt weiterhin die Abnützung an der WS in mehreren Abschnitten dar, chronische Schmerzen, Funktionsbehinderung und periphere radikuläre Ausfälle; die stabile KHK steigert nicht weiter, keine Dekompensationszeichen und keine Entwässerungsbehandlung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Struma ohne Behandlungsnotwendigkeit

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

gleichbleibende Gesundheitsschädigungen im Wesentlichen

...."

1.3. Im Rahmen der Beschwerde erklärte sich die bP mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden und ersuchte um eine nochmalige Prüfung ihres Gesundheitszustandes. Außerdem ersuch sie um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit zum Fahren öffentlicher Verkehrsmittel" und einer "Zuckerdiät". Der Sachverständige sei um 2 Stunden zu spät gekommen; sie sei nicht untersucht worden. Überdies weise das Gutachten einige Fehler auf. So sei kein Belastungs EKG gemacht worden und ihr Gewicht sei nicht 50 kg sondern 60 kg. Weil ihre Wirbelsäule total kaputt sei, könne sie nur 100 m gehen.

1.4.1. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 wird seitens der Gutachterin (FA f. Innere Medizin) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 30.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"[...]

1) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent 2002.

Erfolgreiche Revaskularisation, keine Angina pectoris.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %

2) Restless-legs-Syndrom.

Einschlafstörung, inkonstantes Ansprechen auf spezifische Medikation.

Pos. Nr. 04.07.01, GdB 30 %

3) Migräne.

Mehrmals jährliche Attacken ohne Medikation.

Pos. Nr. 04.11.01, GdB 20 %

4) Fingerpolyarthrose.

Schmerzen in den Fingergelenken ohne spezifische Medikation mit leichter Einschränkung der manuellen Fähigkeiten.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 20 %

5) Schilddrüsenerkrankung

Konstanter Schilddrüsenknoten unter Observanz. Keine Medikation, Euthyreose.

Pos. Nr. 09.01.01, GdB 10 %

6) Bluthochdruck

Unter leichter Medikation normale Blutdruckwerte. Konstanter Sinusrhythmus. Keine Herzinsuffizienz.

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

7) Diabetes mellitus,

normaler Langzeitzucker, nur leichte Diäteinschränkung.

Pos. Nr. 09.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist die Herzerkrankung und wird mit 30 eingeschätzt. Durch die gegenseitige negative Beeinflussung durch die Restless-legs-Syndrom Symptomatik Erhöhung um 1 Stufe. Die übrigen Leiden sind nicht weiter leistungsmindernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine internistische Einschätzung des Wirbelsäulenleidens, da gleichzeitiges orthopädisches Gutachten mit selbiger Fragestellung erstellt wird.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Unter Aussparung der Einschätzung der Wirbelsäulensymptomatik wird auf Grund der internistischen Leiden eine veränderte MdE von 40 gegenüber Vorgutachten festgestellt. Eine Zusammenführung des Leistungskalküls erst nach Vorliegen des orthopädischen Gutachtens möglich.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Auf rein internistischer Basis ergibt sich aktuell eine MdE von 40 somit unter Außerachtlassung des orthopädischen Befundes bezüglich Wirbelsäule mit geringerer Herabstufung um 1 Stufe gegenüber Vorgutachten. Gesamtleistungskalkül erst nach Einbeziehen des orthopädischen Gutachtens möglich.

Dauerzustand

[...]"

1.4.2. Ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 27.12.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 ) Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen

Die deutlich degenerativen Veränderungen der Hals- u. Lendenwirbelsäule ergeben die Einschätzung. Aufgrund der neu vorliegenden ENG-Untersuchung wurde ein neurologisches Defizit im Bereich der unteren Extremität ausgeschlossen, auch eine Nervenwurzelirritation besteht dzt. nicht.

Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 %

2) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Knorpelschäden an den Langfingern beidseits und an den Zehengelenken

Bei den oben beschriebenen Schäden wird die Einschätzung durchgeführt. Es handelt sich um Heberden- u. Bouchardarthrosen und geringe Arthrosezeichen im Bereich der körpernahen Gelenke der Zehen.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine Erhöhung wegen Geringfügigkeit

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neue Untersuchungen liegen vor ( ENG )

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Änderung wegen genaueren Untersuchungen

Dauerzustand

[...] ..."

1.4.3. Eine Gesamtbeurteilung eines ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 03.01.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

1 ) Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen

Die deutlich degenerativen Veränderungen der Hals- u. Lendenwirbelsäule ergeben die Einschätzung. Aufgrund der neu vorliegenden ENG-Untersuchung wurde ein neurologisches Defizit im Bereich der unteren Extremität ausgeschlossen, auch eine Nervenwurzelirritation besteht dzt. nicht.

Pos. Nr. 02.01.02, GdB 40 %

2) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent 2002.

Erfolgreiche Revaskularisation, keine Angina pectoris.

Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 %

3 ) Restless-legs-Syndrom.

Einschlafstörung, inkonstantes Ansprechen auf spezifische Medikation.

Pos. Nr. 04.07.01, GdB 30 %

4) Migräne.

Mehrmals jährliche Attacken ohne Medikation.

Pos. Nr. 04.11.01, GdB 20 %

5) Fingerpolyarthrose.

Schmerzen in den Fingergelenken ohne spezifische Medikation mit leichter Einschränkung der manuellen Fähigkeiten.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 20 %

6) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Knorpelschäden an den Langfingern beidseits und an den Zehengelenken

Bei den oben beschriebenen Schäden wird die Einschätzung durchgeführt. Es handelt sich um Heberden- u. Bouchardarthrosen und geringe Arthrosezeichen im Bereich der körpernahen Gelenke der Zehen.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

7) Schilddrüsenerkrankung

Konstanter Schilddrüsenknoten unter Observanz. Keine Medikation, Euthyreose.

Pos. Nr. 09.01.01, GdB 10 %

8) Bluthochdruck

Unter leichter Medikation normale Blutdruckwerte. Konstanter Sinusrhythmus. Keine Herzinsuffizienz.

Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %

9) Diabetes mellitus,

normaler Langzeitzucker, nur leichte Diäteinschränkung.

Pos. Nr. 09.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Wirbelsäulenbeschwerden unter Lfnr 1 sind führend. Die Herzerkrankung unter Lfnr 2 und das Restless Legs Sdr unter Lfnr 3 haben eine zusätzlich neg. Auswirkung auf das Gesamtbild und steigern um eine Stufe auf 50%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Osteopenie; Kontrastmittel- und Ambene-Allergie;

Hypercholesterinämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber VGA wurde die Migräne, das Restless Legs Sdr berücksichtigt; Die Wirbelsäulenbeschwerden wurden bei fehlendem neurologisches Defizit mit 40% eingeschätzt. Ein dementsprechendes ENG liegt neu vor.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Weiterhin 50% GdB deshalb nicht zutreffend

Dauerzustand

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.12.2017 (FA f. Innere Medizin) und vom 27.12.2017 (FA f. Orthopädie) samt Gesamtbeurteilung (Zusammenfassung der Sachverständigengutachten) vom 03.01.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesen Gutachten besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 04.12.2017 und vom 27.12.2017 wurden ausführlich und überzeugend begründet, sowohl betreffend die Wahl der Prozentsätze als auch der Positionsnummern.

Der unsubstantiierten Forderung nach einer höhergradigen Einschätzung, kann aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden. So wurden die Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen als auch die generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates sehr wohl berücksichtigt (vgl. Lfd. Nr. 1 und 2 des orthopädischen Gutachtens). Der Gutachter hat ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden die Mobilität einschränke, eine kurze Wegstrecke könne aber zurückgelegt werden.Der unsubstantiierten Forderung nach einer höhergradigen Einschätzung, kann aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden. So wurden die Wirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen als auch die generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates sehr wohl berücksichtigt vergleiche Lfd. Nr. 1 und 2 des orthopädischen Gutachtens). Der Gutachter hat ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden die Mobilität einschränke, eine kurze Wegstrecke könne aber zurückgelegt werden.

Die bP hatte im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Es langte keine Äußerung ein; die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP sohin weder bestritten noch wurd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten